S 49 AS 821/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 821/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017 verurteilt, der Klägerin infolge der Berücksichtigung ungekürzter Unterkunftskosten weitere Unterkunftsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 65,75 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten von monatlich 631,49 EUR im Zeitraum vom November 2016 bis zum April 2017 nach dem Zweiten Buch [SGB II].

Die am 20.11.19xx geborene Klägerin ist alleinstehend und lebte gemeinsam mit ihrem Sohn Julian (*05.05.19xx). Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 90 und dem Merkzeichen G. Sie leidet an insulinpflichtiger Diabetes, Gefühlstörungen der Füße sowie einem COPD-Leiden. Die Klägerin betreut regelmäßig Demenzkranke und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 EUR. Die Familienglieder beziehen seit Jahren laufend Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten.

In der Vergangenheit hatten die Familienmitglieder die Wohnung M.weg Hausnummer xx, in E. bewohnt. Die Unterkunftskosten waren nach Annahme der Beklagten angemessen; die Heizkosten waren 2,05 Euro zu hoch. Die Wohnung wies starken Schimmelbefall auf, weshalb die Klägerin einen Umzug wünschte.

Am 10.10.2013 erhielt die Klägerin eine Mietbescheinigung des Vermieters der Wohnung P.hof Hausnummer xx, in E. Am 08.11.2013 sprach die Klägerin bei der Beklagten persönlich vor und reichte diese Mietbescheinigung und ein ärztliches Attest ein. Nach der von der Klägerin unterschriebenen Verhandlungsniederschrift wurde ein geringer Eigenanteil an der Miete vereinbart, da Berechnung der Beklagten ergab, dass Bruttokaltmiete um 1,29 Euro zu hoch lag. Am 08.11.2013 unterschrieb die Klägerin den Mietvertrag über die Wohnung P.hof Hausnummer xx, in E. und bezog mit ihrem Sohn die Wohnung zum 01.02.2014. Die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung [KdUH] betragen insgesamt 631,49 EUR. Die Beklagte übernahm in der Folgezeit nur die aus ihrer Sicht angemessenen Unterkunftskosten.

Mit Bewilligungsbescheid vom 06.07.2016 berücksichtigte die Beklagte u.a. angemessene KdUH von 603,50 EUR, weshalb 27,99 EUR nicht übernommen worden sind. Mit dem im parallelen Klageverfahren vor dem SG D. angefochtenen Änderungsbescheid vom 17.08.2016 passte die Beklagte die Leistungen für die Monate September und Oktober 2016 auf monatlich 250,00 EUR KdUH für die Klägerin an, weil der Kreis K. auf ein neues Bruttowarmmietenkonzept umgestellt habe, welches ab September 2016 auf die Unterkunftskosten der Klägerin Anwendung finde und für einen Zweipersonenhaushalt eine maximale Bruttowarmmiete von 500,00 EUR vorsehe.

Mit dem hier angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 21.10.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum von November 2016 bis April 2017. Bezogen auf die Wohnung der Klägerin betrage die maximale Bruttowarmmiete 500,00 EUR monatlich. Dieser Wert werde um 131,49 EUR monatlich überschritten. Der Betrag werde entsprechend gekürzt. Die Summe der monatlichen Unterkunftskosten von 500,00 EUR ergebe bei 2 Personen einen Unterkunftskostenanteil je Person von 250,00 EUR, der bzgl. der Klägerin zu 118,00 EUR auf die Grundmiete, zu 74,00 EUR auf die Betriebskosten und zu 58,00 EUR auf die Heizkosten entfiele. Auf den Bedarf der Klägerin von 701,14 EUR (Regelbedarf: 404,00 EUR; MB für nicht verschreibungspflichtige Medikamente: 47,14 EUR; KdUH: 250,00 EUR) sei ein Einkommen von 532,29 EUR anzurechnen (Erwerbsminderungsrente: 426,81 EUR; Kindergeld: 105,48 EUR; sonstiges Einkommen: 200,00 EUR; abzgl. Freibeträge von 200,00 EUR). Insofern ergebe sich ein Leistungsanspruch von 168,85 EUR. Auf den Bedarf des Sohnes von 582,52 EUR (Regelbedarf: 324,00 EUR; MB für kostenaufwendige Ernährung: 8,52 EUR; KdUH: 250,00 EUR) sei ein Einkommen von 688,00 EUR anzurechnen (Kindergeld: 190,00 EUR; Unterhaltsbeiträge für nicht eheliche Kinder: 353,00 EUR; Wohngeld: 175,00 EUR; abzgl. Freibeträge von 30,00 EUR). Es verbleibe für den Sohn daher kein Leistungsanspruch. Ab Februar 2017 würden keine Abschläge für Warmwasser und Heizung mehr berücksichtigt worden, weil erst die Höhe der neuen Abschläge nachgewiesen werden müsse.

