L 8 KR 252/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 22 R 318/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 252/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Fitnesstrainerin für die Klägerin im Zeitraum vom 9. Oktober 2010 bis zum 29. Februar 2012.

Die Beigeladene zu 1) war zuvor bereits seit 2007 bis Ende September 2010 in den gleichen Räumlichkeiten bei einem anderen Unternehmen (D. GmbH) auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags als Fitness-Trainerin beschäftigt. Nach der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages anlässlich der Übernahme des Betriebes durch die Klägerin war die Beigeladene zu 1) auch für diese als Fitness-Trainerin tätig. Eine schriftliche vertragliche Regelung hierzu bestand nicht. Am 13. Mai 2013 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich der seit 9. Oktober 2010 ausgeübten Tätigkeit. Dabei gab sie an, sie habe zuvor eine abhängige Beschäftigung bei dem vorherigen Betreiber des Studios in den gleichen Räumlichkeiten ausgeübt. Bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin habe es weder einen Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Einzelbeauftragung gegeben. Es habe ansonsten aber kein Unterschied zur zuvor ausgeübten abhängigen Tätigkeit bestanden. Es habe auch dort eine Zeiterfassung der Stunden, einen festen Stundeneinsatzplan und eine feste Einbindung in diesen Schichtplan gegeben. Sie habe feste Trainerschichten gehabt, z.B. jeden Montag von 9 Uhr bis 12 Uhr. Ihre Tätigkeit habe die Betreuung der trainierenden Mitglieder, die Durchführung von Einführungscheckups, Probetrainings, Einweisungen bzw. Umsetzung von Trainingsplänen, Beratung und Verkauf von Mitgliedschaften umfasst. Sämtliche hierfür erforderlichen Geräte habe das Fitnessstudio gestellt. Bei Bedarf habe sie auch im Servicebereich ausgeholfen. Es seien von ihr dort ausschließlich Mitglieder des Fitnessstudios betreut worden. Allerdings werbe sie im Studio für ihre anderen selbständigen Tätigkeiten, wie insbesondere Massagen. Diese Tätigkeiten seien jedoch getrennt zu sehen. Sie habe im Studio der Klägerin keine privaten Kurse und Sitzungen gegeben. Einen von der Klägerin zur Verfügung gestellte Raum für Massagen habe sie selbst hergerichtet, aber nur in geringen Umfang genutzt. Zusätzlich sei sie auch noch für andere Auftraggeber als Trainerin tätig. Von der Beigeladenen zu 1) wurden die im streitgegenständlichen Zeitraum an die Klägerin gerichteten Rechnungen vorgelegt. Danach wurde von ihr zunächst ein Honorar von 16 EUR pro Stunde für Trainertätigkeiten und 10 EUR für Servicetätigkeiten in Rechnung gestellt. Dieses wurde 2011 auf 18 EUR bzw. 12 EUR pro Stunde erhöht. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2012 bezog sie auf dieser Grundlage monatliche Honorarleistungen zwischen 1.344 EUR und 1.968 EUR.

