L 9 AL 8/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 441/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 8/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist Arbeitslosengeld (Alg) streitig.

Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen war er seit 1991 als Arbeiter in verschiedenen Branchen beschäftigt und bezog zeitweise bei der Beklagten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Vom 17.09.1998 an erhielt der Kläger von der Beklagten Alg aufgrund eines Leistungsanspruchs von 546 Tagen, zuletzt in Höhe von 55,40 DM täglich.

Am 15.04.1999 sprach der Kläger beim Arbeitsamt K. vor. Die Arbeitsvermittlung vermerkte dazu: "pers., ab 20.04.1999 Türkeiaufenthalt von unbestimmter Dauer, II 1e an 1169. Auf WB-Antragstellung nach Rückkehr hingewiesen. 15.04.1999/161/L. Auslandsaufenthalt ab 20.04.1999 in colei abgem. II 1e an L Akte ges. 16.04.1999/169/F."

Der Kläger unterzeichnete eine (rote) "Veränderungsmitteilung" vom 15.04.1999 mit Wirkung vom 20.04.1999. Darin gab er als Änderung an: "Türkeiaufenthalt von unbestimmter Dauer."

Ferner unterschrieb er unter dem 15.04.1999 eine Erklärung zur "Verfügbarkeit während eines Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs (auswärtiger Aufenthalt)", worin er ebenfalls ab 20.04.1999 einen Türkeiaufenthalt von unbestimmter Dauer ankündigte. Falls Verfügbarkeit für die Dauer des beabsichtigten auswärtigen Aufenthaltes überhaupt nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum anerkannt werden könne, beabsichtige er, sich dennoch für den eingetragenen Zeitraum auswärts aufzuhalten. Er sei darüber unterrichtet, dass die Zahlung der Leistung von dem Zeitpunkt an eingestellt werde, von dem an Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach den Feststellungen unter Nr.3 dieses Vordrucks nicht mehr anerkannt werde. Auf dem für die Bearbeitung des Arbeitsamtes vorgesehenen Feld vermerkte die Vermittlerin, dass Verfügbarkeit für die gesamte Dauer des auswärtigen Aufenthaltes nicht anerkannt werden könne (Nr.3.4). Eine Durchschrift habe der Kläger erhalten; eine Aufforderung zur persönlichen Meldung sah sie nicht vor (Ziffern 4.1 und 4.2). Die Beklagte hob daraufhin nach den Angaben in den Zahlungsnachweisen die Bewilligung des Alg ab 20.04.1999 auf.

Am 10.05.1999 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom Juni 1999 minderte die Beklagte wegen Unterbrechung des Alg-Bezugs vom 20.04. - 09.05.1999 die Dauer des Anspruchs auf Alg um 20 Tage. Sie bewilligte dem Kläger das Alg ab 10.05.1999 in der bisherigen Höhe (Bescheid vom 09.06.1999).

Am 10.06.1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.06.1999 und machte Alg auch für die Zeit ab 20.04.1999 geltend. Er habe bei der Sachbearbeiterin angegeben, dass sein Vater schwer erkrankt sei und er ihn deshalb für zwei bis drei Wochen besuchen möchte. Die Sachbearbeiterin habe nicht gesagt, dass er für den Urlaub kein Geld bekomme; er wäre dann nicht gefahren. Er habe auch keinen Bescheid über die Zahlungseinstellung erhalten. In der Folgezeit legte der Kläger Nachweise über eine Herzerkrankung seines in der Türkei lebenden Vaters vor.

In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch gab die Vermittlerin am 23.06.1999 an, der Kläger habe kein Rückkehrdatum nennen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1999 holte die Beklagte die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 20.04.1999 nach, hob die Entscheidung über die Minderung der Anspruchsdauer wieder auf und wies sinngemäß im Übrigen den Widerspruch zurück. Da der Kläger ein Rückkehrdatum nicht habe nennen können, sei er darüber informiert worden, dass bei auswärtigem Aufenthalt von unbestimmter Dauer die Leistung ab dem Tag der Abreise eingestellt werde.

