L 1 U 1487/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 9 U 2126/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1487/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2008 - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe - Bäckerei- und Konditoreibetriebe - keine getrennte Veranlagung für den Vertrieb - gemeinsame Gefahrtarifstelle 1 - Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip, Satzungsgeber, Gestaltungsspielraum

§ 157 SGB VII, § 158 SGB VII, § 159 SGB VII, § 197 a SGG

Leitsatz
Der Gefahrentarif 2008 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten liegt, soweit er sich auf die Gefahrtarifstelle 1 mit dem Gewerbezweig "Bäckereien und Konditoreien" unter Verzicht der nach dem Gefahrtarif 2005 noch vorhandenen gesonderten Gefahrtarifstelle für den Vertrieb bezieht, innerhalb des dem Satzungsgeber durch § 157 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraums (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 – L 3 U 3466/12 –, juris).
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 115.579,21 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 streitig. Insbesondere wendet sich die Klägerin, die gemäß bestandskräftigen und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Bescheid vom 17. April 1991 der Zuständigkeit der Beklagten unterfällt, dagegen, dass sie ab dem 1. Januar 2008 ausschließlich in den Gefahrtarifstellen 01 (Bäckereien, Konditoreien Gefahrklasse 5,20) und Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche Gefahrklasse 0,50) durch Veranlagungsbescheid vom 22. März 2008 veranlagt worden ist.

Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2007 waren die Bereiche Büro, Produktion und Vertrieb zu getrennten Gefahrtarifstellen veranlagt. Auf Grundlage des Gefahrtarifs 2005 war der Gewerbezweig "Bäckereien/Konditoreien" zur Gefahrtarifstelle 1 unter die Gewerbegruppe 11 "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren, soweit nicht in Gefahrtarifstelle 2 genannt; Herstellung von Grundteigen, Teiglingen und Hefeklößen" zur Gefahrklasse 6,0, der Vertrieb zur Gefahrtarifstelle 19 (Gefahrklasse 3,0) und das Büro zur Gefahrtarifstelle 18 (Gefahrklasse 0,8) veranlagt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 verabschiedete die Beklagte in der Vertreterversammlung vom 28. Juni 2007 den hier streiterheblichen neuen Gefahrtarif. Dieser sah jetzt keine getrennte Veranlagung für den Vertrieb mehr vor. Lediglich der Bürobereich erhielt weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle (jetzt 19) mit der Gefahrklasse 0,5. Im Übrigen wurde der Gewerbezweig "Bäckereien/Konditoreien" der Gefahrtarifstelle 1 unter die Gewerbegruppe 11 "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren, soweit nicht in Gefahrtarifstelle 2 genannt; Herstellung von Grundteigen, Teiglingen und Hefeklößen" mit der Gefahrklasse 5,2 zugeordnet.

Nach Maßgabe dieses Gefahrtarifes veranlagte die Beklagte die Klägerin - bis auf den Bürobereich - zur Gefahrtarifstelle 1 mit der Gefahrklasse 5,2; den Bürobereich wies sie der Gefahrtarifstelle 19, Gefahrklasse 0,5 zu (Bescheid vom 22. März 2008). Hiergegen legte die Klägerin am 14. April 2008 Widerspruch ein. Sie beanstandete, dass bei der Veranlagung ihres Unternehmens nicht berücksichtigt worden sei, dass ihr Vertriebsbereich aus 55 Filialen bestehe. Der Vertriebsbereich sei daher in entsprechender Anwendung des Gefahrtarifs der Berufsgenossenschaft Handel und Waren zu veranlagen. Die Filialbetriebe seien von dem handwerksmäßig betriebenen Produktionsbereich abgetrennt und verfügten über einen eigenen Personalstamm. Entgegen dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gefahrtarif seien die Bereiche Büro, Produktion und Vertrieb nicht zu getrennten Gefahrtarifstellen veranlagt worden. Dies sei nach den Vorgaben der §§ 157 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) aber geboten.