Am 18.11.2016 erhob die Klägerin Widerspruch. Wasser- und Heizkosten seien auch ab Februar 2017 noch zu berücksichtigen. Die Jahresentgeltabrechnung werde erst Ende März zugestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2017 wies der Kreis K. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der vorliegende Abschlagsplan habe nur Zeiträume bis Januar 2017 erfasst. Insofern müsse für den Zeitraum ab Februar 2017 noch der noch Abschlagsplan abgewartet werden. Die Klägerin, die selber angegeben habe, dass ihr Unterlagen erst ab März 2017 vorliegen würden, habe für die Zeit ab Februar 2017 (noch) keinen weiteren Hilfebedarf nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 21.02.2017, das am selben Tag beim SG D. einging, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, sie habe keine Kostensenkungsaufforderung erhalten. Aus der Akte sei keine vorherige Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten ersichtlich. Insofern komme eine Reduzierung nicht in Betracht. Die Beklagte habe in der Vergangenheit bis August 2016 monatlich 603,50 EUR als angemessene Kosten übernommen, weshalb die Klägerin lediglich 27,99 EUR Differenz aus dem Regelbedarf habe tragen müssen. Im Hinblick auf den geringen Eigenanteil sei der Umzug der Klägerin damals genehmigt worden und auch die Umzugskosten übernommen worden. Die Klägerin hätte insofern davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft weiter 603,50 EUR übernommen werden würden. Mit der unangekündigten Reduzierung auf jetzt 500,00 EUR habe die Klägerin nicht rechnen müssen und können. Ein Umzug sei objektiv nicht möglich. Wegen des neuen Konzeptes sei eine unbekannte Anzahl an Kostensenkungsaufforderungen verschickt worden. Die Betroffenen würden zeitgleich auf den Markt drängen und gleichermaßen auf der Suche nach demselben kostengünstigen Wohnraum sein. Es stünde aber nur eine begrenzte Anzahl kostenangemessener Unterkünfte zur Verfügung. Letztlich gebe es nur zwei Möglichkeiten wie angemessener Wohnraum für die K erreichbar werden würde: Entweder indem komplett neuer Wohnraum geschaffen werde. Dies sei praktisch aber irrelevant, weil Neubauten regelmäßig teurer sein dürften. Oder durch Tod oder Wegzug des vorherigen Mieters einer angemessenen Unterkunft. Durch die Gründung des Hochschulstandortes in K. sei zudem ein verstärkter Zuzug von rund 6.000 Studenten gegeben, welche zu einer Verschärfung der Problematik auf dem Wohnungsmarkt geführt hätten. Insofern sei absolut billigster Wohnraum teuer vermietet worden. Die Studenten seien auf die angrenzenden Nachbarstädte, insbesondere auch E., ausgewichen und hätten dort ebenfalls den Wohnungsmarkt verschärft. Die Stadt E. sei in der MietbegrenzVO.NRW nicht aufgeführt und insofern ungeschützt. Aus dem Konzept ergebe sich – trotz des Einbeziehungsverbotes des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R) – nicht, wie die Einbeziehung von Wohnungen mit unterstem Wohnstandard vermieden worden wäre. Die Werte die im schlüssigen Konzept des Kreises K. zu Grunde gelegt werden würden, seien insofern veraltet, da jüngere Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt nicht berücksichtigt worden seien. Für das Konzept seien die Mietobergrenzen aus dem Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2014 herangezogen worden. Diese Zeiträume seien inzwischen völlig irrelevant, da insbesondere ab 2015 ein erhebliches Wachstum der Hochschule stattgefunden habe. Die Auswertung der Daten könne nur eine Prognoseberechnung ermöglichen, die hier nicht erkennen lasse, anhand welcher Berechnung die zu erwartenden Preissteigerungen berücksichtigt worden wären. Dem Konzept fehle es auch an Nachvollziehbarkeit. Die tatsächlich erhobenen Daten würden nicht an einer Stelle benannt werden. Es wäre mindestens eine Mitteilung erforderlich, welche Nettokaltmieten festgestellt worden sind. Die Diagramme würden sich jeder Nachprüfbarkeit entziehen. Bzgl. der Feststellung der Angemessenheitsgrenzen für die Betriebskosten sei auffällig, dass nicht der gesamte Wohnungsmarkt herangezogen worden sei, sondern lediglich die Betriebskosten und Wohnungen von SGB II- und SGB XII-Empfängern. Dies dürfe nicht den Grundsätzen entsprechen, welche das Bundessozialgericht aufgestellt habe. Das Bundessozialgericht habe zudem bereits deutlich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der warmen Betriebskosten auf den Heizkostenspiegel abzustellen sei und nicht etwa irgendwelche Pauschalen zu bilden seien. Dies dürfe sich allerdings auch so von selbst erschließen, da der Heizbedarf ganz entscheidend von der Immobilie im Allgemeinen und dem Gebäudezustand im Besonderen abhänge. Gerade die unzulässige Pauschalkürzung der Heizkosten versuche der Beklagte dadurch zu kaschieren, dass er im angefochtenen Bescheid die Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernehme, dafür allerdings die Nettokaltmiete auf 236,00 EUR herabstutze. Dieser Betrag habe mit einer angemessenen Nettokaltmiete nichts mehr zu tun. Zudem beruhe die Berechnungsgrundlage auf einem Zirkelschluss, wenn die Nebenkosten nur anhand der Wohnungen von SGB II und SGB XII Leistungsberechtigten ermittelt werden würden. Denn diese seien gehalten geringe Nebenkosten zu produzieren. Wenn nur auf diese Personen abgestellt werde, werde insofern der Wert weiter nach unten verfälscht, was dann wiederum zu noch weiteren Einsparungen führe. Ein Umzug sei der Klägerin auch subjektiv nicht zumutbar. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen. Die Begründung einer Schlüssigkeit des Konzeptes aus dem Verfahren des SG D. zum Az. S 17 AS x/17 überzeuge nicht, weil allein auf das Vorhandensein angemessener Wohnung abgestellt werde und nicht auf deren Verfügbarkeit, wie es der Gesetzgeber verlange. Insofern hätte ermittelt werden müssen, ob ein Mieter mit Sozialleistungsbezug dort überhaupt akzeptiert werden würde und wie viele Nachfragen es gäbe. Bei den Bewerbern ginge regelmäßig nur ein Bewerber erfolgreich aus der Wohnungssuche hervor.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017 zu verurteilen, der Klägerin infolge der Berücksichtigung ungekürzter Unterkunftskosten weitere Unterkunftsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 65,75 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt ergänzend zu der Begründung des Widerspruchsbescheides vor, die Klägerin sei laut einer Verhandlungsniederschrift vom 08.11.2013 schon bei Anmietung der Wohnung auf die Unangemessenheit der Kosten und einen verbleibenden Eigenanteil hingewiesen worden. Die Unterkunftskosten seien immer nur in angemessener Höhe gewährt worden. Eine eigene Kostensenkungsaufforderung sei insofern entbehrlich gewesen. Der Klägerin sei immer bewusst gewesen, dass sie in eine kostenunangemessene Unterkunft einziehe. Im Vergleichsraum Nordost (E., R.) würden nur 1.973 Bedarfsgemeinschaften existieren. Diese würden nicht alle zeitgleich auf den Wohnungsmarkt drängen. Vielmehr hätten 55.000 Haushalten 58.000 Wohnungen gegenüber gestanden. Die Klägerseite verkenne, dass die gesamte Hochschule R.-W. eine Studentenzahl von ca. 6.000 Studenten habe, was aber auch den Campus K. mitbetreffe. Bei der Konzepterstellung sei der aktuelle Datenstand bis Dezember 2015 durch die Firma "e." berücksichtigt worden. Die Nachfrage durch Studenten und Flüchtlinge sei ebenso berücksichtigt worden wie das untere Drittel im Wohnungsmarkt, welches herangezogen worden ist, um den Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, der einem Leistungsempfänger zur Verfügung stünde. Die 17. Kammer des SG D. habe die Schlüssigkeit des Konzeptes im Verfahren S 17 AS x/17 ausdrücklich bestätigt (SG D., Urt. v. 14.07.2017 – S 17 AS x/17).

Im Mai 2018 reichte der Prozessbevollmächtigte für den Sohn der Klägerin einen Überprüfungsantrag bzgl. der Wohnsituation in der Vergangenheit ein und machte höhere Unterkunftskosten geltend.

Im Nachgang des gerichtlichen Erörterungstermins vom 13.07.2018 fand am 04.10.2018 eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin statt. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.10.2018 sei zumindest seit Anfang des Jahres 2018 eine Umzugsfähigkeit der Klägerin sicher zu verneinen. Es erscheine wahrscheinlich, dass "die Umzugsfähigkeit auch in den Jahren zuvor bestand, diese wird jedoch nicht durch entsprechende ärztliche Befunde untermauert. Zur Zeit besteht weiterhin keine Umzugsfähigkeit."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte zum Verfahren S 49 AS xxx/17 und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig und begründet.

I. Die vorliegende Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) statthaft und im Übrigen zulässig.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 21.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017, soweit dort die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung auf einen monatlichen Gesamtbetrag von 500,00 EUR für den Zeitraum von November 2016 bis April 2017 begrenzt worden ist. Die Klägerin konnte die Klage dabei wirksam auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränken. Die Kosten der Unterkunft und Heizung stellen einen eigenständigen Streitgegenstand dar, über den isoliert entschieden werden kann (vgl. nur: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 10; BSG, Urt. v. 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R, juris, Rn. 9 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Zur Geltendmachung der abgelehnten Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG statthaft.

Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG) hinsichtlich der nach dem Klageantrag allein geltend gemachten weiteren Unterkunftsleistungen in Höhe von monatlich 65,75 EUR für den Zeitraum von November 2016 bis April 2017. Bei den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von insgesamt 631,49 EUR bruttowarm besteht eine Gesamtdifferenz von monatlich 131,49 EUR zu den durch die Beklagte bereits gewährten 500,00 EUR bruttowarm. Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen entfällt davon kopfteilig individuell auf die Klägerin ein Leistungsanspruch von maximal 315,75 EUR für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (631,49 EUR tatsächliche Kosten / 2 Personen), von denen bislang lediglich 250,00 EUR durch die Beklagte gedeckt worden sind (500,00 EUR bewilligte Kosten / 2 Personen), so dass von der Klägerin selbst als eigene Rechtsverletzung nur die - ihr gegenüber - noch offene Differenz von maximal 65,75 EUR monatlich geltend gemacht werden könnte (vgl. allgemein m.w.N. zum sog. Kopfteilprinzip: BSG, Urt. v. 29.11.2012 – 14 AS 36/12 R, juris, Rn. 26; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 75 ff.). Der Betrag von 65,75 EUR, welchen die Klägerin hier allein geltend macht, entspricht dieser Grenze.

II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 21.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017 ist rechtswidrig, soweit dort die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate November 2016 bis April 2017 gegenüber der Klägerin auf monatlich 250,00 EUR bruttowarm begrenzt worden ist, von denen 192,00 EUR anteilig auf die Bruttokaltmiete entfallen. Der Klägerin steht für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch ein Anspruch auf Übernahme von bis zu 260,15 EUR bruttokalt für die monatlichen Kosten der Unterkunft zu, so dass weiteren tatsächlichen angefallenen Kosten der Unterkunft von 65,75 EUR monatlich zu gewähren sind.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind erfüllt. Die Klägerin hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht überschritten (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) und verfügt über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Unterkunftskosten von 65,75 EUR monatlich ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Sofern der maßgebliche Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (a)) von der Beklagten so ausgelegt worden ist, dass der Klägerin Unterkunftskosten von 192,00 EUR bruttowarm gewährt worden sind (367,49 EUR Grundmiete; 148,00 EUR Betriebskosten; abzgl. Kürzung wegen Unangemessenheit um 131,49 EUR / 2 Personen), entspricht dies nicht den übernahmepflichtigen angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das von der Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogene Konzept ist unschlüssig und vermag daher in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine entsprechende Begrenzung der übernahmefähigen Kosten auf 500,00 EUR bruttowarm für einen Zweipersonenhaushalt in Emmerich herbeizuführen (b)). Infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes ist nicht länger auf das Bruttowarmmietenkonzept der Beklagten abzustellen. Vielmehr ist die Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten getrennt voneinander anhand allgemeiner Grundsätze zu bestimmen (c)). Dabei richtet sich die angemessene Bruttokaltmiete für die Unterkunftskosten hier nach den Werten der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %. Dies führt für einen Zweipersonenhaushalt in Emmerich in den Monaten November 2016 bis April 2017 zu einer Angemessenheitsgrenze von monatlich zu bis 260,15 EUR pro Person (520,30 EUR bruttokalt / 2 Personen), was bzgl. der tatsächlichen kopfteiligen Kostenlast der Klägerin von 257,75 EUR bruttokalt (515,49 EUR bruttokalt / 2 Personen) einem kopfteiligen Restanspruch der Klägerin von insgesamt 65,75 EUR bruttokalt entspricht, der nicht über die Gewährung von 192,00 EUR für die Bruttokaltmiete seitens des Beklagten abgegolten worden ist (d)). Die daneben grundsätzlich zusätzlich notwendige Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten kann hier dahingestellt bleiben, da der Klägerin bereits alle in Frage kommenden Heizkostenanteile bewilligt worden sind (e)).

a) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Unstreitig sind dabei nur die Kosten übernahmefähig, die auch tatsächlich anfallen. Dies schließt eine Geltendmachung fiktiver Kosten etwa in Form einer Pauschale aus, die unabhängig davon in voller Höhe zu gewähren wäre, welcher Betrag dem Leistungsberechtigten durch Wohnung und Heizung tatsächlich entsteht (vgl. zu den tatsächlichen Kosten als Ausgangspunkt der Kostenprüfung: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R, juris, Rn. 15 ff.).

Die Grenze der übernahmefähigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich dabei aus der "Angemessenheit" als unbestimmten Rechtsbegriff. Eine weitergehende Übernahmepflicht ist auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Aus dem grundrechtlich geschützten Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und insoweit Kosten unbegrenzt zu erstatten, da sich grundrechtliche Gewährleistung nur auf das Existenzminimum bezieht (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, juris, Rn. 19). Die damit einhergehende Konkretisierungsbedürftigkeit der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Regelung durch Grundsicherungsträger und Gerichte mittels Auslegung näher inhaltlich bestimmt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, juris, Rn. 15 ff.).

Unabhängig von der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II hat die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 14; BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 18 m.w.N.):

- Allgemein wird davon ausgegangen, dass in der Prüfung der im Einzelfall angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zwischen abstrakter Angemessenheit und konkret-individueller Angemessenheit zu unterscheiden ist (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 19; BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 13 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 64; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 84 ff., Rn. 109 ff.). Sofern die Kosten der Unterkunft bereits auf der ersten Stufe abstrakt angemessenen sein sollten, sind sie durch den Grundsicherungsträger regelmäßig zu übernehmen. Wenn die Kosten der Unterkunft hingegen den abstrakt angemessenen Umfang überschreiten sollten, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die höheren Kosten ausnahmsweise konkret-individuell angemessen sind und insofern durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen sein sollten.

- Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten richtet sich hingegen nach eigenen Grundsätzen, da die Kosten für die Heizung durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden - z.B. Energiekosten, individueller Energieverbrauch, Isolierung der Wohnung, örtliches Klima - und daher einer größeren Schwankungsbreite unterliegen als die Kaltmiete (vgl. hierzu etwa: Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 197 ff.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 146). Da aufgrund dessen eine abstrakte Festlegung angemessener Heizkosten schwierig ist, hat im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II eine Prüfung der Heizkosten orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Hierbei ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn die Grenzwerte überschritten werden, die den "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" entnommen werden können, welche von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellt werden (BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 36 f.; BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 22). Aus Gründen der Praktikabilität ist an der Heranziehung eines solchen Grenzwertes festzuhalten, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine im dargestellten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulässt (BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 36 f.; BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 22). Allerdings sind die Werte des kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels etwas anderes als die Bestimmung abstrakt angemessener Heizkostengrenzen. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass im Einzelfall von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Eine Absenkung der zu zahlenden Heizkosten kann aber auch bei Überschreiten des Grenzwertes nur aufgrund einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall erfolgen (BSG, Urt. v. 04.04.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 37; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 146 ff.).