Mit seiner am 09.08.1999 beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe am 15.04.1999 beim Arbeitsamt erklärt, er werde wegen einer schweren Erkrankung seines Vaters 15 bis 20 Tage in der Türkei bleiben. Jedenfalls wolle er innerhalb von 21 Tagen zurückkehren, da er für diese Zeit Anspruch auf Urlaub habe. Die Sachbearbeiterin habe den Urlaubsanspruch bestätigt und ihn - wie im Vorjahr - einen Urlaubsantrag unterscheiben lassen. Der Inhalt des Schriftstücks sei ihm nicht genau erklärt worden. Wegen der Hinweise der Sachbearbeiterin, es handele sich um einen normalen Urlaubsantrag, habe er unterschrieben. Er spreche nur schlecht Deutsch und könne auf Deutsch abgefasste Schriftstücke überhaupt nicht lesen. Seine Ehefrau, die ihn als Dolmetscherin begleitet habe, habe das Schriftstück ebenfalls nicht gelesen, weil auch sie davon ausgegangen sei, es handele sich um einen normalen Urlaubsantrag. Er habe insgesamt viermal Urlaub genommen.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst ab, bewilligte diese aber nach dem für den Kläger erfolgreichen Beschwerdeverfahren mit einem Beschluss vom 14.12.2001.

Es vernahm die Arbeitsvermittlerin L. (L.) als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.11.2002, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13.12.2002, wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Zeugin habe dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass sie das Formblatt am 15.04.1999 nicht wie geschehen ausgefüllt hätte, wenn der Kläger einen auswärtigen Aufenthalt nur für die Dauer von drei Wochen beantragt hätte. Auch wenn sich die Zeugin aktuell nicht mehr an das Gespräch vom 15.04.1999 habe erinnern können, stehe für das Gericht aufgrund der in der Leistungsakte dokumentierten zeitnahen Eintragungen der Zeugin zweifelsfrei fest, dass der Kläger einen Türkeiaufenthalt von unbestimmter Dauer angezeigt habe. Aus dem Inhalt der Leistungsakte ergebe sich des Weiteren eindeutig, dass die Zeugin den Kläger über die Rechtsfolgen seiner Erkärung, also über die sofortige Leistungseinstellung aufgeklärt habe. Dem Antrag des Klägers auf Vernehmung seiner Ehefrau sei nicht stattzugeben, weil wegen der zeitnahen Eintragungen der Zeugin zweifelsfrei feststehe, dass der Kläger einen Türkeiaufenthalt von unbestimmter Dauer angezeigt habe.

Hiergegen richtet sich die am 10.01.2003 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Die Zeugin habe ihm und seiner Ehefrau gesagt, dass er nun in die Türkei fahren könne; das Alg werde er weiter erhalten. Das Sozialgericht hätte durch die Vernehmung seiner Ehefrau untersuchen müssen, ob sich der Sachverhalt nicht doch so abgespielt habe, wie er von ihm geschildert worden sei. Der Antrag auf Vernehmung seiner Ehefrau werde ausdrücklich wiederholt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.04. und 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 20.04. bis 09.05.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wenn der Kläger darauf abstelle, er habe wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse die Erläuterungen der Zeugin so verstanden, dass sie ihm Urlaub unter Fortzahlung des Alg gewährt habe, so könne dies gerade wegen der Anwesenheit seiner Ehefrau als Dolmetscherin nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Die Ehefrau sei Deutsche und daher imstande, die in dieser Sprache erfolgten Erklärungen der Sachbearbeiterin zu verstehen. Auch stelle sich der besprochene Sachverhalt nicht so problematisch dar, dass es unter Gleichsprachigen zu Missverständnissen kommen könnte. Ebenso verhalte es sich, wenn der Kläger wissentlich seine Unterschrift unter ein Schriftstück setze, dessen Inhalt er nicht verstehe. Die Amtssprache sei Deutsch und so falle es in seine Sphäre, sich Schriftstücke übersetzen zu lassen. Wenn der Kläger vortrage, weder er noch seine Ehefrau hätten die Veränderungsmitteilung gelesen, bevor er sie unterschrieben habe, könne er nicht anders behandelt werden als jemand, der seine Unterschrift unter ein ungelesenes Schriftstück setze. Der Kläger habe eigenen Angaben zufolge schon mehrfach Urlaub beantragt. Ihm sei also das Verfahren bekannt, wonach ein Urlaub nicht nur vor Beginn der Zustimmung der Vermittlung bedürfe, sondern auch ein fester Rückkehrtermin mit Meldung beim Arbeitsamt vereinbart werde, um die Verfügbarkeit nach dem Ende des Urlaubs zu kontrollieren. Dieser Meldetermin werde nicht nur mündlich besprochen, sondern zugleich schriftlich auf dem Urlaubsantrag vermerkt.

