L 16 RJ 10/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1001/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 10/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1942 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Staatenge- meinschaft Serbien und Montenegro und hat dort ihren Wohnsitz. Sie hat keinen Beruf erlernt, im ehemaligen Jugoslawien von April 1959 bis Oktober 1965 (mit Unterbrechungen) Versiche- rungszeiten zurückgelegt und bezieht seit 3. Oktober 1986 eine Invalidenrente aus der dortigen Rentenversicherung (JU-D 202 und 205 vom 10. September 2001, Bescheid vom 5. November 1986).

In Deutschland war die Klägerin als Fabrikarbeiterin und Reinigungskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat hier vom Mai 1966 bis Mai 1985 rentenrechtliche Zeiten (§ 54 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 23. September 2002). Vom 4. Juni 1985 bis 31. Dezember 1986 bezog sie eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Reichsversicherungsordnung - RVO - (Bescheid vom 6. Mai 1985).

Den Antrag der Klägerin vom 16. Juli 1986, ihr über den 31. Dezember 1986 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, lehnte die Beklagte nach medizinischer Begutachtung der Klägerin in Deutschland (Gutachten des Orthopäden Dr. C. vom 29. Januar 1987 mit nervenärztlichem Zusatzgutachten Dr. G. vom 21.Januar 1987) ab (Bescheid vom 17. Februar 1987, Widerspruchsbescheid vom 1. September). Trotz endoreaktiver Verstimmung mit Somatisierungstendenzen und neurotischer Haltung, mittelgradigen Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, mittelmäßigen Aufbraucherscheinungen der Hüftgelenke und Herzrhythmusstörungen ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs könne die auf ungelernte Tätigkeiten verweisbare Klägerin wieder vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen, häufiges Bücken, Schicht- bzw. Nachtdienst oder besonderen Zeitdruck verrichten.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozial- gerichts Landshut - SG - vom 27. Mai 1988 Az.: S 2 Ar 5905/87. Ju, Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - LSG - vom 25. Juli 1989 Az.: L 6 Ar 792/88). SG und LSG haben ihre Entscheidung auf die im Verwaltungsverfahren durchgeführte Begutachtung sowie ein im erstinstanzlichen Verfahren nach ambulanter Untersuchung erstattetes Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Z. vom 25. Mai 1988 gestützt. Dr. Z. kam zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer reaktiven depressiven Verstimmung mit deutlichem depressiven Syndrom und ausgesprochenen Somatisierungs- und Neurotisierungstendenzen, mäßiggradigen Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologische Störungen, diskreten Arthrosezeichen in den Ileosacralgelenken und an der Symphyse sowie Arthrosezeichen an beiden Hüftgelenken. Sie könne aber noch vollschichtig leichte Frauenarbeiten ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, Zwangshaltung des Körpers und Nacht-, Schicht- oder Akkordtätigkeit verrichten.

Am 25. April 2001 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Rentenverfahrens mit der Be- gründung, sie sei gleich nach Einstellung ihrer deutschen Ren- te vom jugoslawischen Versicherungsträger für erwerbsunfähig erklärt worden und erhalte in Jugoslawien Rente auf Dauer.

Sie legte u.a. Unterlagen über eine stationäre psychiatrische Behandlung vom 19. Juni bis 20. August 1986 und 7. Januar bis 21. März 1988 sowie medizinische Unterlagen aus den Jahren 1996, 2000 und 2001 vor.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, ausge- hend vom Datum der Antragstellung am 25. April 2001 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum vom 25. April 1996 bis 24. April 2001 keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Es lägen auch keine Hinweise für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung und keine durchgehende Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. März 2001 vor. Für Zeiten bis Dezember 2000 sei bei Antragstellung eine Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen (Bescheid vom 8. Oktober 2001).

Im anschließenden Widerspruchsverfahren erklärte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten, dass sie zwar bereit, aber nicht fä- hig gewesen wäre, für Zeiten bis Januar 2000 freiwillige Bei- träge zu entrichten, deren monatliche Höhe die Beklagte mit 80,00 DM (bis Mai 1985), 95,00 DM (bis Juli 1989) und 100,00 DM (ab August 1989) angab (Schreiben vom 31. Januar und 19. Februar 2002).

