L 9 KR 143/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 122 KR 1504/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 143/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 7a SGB IV ermächtigt nicht zur bloßen Elementenfeststellung ei-ner abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet zur Feststellung der Versicherungspflicht. Das Gesetz kennt eine reduzierte Feststel-lung der „Versicherungspflicht dem Grunde nach“ ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbständige Tätigkeit vorliegt.
2. Soweit das Ziel einer Statusfeststellungsklage in der Feststellung von Versicherungsfreiheit besteht und der angefochtene Bescheid Versicherungsfreiheit (wegen Geringfügigkeit) feststellt, ist die Klage insoweit mangels Beschwer unzulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
3. Anschluss an Bundessozialgericht, Urteile vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, sowie vom 26. Februar 2019, B 12 R 8/18 R.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2016 wie folgt geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Bei-geladene zu 1. vom 16. bis zum 20. Dezember 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Statusfeststellung um die Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Anästhesist für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum 16. bis 20. Dezember 2013.

Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist Facharzt für Anästhesie. Er fungierte schon im Jahre 2013 als Geschäftsführer des medizintechnischen Unternehmens d GmbH, einer "Ausgliederung" der C B, das Geräte zur Messung von Schmerzen und zur Schmerzausschaltung entwickelt und produziert. Mit Bescheid vom 15. November 2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der d GmbH ab dem 1. Juni 2012 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliege, weil er nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sei.

Neben dieser Geschäftsführertätigkeit war der Kläger wiederholt vorübergehend als "Honorararzt" in stationären Krankenhäusern tätig, im Laufe des Jahres 2013 an 35 Tagen zu einer Gesamtvergütung i.H.v. 23.233,75 Euro. Nach seinen eigenen Angaben diente die "Honorararzttätigkeit" für den Kläger dazu, den ärztlichen Praxisbezug nicht zu verlieren sowie Kontakte zu Chefärzten herzustellen, um diesen die Produkte der d GmbH zu empfehlen.

Die Beigeladene zu 1. ist Trägerin eines Krankenhauses der stationären Grund- und Regelversorgung. Im Zeitraum 16. bis 20. Dezember 2013 war der Kläger als Anästhesist im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. tätig. Die Tätigkeit wurde über die Internetplattform "Hire a Doctor" vermittelt und hatte folgenden Umfang:

Montag, 16. Dezember 2013, 7.15 Uhr bis 16.00 Uhr, Dienstag, 17. Dezember 2013, 7.30 Uhr bis 18.45 Uhr, Mittwoch, 18. Dezember 2013, 9.45 Uhr bis 21.30 Uhr, anschließend Bereitschaftsdienst von 21.30 Uhr bis 7.30 Uhr, Donnerstag, 19. Dezember 2013, 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 21.30, anschließend Bereitschaftsdienst von 21.30 Uhr bis 7.30 Uhr, Freitag, 20. Dezember 2013, 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr.

Hierfür stellte der Kläger der Beigeladenen zu 1. insgesamt 3.980,00 Euro in Rechnung.