b) Sofern die Beklagte für den Zeitraum von November 2016 bis April 2017 davon ausgeht, dass die abstrakte Angemessenheit der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bzgl. der Stadt E. bei einem 2-Personenhaushalt mit insgesamt 500,00 EUR bruttowarm anzusetzen wäre, von denen 350,00 EUR auf die Grundmiete, 80,00 EUR auf die Nebenkosten und 70,00 EUR auf die Heizkosten entfielen, beruht diese Annahme nicht auf einem schlüssigen Konzept und ist daher zur Bestimmung der Angemessenheit auch nicht maßgeblich.

aa) Die Prüfung der abstrakt angemessen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt zusammenfassend in vier Schritten (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 20 m.w.N.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 13, 17; BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 14 – "Insofern muss zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Im Anschluss ist unter Anwendung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Kriterien nach einem revisionsrechtlich begrenzt überprüfbaren schlüssigen Konzept von dem Grundsicherungsträger und den Tatsacheninstanzen zu ermitteln, wieviel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis)."; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 80 ff.):

- Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen;

- Bestimmung des Wohnungsstandards, welcher den Lebensgewohnheiten in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen entspricht;

- Bestimmung eines zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab;

- Zeit- und realitätsgerechte Bestimmung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises einer solchen Wohnung im konkreten Vergleichsraum in Form eines schlüssigen Konzeptes unter Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

Nach der Rechtsprechung bestimmt dabei insbesondere der kommunale Grundsicherungsträger die jeweiligen regionalen Angemessenheitsgrenzen für den kommunalen Wohnungsmarkt abstrakt anhand eines sog. schlüssigen Konzeptes (ausführlich: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.; vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Abstellens auf ein schlüssiges Konzept auch: BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, juris, Rn. 17). Für die Konzepterstellung soll auf die in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen herrschenden – wohnraumbezogenen - Lebensgewohnheiten abzustellen sein (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 72). Sinn des schlüssigen Konzeptes ist dabei die Erstellung abstrakter Angemessenheitsgrenzen, die ausgehend von der abstrakt angemessen Wohnungsgröße und einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im räumlichen Vergleichsraum eine Referenzmiete bezeichnen, die jedenfalls dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, wenn die Gesamtkosten der innegehabte Wohnung – unabhängig von ihrer individuellen Zusammensetzung aus Wohnungsgröße, Ausstattung oder Kostenverteilung – dieser abstrakten Referenzmiete entsprechen (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 20 – "Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Senat folgt insoweit der sog Produkttheorie [ ], die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie [ ] der Vorzug zu geben, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt wird."; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 72; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 93, 126).

Zwar besteht keine zwingende gesetzliche Vorgabe die abstrakte Angemessenheitsgrenze allgemein in Form der Nettokaltmiete, Nettowarmmiete, Bruttokaltmiete oder Bruttowarmmiete zu bilden; vgl. zu der Möglichkeit einer Gesamtangemessenheitsgrenze etwa der zum 01.08.2016 neu eingeführte § 22 Abs. 10 SGB II (BGBl. I 2016, S. 1828). Das Bundessozialgericht stellt in Folge der sog. Produkttheorie zur Herstellung der notwendigen Vergleichbarkeit von Unterkunftskosten aber regelmäßig auf die sog. Bruttokaltmiete ab, als Gesamtkosten der Unterkunft von Grundmiete und Nebenkosten (vgl. jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 20 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 02.04.2014 – B 4 AS 17/14 B, juris, Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 64; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 82).

Bei der Konzepterstellung für eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete bzw. das Produkt "angemessene Unterkunftskosten" besteht eine weite Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers, da das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, wie die kommunalen Angemessenheitsgrenzen zu ermitteln sind. Insofern ist bei der Ermittlung durch den Grundsicherungsträger auch nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel abzustellen (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18). Ein Konzept ist nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall, sondern ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller - wenngleich orts- und zeitbedingter - Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19; BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob anhand des Konzeptes der jeweilige Wohnungsmarkt optimal abgebildet werden kann. Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers muss vielmehr nur (irgend-) ein Konzept zu Grunde liegen, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 75 – "Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den kommunalen Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt nicht im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze bewirken, sondern nur ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen [ ]."). Schlüssig ist ein Konzept bereits dann, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung); - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); - Angaben über den Beobachtungszeitraum; - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten; - Validität der Datenerhebung; - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19 ff.; BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 20 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 69 f.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 99 m.w.N.

Zusätzlich sind bei der Prüfung eines schlüssigen Konzepts die mit Wirkung zum 01.04.2011 eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu beachten, selbst wenn die Bestimmung der kommunalen Angemessenheitsgrenzen nicht in Satzungsform erfolgt. Denn die Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wird durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II gesetzlich begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, juris, Rn. 17; BSG, Urt. v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R, juris, Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 69). Sofern der Grundsicherungsträger nicht von einer Satzungsmöglichkeit nach §§ 22 a bis 22c SGB II Gebrauch macht, handelt es sich bei dem Konzept lediglich um eine Verwaltungsrichtlinie, der unmittelbar keine Rechtswirkungen zukommt, die einem materiellen Gesetz mit Außenwirkung vergleichbar wären (vgl. insbesondere: Thüringer LSG, Urt. v. 08.07.2015 – L 4 AS 718/14, juris, Rn. 58 f. – "Entscheidend für die Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze ist nach den obigen Ausführungen nicht das Vorliegen einer Richtlinie, sondern das Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes und beim Fehlen eines solchen die Nachholung der erforderlichen Ermittlungen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. [ ] Aus dem Vorstehenden ergibt sich denknotwendig, dass es nicht auf die förmliche Geltung einer Richtlinie ankommen kann. Vielmehr besteht die Verpflichtung der Verwaltung und der Tatsachengerichte, alle Erkenntnismöglichkeiten - auch nachträglich - zu berücksichtigen. [ ] Die Datenerhebung fand von September 2010 bis Januar 2011 statt, wobei die Mietdaten zum Stichtag l. Oktober 2010 erhoben wurden. Sie bilden damit ab diesem Zeitpunkt eine berücksichtigungsfähige Erkenntnisquelle unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der (neuen) Richtlinie zum 1. August 2011. Da es sich bei der Mietwerterhebung nicht um eine normative Bestimmung handelt, sondern seine Heranziehung vielmehr der Rechtsanwendung dient, ist auch der Zeitpunkt der Abfassung des Endberichtes unerheblich."; so im Ergebnis auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.03.2018 – L 5 AS 376/16, juris, Rn. 97).

Das Gericht prüft das gewählte Konzept des Grundsicherungsträgers insofern auch nur eingeschränkt auf Schlüssigkeit (BSG, Urt. v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 14, ff.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 75; kritisch zu diesem eingeschränkten Überprüfungsumfang nach der Rechtsprechung: Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 104 ff.). Sofern sich ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers feststellen lässt, ist das Gericht in Bezug auf die maximalen Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II an diese Festlegungen inhaltlich gebunden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 69 – "Es handelt sich um verallgemeinerbare (d.h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe, die Raum für die Berücksichtigung regionaler Bedingungen lassen; sie eröffnen dem Grundsicherungsträger eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt.").

