S 3 AL 181/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 181/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 106/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.04.2003 bis 29.02.2004 sowie die Erstattung der Leistung und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Dem Kläger war im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld ab 10.04.2003 bis 09.04.2004 Arbeitslosenhilfe bewilligt worden. Der Kläger gab in seinem Antrag an, über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2655,86 Euro mit Zinsen von 98,55 Euro und eines über 520,00 Euro zu verfügen. Hierüber übersandte er eine Bescheinigung der Bank.

Mit Schreiben vom 18.02.2004 teilte das Zentralamt der Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 2002 einen Kapitalertrag in Höhe von 1.030,00 Euro bei der Sparkasse gehabt habe. Auf Nachfrage der Beklagten überreichte der Kläger eine Aufstellung über die Auflösung verschiedener Konten bei der Sparkasse. Außerdem überreichte er einen Beleg, wonach er am 17.01.2003 48.891,24 Euro in bar vom Konto abgehoben hatte. Schließlich überreichte er eine Bescheinigung über den Verkauf eines Mitsubishi L 300 mit dem Kennzeichen xxx am 30.10.1999 sowie zwei Quittungen vom 17.01.2003 über die Zahlung von 17.813,00 Euro für einen Fiat Tipo und 31.002,00 Euro für einen Mitsubishi L 300.

Mit Schreiben vom 12.05.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Zeit vom10.04.2003 bis 29.02.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 6.203,76 Euro zu Unrecht bezogen habe, da er über Vermögen verfügt habe, welches den Freibetrag von 6.800,00 Euro überstiegen habe. Dieses Vermögen habe er nicht angegeben. Der Verbleib des Geldes sei bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Außerdem seien für diese Zeit Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 924,36 Euro und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 105,46 Euro zu Unrecht entrichtet worden. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger gab an, dass er das Geld im Januar 2003 für Automobilschulden verbraucht habe.

Die Beklagte hob durch Bescheid vom 26.05.2004 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.04.2003 bis 29.02.2004 auf und verlangte die für diese Zeit gezahlte Ar¬beitslosenhilfe sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Sie führ¬te aus, dass der Kläger am 12.04.2003 44.532,65 Euro vom Konto abgehoben habe, den Verbleib des Geldes bisher nicht glaubhaft nachgewiesen habe. Nachweise wie Kaufver¬trag, Versicherungspolicen etc. habe er nicht beigebracht. Die Bewilligung sei rechtswidrig gewesen aufgrund falscher Angaben des Klägers.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er die Unterlagen beigebracht habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Klagebegründung hat der Kläger eine Beitragsrechnung zu seiner Kraftfahrtversicherung für das Jahr 2003 für einen Fiat Tipo mit dem amtli¬chen Kennzeichen xxx übersandt sowie einen Versicherungsschein über einen Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen xxx für die Zeit vom 27.10.1997 bis 03.11.1999. Er hat angegeben, dass der Autoverkäufer in Schuldscheinen als letzten Aus¬zahlungstermin den 17.01.2003 für beide Pkw erlaubt habe. Der Mitsubishi habe einen neuen Motor, Bett- und Kücheneinrichtung zum Wohnen gehabt. Der Fiat Tipo habe einen neuen Motor und eine Musikanlage mit Lautsprecher gehabt. Diesen habe er mit falschem Treibstoff getankt und in Wasserschlamm gefahren. Deshalb habe er diesen im Juli 2003 gegen andere Geräte eingetauscht. Das Baujahr der beiden Autos kenne er nicht mehr. Auch kenne er den Namen des Mannes nicht, der ihm die Wagen verkauft habe.

In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass es nur einen Mitsubishi L 300 gebe. Diesen habe er 1997 gekauft von dem Herrn, dem er am 17.01.2003 dafür die 31.002,00 Euro bezahlt habe. Der Verkäufer habe ihm damals gesagt, dass er nicht sofort bezahlen müsse, sondern bis 2003 damit Zeit habe. Er habe ihm beim Verkauf gesagt, dass der Kaufpreis sehr günstig sei. Er sei dann über die Höhe des Betrages, den er im Januar 2003 habe bezahlen sollen, überrascht gewesen. Er habe ihn aber bezahlt. Diesen Mitsubishi habe er 1999 wieder verkauft. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass er dies tun könne, da es sich ja um sein Auto handele. Er habe dafür etwa 25.000,00 DM erhalten. Den Fiat Tipo habe er von demselben Verkäufer im Januar 2003 gekauft. Schriftli¬che Kaufverträge habe er nicht.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Streitakte und der Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: 000000), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.04.2003 bis 29.02.2004 aufgehoben. Die am 11.04.2003 erfolgte Bewilligung der Arbeitslosenhilfe war rechtswidrig. Der Kläger war damals nämlich nicht bedürftig, da er über ein Vermögen verfügte, welches den Freibetrag von 6.800,00 Euro überstieg ( § 193,SGB 3 in der Fassung des Gesetzes vom 16.2.2001 i.V.m.§ 1 Alho VO in der Fassung vom 23.12.2002).

Der Kläger besaß im Januar 2003 48.891,24 Euro, die er an diesem Tag von seinem Kon¬to abhob. Bei dem von der Beklagten genannten Betrag von 44.532,65 Euro handelt es sich um einen Betrag, den der Kläger am 12.04.2002 von seinem Konto abgehoben hat und nicht am 12.04.2003.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger auch am 10.04.2003 noch über einen Betrag verfügte, der den Freibetrag von 6.800,00 Euro weit überstieg. Der Kläger hat zwar zwei Quittungen überreicht, wonach er am 17.01.2003 für zwei Pkw einen Betrag von ins¬gesamt 48.815,00 Euro bezahlt hat. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass diese Quittungen falsch sind. Der Kläger hat diese Pkw zwar in seinem Besitz gehabt, den Mitsubishi L 300 jedoch lediglich in der Zeit vom 27.10.1997 bis 02.11.1999. Das Gericht hält es für absolut lebensfremd, dass auf einem Parkplatz ein Kaufvertrag über ein hochwertiges Auto geschlossen wird, hierüber kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird, der Name des Verkäufers nicht festgehalten wird, der Kaufpreis nicht festgelegt wird und der Kaufpreis für mehr als fünf Jahre gestundet wird. Gerade bei dem Kauf bzw. Verkauf eines Pkw auf einem Parkplatz dürfte der Verkäufer ein erhebliches Interesse daran haben, den Kaufpreis sofort zu erhalten und der Käufer die Möglichkeit zu haben, gegen den Verkäufer vorgehen zu können, falls der Pkw den Zusagen nicht entspricht. Es erscheint daher auch nicht glaubhaft, dass der Kläger den Namen des Verkäufers nicht kennt, zumal er Anfang 2003 ein weiteres Auto von diesem gekauft haben will und zwischenzeitlich Kontakt mit ihm hatte wegen des beabsichtigten Verkaufs des Mitsubishi L 300.

Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligung der Leistung rückwirkend aufgehoben. Der Kläger kann sich nämlich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung der Leis¬tung auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - 10. Buch (SGB X).

Die Pflicht zur Erstattung der Arbeitslosenhilfe ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X, die Pflicht zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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