Der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. lag ein von "Hire a Doctor" vorgefertigter "Honorararzt-Vertrag" vom 16. Dezember 2013 zugrunde, der den Vertragszeitraum auf den 16. bis 20. Dezember 2013 begrenzte, den Kläger als "Auftragnehmer mit der selbständigen ärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten in der Abteilung für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie" betraute und ein Stundenhonorar von 80 Euro für den Tagesdienst und 60 Euro für den Bereitschaftsdienst vorsah. In § 1 ("Vertragsgegenstand") war geregelt, dass der Auftragnehmer "grundsätzlich keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers" unterliege. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Im Tätigkeitszeitraum nächtigte der Kläger auf Kosten der Beigeladenen zu 1. in einem Hotel. Arbeitskleidung wurde ihm vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Er trug ein Namensschild, das ihn zugleich als "Honorararzt" oder "Gastarzt" auswies. Stethoskop, Pulsoximeter und Blutdruckmessgerät brachte er ins Krankenhaus mit. Der Kläger war grundsätzlich im Operationssaal tätig, wurde aber auch einmal in der Notaufnahme eingesetzt. Während seiner Bereitschaftsdienste fertigte er Narkosen für Notfälle. Mit den übrigen Anästhesisten stimmte er ab, wer welchen OP-Saal übernahm; der Kläger war dann für die anästhesiologische Behandlung aller Patienten des jeweiligen Operationssaales zuständig. Er hatte zu Dienstbeginn im Operationssaal anwesend zu sein. Gegenüber den Anästhesiepflegekräften und Labormitarbeitern war er weisungsbefugt, soweit es Patienten der Abteilung Anästhesie betraf. Im Operationssaal erfolgten fachliche Absprachen mit den operierenden Chirurgen, was etwa die Lagerung des Patienten und die Wahl des Narkoseverfahrens betraf. Es stand in der Kompetenz des Klägers, die Narkoseeinleitung bei einzelnen Patienten aus medizinischen Gründen abzulehnen. Er hatte Zugang zu dem elektronischen Patientenaktensystem des Krankenhauses. An Teamsitzungen bzw. Dienstbesprechungen nahm er teil, sofern dies relevant für seine Patienten war. Die Hygieneverordnung und die Hausordnung des Krankenhauses hatte er zu beachten.

Am 18. Dezember 2013 stellte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in dieser Tätigkeit. In diesem Zusammenhang machten der Kläger und die Beigeladene zu 1. geltend, eine selbständige Tätigkeit des Klägers sei gewollt gewesen und auch gelebt worden. In seinen ärztlichen Entscheidungen als Anästhesist sei der Kläger immer frei gewesen. Der Kläger betonte im Anhörungsverfahren gegenüber der Beklagten, für sich als Honorararzt keine Sonderbehandlung in Anspruch genommen zu haben. Er habe seinen Dienst wie die angestellten Ärzte auch um 7.30 Uhr aufgenommen. Freiwillig habe er einen etwas unbeliebteren OP-Saal belegt, um im Kollegenkreis keine Vorbehalte gegen seine Person zu wecken und die Chancen für einen Wiedereinsatz bzw. für eine positive Bewertung beim Vermittlungsportal nicht zu schmälern.

Mit Bescheid vom 25. März 2014, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit im Bereich der Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie bei der Beigeladenen zu 1. vom 16. bis zu, 20. Dezember 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe; wegen Geringfügigkeit bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger habe im Wesentlichen seine Arbeitskraft geschuldet, sei in den Krankenhausbetrieb eingegliedert gewesen und habe keinem unternehmerischen Risiko unterlegen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 mit Urteil vom 8. März 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Anästhesist für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum 16. bis 20. Dezember 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Beklagte von der Versicherungsfreiheit des Klägers ausgegangen sei, denn nach § 8 Abs. 2 SGB IV würden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet, so dass bei mehreren gleichartigen geringfügigen Tätigkeiten auch Versicherungspflicht eintreten könne. Zudem sei vor der Bejahung eines Tatbestandes der Versicherungsfreiheit eine grundsätzlich bestehende Versicherungspflicht zu bejahen. Begründet sei die Klage insoweit schon deshalb, weil der Geringfügigkeitstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aufgrund der erheblichen Höhe des vom Kläger für die fünftägige Arbeit bezogenen Honorars nicht erfüllt sei. Unabhängig davon bestehe keine Versicherungspflicht, weil der Kläger seine Tätigkeit als Anästhesist nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern als Selbständiger ausgeübt habe. Ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus finde nicht immer nur im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse statt. Auch der Gesetzgeber habe eine Honorararzttätigkeit nicht ausgeschlossen, was § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zeige. Der vertragliche Wille von Kläger und Beigeladener zu 1. weise eindeutig in Richtung einer selbständigen Tätigkeit. Der Vertrag sei auch so gelebt worden. Die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. sei begrenzt gewesen. So sei der Kläger schon aufgrund seines Namensschildes nach außen hin als Selbständiger und nicht zur Krankenhausbelegschaft gehörig wahrnehmbar gewesen. Die bestehende Weisungsfreiheit spreche schließlich entscheidend gegen eine abhängige Beschäftigung.