Nach entsprechender Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2013 fest, dass die Beigeladene zu 1) als Trainerin bei der Klägerin seit 9. Oktober 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei und damit der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht sowie der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Hiergegen wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 Widerspruch eingelegt. Nach dem der Beklagten bekannt wurde, dass ab dem 1. März 2012 das Fitnessstudio von einem anderen Betreiber übernommen worden war, half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 26. März 2014 teilweise ab und begrenzte die angefochtene Feststellung auf den Zeitraum bis 29. Februar 2012. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 2. Oktober 2014 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Zu deren Begründung hat sie behauptet, dass sie der Beigeladenen zu 1) die Räumlichkeiten nur zur selbständigen Berufsausübung überlassen habe. Die Beigeladene zu 1) sei zunächst bei dem vorherigen Betreiber des Fitnessstudios mit einem festen Bruttomonatsgehalt von 1.265,05 EUR angestellt gewesen. Der im streitgegenständlichen Zeitraum verantwortliche Geschäftsführer der Klägerin sei Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Tennishalle mit Gastronomie und Fitnessstudio sowie Tennisplätzen befinde. Er sei vorübergehend "gezwungen" gewesen, auch das Fitnessstudio zu führen. Die vertraglichen Beziehungen des früheren Betreibers des Fitnessstudios seien dem Geschäftsführer der Klägerin weitgehend unbekannt gewesen. Insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, auf welcher Basis die Beigeladene zu 1) bei dem vorangegangenen Pächter tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei an ihn herangetreten und habe ihm angeboten, als selbständige freie Mitarbeiterin tätig zu sein. Darauf hätten sie sich auf ein Honorar geeinigt, welches - wegen der vorzunehmenden Versicherungen - höher als bei anderen Angestellten gelegen habe. Der Geschäftsführer habe kein Direktionsrecht ausgeübt. Die Beigeladene zu 1) habe anderweitige berufliche Tätigkeiten als energetische Gesundheitsberaterin und Anbieterin von Wellnessleistungen weiter ausbauen wollen. Dies sei ihre Haupteinnahmequelle gewesen. Hierzu habe sie frei in der Entscheidung sein wollen, wann sie im Studio tätig sei. Die Fitnesstrainer hätten ein bis zwei Wochen im Voraus ihre Anwesenheitszeiten untereinander verabredet. Der Geschäftsführer habe hierauf keinen Einfluss genommen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, wer die Arbeiten ausführte. Es sei ihm lediglich darauf angekommen, dass jemand anwesend gewesen sei. Die Klägerin habe regelmäßig Kurse zwischen 9 bis 12 Uhr und 17 bis 21 Uhr angeboten. Die Beigeladene zu 1) habe demgegenüber ein individuelles Angebot von 10 bis 13 Uhr angeboten. Dies spreche für eine freie Zeiteinteilung. Zudem habe die Beigeladene zu 1) im Untergeschoss Massagen angeboten. Die Räumlichkeit hierfür habe die Beigeladenen zu 1) mit Eigenmitteln hergerichtet. Ansonsten habe sie Teilflächen der Räumlichkeiten der Klägerin lediglich zeitweise in Anspruch genommen. Sie habe auch Fortbildungsveranstaltungen selbst finanziert und Geräte angeschafft. Sie habe ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin für energetisches Heilen und Wirbelsäulen-Aufrichtung mit einem Flyer beworben. Auf den Inhalt und die Preisgestaltung habe die Klägerin keinen Einfluss genommen. Diese Leistungen hätten auch von den Mitgliedern als zusätzliches Angebot des Fitness-Studios gebucht werden können.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2016 abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts sprächen die Indizien überwiegend für eine abhängige Beschäftigung. Mangels einer vertraglichen Regelung komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und den praktizierten Ablauf zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) an. Für eine abhängige Beschäftigung spreche maßgeblich, dass die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Tätigkeit zeitlich innerhalb eines Schichtplans erbracht. Dieser habe sich nach den Öffnungszeiten des Sportstudios gerichtet. Die Beigeladene zu 1) habe bereits im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar angegeben, dass sie feste Trainerschichten gehabt habe, z.B. jeden Montag von 9 Uhr bis 12 Uhr. Darüber hinaus habe sie Tätigkeiten