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Wider- spruchsbescheid vom 18. Juni 2002). Die Klägerin sei nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen seit einer Krankenhausaufnahme am 13. Februar 2000 voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -) und habe bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Sie erfülle aber nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung, da sie in der Zeit vom 13. Februar 1995 bis 12. Februar 2000 keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe. Auch sei die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Januar 2000 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Monate Januar bis November 1984 und Januar 1987 bis Januar 2000. Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit oder des Rentenbezuges im ehemaligen Jugoslawien bzw. der Bundesrepublik Jugoslawien - jetzige Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro - seien nicht zu berücksichtigen.

Dagegen hat die Klägerin am 5. August 2002 (Eingang bei Ge- richt) beim SG Klage erhoben mit dem Vergleichsvorschlag, ihr nach Entrichtung freiwilliger Beiträge für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) zu gewähren. Beklagte und SG haben sich zu diesem Vorschlag nicht geäußert.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. November 2003). Es hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - a.F. - nur für Versicherungsfälle, die bis zum Januar 1989 eingetreten seien. Entsprechend den Feststellungen in den Urteilen des SG vom 27. Mai 1988 und des LSG vom 25. Juli 1989 sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin im Januar 1989 noch vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen leis- tungsfähig gewesen sei.

Gegen das am 27. November 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Januar 2004 (Eingang bei Gericht) beim LSG Berufung eingelegt. Sie hat medizinische Unterlagen aus den Jahren 1984, 1986 bis 1988 und 2001 übersandt und vorgetragen, nach diesen Unterlagen sei sie bereits vor 1989 erwerbsunfähig gewesen.

Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die über- sandten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1984 bis 1988 teilweise bereits bei der Begutachtung durch Dr. Z. vorgelegen haben und im Übrigen keine Angaben über weitergehende, bei der damaligen Begutachtung unberücksichtigt gebliebene Gesundheitsstörungen enthalten sowie gebeten, weitere Unterlagen für die Zeit von Juli 1988 bis Dezember 1989 vorzulegen. Die Klägerin hat lediglich auf die im Verwaltungsverfahren übersandten Unterlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2003 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf Grund des Antrags vom 25. April 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG (S 2 Ar 5909/87. Ju und S 7 RJ 1001/02 A) sowie des LSG (L 6 Ar 792/88) beigezo- gen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht be- gründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin auf Grund ihres Antrags vom 25. April 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 12. November 2003 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminde- rung. Sie war im Januar 1989 nicht erwerbsgemindert (dazu unten 1.) und erfüllt für später eingetretene Versicherungsfälle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (dazu unten 2.).

Der Anspruch der Klägerin richtet sich - auch für Versiche- rungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind - nach den Vorschriften des SGB VI n.F., da die Klägerin den zugrunde liegenden Rentenantrag am 25. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI).

Der Antrag vom 16. Juli 1986 ist auf Grund des rechtskräftigen Urteils des LSG vom 25. Juli 1989 - L 6 Ar 792/88 - mit Be- scheid vom 6. Mai 1985 bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt worden. Weder hat die Klägerin, die im gesamten Verfahren durch einen im deutschen Rentenversicherungsrecht versierten Prozess- bevollmächtigen vertreten war, einen Antrag auf Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, noch hat die Beklagte im angefochtenen Be- scheid vom 8. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 18. Juni 2002 einen diesbezüglichen Verwaltungsakt erlassen.

1. Die Klägerin war bis Januar 1989 nicht (erneut) erwerbsgemindert.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs.1, Abs.2 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie (u.a.) teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) bzw. mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs.3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach der im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren auf Grund des Weitergewährungsantrags vom 16. Juli 1986 durchge- führten umfassenden, insbesondere orthopädischen und neurolo- gisch-psychiatrischen Begutachtung war die Klägerin jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Z. im Juni 1988 noch in der Lage, vollschichtig leichte Frauenarbeiten ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, Zwangshaltung und Nacht-, Schicht- oder Akkordarbeit zu verrichten. Gegen diese vom Sachverständigen Dr. Z. im Verfahren S 2 Ar 5909/87 Ju zusammenfassend unter Berücksichtigung zahlreicher Vorbefunde, insbesondere der Berichte über stationäre Behandlungen der Klägerin in den Jahren 1987 und 1988 wegen Depression, sowie auf Grund eigener Befunderhebung getroffene Leistungseinschätzung bestehen weiterhin keine Bedenken. Die von der Klägerin ergän- zend vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1984 bis 1988 enthalten bezüglich der Zeit bis Juni 1988 nur zwei Angaben über psychiatrische Behandlungen vor und während des Rentenbezuges 1985/86 (Mitteilung über die Aufnahme zur teil- stationären Behandlung ab 10. August 1984 und Entlassungsbe- richt über eine stationäre Behandlung vom 21. Januar bis 28. März 1986), denen keine Anhaltspunkte für bisher unberücksichtigt gebliebenen Gesundheitsstörungen zu entnehmen sind. Die darin genannte depressive Entwicklung war Gegenstand der Begutachtung durch Dr. Z. , bei der auch die Entlassungsberichte der zeitnäher durchgeführten stationären psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 1987 und 1988 vorlagen.