Für den Fall, dass für das Gericht kein schlüssiges Konzept feststellbar sein sollte, darf bzw. muss das Gericht eine eigene Bestimmung der gesetzlich geforderten Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vornehmen (Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Anforderungen an die eigenen Ermittlungen des Gerichtes bestehen dabei allerdings nicht unbegrenzt; insbesondere ist das Gericht nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen – selbst zu erstellen (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 29).

Wenn dem Gericht – auch auf der Grundlage des von dem Grundsicherungsträger zur Verfügung gestellten Datenmaterials – eine eigene Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht möglich sein sollte, kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen, falls ein solcher vorhanden ist (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30). Andernfalls sind zur Bestimmung der Angemessenheit die Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz heranzuziehen (BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 27), wobei diese noch einmal um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht werden (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30; BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, juris, Rn. 22; BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise anhand gesetzgeberischer Wertungen durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, welche die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30 m.w.N.).

bb) Das von der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum von November 2016 bis April 2017 angewandte Konzept des Kreises K. zur Herleitung von Mietobergrenzen im Kreis K. (Stand: 01.08.2016), das unter Einschaltung der Firma "e." in Form der Erstauswertung vom 16.06.2016 erstellt worden ist, entspricht nicht den Vorgaben für die Bestimmung abstrakt angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Es bestehen bereits Bedenken, inwiefern die Bildung der sechs Vergleichsräume auf dem Gebiet des Kreises K., innerhalb derer die Stadt E. zusammen mit der Stadt R. zum "Vergleichsraum 2 - Nordost" zusammengefasst worden ist, zulässig war (vgl. näher zu den Anforderungen an die Bildung zulässiger Vergleichsräume: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris,, Rn. 22 ff.). Dies erscheint vor dem Hintergrund fraglich, weil die Annahme eines zulässigen Vergleichsraums u.a. auch voraussetzen würde, dass ein Leistungsberechtigter in zumutbarer Weise zur Kostensenkung auf einen Umzug aus der Stadt E. in die ca. 16 km entfernte Stadt R. verwiesen werden dürfte. Das Gericht kann diese Frage hier jedoch ebenso dahingestellt lassen, wie die Frage nach der Überzeugungskraft der anderen Kritikpunkte, welche die Klägerseite in ihrer Klagebegründung gegenüber dem Konzept ausdrücklich vorgebracht hat. Denn selbst wenn ein zulässiger Vergleichsraum gebildet worden wäre und die Argumente der Klägerseite nicht durchgreifen würden, wäre immer noch von einer Unschlüssigkeit des Konzeptes bzgl. der gebildeten Gesamtbruttowarmmietgrenze auszugehen.

Zwar ist es aufgrund der Neuregelung des § 22 Abs. 10 SGB II seit dem 01.08.2016 grundsätzlich zulässig auch eine Gesamtbruttowarmgrenze aus Unterkunfts- und Heizkosten zu bestimmen. Voraussetzung für die schlüssige Herleitung einer solchen Bruttowarmmiete als Gesamtangemessenheitsgrenze ist jedoch, dass sowohl die angemessene Bruttokaltmiete als auch die angemessenen Heizkosten für sich genommen jeweils schlüssig anhand der Anforderungen ermittelt worden sind, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (so auch: SG D., Urt. v. 21.02.2019 – S 45 AS xxxx/17, unveröffentlicht; so bereits so zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze aufgrund einer Satzung nach § 22b Abs. 1 S. 3 SGB II: BSG, Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 39; vgl. auch: Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 22 SGB II, Rn. 272; wohl auch: Luik, in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 SGB II, Rn. 282). In der Folge ist die Gesamtangemessenheitsgrenze insgesamt rechtswidrig, falls eine ihrer Komponenten rechtswidrig ermittelt wurde (vgl. für eine Satzung nach § 22b Abs. 1 S. 3 SGB II bereits: BSG, Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 53 – "Es ist die Folge des vom Antragsgegner zugrunde gelegten Bruttowarmmietenkonzepts, dass die Gesamtangemessenheitsgrenze insgesamt rechtswidrig und unwirksam ist, wenn nur einer der zu ihrer Bildung herangezogenen Werte rechtswidrig ist. Mit der Unwirksamkeit der Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 4 WAV geht einher, dass auch die anderen zu ihrer Bildung nach § 3 WAV herangezogenen Werte, einschließlich der als angemessen anerkannten Wohnfläche nach § 3 Abs 1 WAV, diese Unwirksamkeit teilen, selbst wenn sie für sich isoliert betrachtet rechtmäßig ermittelt sein sollten, weil sie mangels Abtrennbarkeit als Teilregelungen bei Unwirksamkeit der Gesamtangemessenheitsgrenze keinen Bestand haben können. Mit der Unwirksamkeit der Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 4 WAV ist die Regelung zu ihren Datengrundlagen in § 3 WAV insgesamt unwirksam.").

Wie die Klägerseite zu Recht geltend gemacht hat, folgt die Unschlüssigkeit des Gesamtbruttowarmkonzeptes der Beklagten hier daraus, dass bei der Ermittlung der einbezogenen Daten zu Heiz- und Nebenkosten nicht auf ausreichend valide Datengrundlagen zurückgegriffen worden ist, welche die notwendige Repräsentativität in Umfang und Schlussfolgerung über die Beschaffenheit der Kosten des unteren Marktsegmentes des unteren Wohnungsmarktes im Vergleichsraum in einer Weise aufweisen würden, dass damit gerade die Lebensgewohnheiten in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen ausreichend abgebildet werden würden.

(1) Die bei Bildung der Gesamtbruttowarmmiete von 500,00 EUR mit 70,00 EUR zugrunde gelegten Heizkosten sind nicht repräsentativ ermittelt.

Nach dem Konzept wurden - als sog. warme Nebenkosten - die Heizkosten für Mietwohnungen anhand der Daten für Mietwohnungen ermittelt, die von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] bewohnt werden und von den jeweiligen Leistungsträgern zur Konzepterstellung zur Verfügung gestellt worden sind (Erstauswertung 2016, S. 49 f. – "Datengrundlage für die folgenden Auswertungen sind die tatsächlichen Nebenkosten von vermieteten Wohnungen des untersuchten Landkreises auf Basis der Daten, die vom Jobcenter [SGB II] und / oder Sozialamt [SGB XII] und ggf. auch von Wohnungsunternehmen bereit gestellt werden ... [ ] Datengrundlage zur Auswertung der Nebenkosten im Kreis Kleve sind die Daten des Jobcenters: Es verwendet die tatsächlichen Betriebskosten [kalt] und die Heizkosten [ohne Warmwasser] aus laufenden SGB II- und SGB XII-Fällen (Stand September 2014)"). Anhand des Konzeptes ist nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang bei dieser Auswertung Daten für Nebenkosten tatsächlich miteingeflossen sind, die nicht von den Leistungsträgern des SGB II oder SGB XII übermittelt worden sind. Da in dem Konzept dazu lediglich aufgeführt ist, dass zusätzlich lediglich "ggf." auch Rückmeldungen von Wohnungsunternehmen berücksichtigt worden sein sollen, muss davon ausgegangen werden, dass der für die Datenauswertung maßgebliche und weit überwiegende Datenanteil von den Leistungsträgern des SGB II und SGB XII zur Verfügung gestellt worden ist. Auf dieser Datengrundlage aufbauend ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten ein Median gebildet worden, der dann für die Bestimmung der Gesamtangemessenheitsgrenze herangezogen worden ist (Erstauswertung 2016, S. 49 ff., 53, 59).

