S 17 KA 89/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 89/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 5/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Tatbestand:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2002 (Quartale III und IV/1999) an den Kläger weiteres Honorar in Höhe von 2.016,66 Euro auszuzahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Fahrtkosten bzw. um Wegegeld.

Der Kläger ist Anästhesist und führt Schmerzbehandlungen außerhalb seiner Praxis durch. Unter dem 04.10.1995 stellte der Verwaltungsrat der Beklagten fest, dass die von dem Kläger durchgeführten Hausbesuche zur Schmerzbehandlung "in jedem Falle anders behandelt werden müssen als Besuche im Rahmen von Anästhesieleistungen". Die Sonderregelungen für die Fahrtkostenerstattungen von Anästhesisten seien daher auf den Kläger nicht anwendbar.

Ab dem Honorarbescheid für das erste Quartal 1998 erstattete die Beklagte dem Kläger kein Wegegeld mehr, sondern nur noch Fahrkostenerstattung nach § 10 Abs. 6 des Honorarverteilungsmaßstabes.

Hiergegen richtete sich die Klage in dem Verfahren Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 17 KA 273/99. Dieses Verfahren endete mit einem Anerkenntnis der Beklagten, welches mit der Begründung abgegeben wurde, der Kläger habe für das Quartal 1/1998 noch Vertrauensschutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden berichtigte die Beklagte die Abrechnung für die Quartale III und IV/1999 dahingehend, dass dem Kläger statt Wegegeld nur Fahrtkos¬tenerstattung gewährt wurde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er auf die Entscheidung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 04. Oktober 1995 verwies.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 23.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Nachvergütung der streitigen Wegegelder im Quartal 1/1998 habe aus Gründen des Vertrauensschutzes stattgefunden. Für die Quartale III und IV/1999 scheide eine Vergütung der Wegegelder aus, da dem Kläger unter dem 02.10.1998 eine Regelungsänderung mitgeteilt worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 23. Mai 2002 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Kläger vorträgt, die Norm des § 10 Abs. 6 des Honorarverteilungsmaßstabes der Be¬klagten knüpfe - ihrem Wortlaut nach - nicht an den Inhalt der Leistung, sondern an die Gebietsbezeichnung "Arzt für Anästhesie". Sinn der Regelung sei es, die Sondersitua¬tion zu berücksichtigen, dass Anästhesieleistungen in aller Regel außerhalb des Praxis¬sitzes erbracht würden. Dagegen würden Krankenbesuche nach § 10 Abs. 1 und 2 des Honorarverteilungsmaßstabes mit der Zahlung eines Wegegeldes vergütet, weil hier ein Fall der ausnahmsweisen Erbringung einer Leistung außerhalb des Praxissitzes erfolge.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Abrechnungsbescheide für die Quartale III und IV/1999 in der Form der Widerspruchsbescheide vom 23.04.2002, für den Kläger weiteres Honorar in Höhe von Euro 1068,05 für das dritte Quartal 1999 und in Höhe von Euro 948,11 für das vierte Quartal 1999 festzusetzen und zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 10 Abs. 6 des Honorarverteilungsma߬stabes für alle Anästhesieleistungen gelte.

Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 10.09.2003 einen Gerichtsbescheid in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu dieser Entscheidungs¬form Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zu Grunde liegende Rechts¬frage ist einfacher Natur. Dass die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbe- scheid nicht einverstanden ist, ist unerheblich, denn die Entscheidungsform ist nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig.

vergl. Meyer Ladewig, SGG, 6 Aufl, § 105 Anm. 9.

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Vorgängerin des jetzigen Kammervorsitzenden in dem Erörterungstermin vom 14.03.2001 in dem Verfahren SG Düsseldorf Az.: S 17 KA 273/99 offenbar eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, denn die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht dann ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter oder ein anderer Richter oder ein anderes Gericht eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Entscheidend ist allein, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage einfacher Natur ist. Das ist vorliegend der Fall, denn es ist lediglich eine simple Rechtsvorschrift auszulegen und nicht anhand einer komplexen Normenkette zu entscheiden.

vergl. Meyer Ladewig, SGG, 6 Aufl, § 105 Anm. 6 mit weiteren Nachweisen ...

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Honorarverteilungsmaßstabes erhält ein Arzt an Stelle eines Wegegeldes gemäß § 10 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes ein Wegegeld. Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 des § 10 Honorarverteilungsmaßstabes erhält nach § 10 Abs. 6 Honorarverteilungsmaßstab ein Anästhesist anstelle des Wegegeldes Fahrtkostenerstattung.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Kläger Anspruch auf Wegegeld. Zwar ist der Kläger Anästhesist, so dass nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Honorarverteilungs¬maßstabes nur Fahrtkostenerstattung zu gewähren wäre, die Vorschrift des § 10 Abs. 6 HVM hat jedoch erkennbar den Hintergrund, dass Anästhesisten typische Anästhesie¬leistungen erbringen, in dem sie einen anderen Arzt aufsuchen und ihre Leistungen in dessen Praxis erbringen. Dabei handelt es sich nicht um einen "Besuch" im Sinne von § 10 Abs. 2 des Honorarverteilungsmaßstabes siehe hierzu Kölner Kommentar zum EBM Ziffer 50, Anmerkung 1

Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass, in all den Fällen, in denen Ärzte - auch Anästhesisten - die einen (Kranken-) Besuch abstatten, Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 2 HVM haben. Insoweit liegt den vorgenannten Vorschriften eine sog. verdeckte Regelungslücke" zu Grunde. Diese Regelungslücke besteht darin, dass der Gesetzgeber" offenbar den Fall übersehen hat, dass ein Anästhesist regelrechte Hausbesuche abstattet. Die Kammer unterstellt, dass der Gesetzgeber" den Fall des Klägers anders - nämlich im Sinne des Klägers - geregelt hätte, wenn ihm der Fall des Klägers bei Erstellung der Regelung bewusst gewesen wäre. Für diese Auslegung spricht im Übrigen die Äußerung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 04.10. 1995.

( Da der Kläger zur Schmerzbehandlung nicht in der Praxis eines anderen Arztes tätig wird, sondern seine Patienten aufsucht, stattet er einen "Besuch" ab mit der Folge, dass er nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 10 Abs. 1, 2 und 6 HVM Anspruch auf Wegegeld hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG.
Rechtskraft
Aus
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