L 3 R 51/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 881/16 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 51/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte Beschäftigung.

Der 1983 geborene Kläger war seit dem 1. August 2012 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei in Hamburg beschäftigt und seit dem 1. September 2012 Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Hamburg. Auf seinen Antrag vom 6. August 2012 befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2012 ab 1. September 2012 für die am 1. August 2012 begonnene Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Bescheid heißt es weiter: "Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären." Unter den "Hinweisen" heißt es: "Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. ( ) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Befreiung wird jedoch auf eine berufsfremde Beschäftigung/Tätigkeit erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung/Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. ( )."

Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete zum 10. Dezember 2012, ab dem Folgetag bezog er Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 war er aufgrund eines befristeten Vertrages vom 10. Juni 2013 als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Lübeck beschäftigt. Seine Aufgaben bestanden nach dem vorliegenden Tätigkeitsprofil in der Arbeitsvermittlung/-beratung sowie der Bewerber- und Arbeitgeberbetreuung. Am 5. August 2013 beantragte er auch für diese Beschäftigung die weitere Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Januar 2014 ab, da es sich dabei nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Auch eine Erstreckung der erteilten Befreiung komme nicht in Betracht, da eine wirksame Befreiung für den Kammerberuf als Rechtsanwalt nicht mehr vorliege.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Pflichtmitgliedschaft in der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Hamburg weiter vorliege, da er neben der Beschäftigung bei der Bundesagentur weiterhin eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe. Die Befreiung sei mit Bescheid vom 30. November 2012 für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgesprochen und nicht auf eine angestellte rechtsanwaltliche Tätigkeit begrenzt worden. Richtig sei, dass eine genuine Befreiung aufgrund der Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben nicht möglich sei, da es sich dabei nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit handele. Hier greife aber § 6 Abs. 5 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch, sodass sich die Befreiung auch auf die befristete Tätigkeit als Arbeitsvermittler erstrecke.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurück und wies erneut darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit als Arbeitsvermittler nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI komme nicht in Betracht, weil die mit Bescheid vom 30. November 2012 ausgesprochene Befreiung für die Beschäftigung als Rechtsanwalt in der Kanzlei nicht mehr wirksam sei, da diese Beschäftigung am 10. Dezember 2012 geendet habe. In seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt unterliege der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass eine Befreiung hierfür weder möglich noch erforderlich sei.

Am 11. Juni 2014 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Kanzlei in Hamburg auf und wurde hierfür von der Beklagten antragsgemäß mit Bescheid vom 23. Juli 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Mit seiner am 10. Juni 2014 erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 11 R 590/14 geführt wurde, hat der Kläger vorgetragen, die Befreiung habe sich ausweislich des Bescheides vom 30. November 2012 auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt allgemein bezogen und sei nicht für die Tätigkeit in einer konkreten Kanzlei erteilt worden. Er sei während der Arbeitslosigkeit als Rechtsanwalt in selbständiger Nebentätigkeit gemeldet gewesen und habe diese auch ausgeübt. Während seiner Beschäftigung bei der Bundesagentur habe er die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt nach § 47 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht ausüben dürfen, da eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht vorgelegen habe. Die Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk seien davon aber unberührt geblieben. Die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. September 2012 sei daher nicht erloschen, da er als angestellter und/oder selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Der Sinn von § 6 Abs. 5 SGB VI sei die Vermeidung eines Wechsels des Versorgungssystems bei kurzfristigen, von vornherein befristeten berufsfremden Tätigkeiten, etwa zur Abwendung von Arbeitslosigkeit. Die Auffassung der Beklagten, wonach die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Norm nicht erfülle, weil sie versicherungsfrei sei, widerspreche daher Sinn und Zweck der Vorschrift und verstoße gegen Art. 3 und 12 Grundgesetz (GG).

Die Beklagte hat erneut vorgetragen, dass sich mit der Beendigung der abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt zum 10. Dezember 2012 die Befreiung aus dem Bescheid vom 30. November 2012 erledigt habe. Daher fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Erstreckung einer Befreiung auf die vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte berufsfremde befristete Beschäftigung. Einer Aufhebung des Befreiungsbescheides habe es nicht bedurft, denn die Befreiung habe mit dem Ende der befreiten Beschäftigung geendet.

Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 29. Juli 2015 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den am 10. Juni 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte angeordnet. Auf Antrag des Klägers vom 25. Juli 2016 ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 881/16 WA fortgesetzt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 18. April 2019 abgewiesen und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ende die Wirksamkeit eines Befreiungsbescheides mit der Aufgabe dieser Beschäftigung. Die Befreiung erstrecke sich daher nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbreche. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben, denn die Tätigkeit, für die der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei, habe am 10. Dezember 2012 geendet. Zwar enthalte der Bescheid – anders als der weitere Befreiungsbescheid vom 23. Juli 2014 – nicht den Hinweis auf eine konkrete Tätigkeit in einer bestimmten Kanzlei. Der Verfügungssatz sei jedoch ausdrücklich ausgerichtet auf die konkrete Tätigkeit, für die der Kläger die Befreiung beantragt hat. Hieran habe sich die Zeit der Arbeitslosigkeit und ab 11. Juni 2013 die zeitlich befristete, dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit angeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers liege hierin keine Unterbrechung, sondern schlicht ein anderes Arbeitsverhältnis. Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung der parallel zur Tätigkeit bei der Bundesagentur ausgeübten selbständigen anwaltlichen Tätigkeit, denn diese sei nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe somit keiner Befreiung unterlegen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29. April 2019 zugestellte Urteil am 23. Mai 2019 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die erteilte Befreiung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt habe durch das Ausscheiden aus der damaligen Kanzlei nicht geendet, denn die Befreiung sei ohne Bezug zur Arbeitsstelle für die konkrete Tätigkeit erteilt worden. Sie habe auch durch die Arbeitslosigkeit nicht geendet, denn diese sei ein Surrogat für die zuvor ausgeübte Beschäftigung. Die gegenteilige Auffassung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, der die Grenze der Auslegung bilde. Dies gelte umso mehr, als die Norm sicherstellen solle, dass gerade bei einer kurzfristigen berufsfremden Beschäftigung ein Wechsel des Versorgungssystems nicht stattfinde. Die Befreiung habe daher erst mit Aufnahme der berufsfremden Tätigkeit ihre Wirksamkeit verloren, sei dann aber nach § 6 Abs. 5 SGB VI auf diese zu erstrecken.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 30. November 2012 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von dem Kläger in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, eine Erstreckung der Befreiung auf eine berufsfremde befristete Tätigkeit komme nur in Betracht, sofern die berufsfremde Beschäftigung zeitlich unmittelbar auf die befreite Kammertätigkeit folge. Unmittelbarkeit sei grundsätzlich gegeben, wenn die berufsfremde Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der befreiten Beschäftigung aufgenommen werde. Der Befreiungsbescheid vom 30. November 2012 entfalte zudem keine Wirkung mehr, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte, denn er habe sich mit Aufgabe der befreiten Beschäftigung erledigt. Die Befreiung wirke auch nicht auf die Zeit der Arbeitslosigkeit fort, denn diese sei kein "Surrogat" der befreiten Beschäftigung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat – was im Berufungsverfahren allein noch streitig ist – zutreffend abgelehnt, die mit Bescheid vom 30. November 2012 erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu erstrecken.

1. Die von dem Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass insoweit die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte oder selbständig Tätige von der Versicherungspflicht befreit für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger hat die Voraussetzungen dieser Norm im streitigen Zeitraum nicht erfüllt, denn der Anspruch auf Befreiung besteht hiernach nur für die "Beschäftigung, wegen der" die betroffene Person Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genügt hierfür nicht, sondern die konkrete Tätigkeit muss auch dem Berufsfeld des Rechtsanwalts zugeordnet werden können. Dies ist, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bei der Beschäftigung des Klägers als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit, nicht der Fall. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege; gemäß § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst somit insbesondere die Prüfung von Rechtsfragen, die Erteilung von Rechtsrat, die Gestaltung von Rechtsverhältnissen sowie die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, wobei diese Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers ist somit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht berufsspezifisch. Der Kläger war in die Arbeitsorganisation bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eingegliedert und war mit der Arbeitsvermittlung/-beratung sowie der Bewerber- und Arbeitgeberbetreuung betraut. Diese Aufgaben haben mit dem Tätigkeitsbild eines Rechtsanwalts nichts zu tun und setzen dementsprechend schon keinen Abschluss als Volljurist voraus.