Entsprechend der neuen Veranlagung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08. April 2009 den Beitrag für das Jahr 2008 auf der Grundlage einer Schätzung nach § 165 Abs. 3 SGB VII i. H. v. 106.767,05 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 7. Mai 2009 fristgerecht Widerspruch ein und begehrte eine Korrektur im Hinblick auf die von ihr beanstandete falsche Zuordnung zu den Gefahrklassen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2009 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2008 endgültig auf 110.145,13 Euro, mit Bescheid vom 6. April 2011 den Beitrag für das Jahr 2009 auf 113.469,73 Euro und mit Bescheid vom 10. April 2011 den Beitrag für das Jahr 2010 auf 115.399,15 Euro fest. Sie wandte dabei jeweils die Veranlagung zu den Gefahrklassen wie im angefochtenen Bescheid vom 22. März 2008 an.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Mai 2011 wies die Beklagte den eingelegten Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 22. März 2008 und die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 zurück. Der Veranlagungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Der Vertrieb selbst hergestellter Waren stelle kein Nebenunternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dar. Das Ziel einer individuellen Beitragsgerechtigkeit sei durch Untergliederung der Gefahrklassen nur begrenzt erreichbar. Den Trägern der Sozialversicherung sei ein nicht zu eng zu bemessender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie sich innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung hielten. Das Unternehmen der Klägerin sei im Schwerpunkt eine Bäckerei/Konditorei, die ihre selbst hergestellten Produkte überwiegend in eigenen Filialen vertreibe. Daneben würden vereinzelt gastronomische Dienstleistungen angeboten. Diese machten in keinem Fall den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit aus. Der Vertrieb der selbst hergestellten Waren diene ausschließlich und überwiegend den Zwecken der Produktion und bilde daher ein klassisches Hilfsunternehmen zur Produktion. Als solches sei er nach Teil II Nr. 4 des Gefahrtarifes 2008 zu veranlagen. Produktion und Vertrieb würden einander bedingen. Das Unternehmen der Klägerin sei daher dem richtigen Gewerbezweig zugeordnet. Die Veranlagung zu den Gefahrklassen entspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Die auf dieser Grundlage ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 2009 und 2010, die vom Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2008 vom 5. Mai 2009 bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht erfasst sein könnten, sei zwar ein Widerspruch ausdrücklich nicht eingelegt worden. Der Klageantrag vom 26. November 2011 im Rahmen der Untätigkeitsklage (S 1 U 3026/10) werde jedoch als solcher ausgelegt, sodass auch über die Beitragsbescheide des Jahres 2009 und 2010 im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens entschieden werde.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. Juni 2011 beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Die Gefahrklasse 5,2 sei nicht für ihr gesamtes Unternehmen zutreffend. Im Gegensatz zu Kleinbäckereien, bei denen Produktion und Verkauf der Backwaren unter ein und demselben Dach stattfänden, handle es sich in ihrem Fall um eine industriell betriebene Backproduktion in einem Gewerbegebiet. Der Verkauf der Waren erfolge hiervon völlig getrennt in teilweise erheblich entfernten Verkaufsstellen. Diese Verkaufsstellen seien sowohl fremde als auch eigene Filialen. Das dort beschäftigte Personal kenne in der Regel noch nicht einmal die Produktionsstätte in M.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 hat das Sozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Rechtsstreits im Hinblick auf laufende Musterverfahren bei anderen Sozialgerichten angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 hat die Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe inzwischen über das anhängige Musterverfahren entschieden und das Bundessozialgericht in einem Beschluss die Zulassung der Revision abgelehnt. Die Verfahren vor den anderen Sozial- bzw. Landessozialgerichten seien daraufhin von den Beteiligten beendet worden. Daraufhin wurde das Verfahren fortgesetzt.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin unterliege der Versicherungspflicht bei der Beklagten. Die Festlegung der Gefahrklassen erfolge durch Veranlagungsbescheid. Die Veranlagung nach Gefahrklassen solle eine möglichst gerechte Verteilung der Unfallast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Die vorgenommene Einordnung in den Gefahrtarif der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht bezog sich hierbei ausdrücklich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem Musterverfahren (L 3 U 3466/12). Daher sei die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2008 bis 2010 nicht zu beanstanden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die angegriffenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide seien aufzuheben. Ein untergeordneter Betriebsteil, der nur etwa 10 % des Unternehmens ausmache, könne nicht Grundlage für die Veranlagung des gesamten Unternehmens zu einer einheitlichen Gefahrtarifstelle sein. Die Klägerin betreibe einen Bäckerei-produktionsbetrieb mit aktuell 71 Verkaufsfilialen. Die Backwaren würden einzig