Hierbei führt das Abstellen auf den Median der Heizkosten aus Mietwohnungen, die von Bedarfsgemeinschaften aus dem SGB II- und SGB XII-Bedarfsgemeinschaften bewohnt werden, zum Einen zu einer Festlegung der angemessenen Heizkosten "ins Blaue hinein" und damit zu einer unzulässigen Pauschalierung der Heizkosten. Denn von vorneherein werden die Personengruppen in der Datengrundlage statistisch übergangen, die (noch) nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII stehen, aber ihrerseits ebenfalls zu der Referenzgruppe der unteren Einkommensgruppen zählen, welche im gerade noch zu ermittelnden unteren Marktsegmentes des unteren Wohnungsmarktes mit den Leistungsberechtigten um dieselben Wohnungen konkurrieren (bspw. Geringverdiener, Altersrentner, Studenten, etc.). Aus einem in dieser Weise geschlossenen Datenpool kann keine repräsentative Aussage über den gesamten Wohnungsmarkt dieser Referenzgruppe gewonnen werden, der in Bezug zu nehmen wäre. Andere Personengruppen als Leistungsberechtigte des SGB II und SGB XII sind im Rahmen dieses Datenpools nicht oder jedenfalls nur unterrepräsentiert.

Zum Anderen führt die verengte Datenauswahl nach der Überzeugung der Kammer selbst innerhalb der unvollständigen Referenzgruppe zu einer Verzerrung der tatsächlichen Kosten der fraglichen Wohnungen zu Lasten der Leistungsberechtigten. Denn hierbei wird vorrangig nur auf eine Gruppe von Personen abgestellt, die gesetzlich ohnehin gehalten sind, die Ausgaben für Wohnen und Heizen gering zu halten, sofern sie eine vollständige Übernahme ihrer Kosten sicherstellen wollen. Falls nun innerhalb dieser Gruppe dann auch noch ein Mittelwert / Median für die Kostenübernahme gebildet wird, führt dies zu einer weiteren Verschiebung der übernahmefähigen Kosten nach unten. Keineswegs wird hiermit repräsentativ der gesamte Wohnungsmarkt für die Personen abgebildet, die den unterer Einkommensgruppen zuzuordnen sind, weil dann nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass der Mittelwert / Median bei der zusätzlichen Einbeziehung weiterer Personen oberhalb des Wertes liegen würde, welcher herauskommt, wenn lediglich innerhalb der Gruppe der Leistungsberechtigten ein Mittelwert / Median gebildet wird. Die Firma "e." spricht diese Problematik zumindest im Ansatz selbst an, wenn sie ausführt, dass die Festlegung des Medians der ermittelten Daten als angemessene Heizkosten im Ergebnis bedeutet, dass genau die Hälfte aller ermittelten Daten über diesem Wert liegt und damit als unangemessen gelten muss und die Angemessenheitsgrenze für warme Nebenkosten damit relativ eng gefasst werden würde (Erstauswertung 2016, S. 53). Die daraus notwendigen Schlüsse über die mangelnde Aussagekraft eines solchen Vorgehens werden dann im Ergebnis jedoch nicht gezogen.

Die Kammer schließt sich insofern nach eigener Prüfung den folgenden Ausführungen der 45. Kammer des SG Duisburg vollumfänglich an:

"Gerade weil die Beklagte ihre Betrachtung alleine auf Daten von SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger stützt und damit eine allgemeine Betrachtung überhaupt nicht anstellt (vgl. dazu hinsichtlich der Festlegung der Bruttokaltmiete BSG, Urteil vom 23.08.2011, AZ. B 14 AS 91/10 R, Rn. 24), kann das Gericht eine schlüssige Herleitung nicht erkennen. Die mittleren Heizkosten werden ohne nähere Begründung durch den Kreis K. als angemessene Heizkosten festgelegt (S. 56 des Konzepts). Für die Kammer entsteht dadurch der Eindruck, dass die Obergrenze für die angemessenen Heizkosten letztlich "willkürlich" festgelegt wurde. Denn die Firma e. schlägt gleichermaßen eine weitere Methode zu Festlegung der angemessenen Heizkosten vor, indem die angemessenen Heizkosten anhand eines Vielfaches des Medians festgelegt werden, um im Vergleich zu anderen Wohnungen auffallend hohe warme Nebenkosten zu identifizieren (S. 53 f. des Konzepts). Das Konzept der Firma e. lässt erkennen, dass der Kreis K. letztlich frei zwischen diesen beiden Alternativen "gewählt" hat, ohne dass eine nähere Analyse erkennbar wäre. Dabei hat das Gericht auch die in der Kommentarliteratur dargelegte Auffassung berücksichtigt, dass die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Ermittlung eines abstrakt angemessenen Heizkostenwertes letztlich nur schwer zu erfüllen seien und geeignetes Datenmaterial zur Herleitung eines solchen Wertes nicht vorliege (vgl. deutlich Lauterbach, in Gagel, SGB II/SGB III, 72. Erg-Lfg. 2018, § 22b SGB II, Rn. 5; ebenfalls kritisch Luik, in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22, Rn. 282; II Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 22, Rn. 272). Gerade aufgrund dieser Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des § 22 Abs. 10 S. 2 SGB II geschaffen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Dr. 18/8041, 41&8198;f.). Danach kann bei der Gesamtangemessenheitsgrenze der Wert für die Heizkosten berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Damit wäre dann auf die Werte des bundesweiten oder, soweit vorhanden, eines kommunalen Heizspiegels abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, Rn. 22). Diese Möglichkeit hat die Beklagte gerade nicht gewählt." (SG D., Urt. v. 21.02.2019 – S 45 AS xxxx/17, unveröffentlicht)

Zudem ist nicht zu erkennen, dass die Daten zu den Heizkosten innerhalb des Konzeptes anhand der "typischen" Energieträger, des "typischen" Gebäudestandards und des technischen Stands einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage vor Ort differenziert ausgewertet worden wären (so auch: SG D., Urt. v. 21.02.2019 – S 45 AS xxxx/17, unveröffentlicht). Es kann nicht nachvollzogen werden, warum diese Besonderheiten des Einzelfalles bei der Ermittlung der angemessenen Grenzwerte für Heizkosten nun keinerlei Berücksichtigung mehr finden sollten. Hierzu genügt es nicht, dass die Beklagte die in dem Konzept dargestellten Heizkostenwerte lediglich als Richtwert behandeln könnte und im Rahmen der Prüfung der individuellen Angemessenheit – innerhalb des zweiten Schrittes (s.o.) – individuelle Gründe für höhere Heizkosten des Leistungsberechtigten noch berücksichtigten könnte. Denn die Schlüssigkeit der ermittelten angemessenen Heizkosten ist bei einer Gesamtangemessenheitsgrenze bereits auf der abstrakten Ebene sicherzustellen, wenn – wie hier – gerade nicht von der Möglichkeit des § 22 Abs. 10 S. 2 SGB II Gebrauch gemacht worden ist.