im Service übernommen. Soweit die Klägerin insoweit einen Schichtplan vorgelegt habe, in dem die Beigeladene zu 1) von den Kernzeiten abgewichen sei und ein Training am 20. April 2011 auch zwischen 10 bis 13 Uhr erbracht worden sei, begründe dies keine abweichende Beurteilung. So könne nicht mehr aufgeklärt werden, ob diese zeitliche Verschiebung auf einen konkreten Wunsch eines Mitglieds zurückzuführen gewesen sei. Zudem ließen die anderen vorgelegten Schichtpläne derartige Abweichungen nicht erkennen. Im Übrigen habe der Termin innerhalb der regulären Öffnungszeiten des Studios zwischen 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr stattgefunden. Aus dem Vordruck des Schichtplans könne zudem entnommen werden, dass es feste Zeiten gegeben habe, in denen für die Mitglieder regulär Probetrainings oder Einweisungscheckups angeboten wurden bzw. die Zeiten, an denen Trainer für Einweisungen und Nachfragen im Studio für die Mitglieder zur Verfügung standen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass sie keine Vorgaben hinsichtlich des Schichtplans gegeben habe, überzeuge dies nicht. Dass sich hier der Geschäftsführer vollständig aus jeglicher Verantwortung entziehen wolle, weil ihm der Betrieb als Eigentümer des Gesamtgrundstückes quasi "aufgezwungen" worden sei, entlaste ihn nicht. Zumal die Klägerin auch vortrage, dass sie zwar einerseits keine Vorgaben gemacht habe, andererseits aber darauf Wert gelegt habe, dass zu den Kernzeiten auch Trainer und Servicekräfte anwesend gewesen seien. Auch dass der Geschäftsführer diesbezüglich wenig leitende Funktionen habe übernehmen müssen, weil die Trainer sich selbst organisiert haben, stehe dem nicht entgegen. Hierzu habe die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass die Trainer nach dem Wechsel der Geschäftsführer einfach so weiter gemacht hätten wie zuvor und dementsprechend auch auf die alten Schichtpläne zurückgegriffen hätten. Im Übrigen sei es auch bei Tätigkeiten mit Schichtensystemen üblich, dass Schichten getauscht würden und damit eine gewisse Flexibilität der Arbeitszeit unabhängig von den Vorgaben des Arbeitgebers gegeben sei. Die Beigeladene zu 1) sei damit aber keinesfalls frei in der zeitlichen Gestaltung gewesen. Des Weiteren seien die Trainer nach außen als Angehörige des Fitnessstudios aufgetreten. Hierfür sei es nicht entscheidend, ob die Trainer dabei alle einheitliche Kleidungsstücke mit Logos der Klägerin getragen hätten, wie dies wohl noch vor 2010 der Fall gewesen sei. Die innerhalb der hier relevanten Zeiten erbrachten Tätigkeiten, wie Check-Ups, die Betreuung von Probetraining, die Einweisung an den Geräten oder die Tätigkeiten am Service seien gerade für die Klägerin erfolgt. Die Kunden seien allesamt Mitglieder oder potentielle Mitglieder der Klägerin gewesen. Soweit die Beigeladene darüber hinaus auch Massage-Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Klägerin angeboten habe, handele es sich um eine von der Trainer-Tätigkeit zu differenzierende Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) habe diese Tätigkeit strikt getrennt von der Tätigkeit als Fitnesstrainerin. Zum einen habe sie diese Tätigkeiten in einem gesonderten Raum erbracht. Zum anderen ergebe sich bereits aus den vorgelegten Plänen, dass sie diese auch zu anderen Zeiten erbracht habe. Schließlich habe sie die Tätigkeiten auch getrennt abgerechnet, wobei die selbständige Tätigkeit lediglich einen sehr geringen Umsatz abgeworfen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründeten die tatsächlich wahrgenommenen weitreichenden Befugnisse der Beigeladenen zu 1) ebenso wenig wie die Tatsache, dass diese tatsächlich keinen ausdrücklichen Weisungen unterlegen habe, eine selbständige Tätigkeit. Aus einer faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts könne nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Tätigkeit stehe der Einschätzung als abhängige Beschäftigung nicht entgegen. Dass Fitnesstrainer in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten und bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit keine Einzelweisungen erhielten, sei typischer Ausfluss der Tätigkeit und der insoweit ihnen obliegenden Verantwortung, die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen zu erkennen und ihr Training darauf abzustellen. Dies entspreche dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitnesscenter und sei in gleicher Weise durch abhängige Trainer zu leisten. Umstände, die abweichend von der festgestellten tatsächlichen Vertragsbeziehung eine Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als selbständig zuließen, lägen nicht vor bzw. seien eher schwach ausgeprägt. Insbesondere könne die Klägerin nicht geltend machen, dass die Beigeladene zu 1) ein Unternehmensrisiko getragen habe. Die Beigeladene zu 1) habe ausweislich der vorliegenden Abrechnungen eine monatliche Vergütung nach Arbeitsstunden erhalten. Der vereinbarte Stundenlohn enthalte keine Bestandteile, die auch nur im Ansatz auf eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung schließen ließen. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass die in Rechnung gestellten Stunden auch beglichen würden. Sie habe die Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klägerin ausgeführt und auch ansonsten kein Kapital im Hinblick auf die Tätigkeiten als Fitnesstrainerin eingesetzt. Die erforderlichen Betriebsmittel - wie die Fitnessgeräte - seien alle von der Klägerin gestellt worden. Soweit die Beigeladene zu 1) in einem der Räumlichkeiten der Klägerin Massage-Tätigkeiten angeboten und hierfür die Räumlichkeiten auch auf eigene Kosten umgebaut habe, sei diese Tätigkeit von den hier streitgegenständlichen Tätigkeiten zu trennen. Dabei sei vom Charakter der einen Tätigkeit nicht auf denjenigen der anderen zu schließen. Die Beigeladene zu 1) habe ausweislich des vorgelegten Werbematerials allein für die Massage- und Heilbehandlungstätigkeiten geworben, nicht aber für die Tätigkeiten als Fitnesstrainerin im hier umschriebenen Umfang. Auch seien die Einnahmen aus den beiden Tätigkeiten getrennt abgerechnet worden. Während für die Tätigkeiten als Fitnesstrainerin die Klägerin die Leistungen gegenüber den Mitgliedern über regelmäßige Mitgliedsbeiträge abrechnete und die Beigeladene zu 1) erst in einem zweiten Schritt für ihre Leistungen gegenüber der Klägerin einen festen Stundenlohn erhalten habe, habe sie ihre Tätigkeiten aus selbständiger Tätigkeit direkt mit ihren jeweiligen Kunden abgerechnet. Schließlich führe weder der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) selbst Fortbildungsmaßnahmen finanzieren musste, noch der Wille der Beteiligten, beispielsweise zum Ausdruck gebracht durch fehlende Vereinbarungen zur Lohnfortzahlung oder Urlaubsansprüchen, zu einem anderen Ergebnis. Maßgebend sei das Gesamtbild der Indizien, die hier für eine Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als abhängige Beschäftigung sprächen.

Am 10. Juni 2016 ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2016 am Hessischen Landessozialgericht eingegangen.

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Beigeladenen zu 1) sei auf deren Anfrage und eigenen Wunsch eine freiberufliche Tätigkeit zugesagt worden. Ihr Honorar habe daher deutlich über dem Niveau einer Stundenvergütung im Rahmen abhängiger Beschäftigung gelegen. Wesentlich und kennzeichnend für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei es gewesen, dass sie ihre Arbeitszeit frei gestalten konnte und selbst Vorgaben hinsichtlich des Umfanges und der Tage ihrer Beschäftigung gemacht habe. Die Festlegung der Arbeitszeit sei daher ausschließlich von der Beigeladenen zu 1) ausgegangen, indem sie bestimmte Tage vollständig ausgeschlossen habe, weil sie noch anderweitig selbstständig tätig gewesen sei und darüber hinaus die freiberufliche Tätigkeit im Fitnessstudio noch selbstständig und ohne jegliche Einflussnahme des Geschäftsführers der Klägerin, mit Beratungen und Gesundheitsleistungen/Massagen in den weiteren von ihr genutzten Räumlichkeiten im Untergeschoss des Anwesens ausgeübt habe. Es habe keinen festen Stundenumfang gegeben. Die Beigeladene zu 1.) habe diesen selbst anhand des durch sie allein maßgeblich angesehenen Umstands ihrer weiteren selbstständigen Tätigkeiten gewählt. Die Beigeladene zu 1) habe selbst die Art ihrer Tätigkeiten wählen und allein den Umfang und die zeitliche Lage bestimmen können. Die Eintragung in die Wochenpläne seien nicht einmal dergestalt verbindlich gewesen, dass einmal eingetragene Zeiten auch eingehalten werden mussten. Vielmehr seien diese durch die Beigeladene zu 1) beliebig wieder geändert und andere Trainer an ihrer Stelle durch sie in Absprache eingetragen worden. Sie habe keinen Urlaub beantragen müssen und hätte die für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit auch jederzeit und vollständig anderen Personen überlassen können. