L 7 AS 1660/19 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2971/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1660/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren gegen einen Erstattungsbescheid iHv 100,96 EUR.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit von Februar 2012 bis Dezember 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 29.08.2016 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig fest. Mit gesondertem Bescheid vom 29.08.2016 forderte der Beklagte einen Erstattungsbetrag iHv 100,96 EUR. Gegen den Erstattungsbescheid erhob der Kläger am 29.09.2016 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Festsetzungsbescheide vom 29.08.2016 seien bestandskräftig geworden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnzuflüsse hätten dem Kläger 100,96 EUR weniger erbracht werden dürfen, was mit Bescheid 29.08.2016 monatsgenau und individuell ausgerechnet worden sei. Der Erstattungsbetrag in dieser Höhe sei daher nicht zu beanstanden.

Am 20.07.2018 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Eine mögliche Erstattungsforderung des Beklagten sei jedenfalls verwirkt. Der Festsetzungsbescheid vom 29.08.2016 sei nur an die Ehefrau des Klägers adressiert gewesen, der Kläger habe ihn nie erhalten. Der Erstattungsbescheid lasse nur Gesamtbeträge erkennen und nicht, in welcher Höhe und aus welchem Grund Rückforderungsansprüche bestehen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2019 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Sozialgericht hat auf eine Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen mit Verweis auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Verwaltungsentscheidung verzichtet, denen es sich nach eigener Prüfung gemäß § 136 Abs. 3 SGG angeschlossen hat.

Gegen den ihm am 09.08.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.08.2019 Beschwerde eingelegt und einen Verfahrensmangel gerügt. Das Sozialgericht habe ausschließlich auf die angegriffene Verwaltungsentscheidung Bezug genommen, obwohl der Kläger im Klageverfahren neue Einwendungen erhoben habe, die nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen seien. Jedenfalls mit diesen Einwendungen habe sich das Sozialgericht in irgendeiner Weise auseinandersetzen müssen. Es sei nicht ersichtlich, ob das Sozialgericht diese Einwendungen überhaupt gelesen, geschweige denn hierzu Überlegungen durchgeführt habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.09.2019 klargestellt, er rüge nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern, dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht mit Gründen versehen sei.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist vorliegend der Fall, da sich die Kläger ausschließlich gegen die einmalige Erstattungsforderung iHv 100,96 EUR wendet.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) liegt nicht vor. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 - L 7 AS 689/19 NZB). Bei der Frage, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts zu bejahen ist, beschränkt sich die Prüfung auf das zuständige Berufungsgericht (Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 144 Rn. 35). Das Sozialgericht hat keinen abweichenden Rechtssatz im Sinne dieser Ausführungen aufgestellt. Dies macht der Kläger auch nicht geltend.

Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Dabei kann der Senat offen lassen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger rügt, der Gerichtsbescheid sei nicht iSd §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG mit Gründen versehen. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend nicht gestützt werden. Diese Rüge hätte der Kläger angesichts der Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung bei dem Sozialgericht gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG erheben müssen. Zwar haben die Beteiligten nach § 105 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht oder Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.09.2019 - L 7 AS 1310/19 NZB, B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 16). Dieses Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung besteht bei der Rüge, das Sozialgericht habe seine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, nicht. Insoweit ist der Antrag auf mündliche Verhandlung vorrangig, denn es handelt sich um einen im Verfahren vor dem Sozialgericht behebbaren Mangel (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 145 Rn 3c). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, die seiner Auffassung nach nicht berücksichtigten Einwendungen ausdrücklich vorzutragen und ihre Würdigung in einem Urteil des Sozialgerichts herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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