Sofern die Beklagte sich für die Schlüssigkeit des Konzeptes auf mehrere Entscheidungen der 17. Kammer des SG D. berufen möchte (insbesondere: SG D., Urt. v. 14.07.2017 – S 17 AS x/17), überzeugt die dort dargelegte Begründung die Kammer insbesondere deshalb nicht von einer Schlüssigkeit des Konzeptes, da dort auf die bereits dargelegten Problemstellen in Bezug auf die unzureichende Datengrundlage inhaltlich nicht eingegangen worden ist.

(2) Ferner sind auch die zu Grunde gelegten Betriebskosten von 80,00 EUR, die innerhalb des Konzeptes als sog. kalten Nebenkosten bezeichnet werden, nicht repräsentativ ermittelt. Denn auch diese Kosten sind anhand der Daten für Mietwohnungen ermittelt worden, die von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII bewohnt werden (Erstauswertung 2016, S. 49 ff.), so dass das bereits zu den Heizkosten Ausgeführte auch auf die Betriebskosten sinngemäß übertragen werden kann.

(3) Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob zumindest die Kosten der Grundmieten repräsentativ ermittelt worden sind, weil bereits die fehlerhafte Ermittlung einer einzigen Komponente des Gesamtwarmmietenkonzeptes zur Fehlerhaftigkeit des Gesamtkonzeptes nach § 22 Abs. 10 SGB II führt (vgl. für eine Satzung nach § 22b Abs. 1 S. 3 SGB II bereits: BSG, Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 53). Vorliegend sind sowohl die Unterkunftskosten – hinsichtlich der in Bezug genommenen Betriebskosten – als auch die Heizkosten jeweils fehlerhaft ermittelt worden, so dass die Fehlerhaftigkeit auf das gesamte von der Beklagten angewandte Bruttowarmmietenkonzept durchschlägt.

c) Infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes ist für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten der Klägerin nicht länger auf das Bruttowarmmietenkonzept der Beklagten abzustellen. Die Kammer ist der Überzeugung (§ 128 SGG), dass es aufgrund der fehlerhaften Auswahl des gesammelten Datenmaterials nicht mehr möglich ist noch nachträglich hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum zu treffen lassen und hierzu auch keine sonstigen geeigneten Erkenntnismöglichkeiten zu einer Bestimmung angemessener Heiz- oder Betriebskosten mehr vorhanden sind, die den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprechen würden. Auch sieht das Gericht keine Möglichkeit, wie die Beklagte eine repräsentative Datengrundlage noch im Rahmen einer Nachbesserung des Konzepts schaffen könnte (vgl. zu den Pflichten des Gerichts die Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 29; BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 24). Dies kommt insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, da die Beklagte von einer Nachbesserung des Konzeptes abgesehen hat, da sie - auch in der Folge des Erörterungstermins vom 13.07.2018 - bei der Ansicht verblieben ist, dass das vorhandene Konzept in seiner bestehenden Form schlüssig sei.

Entgegen der Rechtsauffassung der 45. Kammer des SG D. sieht das Gericht auch keinerlei Veranlassung die gerichtliche Festsetzung der Angemessenheit ausgehend von § 22 Abs. 10 S. 1 und S. 2 SGB II anhand der ursprünglich von der Beklagten verfolgten Konzeption einer Gesamtangemessenheitsgrenze i.S.e. Bruttowarmmiete vorzunehmen, bei der zugunsten des Leistungsberechtigten eine volle Verrechnung der Bestandteilte von Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten bis zur Gesamtangemessenheitsgrenze möglich bliebe (so aber: SG D., Urt. v. 21.02.2019 – S 45 AS xxxx/17, unveröffentlicht). Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen jeweils eine getrennte Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten und Heizkosten vorzunehmen, so dass es für die Übernahme weiterer Kosten entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, falls die abstrakte Bruttokaltgrenze in Bezug auf die Unterkunftskosten oder die Werte der einschlägigen Heizspiegel in Bezug auf die Heizkosten tatsächlich überschritten werden sollten.

Soweit die andere Ansicht infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes gegen eine Rückkehr zur getrennten Prüfung von Unterkunfts- und Heizkosten und für ein Aufrechterhalten der Verrechnungsmöglichkeit unter Bildung einer "neuen" Gesamtbruttowarmgrenze anführt, dass die Leistungsberechtigten dadurch wesentlich schlechter gestellt werden würden, weil ihnen die Möglichkeit der Verrechnung zwischen Bruttokaltmiete und Heizkosten genommen werden würde, für die sich die Beklagte grundsätzlich entschieden habe (SG D., Urt. v. 21.02.2019 – S 45 AS xxxx/17, unveröffentlicht), erscheint dieses Bestreben zunächst nachvollziehbar. Bei genauerer Betrachtung überzeugt diese Argumentation aber nicht. Denn wenn das Konzept unschlüssig sein sollte und damit nicht maßgeblich ist, ist nicht erkennbar, warum die in dem fehlerhaften Konzept entwickelten Leitideen noch eine fortdauernde Bindungswirkung im Hinblick auf andere Ermittlungen zur Angemessenheit der jeweiligen Kosten entfalten sollten, die langlebiger wären als das Konzept mit dem sie erfunden worden sind. Die Vorstellung, dass in Folge der Unschlüssigkeit eines Konzeptes eine Aufspaltung der Konzeption in für den Leistungsberechtigten nachteilhafte Komponenten, die nicht länger maßgeblich wären, und für den Leistungsberechtigten vorteilhafte Komponenten erfolgen würde, welche bei der Bestimmung der angemessenen Kosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II weiterhin verbindlich bleiben würden, findet im Gesetz keine Grundlage. Da ein Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunfts- und Heizkosten regelmäßig auch keine materielle Rechtsnorm ist (Ausnahme: §§ 22a ff. SGB II), folgt die Notwendigkeit der Bestimmung angemessener Kosten gesetzlich vielmehr unmittelbar aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, der bereits nach dem Wortlaut zwischen angemessenen Unterkunftskosten und angemessenen Heizkosten unterscheidet. Die Rückkehr zu § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bedingt dabei auch die Rückkehr zu einer getrennten Prüfung von Unterkunfts- und Heizkosten nach allgemeinen Grundsätzen. Wenn das Gericht nicht befugt ist bei Unschlüssigkeit eines Konzeptes unter Einschaltung eines Sachverständigen ein eigenes Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit zu entwickeln (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 29), droht eine solche Entwicklung, wenn das Gericht bestimmt, dass bestimmte Einzelkomponenten eines früheren Konzeptes weiterhin "stehen bleiben" bzw. bei der Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich bleiben sollen, deren Wirkungen der Grundsicherungsträger ggf. gerade nur im Zusammenhang mit den anderen - verworfenen – Komponenten als Gesamtkonzeption gewollt haben könnte. Ein Aufrechterhalten bestimmter (vorteilhafter) Bestandteile eines unschlüssigen Konzeptes - bspw. einer Verrechnungsmöglichkeit zwischen den einzelnen Elementen aus Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten – erscheint auch nicht aufgrund eines Vertrauensschutzes des Leistungsberechtigten geboten. Denn das Vertrauen eines Leistungsberechtigten, der eine auch nach einem Bruttowarmmietenkonzept mit Verrechnungsmöglichkeit kostenunangemessene Unterkunft bezieht oder beibehält, erscheint nicht sonderlich schutzwürdig, da die Wohnung dann gerade nicht im Hinblick auf ein schützenwertes Vertrauen in Konzept, Verrechnungsmöglichkeit und Kostentragung gewählt worden. Es erscheint dem Leistungsberechtigten, der bewusst eine Wohnung außerhalb der Richtwerte des Konzeptes des Leistungsträgers wählt oder beibehält, zumutbar, dass auch dieser das Risiko trägt, dass infolge einer Unschlüssigkeit des Konzeptes eine darin enthaltene vorteilhafte Komponente - bspw. eine Verrechnungsmöglichkeit der einzelnen Kostenbestandteile untereinander - nicht länger gegeben ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich infolge eines unschlüssigen Konzeptes bei der getrennten Ermittlung von Unterkunftskosten und Heizkosten regelmäßig jeweils höhere Angemessenheitswerte für Bruttokaltmiete und Heizkosten ergeben dürften, als im Konzept des Leistungsträgers (einschließlich Verrechnungsmöglichkeit) ursprünglich einmal vorgesehen waren. Selbst wenn dennoch ausnahmsweise einmal ein schutzwürdiges Vertrauen des Leistungsberechtigten vorliegen sollte, erscheint es nicht überzeugend diese Frage bereits auf der abstrakten Ebene der abstrakten Angemessenheit – durch ein "Hinüberretten" der ursprünglichen Leitgedanken einer fehlerhaften Konzeption – zu verorten. Überzeugender erscheint es etwaige Sonderumstände des Einzelfalles im Rahmen der Bestimmung der individuellen Angemessenheit der Unterkunftskosten oder der Bestimmung der Übergangsfristen nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ausreichend zu berücksichtigen, da hierzu gerade maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