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Fortbildungen selbst bezahlt und nur teilweise aufgrund gesonderter Vereinbarung einen Teil derselben sich von der Klägerin erstatten lassen. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Tätigkeit mit Massage und Heilbehandlungen in ihrem abgetrennten Raum innerhalb des Fitnessstudios vorrangig betrachtet. Sie habe die selbstständige Tätigkeit bei der Klägerin so um ihre eigenen Termine herum modelliert, dass sich eine An- und Abfahrt für sie wirtschaftlich rechnete.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1.) zwischen dem 9. Oktober 2010 und dem 29. Februar 2012 bei der Klägerin nicht im Rahmen eins sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich durch die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Der Senat hat die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 persönlich angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2016 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Feststellungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid sind zutreffend. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Fitnesstrainerin im streitigen Zeitraum vom 9. Oktober 2010 bis 29. Februar 2012 unterliegt als abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Im vorliegend streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V), sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI) und gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr.; BSG, Urteil vom 24. März 2016, Az. B 12 KR 20/14 R, Rn. 13, juris unter Hinweis zum Ganzen z.B. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rdnr. 13 m.w.N.; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rdnr. 15 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit insbesondere: BSG in SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 Rdnr. 25).

Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat in seiner Rechtsprechung angeschlossen hat, zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 29. August 2012, Az. B 12 KR 25/10 R, juris Rn. 16 und vom 28. Mai 2008, Az. B 12 KR 13/07, juris Rn. 17).

Das Sozialgericht ist nach diesen Grundsätzen zutreffend unter Abwägung aller Indizien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Trainerin sowie im Servicebereich des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios im Rahmen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, auch wenn einige Indizien für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Entscheidend ist die Einbindung der Beigeladenen zu 1) in den Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko.

Vorliegend ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin nicht Gegenstand einer schriftlich fixierten vertraglichen Vereinbarung war, so dass es vorliegend maßgeblich auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ankommt. Im Anschluss an das zum 8. Oktober 2010 beendete Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) mit der vorherigen Betreiberin des Fitnessstudios durch Auflösung des betreffenden Arbeitsvertrages wurde mit der Klägerin keine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum weder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen noch eine anderweitige vertragliche Vereinbarung, welche Regelungen zur Ausgestaltung einer freien Mitarbeit, eines Subunternehmerverhältnisses o.Ä. enthält.

Insoweit spricht zunächst schon der Umstand für eine abhängige Beschäftigung, dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Klägerin nach dem auch von dieser nicht widersprochenen Vorbringen der Beigeladenen zu 1) nach Auflösung des bis dahin bestehenden Arbeitsvertrages nicht von der zuvor zweifelsfrei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis durchgeführten Tätigkeit für den vorherigen Betreiber des Fitnessstudios unterschieden hat. Bei der Tätigkeit einer Fitnesstrainerin in einem Fitnessstudio handelt es sich auch ansonsten um ein Berufsbild, welches üblicherweise im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016 – L 5 R 1753/15 –, juris Rn. 66). Dementsprechend waren im Betrieb der Klägerin nach deren Vorbringen offensichtlich auch die übrigen Fitnesstrainer im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse tätig. Von der Klägerin wurde so insbesondere das höhere Entgelt der Beigeladenen zu 1) im Vergleich zu anderen dort tätigen Fitnesstrainern begründet.

