S 3 KG 3/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KG 3/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 108/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Kinderzuschlag auf ihren Antrag vom 13.03.2005. Sie lebt mit ihrem Ehemann und zum Zeitpunkt der Antragstellung drei minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Die Klägerin bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen von brutto 1716,42 EUR und netto 1273,25 EUR. Der Ehemann der Klägerin erzielt kein Einkommen. Die Eheleute wohnen mit der Familie im eigenen Haus. 2004 zahlten sie eine Grundsteuer in Höhe von 173,02 EUR und eine Gebühr für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 1,33 EUR. Weitere Steuern und Gebühren fielen an in Höhe von 779,29 EUR.an Für die Trinkwasserversorgung sind zweimonatlich 54,00 EUR zu zahlen, für Gas zweimonatlich 31,00 EUR bzw. 222,00 EUR. Für die Wohngebäudever-sicherung waren 453,00 EUR jährlich zu zahlen, für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 193,12 EUR. An Schuldzinsen- Zurückzahlungen von Darlehn für den Hausbau fielen 787,91 EUR monatlich an. Nach den Angaben der Klägerin.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag durch Bescheid vom 06.09.2005 ab, da das Einkommen der Eltern unter der Mindesteinkommensgrenze liege. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die Mindesteinkommensgrenze unter Berücksichtigung des Einkommens, des Wohngeldes und der monatlichen Gesamtkosten für das Haus sehr wohl erreicht sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass ein Leistungsanspruch gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur dann bestehe, wenn eine Mindesteinkommensgrenze erreicht und eine Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten werde. Die Mindesteinkommensgrenze setze sich zusammen aus dem den Eltern zustehenden Regelsatz und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe der Leistungen regeln die § 20 - 22 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Für Elternpaare betrage die Leistung zum Lebensunterhalt nach § 20 SGB II monatlich 622,00 EUR. Die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft betrügen - ohne Kosten der Warmwasserbereitung - 1017,29 EUR. Die Kosten seien nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 BKGG nach dem Existenzminimumbericht 2005 der Bundesregierung anteilig zu berücksichtigen. Für Elternpaare mit drei Kindern betrage der Anteil 62,26 %. Kosten der Unterkunft seien daher mit 633,37 EUR zu berücksichtigen. Die Mindesteinkommensgrenze betrage damit 1255,37 EUR. Von dem Bruttoeinkommen der Klägerin von 1699,09 EUR, seien Steuern und Sozialversicherungsabgaben, Werbungskosten in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten von 19,38 EUR sowie ein Freibetrag von insgesamt 217,62 EUR abzuziehen. Es verbleibe ein Erwerbseinkommen von 1014,83 EUR. Dieser Betrag liegt damit unter der Mindesteinkommensgrenze.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Mindesteinkommensgrenze erreicht sei. Die Schuldzinsen seien seit Mitte 2004 nicht mehr gezahlt worden. Sie könnten also nicht berücksichtigt werden. Da die Schuldzinsen und Tilgungsraten nicht gezahlt worden seien, stehe die Immobilienzwangsversteigerung an. Die Klägerin hat einen Bescheid vom 13.09.2005 übersandt, wonach dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf den Antrag vom 01.10.2005 nicht entsprochen wurde. Durch Bescheid vom 14.09.2005 wurden für die Zeit vom 01.07. - 30.09.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 70,00 EUR bewilligt.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 30.03.2005 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin aufgrund des erworbenen Wohneigentums zur Zahlung von Darlehnszinsen verpflichtet sei. Diese seien analog einer Mietzahlung als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Der Zahlungsverzug führe dabei zu keiner anderen Beurteilung. Hinsichtlich der Kosten seien allein die rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten maßgebend und nicht das Zahlungsverhalten der Klägerin. Mit Schreiben vom 08.05.2006 hat die Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid die Klage abzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der Unterlagen der Beklagten (Kindergeldnummer 000/000000) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zurecht die Bewilligung von Kinderzuschlag auf den Antrag der Klägerin vom 30.03.2005 abgelehnt. Gemäß § 6 a BKGG kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag nur bestehen, wenn durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesamtbedarf der Eltern und ihrer damals noch drei zu berücksichtigenden Kinder betrug 2348,26 EUR. Hierbei sind die von der Klägerin selber angegebenen Wohnkosten in Höhe 1036,26 EUR zu berücksichtigen. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass bezüglich der Wohnkosten die Kosten zu berücksichtigen sind, die als solche geschuldet werden. Es kann dabei nicht berücksichtigt werden, ob sie tatsächlich gezahlt werden oder nicht. Die Höhe der von der Beklagten berücksichtigen Zinsen entspricht den Angaben der Klägerin. Diesen Gesamtbedarf der Familie steht das Einkommen der Klägerin gegenüber, welches in Höhe von 995,80 EUR zu berücksichtigen ist. Wird das Kindergeld hinzugezählt, hatte die Familie ein Einkommen in Höhe von 1457,80 EUR. Selbst wenn also der Kinderzuschlag in voller Höhe von 420,00 EUR gezahlt würde, würde dies in keinem Fall den Gesamtbedarf decken.

Die Klägerin könnte auch nicht aus ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf und den ihres Ehemannes decken, selbst wenn als Bedarf für die Wohnkosten lediglich der Anteil berücksichtigt würde, der nach dem SGB II zu berücksichtigen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Saved