d) Hinsichtlich der übernahmefähigen Unterkunftskosten der Klägerin ist infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes für die Monate November 2016 bis April 2017 von einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich jeweils 260,15 EUR auszugehen.

Wie bereits dargestellt, führt die Unschlüssigkeit des Konzeptes der Beklagten dazu, dass die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand eines qualifizierten Mietspiegels zurückgreifen oder anhand der Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz zu bestimmen ist, wobei diese noch einmal um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht werden (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30; BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, juris, Rn. 22; BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 30; BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 27).

Für die Stadt E. existiert kein qualifizierter Mietspiegel. Da die Stadt E. der Mietstufe 3 zuzuordnen ist, ergibt sich aus § 12 Wohngeldgesetz [WoGG] für den hier vorliegenden Zweipersonenhaushalt ein Wert von 473,00 EUR. Erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % entspricht dies für die Wohnung abstrakt angemessenen Unterkunftskosten von maximal 520,30 EUR bruttokalt (vgl. zur Berechnung auch: BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R, juris, Rn. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2015 – L 2 AS 2194/14 NZB, juris, Rn. 6 f.), von denen kopfteilig Unterkunftskosten bis zu 260,15 EUR bruttokalt individuell auf jeden Mitbewohner entfielen.

Da der Klägerin kopfteilig aber nur tatsächliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 257,75 EUR bruttokalt entstanden sind, kann die Übernahme der Kosten nur bis zu dieser Grenze erfolgen. Da die Beklagte von den so beanspruchbaren 257,75 EUR für die Bruttokaltmiete bislang lediglich 192,00 EUR gewährt hat, so dass die geltend gemachte Differenz in Höhe von 65,75 EUR monatlich noch aussteht. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind insofern bereits übernahmepflichtig, da sie abstrakt angemessen sind. Es vorliegend auch nicht mehr darauf ankommt, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum umzugsfähig oder umzugsunfähig gewesen ist.

e) Zwar wäre infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes grundsätzlich auch die Angemessenheit der Heizkosten der Klägerin anhand allgemeiner Grundsätze zu bestimmen. Dies kann hier allerdings dahingestellt bleiben, da die Übernahme weiterer Kosten für die Heizung im Fall der Klägerin nicht streitgegenständlich ist. Der Klägerin sind ausweislich der Bewilligungsbescheide ihre vollen Heizkostenabschläge von monatlich 58,00 EUR (116,00 EUR / 2 Personen) gewährt worden, während die Unangemessenheit - einschließlich entsprechender Absenkung - allein bei der Grundmiete nachteilig in Abzug gebracht worden ist. Die Klägerin ist in Bezug auf die durch die Beklagte bereits vollumfänglich übernommenen Heizkosten nicht beschwert, da sie nicht höhere Heizkosten geltend machen kann, als ihr tatsächlich entstanden sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

IV. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil der dafür notwendige Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht wird. Hinsichtlich des Berufungsstreitwertes sind die 394,50 EUR maßgeblich, die der Klägerin zugesprochen werden (jeweils 65,75 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 30.04.2017).

Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) zuzulassen.

1. Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ab, da vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu erkennen ist. Die für § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Breitenwirkung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. hierzu: Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144 SGG, Rn. 31 m.w.N.) ist nicht dadurch gegeben, dass die Schlüssigkeit des Konzeptes der Beklagten verneint wird. Zwar dürfte eine abstrakte Vielzahl von gleichgelagerten Fallgestaltungen auf dem Gebiet des Kreises K. von dieser Einschätzung betroffen sein. Das Problem, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt aber gerade keine Rechtsfrage dar, sondern ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung; die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG dagegen bereits ausführlich geklärt (Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.07.2016 – L 11 AS 369/16 NZB, juris, Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2018 – L 31 AS 2758/16 NZB, juris, Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2016 – L 31 AS 802/16 NZB, juris, Rn. 11; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144 SGG, Rn. 33; in diese Richtung gehend wohl auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2015 – L 2 AS 2194/14 NZB, juris, Rn. 6 f.).

2. Da das Gericht inhaltlich auch an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und LSG Nordrhein-Westfalen zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept anknüpft, ohne dabei widersprechende eigene Rechtssätze aufzustellen, ist auch die für § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG erforderliche Divergenz in einer Rechtsfrage nicht gegeben, selbst wenn das Gericht die entsprechenden Grundsätze im Ergebnis fehlerhaft auf den vorliegenden Einzelfall übertragen haben sollte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.03.2017 – L 19 AS 2482/16 NZB, juris, Rn. 29 - "Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein [ ]. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Sozialgericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung [ ].").
Rechtskraft
Aus
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