Maßgeblich für die Einschätzung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung spricht weiterhin, dass die Beigeladene zu 1) sowohl als Fitnesstrainerin als auch im Bereich des Service in die Organisationsabläufe des Betriebes der Klägerin eingegliedert war. Schon aufgrund der von ihr einzuhaltenden Schichtpläne unterlag die Beigeladene zu 1) den Weisungen der Klägerin im Hinblick auf ihre Arbeitszeit. Auch wenn die einzelnen "Schichten" der Beigeladenen zu 1) in der praktischen Umsetzung in Abstimmung mit den übrigen Beschäftigten der Klägerin im Fitnessbereich vereinbart wurden, handelt es sich hierbei jedenfalls um eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die von dem Betrieb vorgegebenen zeitlichen Abläufe. Es ist nicht ersichtlich und erscheint auch praktisch ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 1) innerhalb der von ihr übernommenen "Schichten" die Freiheit besessen haben könnte, ihrer Tätigkeit nachzugehen oder dies schlicht sein zu lassen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten bestehen keine Zweifel, dass die Beigeladene zu 1) verpflichtet war, innerhalb der ihr zugewiesenen Arbeitszeiten den Trainingsbetrieb anzuleiten, da nur auf diese Weise der Betrieb des Fitnessstudios aufrechtzuerhalten war. So wurde auch seitens der Klägerin vorgetragen, dass es ihrem Geschäftsführer zwar gleichgültig gewesen sei, wer die Anwesenheitsstunden als Trainer oder Thekenkraft im Service konkret ausgeübt habe. Es sei ihm jedoch darauf angekommen dass jemand anwesend gewesen sei (vergleiche Bl. 66 Gerichtsakte). Zur Überzeugung des Senats ergibt sich dies auch ohne weiteres aus der Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Mitgliedern des Fitnessstudios. Der durch die Mitgliedschaften der dort trainierenden Kunden finanzierte Betrieb eines solchen Fitnessstudios setzt regelmäßig voraus, dass der Trainingsbetrieb innerhalb der vorgesehenen Öffnungszeiten durch das zur Verfügung stellen der entsprechenden Geräte und Räumlichkeiten sowie die Anleitung und Beaufsichtigung durch Trainer gewährleistet wird. Selbst wenn es die Klägerin hierbei den bei ihr tätigen Fitnesstrainern überlassen haben sollte, die Schichtpläne einvernehmlich untereinander abzustimmen, stand es der Beigeladenen zu 1) aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu, innerhalb der ihr zugewiesenen "Schichten" Ihre Arbeitszeiten frei zu gestalten. Es ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass die Beigeladene zu 1) auch in örtlicher Hinsicht verpflichtet war, ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin in den Räumlichkeiten und mit den dortigen Fitnessgeräten der Klägerin auszuüben. Weiterhin war sie hierbei verpflichtet, das Training ausschließlich für die Mitglieder des Fitnessstudios bzw. im Falle der Durchführung von Probetraining für potentielle Mitglieder durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass es der Beigeladenen zu 1) freigestanden haben könnte, Trainingsstunden in dem Fitnessstudio der Klägerin für eigene Kunden anzubieten und diesen unmittelbar in Rechnung zu stellen.