Über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin in der Zeit von Juli 1988 bis Januar 1989 liegt lediglich der Be- richt über eine neuropsychiatrische Kontrolluntersuchung vom 3. November 1988 vor. Danach bestand weiterhin eine bereits in den Vorberichten, insbesondere den Entlassungsberichten aus den Jahren 1986 bis 1988 genannte depressive Symptomatologie. Zwar wird angegeben, durch eine schwere Erkrankung des Ehemannes sei eine Verschlechterung eingetreten, doch enthält der Bericht hierzu keinerlei Befunde, die Aufschluss über Art und Umfang der angegebenen Verschlechterung und somit Anlass zu einer Überprüfung der 1988 betroffenen Leistungsbeurteilung geben könnten. Weitere Unterlagen hat die Klägerin auch auf Hinweis des Senats nicht vorgelegt. Damit verbleibt es weiterhin bei der den Urteilen vom 27. Mai 1988 und 25. Juni 1989 zugrunde liegenden Einschätzung einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt.

2. Für Versicherungsfälle nach Januar 1989 wären die besonde- ren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewäh- rung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. nicht mehr erfüllt.

Danach ist Voraussetzung für eine Rentengewährung, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.

Die Klägerin hat in Deutschland und im ehemaligen Jugoslawien nur bis zum 31. Dezember 1986 (Ende des Rentenbezuges aus der deutschen Rentenversicherung) rentenrechtliche Zeiten zurückge- legt. Die Zeit ab 1. Januar 1987 ist weder mit Beitragszeiten noch mit Verlängerungstatbeständen (§ 43 Abs.4 SGB VI n.F.) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F.) belegt. Zeiten des Bezuges einer Rente aus der jugoslawischen Rentenversicherung sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr.46).

Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 43 Abs.5 in Verbindung mit § 53 SGB VI n.F.) - insbesondere einen Arbeitsunfall als Ursache einer Erwerbsminderung - sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Nachentrichtung frei- williger Beiträge für die seit 1. Januar 1984 nicht mit renten- rechtlichen Zeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegten Kalendermonate. Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 25. April 2001 bereits abgelaufen (§§ 197 Abs.2, 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F.; für Zeiten bis 31. Dezember 1991 § 1418 RVO; vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf nachträgliche Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge kommt nicht in Betracht. Auch wenn die Beklagte es versäumt hat, die Klägerin nach Abschluss des ersten Klageverfahrens auf die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge hinzuweisen, war dies nicht kausal für die unterbliebene Beitragsentrichtung, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ausdrücklich erklärt, sie sei zur Beitragsentrichtung zwar bereit, aber nicht fähig gewesen (vgl. zum Kausalitätserfordernis BSG SozR3-2600 § 58 Nr.2). Anrechenbare freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung hat die Klägerin für diese Zeiten nicht entrichtet. Eine solche rückwirkende Beitragsentrichtung ist nach der dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannten dortigen Rechtslage auch nicht zulässig.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob sich der Gesundheits- zustand der Klägerin nach Januar 1989 wesentlich verändert hat und die Annahme der Beklagten, bei der Klägerin liege seit 13. Februar 2000 volle Erwerbsminderung vor, zutreffend ist.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI n.F.), der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, offenkundig nicht besteht, da die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres keine 121 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt hat und diese Pflichtbeitragszeiten nicht durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung ersetzt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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