S 11 KR 7/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 7/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 37/07 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Im Verfahren beantragte der Kläger am 04.05.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Am 11.07.2006 übersandte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Unter dem 07.08.2006 wurde er vom Urkundsbeamten aufgefordert, Belege zu den jeweiligen Einkommen und zur Miete zu übersenden. Unter dem 03.11.2006 wurde er insoweit gemahnt. Unter dem 19.12.2006 wurde ihm vom Gericht mitgeteilt, dass PKH abgelehnt werde, wenn die angeforderten Belege nicht bis zum 10.01.2007 übersandt würden. Eine Reaktion erfolgte nicht. Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Dieser Fall liegt hier vor. Der Antrag war daher abzulehnen.
Rechtskraft
Aus
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