Hiergegen richtet sich die am 23. März 2016 erhobene Berufung der Beklagten. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für unrichtig und meint, dass der Kläger insbesondere aufgrund seiner Einbindung in die arbeitsteiligen betrieblichen Abläufe der Klinik als abhängig beschäftigt anzusehen sei. Er habe die Aufgaben eines fest an-gestellten Klinikarztes erfüllt. Die vertragliche Bezeichnung der Tätigkeit als "selbständig" sei rechtlich unerheblich. Einem Unternehmerrisiko habe der Kläger nicht unterlegen. Die Beklagte weist auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2019 zur Versicherungspflicht von "Honorarärzten" hin und führt an, dass die hiesige Beigeladene zu 1. in einem der entschiedenen Fälle (B 12 R 14/18 R) ebenfalls als "Auftraggeberin" fungiert habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf sozialgerichtliche Entscheidungen, die die Tätigkeit als Honorararzt als selbständig eingeordnet hätten. Im Nachgang zu den Honorararztentscheidungen des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2019 hat der Kläger sich trotz rechtlichen Hinweises nicht weiter zur Sache geäußert.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht vollständig stattgeben dürfen. Die im angefochtenen Bescheid im Verfügungssatz enthaltene Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei, ist rechtswidrig und daher auf die Klage des Klägers hin aufzuheben; insoweit bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg (unten 1.). Die Klage ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen den in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls enthaltenen Verfügungssatz richtet, dass in dem Beschäftigungsverhältnis in den vier Sparten des Sozialversicherung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden habe; insoweit hätte das Sozialgericht die Klage abweisen müssen (unten 2.). Auf die Frage, ob der Kläger seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, kommt es danach nicht entscheidungstragend an (unten 3.)

1. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei, ist rechtswidrig und daher aufzuheben.

§ 7a SGB IV ermächtigt nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Februar 2019, B 12 R 8/18 R, zitiert nach juris, dort Leitsatz 3 sowie Rdnr. 21). Die Entscheidungskompetenz der Beklagten als "Clearingstelle" über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ist im Zusammenhang der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und hierauf begrenzt eröffnet. Das Gesetz kennt eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, neben der Entgeltlichkeit, lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Daher hat das Sozialgericht der Klage insoweit im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

2. Soweit die Klage sich daneben gegen den in dem angefochtenen Bescheid auch enthaltenen Verfügungssatz richtet, dass in dem Beschäftigungsverhältnis in den vier Sparten des Sozialversicherung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden habe, ist sie unzulässig, denn insoweit ist der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in den vier Sparten der Sozialversicherung unterlegen habe. Genau das hat die Beklagte aber in dem angefochtenen Bescheid entschieden. Auch hier gilt, dass das Gesetz keinen Anspruch auf die Feststellung (des Fehlens) einer Versicherungspflicht dem Grunde nach kennt.

3. Danach bedarf es keiner Entscheidung des Senats zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. Allerdings bleibt zu bemerken, dass der vorliegende Fall im Lichte der den Beteiligten bekannten neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von "Honorarärzten" im Krankenhaus (vgl. zu einer Anästhesistin im Krankenhaus: Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R), deren Grundaussagen der Senat teilt, eindeutig im Sinne einer abhängigen Beschäftigung zu entscheiden wäre, denn der Kläger war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf des Krankenhauses eingegliedert; ohne unternehmerisches Risiko hat er im arbeitsteiligen Team mitgearbeitet und hatte dabei innerhalb der betrieblichen Ordnung keine entscheidend ins Gewicht fallenden Freiheiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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