im Produktionsbetrieb in M. hergestellt. In einigen Filialen würden im Produktionsbetrieb vorgeformte Brötchen in den Filialen in geringem Umfang aufgebacken. Von den aktuell beschäftigten 646 Mitarbeitern entfielen nur 79 Mitarbeiter auf die Produktion in M. Daher könne ein Veranla-gungsbescheid, der eine einheitliche Gefahrentarifstelle von 5,2 für Produktion und Vertrieb vorsehe, materiell nicht rechtmäßig sein. Der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015, L 3 U 3466/12 könne nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut noch eine großzügige Auslegung rechtfertigten es, den Vertrieb unter den Begriff der Herstellung im Sinne des Gefahrtarifs zu subsummieren. Großbäckereien seien im Rahmen der Schaffung des Gefahrtarifs überhaupt nicht berücksichtigt worden. Bäckereiverkaufsläden ohne eigene Produktion würden unstreitig in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Handel und Waren fallen und würden dort mit einer Gefahrklasse von 2,5 veranlagt. Die Zusammenlegung der ehemaligen Gefahrklassen Vertrieb und Herstellung sei in keiner Weise gerechtfertigt. Ein am Gewerbezweig orientierter Gefahrtarif finde seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den jeweiligen Betrieben. Daran gemessen sei die Zusammenveranlagung von Bäckereien und Konditoreien mit dem Vertrieb rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürften nur annähernd gleiche Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden. Die Abweichung der alten Gefahrklasse des Vertriebs (3,0) mit der neuen Gefahrklasse (5,2) sei erheblich. Damit werde das dem Unfallversicherungsträger eingeräumte Ermessen deutlich überschritten. Entgegen der durch das Sozialgericht zitierten Rechtsprechung verstoße die Zusammenveranlagung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Zusammenveranlagung beruhe auf sachfremden und willkürlichen Erwägungen. Die Revision sei zuzulassen, um dem Bundessozialgericht Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Problematik zu geben. Die bisherige Rechtsprechung zum Gewerbezweig enthalte keine Vorgaben zu Reichweite und Grenzen des Ermessenspielraums nach § 157 SGB VII.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2018 und den Veranla-gungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Beitragsbescheide vom 9. Juli 2009, 6. April 2011 und 10. April 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011, insoweit aufzuheben, als der Vertriebsbereich im Rahmen des Gefahrtarifs der Produktion und Herstellung von Backwaren zugeordnet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts Meiningen im angegriffenen Urteil. Nach der rechtskräftigen Entscheidung im Musterverfahren durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 15. April 2015, Az.: L 3 U 3466/12, stehe fest, dass der Gefahrtarif 2008 nicht zu beanstanden sei. Das Bundessozialgericht habe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hiergegen abgelehnt und im Einzelnen ausgeführt, dass die Problematik hinreichend geklärt sei. Eine grundsätzliche Bedeutung scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin auch für den Geltungszeitraum der folgenden Gefahrtarife ab 1. Januar 2014 bzw. 1. Januar 2015 jeweils erneut zur Gewerbegruppe Bäckereien und Konditoreien veranlagt worden sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass Vertrieb und Produktion durch den neuen Gefahrtarif zusammengefasst worden seien. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg lege ausführlich dar, dass hierin keine Rechtsverletzung liege. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht zu erkennen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens S 1 U 3026/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, welche Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden. Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Streitgegenstand ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2008 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011. Ebenso sind die hierauf fußenden Beitragsbescheide vom 9. Juli 2009, 6. April 2011 und 10. April 2011 Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Sie wurden ebenfalls mit Widerspruch angegriffen, und die Beklagte hat mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2011 die Widersprüche zurückgewiesen. Nicht zu klären braucht der Senat die Frage, ob die Klägerin gegen die Beitragsbescheide vom 6. und 10. April 2011 für die Beitragsjahre 2009 und 2010 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die Beklagte ist insoweit in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 zu Recht davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage vom 26. November 2010 (beim Sozialgericht am 17. Dezember 2010 eingegangen) zugleich auch als Widerspruch auszulegen ist. Dies entsprach der Interessenlage der Klägerin. Davon ausgehend hat sie auch über den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2009 und 2010 in der Sache entschieden. Ob dieser Widerspruch fristgerecht erfolgte, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Entscheidet die Widerspruchsstelle über einen verspätet eingelegten Widerspruch sachlich, so steht die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979 – 12 RK 19/78 –, BSGE 49, 85-92, zitiert nach juris) Daher kann offen bleiben, ob die Klägerin fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.