Der Kläger erwidert darauf: Richtig sei, dass er erklärt habe, dass er nicht genau sagen könne, wann er zurückkehren werde. Er habe erklärt, dass er mit einem Aufenthalt in der Türkei von etwa 15 Tagen rechne. Der Aufenthalt hätte etwas kürzer sein können oder auch etwas länger. Er habe erkärt, dass er für ca. zwei Wochen in die Türkei fahren werde, dass er aber auf jeden Fall innerhalb der Frist von drei Wochen zurückkehren werde. Im Übrigen müsse sein früherer Sachvortrag etwas berichtigt werden. Nicht er selbst habe während seiner Arbeitslosigkeit bereits früher Urlaub beantragt, sondern seine Ehefrau. Da er und seine Ehefrau solche Gänge zu Behörden immer gemeinsam gemacht hätten, habe er nicht unterschieden, ob es ein Antrag für seine Frau oder für ihn selbst gewesen sei. Auf jeden Fall hätten er und seine Ehefrau schon gewusst, worum es ging; er habe sich nicht abgemeldet, sondern Urlaub beantragt und die Zustimmung dazu erhalten. Nach dem Gespräch sei klar gewesen, dass er sich innerhalb der Dreiwochen-Frist zurückmelden müsse. Zum Beweis dessen beantrage er die Vernehmung seiner Ehefrau. Offensichtlich versehentlich habe die Sachbearbeiterin ein falsches Formular verwendet und ihn an der falschen Stelle unterschreiben lassen.

Der Senat hat die Ehefrau des Klägers am 22.07.2004 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben den eigenen Akten die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung des Alg mit Wirkung vom 20.04.1999 aufgehoben und die Leistung erst wieder mit dem 10.05.1999 bewilligt.

Der Kläger hatte in der Zeit vom 20.04. bis 09.05.1999 keinen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. SGB III. Insbesondere war er in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III. Er stand der Arbeitsvermittlung nicht nach § 119 Abs.2, Abs.3 Nr.3 SGB III zur Verfügung, weil er wegen seines Aufenthaltes in der Türkei den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah Folge leisten konnte. Die Voraussetzungen des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685, erfüllte er nicht; denn es war nicht sichergestellt, dass ihn das Arbeitsamt persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) in Kempten durch Briefpost erreichen konnte.

Des weiteren hielt sich der Kläger nicht im Nahbereich des Arbeitsamtes K. nach § 2 Nr.3 EAO auf.

Es lagen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 EAO nicht vor. Danach stand es bei Arbeitslosen, welche die Voraussetzungen des § 2 EAO nicht erfüllten, der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hatte (Satz 1). In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sollte das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen (Satz 2). Die Zustimmung durfte jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wurde (Satz 3). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Beklagte jedoch keine Zustimmung nach § 3 Abs.1 EAO erteilt. Vielmehr hat die Vermittlerin auf dem Vordruck Verfügbarkeit (auswärtiger Aufenthalt) die dafür vorgesehenen Felder 3.2 - 3.3 nicht ausgefüllt sowie zu 3.4 festgestellt, dass die Dauer des Aufenthalts unbestimmt sei und Verfügbarkeit nicht anerkannt werden könne.

Demgegenüber hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin bekundet, dass sie als Gesprächsführerin der Vermittlerin gesagt habe, ihr Mann müsse wegen der schweren Erkrankung seines Vaters in die Türkei fahren, er habe ja einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen. Ihr Mann habe in seinem gebrochenen Deutsch hinzugefügt, dass er eventuell früher zurückkomme, keinesfalls später als nach 21 Tagen. Die Vermittlerin habe daraufhin erklärt, das sei kein Problem, der Urlaub sei genehmigt; ihr Mann könne in Urlaub gehen und müsse sich sofort wieder melden, wenn er zurückkomme.

