S 12 AS 2277/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 2277/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.10.2018 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 400 Euro entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 17.07.2018 zu gewähren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Der Beklagte war nach dem über § 202 Sozialge-richtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 307 Satz 1 Zi-vilprozessordnung (ZPO) seinem Anerkenntnis dem Bescheid vom 17.07.2018 entspre-chend – ohne weitere Sachprüfung – zu verurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 16/09 R – SozR 4-1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R – SozR 4-1200 § 52 Nr. 5).

Das Anerkenntnis des Beklagten ist dem im Schreiben vom 15.08.2018 enthaltenen Be-willigungsbescheid vom 17.07.2018 zu entnehmen, denn mit diesem Bescheid werden dem Kläger die laut Klageantrag vom 11.06.2018 begehrten Unterkunftskosten in Höhe von 400 Euro ab 01.05.2018 gewährt.

Der Kläger hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen und die Klage nicht für erledigt erklärt. Auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis hat auch im sozialgerichtlichen Ver-fahren ein Anerkenntnisurteil zu ergehen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 16/09 R – SozR 4-1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R – SozR 4-1200 § 52 Nr. 5). Für den Gerichtsbescheid gelten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG die Vorschriften über Urteile entsprechend, sodass im vorliegenden Fall ein Anerkenntnis-Gerichtsbescheid zu erlassen war. Dazu wurden die Beteiligten mit Schreiben vom 16.01.2019 angehört.

Des Tatbestandes und der (weiteren) Entscheidungsgründe bedarf es gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 SGG ebenfalls ent-sprechende Anwendung findet (Hauck, in: Henning, SGG, § 101 Rn. 59), nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG. Da der Beklagte die Klageerhebung nicht veranlasst hat, ist eine Kostenerstattung nicht angezeigt und unbillig. Schließlich stünde dem Kläger die Durchführung und das Abwarten des Ab-schlusses des Vorverfahrens nach § 78 SGG als leichterer Weg zur Erreichung seines Klagebegehrens zur Verfügung, anstatt am 11.06.2018 Klage zu erheben.
Rechtskraft
Aus
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