Die gegen den Veranlagungsbescheid vom 22. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 gerichtete Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in diesem Bescheid vorgenommene Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 01 (Bäckereien, Konditoreien 5,20) und Gefahrtarifstelle 19 (Bürobereiche 0,50) ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 17. April 1991 über die Aufnahme der Klägerin in ihr Unternehmensverzeichnis der zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlagt.

Formelle Bedenken gegen den Veranlagungsbescheid sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Zuordnung des Betriebs der Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 01 und 19 für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die nach dem Gefahrtarif 2005 noch vorhandene Gefahrstelle für den Vertrieb bei Bäckereiunternehmen nicht mehr vorgesehen ist. Der Senat weist darauf hin, dass Gegenstand der Prüfung nicht die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstelle im Gefahrtarif 2008 der Beklagten, denen die Klägerin nicht zuzuordnen ist, ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013, B 2 U 4/12 R, zitiert nach juris, Rn. 17).

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Gefahrtarifs sind weder vorgetragen, noch ersichtlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015, L 3 U 3466/12, zitiert nach juris, Rn. 31 ff.).

Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers setzt gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berück-sichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrengemeinschaften können hierbei durch einen gewerbezweigspezifischen oder einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif, in dem Tätigkeiten mit annähernd gleichen Risiken zusammengefasst werden, gebildet werden. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst. Ein solcher gewerbezweigorientierter Gefahrtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen ähnliche Unfallrisiken aufweisen. Er findet damit seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Der Gewerbezweigtarif ist einfacher handhabbar und geringer fehleranfällig. Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 23). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).

Der Gefahrtarif ist unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 158 SGB VII) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar, allerdings als autonom gesetztes objektives Recht nur dahingehend, ob er mit dem Gesetz, also mit dem SGB VII und mit sonstigem höherrangigem Recht, vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 17).

Entsprechend diesen Grundsätzen ist der angefochtene Veranlagungsbescheid nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Gegensatz zu dem früheren Gefahrtarif den Vertrieb nicht mehr eigens berücksichtigt. Insoweit schließt sich der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015, L 3 U 3466/12 an.

Die Beklagte hat in ihrem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gefahrtarif - wie bereits zuvor - als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt. So hat sie den hier im Streit stehenden Gewerbezweig "Bäckereien, Konditoreien" gebildet und zur Gewerbegruppe 11 "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren, soweit nicht in Gefahrtarifstelle 2 genannt; Herstellung von Grundteigen, Teiglingen und Hefeklößen" zusammengefasst. Bei einem Gewerbezweiggefahrtarif wird nicht auf die konkreten Tätigkeiten der Beschäftigten, sondern auf die Art des Unternehmens/Gewerbes abgestellt. Innerhalb eines jeden Gewerbezweiges gibt es unterschiedliche Tätigkeiten und unterschiedliche Gefährdungsrisiken. Als Beispiel hat das BSG für den Gewerbezweig "Kreditinstitut" auf die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten in der Revisionsabteilung mit einem Fahrer oder einem hauseigenen Wachmann hingewiesen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2003, a.a.O., juris Rn. 28). Bereits in einer älteren Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass es unberücksichtigt bleiben muss, ob innerhalb eines zu einem bestimmten Gewerbe gehörenden Unternehmens nicht nur ausschließlich gewerbeverbundene Arbeitsplätze und daneben auch an sich dem jeweiligen Gewerbe fremde Arbeitsplätze, wie z. B. in einer Unternehmensverwaltung, gibt. In solchen Fällen ist hinzunehmen, dass gewerbefremde Arbeitsplätze weniger gefährdend sind als solche, die dem Gewerbe unmittelbar zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1981, 8/8a RU 34/80, bestätigt durch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 04.03.1982, 1 BvR 34/82, zitiert nach juris). Diese Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweiges ist die Konsequenz eines Gewerbezweigtarifes, also einer Entscheidung, die der Selbstverwaltung des Unfallversicherungsträgers vorbehalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.Juni 2003, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 28).

