S 26 SF 295/12 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
26
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 26 SF 295/12 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die dem Antragsteller für sein Gutachten vom 26.04.2012 zustehende Vergütung wird in Übereinstimmung mit der Feststellung der Geschäftsstelle auf 2.279,83 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller erstattete für das Sozialgericht am 26.04.2012 ein 62. Seiten umfassendes Gutachten zu der Frage, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit anzuerkennen ist.

Für das Gutachten stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 31.07.2012 einen Betrag in Höhe von 3.225,89 Euro in Rechnung, Hierbei machte er einen Stundensatz von 85 Euro für insgesamt 31 Stunden geltend. Außerdem wurden Schreibgebühren, Röntgenaufnahmen und die Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Geschäftsstelle des Sozialgerichts stellte die Vergütung am 06.08.2012 auf 2.279,83 Euro fest ausgehend von einem Stundensatz von 60 Euro. Die Einzelansätze in der Rechnung wurden von der Geschäftsstelle allesamt akzeptiert. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 09.08.2012 Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung gestellt mit der Begründung, dass bei dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens der Stundensatz M3 gerechtfertigt sei. Er habe eine individuelle Einzelfallbeurteilung durchgeführt, die vom Umfang her deutlich über die Beurteilung nach Fallkategorien hinausgegangen sei, da Gutachten zu Berufskrankheiten besonders schwierig seien.

Die Geschäftsstelle hat nicht abgeholfen.

II. Die dem Antragsteller zustehende Vergütung war in Übereinstimmung mit der Geschäfts stelle auf 2.279,83 Euro festzusetzen.

Grundlage des Vergütungsanspruchs des Antragstellers ist§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetze rinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von, ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -JVEG-). Danach erhalten Sachverständige für ihre Leistungen als. Vergütung ein Honorar, das nach Stundensätzen bemessen ist. Das Honorar der Sachverständigen für ihre Leistungen richtet sich nach den in § 9 JVEG festgesetzten Sätzen, nach den in der Anlage 1 genannten Honorargruppen und der für die geforderte Leistung erforderlichen Zeit. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist zulässig. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt(§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG). ·

Da die einzelnen Rechnungsposten nicht im Streit stehen und Fehler insoweit auch nicht erkennbar sind, kann sich die Kostenkammer auf Ausführungen-zu der einzigen von der Geschäftsstelle durchgeführten Kürzung hinsichtlich des Stundensatzes beschränken.

Ebenso wie die Geschäftsstelle sieht das Gericht die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60 Euro als angemessen an. Der begehrte Stundensatz von 85 Euro steht dem Antragsteller nicht zu. Der Antragsteller hat kein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad im Sinne der Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gefertigt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 Euro, je nach dem welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage I zu§ 9 Abs. 1 JVEG (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG), in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW (Beschluss vom 22.08.2005, L 4 B 4/05; Beschluss vom 02.05.2005 L 4 B 5/05; Beschluss vom 25.02.2005, l 4 B 7/04; Beschluss vom 21.12.2005 L 4 B 17/05), der die Kostenkammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen folgt, können Zusammenhangsgutachten je nach Ihrem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 2 oder M 3 unterfallen. Da der Gesetzgeber bei der Honorargruppe M 2 auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M 3 auf den hohen Schwierigkeitsgrad abgestellt hat, ist der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens das maßgebliche Abgrenzungskriterium. Ein hoher Schwierigkeitsgrad, der die Zuordnung zu der Honorargruppe M 3 zulässt, erfordert es, dass der Sachverständige umfassende und vielseitige, vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen muss. Dazu gehören in erster Linie Gutachten zu schwierigen Zusammenhangsfragen, die eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachten und Vorbefunden erfordern und - soweit notwendig - die im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen berücksichtigen.

Bei dem Gutachten des Antragstellers handelt es sich nicht um ein überdurchschnittlich schwieriges Gutachten. Es waren zwar Fragen des ursächlicher Zusammenhangs zu beantworten, aber der Antragsteller musste keine umfassenden und vielseitigen, vielschichtigen und verwickelten Überlegungen anstellen. Er musste sich insbesondere auch nicht mit unterschiedlichen im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen auseinander setzen. Für die Kostenkammer ist auch nach dem Schreiben des Antragstellers vom 09.08.2012 nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch den gerichtlichen Gutachtenauftrag vor außergewöhnliche Schwierigkeiten gestellt worden ist Die Beurteilung einer Wirbelsäulenerkrankung und deren Folgen für das Erwerbsleben des Klägers stellt für einen Chefarzt für Orthopädie, -Neuro-Orthpädie,·Technische Orthopädie, Unfallchirurgie, Physikalische Therapie, Balneologie und eine alltäglich übliche Tätigkeit dar. Im Übrigen stellt die Begutachtung für das Sozialgericht stets eine Einzelfallbeurteilung dar, die für sich den Schwierigkeitsgrad nicht erhöht, auch wenn hierbei Kausalitätsfragen zu klären sind.

Auch das Landessozialgericht NW hat die Honorargruppe M3 bisher nur in einer einzigen veröffentlichten Entscheidung angenommen, in der es um die besonders schwierige Beurteilung einer Posttraumatischen Belastungsstörung ging (Beschluss vom 25.11.2009 - L 4 VE 18/10 B). Alle anderen Zusammenhangsbeurteilungen sind auch vom Landessozialgericht nur der Honorargruppe M2 zugeordnet worden.

Der Beschluss ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich, falls der Beschwerdegegenstand-200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim

Sozialgericht Gelsenkirchen, Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstr. 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Rechtskraft
Aus
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