Die der Beigeladenen zu 1) von der Klägerin zugestandene Möglichkeit, neben ihrer Tätigkeit für diese auf eigene Rechnung Dienstleistungen im Wellnessbereich anzubieten und hierbei zum Teil auch Räumlichkeiten der Klägerin zu nutzen, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Vom Sozialgericht wurde insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Fitnesstrainerin einschließlich der Übernahme ihrer Aufgaben im Servicebereich von ihren daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeiten zu unterscheiden ist. Die streitgegenständlichen Tätigkeit als Fitnesstrainerin und im Servicebereich des Fitnessstudios wurde von der Beigeladenen zu 1) nach außen hin klar erkennbar als Leistung der Klägerin für deren Mitglieder erbracht und von diesen durch die Mitgliedsbeiträge vergütet. Bei den daneben selbständig erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) im Wellnessbereich ist diese ihren Kunden gegenüber demgegenüber selbst als Dienstleisterin aufgetreten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bezog die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum auch ganz überwiegend Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Fitnesstrainerin. Weitere Einnahmen aus sonstigen Dienstleistungen im Wellnessbereich wurden von der Beigeladenen zu 1) hingegen nur in sehr viel geringerem Umfange erzielt. Diesbezüglich standen laut den von der Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostennachweisen nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr 2011 Einnahmen aus der Tätigkeit als Fitnesstrainerin i.H.v. 20.230,57 EUR sonstigen Einnahmen aus sogenannter "Heilertätigkeit" i.H.v. 635,29 EUR gegenüber. Für das Jahr 2012 überwiegen die Einnahmen aus der Tätigkeit als Fitnesstrainerin mit 21.648 EUR gegenüber den sonstigen Einnahmen i.H.v. 452,94 EUR noch deutlicher. Die Höhe der darin erfassten Einnahmen aus der Tätigkeit als Fitnesstrainerin stimmen im Wesentlichen mit der Summe der in den Rechnungen gegenüber der Klägerin geltend gemachten Honorare überein, so dass zumindest die Einnahmen der Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2011 und 2012 ganz überwiegend aus der streitgegenständlichen Tätigkeit für die Klägerin resultieren. Im Übrigen ist es auch bei Beschäftigten nicht ungewöhnlich, dass sie noch für einen weiteren Arbeitgeber erwerbstätig sind (z.B. in Form einer Nebenbeschäftigung), ohne dass sich der sozialversicherungsrechtliche Charakter der ersten Tätigkeit deshalb abweichend beurteilen müsste (BSG, Urteil vom 24. März 2016, Az. B 12 KR 20/14 R, juris Rn. 24). In gleicher Weise steht es abhängig Beschäftigten in der Regel auch frei, daneben selbstständige Tätigkeiten auszuüben, ohne dass hiervon der Status der abhängigen Beschäftigung berührt wird. Dem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses steht es dabei grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die betreffende Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt wird und dabei auf Betreiben des Arbeitnehmers Arbeitszeiten vereinbart werden, die es ihm möglich machen, neben der abhängigen Beschäftigung weitere selbstständige Tätigkeiten auszuüben. Vorliegend lässt sich der Entscheidung der Beklagten damit nicht entgegen halten, dass die Arbeitszeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin mit Rücksicht auf deren sonstigen selbstständig ausgeübte Tätigkeiten gestaltet worden sind.

Für eine abhängige Beschäftigung spricht darüber hinaus auch, dass die Entlohnung für die streitgegenständliche Tätigkeit auf Stundenbasis und damit erfolgsunabhängig erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1) hierbei in irgendeiner Form eigenes Risikokapital zum Einsatz gebracht haben könnte. Ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin für die Klägerin wurde von der Beigeladenen zu 1) offensichtlich ausschließlich innerhalb der Räumlichkeiten und mittels der Fitnessgeräte der Klägerin erbracht. Hierfür musste die Beigeladene zu 1) der Klägerin auch keine Mietzahlungen erbringen. Auf die hiervon abweichende Gestaltung ihrer sonstigen, selbstständig ausgeübten Tätigkeiten im Wellnessbereich kommt es nach den vorstehenden Ausführungen hingegen nicht an. Im Ergebnis mangelte es der streitgegenständlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin damit vollständig an einem unternehmerischen Risiko. Allein der Umstand, dass einem abhängig Beschäftigten - wie vorliegend - kein für Beschäftigte typischer sozialer Schutz gewährt wird (z. B. Lohnfortzahlung in Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten Urlaub), führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (BSG, Urteil vom 24. März 2016, Az. B 12 KR 20/14 R, juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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