Wird im Allgemeinen der Gesamtbetrieb mit seiner durchschnittlichen gewerbetypischen Unfallgefahr zur einer Gefahrklasse veranlagt, können die gesetzlichen Unfallversicherungsträger aber abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1983, 2 RU 27/81, zitiert nach juris Rn. 14). Unterliegen abgrenzbare Betriebsteile unterschiedlichen Unfallrisiken, wird auf diese Weise dem Gebot der Gefahrabstufung Rechnung getragen, weil innerhalb der Gewerbezweige diejenigen Unternehmen höher belastet werden, die einen größeren Anteil gefahrträchtiger Betriebsteile haben; gleichzeitig begünstigt eine derartige Regelung Betriebe mit hohem Anteil geringerer Risiken. Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. März 1983 (a.a.O.) entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn in einem nach Gewerbezweigen erstellten Gefahrtarif Verwaltungen, denen Produktionsstätten nicht unmittelbar angeschlossen sind, wegen einer darin bestehenden abweichenden Unfallgefahr aus dem Unternehmen herausgelöst und einer eigenen Bewertung im Gefahrtarif unterzogen werden. In diesem Sinne hat die Beklagte für den Unternehmensbereich "Büro" eine eigene Gefahrtarifstelle geschaffen. Das BSG hat dabei jedoch ausdrücklich betont, dass ein Anspruch auf Zuweisung abgrenzbarer Unternehmensteile zu einer besonderen Gefahrtarifstelle bzw. Gefahrklasse nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1981, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 26; Spellbrink in Kasseler Kommentar, Stand August 2019, § 157 SGB VII Rn. 10). Soweit der Gefahrtarif 2008 für den Bereich "Vertrieb" keine gesonderte Gefahrtarifstelle mehr ausweist, ist dies demnach nicht zu beanstanden, auch wenn Betriebe mit einem relativ größeren Vertriebsbereich dadurch möglicherweise belastet werden. Der Gesichtspunkt, dass in einer Gefahrengemeinschaft nur annähernd gleiche Gefährdungsrisiken nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zusammengefasst werden dürfen, kommt nur dann zum Tragen, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, a.a.O., Rn. 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Streiterheblich war diese Fragestellung allerdings im Rahmen der Entscheidung des BSG vom 11. April 2013 (a.a.O.), als es darum ging, ob die bis 31. Dezember 2004 im Gefahrtarif getrennt geführten Gewerbezweige "Bäckereien" einerseits und "Konditoreien" andererseits mit dem ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gefahrtarif 2005 zu einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zusammengeführt werden durften. Das BSG hatte diese Zusammenlegung der beiden Gewerbearten nicht beanstandet.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass der von ihr ausgeübte Vertrieb in den Verkaufsfilialen bereits vom Wortlaut her nicht von dem Gewerbezweig "Bäckereien/Konditoreien" erfasst wird, weil der Vertrieb nicht die Herstellung von Back- und Konditoreiwaren umfasse. Der Gewerbezweig "Bäckereien und Konditoreien" erfasst auch den Unternehmensbereich "Vertrieb". Die Auslegung des Gefahrtarifs hat aufgrund seines Satzungscharakters wie jede andere Rechtsnorm nach den Grundsätzen der klassischen juristischen Methodenlehre zu erfolgen. Das heißt, ausgehend vom Wortlaut und systematischen Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers sowie des Zweckes der Regelung der Sinngehalt der Norm zu ermitteln. Da im Rahmen des Gewerbezweiges "Bäckereien und Konditoreien" nicht zwischen Produktion und Vertrieb getrennt wird und auch in weiteren Gefahrtarifstellen eine Regelung für den Vertrieb abweichend von den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gefahrtarif nicht mehr vorhanden ist, ist entscheidend auf den Willen das Satzungsgebers abzustellen. Im Einklang mit dem bereits zitierten Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg geht der Senat insoweit davon aus, dass die Beklagte unter dem Gewerbezweig "Bäckereien und Konditoreien" unter dem Oberbegriff "Herstellung von Backwaren" auch den Vertrieb erfassen wollte. Ausdrückliches Ziel der Vertreterversammlung der Beklagten war es mit der Neufassung des Gefahrtarifs nur noch für den Bürobereich eine gesonderte Gefahrtarifklasse bestehen zu lassen. Die Gefahrtarifklasse für den Vertrieb sollte hingegen aufgelöst werden, und zwar für sämtliche Gewerbezweige.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die streitige Regelung des Gefahrtarifs vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Satzungsgeber hat sich insoweit an den Grenzen angesichts der Bedürfnisse einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten. Grundsätzlich ist die Beklagte nicht verpflichtet, für gewerbefremde Arbeitsplätze eine eigene Gefahrtarifstelle zu schaffen.

