L 2 AL 28/19 WA

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 393/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 28/19 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufheben durfte.

Die 1951 geborene Klägerin stand seit dem 1. November 2012 im laufenden Bezug von Alg. Am 5. März 2014 reichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28. Januar 2014 bis 14. März 2014 sowie eine Bescheinigung der Facharztklinik vom 27. Februar 2014 über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 25. bis 27. Februar 2014 ein. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2014 die Bewilligungsentscheidung ab 11. März 2014 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf.

Mit ihrem dagegen am 14. April 2014 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie kein Krankengeld erhalte und deshalb Anspruch auf Alg habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei vom 28. Januar 2014 bis mindestens 18. März 2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen bzw. stationär behandelt worden. In dieser Zeit habe sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden und sei somit nicht arbeitslos gewesen. Wer während des Bezugs von Alg infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Alg auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werde, verliere dadurch nicht den Anspruch auf Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung beginne am 28. Januar 2014 und ende am 10. März 2014. Bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlösche zudem die Wirkung der Arbeitslosmeldung (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Auch dies stehe dem Anspruch auf Alg entgegen, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen nach § 137 SGB III erfüllt gewesen seien. Unabhängig von einem möglichen Anspruch auf Krankengeld bestehe daher ab dem 11. März 2014 kein Anspruch auf Alg mehr. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) soll die Leistungsbewilligung ab der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Arbeitslose seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder bei Beachtung der Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. In diesen Fällen müsse der Widerspruchsbescheid ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Wegen der Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose habe die Klägerin wissen oder hätte zumindest leicht erkennen können, dass ihr Leistungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit längstens sechs Wochen weitergezahlt werden. Das Merkblatt für Arbeitslose enthalte den weiteren Hinweis, dass nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen eine Weiterzahlung der Leistung erst nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung möglich sei. Es liege somit grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe.

Dagegen hat die Klägerin am 26. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Begründung des Widerspruchsbescheids sei widersprüchlich. Zum einen werde behauptet, Grund für die Aufhebung sei der Fristablauf und zum anderen ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin. Die angefochtenen Bescheide seien daher unbestimmt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Vortrag zu der vermeintlichen Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit der angefochtenen Bescheide sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zur groben Fahrlässigkeit hätten die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X betroffen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung setze neben dem Tatbestandsmerkmal der Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen das im Widerspruchsbescheid näher beschriebene Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit voraus, wenn die Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll. Diese Voraussetzungen hätten aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen vorgelegen. Eine Änderung der Verhältnisse habe darin gelegen, dass die Klägerin mindestens sechs Wochen während des Bezugs von Alg arbeitsunfähig erkrankt sei, was nach der gesetzlichen Regelung des § 146 Abs. 1 SGB III zum Verlust des Anspruchs auf Alg führe.

Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. April 2018 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 17. Mai 2018 Berufung eingelegt, die die Klägerin zunächst nicht begründet hat. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründung trotz Fristverlängerung bis zum 25. August 2018 nicht nachgeholt hat, ist er mit Verfügung vom 5. September 2018 (dem Prozessbevollmächtigten am 6. September 2018 zugestellt) aufgefordert worden, das Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten weiter zu betreiben. Nachdem bis zum 17. Dezember 2018 keine Reaktion der Klägerseite zu den Verfahrensakten gelangt ist, ist die Berufung gemäß §§ 153 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen behandelt worden. Am 5. Juni 2019 wurde ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2018 in einer anderen Verfahrensakte gefunden, der inhaltlich zu dem vorliegenden Rechtsstreit gehört und mit der Prozessbevollmächtigte die Berufung begründet hat. Auf Anfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt werden soll.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Sie sei keine Juristin und habe das Merkblatt nicht verstanden. Deshalb habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. April 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2015 aufzuheben.

Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, denn wenn schon nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung habe sie jedenfalls aus der Merkblattlektüre wissen können, dass nach sechswöchiger Krankschreibung der Anspruch auf Lohnfortzahlung ebenso wie der Anspruch auf eine Lohnersatzleistung wie Alg ende. Da die Klägerin auch einen Anspruch auf Krankengeld vom 11. bis 18. März 2014 gehabt habe, komme es auf die Aufhebung wegen grober Fahrlässigkeit nicht an. Die Klägerin habe sich am 26. Juni 2014 erneut arbeitslos gemeldet und mit Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2014 sei ihr erneut Alg ab dem 28. Juni 2014 bis zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 gewährt worden. Ihr Anspruch auf Alg sei damit bis auf einen Rest von 17 Tagen verbraucht.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 25. September 2019 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter einverstanden erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift wir ebenso wie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 155 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist zulässig, insbesondere sie ohne Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG statthaft, da der Beschwerdewert 750 Euro übersteigt. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es auf das mit der Berufung weiterverfolgte prozessuale Begehren der Berufungsklägerin an. Der Klägerin geht es darum, dass ihr das ab 1. November 2012 bewilligte Alg über den 11. März 2014 hinaus weitergewährt wird. Deshalb spielt es keine Rolle, dass ihr nach Arbeitslosmeldung am 26. Juni 2014 erneut Alg ab dem 28. Juni 2014 bis zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 gewährt wurde, sodass ihr Anspruch damit bis auf einen Rest von 17 Tagen verbraucht ist. Im Falle des Erfolgs der Berufung müsste dieser Folgebescheid zwar geändert werden. Eine Verrechnung mit möglichen Erstattungsansprüchen findet zur Berechnung des Beschwerdewertes aber nicht statt.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte durfte die Entscheidung, der Klägerin Alg zu bewilligen, mit Wirkung vom 11. März 2014 sowohl gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufheben. Die Klägerin war während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos, weil sie nicht verfügbar war. Sie hat dennoch Alg erhalten, da sie gemäß § 146 Abs. 1 Satz1 SGB III bis zu sechs Wochen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlor. Hiermit korrespondiert die Vorschrift des § 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, wonach für die Dauer von bis zu sechs Wochen auch die Arbeitslosmeldung erhalten bleibt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch länger, erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Die Arbeitnehmerin hat ab der sechsten Woche und einem Tag einen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Krankengeld. Endet die Krankengeldzahlung muss sich die Arbeitnehmerin erneut arbeitslos melden.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X eingehalten sind. Die Klägerin hat im Streitfall zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich der länger als sechs Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit verletzt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I war die Klägerin verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alg-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Überschreitung der Sechs-Wochen-Frist hat sie der Beklagten nicht mitgeteilt. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es ist dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Grobe Fahrlässigkeit liegt danach in der Regel vor, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 1997 – 11 Rar 89/96, juris; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl, § 45 Rn. 57). Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Leistungsantrag mit ihrer Unterschrift bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthält unter Ziff. 2.5 detaillierte Erläuterungen, was im Falle einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung zu tun ist. Ganz deutlich wird zudem unter Ziff. 8. 2 (Mitteilungspflichten) darauf hingewiesen, dass die Agentur für Arbeit im Fall einer Arbeitsunfähigkeit sofort zu benachrichtigen ist. Hinweise dafür, dass es der Klägerin unmöglich gewesen sein sollte, die Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose zu verstehen, liegen nicht vor und sind im Hinblick auf die frühere Tätigkeit der Klägerin als Expedientin auch auszuschließen. Sollte sie die genannten Hinweise im Merkblatt für Arbeitslose nicht gelesen haben, würde gerade dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2007 – L 10 AL 66/07, juris). Die Klägerin hat somit grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I verletzt und sie hat mindestens grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht gewusst, dass der Anspruch wegen der fehlenden Arbeitslosmeldung weggefallen war. Aus beiden Gründen musste die Beklagte die Leistungsbewilligung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X aufheben. Ein Ermessen hatte die Beklagte bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; sie war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und Rücknahme der Leistungsbewilligung rechtlich verpflichtet, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.

Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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