S 19 KR 187/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 187/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung als beitragspflichtig heranzuziehen. Der Kläger - Jahrgang 1946 - ist bei der Beklagten seit April 2002 in der L pflichtversichert. Er war bei der Nähmaschinenfabrik T GmbH + Co. KG beschäftigt. Im April 1986 änderte er mit dem Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.04.1990 dahin, dass der Anspruch auf Lohn/Gehalt teil weise in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direkt-versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt wird. Die auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohnsteuer sowie Kirchenlohnsteuer wurde vom Arbeitgeber übernommen, so lange das Arbeitsverhältnis bestand. Diese Versicherung wurde direkt vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in Form einer Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht bei der B Lebensversicherungs-AG abgeschlossen. Sie begann am 01.04.1986. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.05.1995 gekündigt. Die Lebensversicherungen wurden innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages der Firma T GmbH + Co. KG auf den Kläger übertragen und fortgeführt, wegen eines Schadensfalles bis Ende 1995 beitragsfrei. Anschließend zahlte der Kläger die Beiträge. Zum Fälligkeitszeitpunkt (01.04.2006) erhielt der Kläger von der B Lebensversicherungs-AG als Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag in Höhe von insgesamt 70.643,85 Euro (46.517,28 Euro und 24.126,57 Euro). Mit Bescheiden vom 06.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 legte die Beklagte einen monatlichen Beitrag von 1/120stel der Zahlung ihrer Beitragsberechnung zugrunde: Bei versicherungspflichtigen Rentnern würden der Beitragsbemessung der Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Buch V des Sozialgesetzbuches - SGB V); als Versorgungsbezüge würden u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V); hierzu würden sämtliche Leistungen gehören, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungs-

verhältnisses zuflössen; diese Beitragspflicht bestehe unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt habe (BSG, Urteil vom 21.08.1997 - S 12 RK 35/96 -, vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -); durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) sei § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2004 dahin geändert, dass auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt sei, diese ebenfalls beitragspflichtig sei, indem als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120stel der Leistung für längstens 10 Jahre heranzuziehen sei; schließlich habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.09.2006 -B 12 KR 1/06 R - entschieden, dass eine Kapitalleistung aus der Direktversicherung in vollem Umfang als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge entrichten habe; es genüge ein formaler Bezug zum Arbeitsleben durch Abschluss des Versicherungsvertrages durch den früheren Arbeitgeber. Dagegen richtet sich die Klage vom 06.11.2006. Der Kläger meint, der Umstand, dass es sich bei den Beiträgen zu den Versicherungen ausdrücklich um eine Gehaltsumwandlung gehandelt habe, folge, dass die vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers für ihn abgeschlossene Lebensversicherung keine betriebliche Altersversorgung sei; auch müsse die Beklagte berücksichtigen, dass der Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei, da er stets oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe. Er beantragt, 1. die Bescheide der Beklagten vom 06.09.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Beiträge zur Krankenversicherung und Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung der B Lebensversicherungs AG in Höhe von 24.126,57 Euro und einer weiteren Kapitalleistung in Höhe von 46.517,28 Euro, beginnend mit dem 01.04.2006 zu leisten.

- 4 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide konnten weder aufgehoben noch geändert werden, weil sie nicht - auch nicht teilweise - rechtswidrig sind. Wegen der Gründe nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Widerspruchsentscheidung. Auch in der Literatur ist unbestritten, dass als Versorgungsbezug alle Zahlungen angesehen werden, die auf einem früheren beruflichen Einkommen fußen (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 229 SGB V Rdnr. 3). Die teilweise oder zeitweilige Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer schadet nicht, wenn nur der Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit gewahrt ist (Peters, a.a.O., Rdnr. 19). Wesentlich ist, dass die Bezüge unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen (Hauck/Noftz, SGB V, § 229 Rdnr. 26). Wenn allein der Arbeitnehmer die Beiträge zahlt, ist die spätere Leistung dennoch Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V, wenn sie Bestandteil der betrieblichen Gesamtversorgung ist (Hauck/Noftz, a.a.O. Rdnr. 27). Aus den Änderungsvereinbarungen ergibt sich, dass die hier maßgebliche Lebensversicherung des Klägers Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung war. Die Vereinbarungen vom 30.04.1986 und 15.05.1990 nehmen ausdrücklich auf das BetrAVG Bezug. Dies ist auch nach der jüngsten Rechtsprechung der maßgebliche Gesichtspunkt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2006 - L 1 KR 25/06 OR - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 L 9 B 409/06 KR ER). Unerheblich ist mithin, dass der Kläger maßgeblich an der Finanzierung der Lebensversicherungen beteiligt war. Denn es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber ebenfalls, wenn auch nur im geringen Umfange so dennoch, an der Finanzierung beteiligt hat, indem er die Lohn- und Kirchensteuer übernommen hatte. Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger nach langen Jahren seiner privaten Versicherungen erst mit Eintritt in die L Mitglied der Beklagten geworden ist. Für die

Beitragsberechnung kommt es auf die aktuelle Versicherung an, nicht auf den Versicherungsschutz zuvor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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