Doch kann der Senat diesen Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung nicht folgen. Es stehen ihnen nämlich alle z e i t n a - h e n Umstände des Falles entgegen. So hat sich die vom Sozialgericht angehörte Vermittlerin zwar nicht mehr konkret an das Gespräch vom 15.04.1999 erinnern können. Doch hat sie in ihrem Beratungsvermerk vom gleichen Tage angegeben, dass sich der Kläger ab 20.04.1999 auf unbestimmte Zeit in der Türkei aufhalte. Ferner hat sie festgehalten, sie habe den Kläger auf die Beantragung der Leistung nach seiner Rückkehr hingewiesen. Vor allem hat der Kläger selbst in der "Veränderungsmitteilung" und in der Erklärung zur Verfügbarkeit (auswärtiger Aufenthalt) jeweils am selben Tag vollständig anderslautende Erklärungen unterschrieben. Es spricht nun nichts dafür, dass die Vermittlerin zwei derartige Erklärungen vorbereitet, gleichzeitig aber mündlich andere Angaben macht und die Zustimmung nach § 3 EAO erklärt. Das wäre nur mit einer Schädigungsabsicht der Vermittlerin zu erklären, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Möglicherweise hat zwar die Vermittlerin das vom Kläger und seiner Ehefrau nach der Zeugenaussage Gewollte nicht richtig verstanden. Doch ist dann fraglich, auf welchen Gründen dieses "Missverständnis" beruht; es könnte auch sein, dass der Kläger und seine Ehefrau ihr Anliegen nicht präzis genug dargelegt haben und ihre Erklärungen aus der Sicht der Adressatin vernünftigerweise so zu verstehen waren, dass der Kläger tatsächlich nicht wisse, wann er in das Inland zurückkehren werde. Einen Anhaltspunkt dafür könnte die Angabe der Ehefrau bieten, wonach der Kläger, nicht sie, erklärt habe, dass er eventuell früher, keinesfalls später als nach 21 Tagen zurückkehren werde. Da der Kläger nach den Angaben seiner Frau nur gebrochen Deutsch spricht, könnte es sein, dass die Vermittlerin den Kläger in einem anderen Sinn verstehen musste.

Damit lässt sich eine von den schriftlichen Erklärungen des Klägers abweichende mündliche Erklärung nicht feststellen, ebenso wenig eine mündliche Zustimmung der Vermittlerin gemäß § 3 EAO.

Die Zustimmung kann auch nicht mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden, selbst wenn dessen Zulässigkeit hier entsprechend BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.8 S.42 bejaht werden könnte; denn ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten kann der Senat nicht feststellen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vermittlerin L. Erklärungen des Klägers über eine Abwesenheit von nicht mehr als drei Wochen entgegengenommen hat, gleichwohl aber im Beratungsvermerk und in allen sich anschließenden Verfügungen von einem gänzlich anderen Sachverhalt ausgegangen ist.

Die Beklagte durfte deswegen die Bewilligung des Alg auch nach § 48 SGB X aufheben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Alg-Bewilligung bereits durch einen dem Kläger bekanntgegebenen Bescheid vom 20.04.1999 für die Zukunft im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufgehoben hat.

Jedenfalls nämlich ist der Kläger von der Zeugin L. auf den Wegfall der Leistung hingewiesen worden. Das ergibt sich aus dem Beratungsvermerk vom 15.04.1999 und aus seiner von ihm unterzeichneten Erklärung vom 15.04.1999, wonach die Zahlung von dem Tag an eingestellt wird, von dem an die Verfügbarkeit nach den Feststellungen unter Nr.3 des Vordrucks nicht mehr anerkannt werde. Damit musste der Kläger auch bei nur ganz einfachen und naheliegenden Überlegungen wissen oder damit rechnen, dass ihm die Leistung nicht mehr zustand. Ein Grund für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs.3 SGB III liegt daher vor.

Die Berufung muss somit zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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