Dem Begehren eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, ist danach nur zu entsprechen, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es möglicherweise ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2016 - L 2 U 80/14 -, zitiert nach juris). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich untereinander reicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R - zitiert nach juris).

Die Zuweisung der Klägerin zum Gewerbezweig "Bäckereien/Konditoreien" zur Gefahrtarif-stelle 1 ist daher rechtmäßig. Die von der Klägerin betriebenen Filialen stellen auch kein Nebenunternehmen im Sinne von Teil II Nr. 3 des Gefahrtarifes 2008 dar. Nach Teil II Nr. 3 setzt die Beklagte für Nebenunternehmen die Gefahrklasse gesondert fest. Der Begriff des Nebenunternehmens entstammt dem Zuständigkeitsrecht der Unfallversicherungsträger und ist in § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geregelt. Selbst wenn es sich bei der Klägerin nicht um ein einheitliches Unternehmen, sondern um ein Gesamtunternehmen mit verschiedenartigen Bestandteilen im Sinne von § 131 Abs. 1 SGB VII handeln sollte, wäre die Voraussetzung eines Nebenunternehmens nicht erfüllt. Hierfür wäre erforderlich, dass das Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke verfolgt. Die Klägerin unterhält eine zentrale Backstube, in der die in den Filialen verkauften Produkte hergestellt werden. Damit liegt der Schwerpunkt im Verkauf der selbst erzeugten Waren, sodass die Filialen keinen eigenwirtschaftlichen, sondern einen dem Produktionsbereich dienenden Zweck verfolgen.

Entsprechend sind die angefochtenen Beitragsbescheide vom 9. Juli 2009, 6. April 2011 und 10. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Gegenstand des Klage- und Be-rufungsverfahrens ist die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – B 2 U 135/16 B –, zitiert nach juris). Diese Differenz beträgt auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Berechnung für die Jahre 2008 bis 2010 115.579,21 Euro.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG). Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung steht nicht entgegen, dass der Gefahrtarif inzwischen sowohl durch den ab 1. Januar 2014 bzw. ab 1. Januar 2019 geltenden Gefahrtarif ersetzt worden ist. Denn beide Gefahrtarife sehen im Hinblick für Bäckereien und Konditoreien nach wie vor keine gesonderte Berücksichtigung des Vertriebsbereichs vor. Damit ist an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten und die bisherige Regelung wurde im Wortlaut beibehalten und nur formal neu geschaffen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012, B 1 KR 65/11 B, zitiert nach juris, Rn. 10 m. w. N.). Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet jedoch aus anderen Erwägungen aus. Zwar hat das Bundessozialgericht noch nicht ausdrücklich entschieden, ob die Abschaffung der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden eigenen Gefahrtarifstelle für den Vertrieb und dessen Einbeziehung in einen einheitlichen Gewerbezweig "Bäckereien und Konditoreien" im Sinne der Herstellung von Bäckerei- und Konditoreiwaren rechtmäßig ist. Aus Sicht des Senats scheidet eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit jedoch deshalb aus, weil eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Gewerbezweigprinzip und zu den Grundsätzen der Ermessensausübung im Sinne des § 157 SGB VII besteht. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der Rechtsfrage beinhaltet.
Rechtskraft
Aus
Saved