2. Ebenfalls zu Recht ist zwischen den Beteiligten mittlerweile nicht mehr streitig, dass der Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Bundesagentur auch nicht aufgrund des Befreiungsbescheides vom 30. November 2012 von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Die dort erteilte Befreiung galt nur für seine Beschäftigung als Rechtsanwalt in der Kanzlei und verlor mit Beendigung dieser Beschäftigung ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Aufhebungsentscheidung bedurfte.

Die Bindungswirkung (§ 77 SGG) eines Verwaltungsaktes bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen. Deren Inhalt ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten zu ermitteln. Hierfür sind auch die Begründung des Bescheides sowie sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar in Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 – L 16 R 945/16 – Juris, m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Befreiungsbescheid vom 30. November 2012 ersichtlich geregelt, dass sich die Befreiung nur auf die Beschäftigung des Klägers als Rechtsanwalt in der Kanzlei bezieht. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Befreiungsbescheid den Arbeitgeber nicht konkret bezeichnet. Der Bescheid nimmt jedoch Bezug auf den Antrag des Klägers, in dem dieser den Arbeitgeber und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses angegeben hat. Dieses Datum wird in dem Bescheid ausdrücklich genannt, woraus nochmals deutlich wird, dass sich die versicherungsrechtliche Prüfung und Beurteilung auf diese bezogen hat. Auch kann bereits denklogisch eine Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen nicht abstrakt erfolgen, sondern muss sich an den Gegebenheiten der konkret ausgeübten Tätigkeit orientieren (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 5 RE 1/18 R – Juris). Schließlich hat die Beklagte in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Befreiung nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen ist und nicht für berufsfremde Tätigkeiten gilt. Dies entspricht § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI, der ausdrücklich bestimmt, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist.

Ausgehend von diesem Regelungsgehalt entfaltet der Befreiungsbescheid vom 30. November 2012 seit der Aufgabe der Beschäftigung als Rechtsanwalt in der Kanzlei keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2018, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger weiterhin eine selbständige Nebentätigkeit als Rechtsanwalt ausübte. Hierbei handelte es sich um eine von der Beschäftigung als Arbeitsvermittler getrennt zu betrachtende Tätigkeit, die zudem von vornherein nicht versicherungspflichtig war, sodass eine Befreiung weder möglich noch erforderlich war.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI auf die Beschäftigung bei der Bundesagentur zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, kommt hiernach die Erstreckung der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit nur in Betracht, wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt; denn nach dem Wortsinn könne nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (BSG, Urteil vom 31.10.2012, a.a.O.). Dabei stellt der zweite Halbsatz klar, dass sämtliche Voraussetzungen der erteilten Befreiung fortbestehen müssen und nicht nur die im Klammerzusatz genannten Pflichtmitgliedschaften in berufsständischer Kammer und Versorgungseinrichtung. Hierzu gehört – wie dargelegt – auch der Fortbestand der konkreten versicherungspflichtigen Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt worden ist.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Die Vorschrift knüpft mit dem Begriff der Erstreckung an den zur ursprünglichen Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI führenden Sachverhalt an und erfordert damit, dass das hiernach von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung andauert (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand 8/2019, SGB VI § 6 Rn. 39) oder zumindest unmittelbar zuvor bzw. in enger zeitlicher Nähe vorgelegen hat. Hier lagen zwischen der Beendigung der befreiten Tätigkeit und der Beschäftigung bei der Bundesagentur aber sechs Monate, sodass von einem unmittelbaren Anschluss oder einer engen zeitlichen Nähe nicht mehr die Rede sein kann. § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI enthält keinen von den grundlegenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R – Juris), sondern stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nicht beliebig analogiefähig ist (LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015 – L 20 R 630/12 – Juris). Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen soll, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt; genannt war hier insbesondere der Fall des damals noch verpflichtenden Wehrdienstes (BT-Drs. 11/4124 S. 152). Sinn und Zweck ist angesichts des engen Wortlauts aber nicht, jeglichen Wechsel zu vermeiden, sondern diese auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu begrenzen (LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein solcher Ausnahmefall auch nicht deshalb vor, weil zwischen der Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt worden war, und der hier streitigen berufsfremden Beschäftigungszeit lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug lag, in der die Beiträge zur Versorgungseinrichtung von der Bundesagentur für Arbeit weiter gezahlt wurden (so aber in einem Parallelfall: SG Lüneburg, Urteil vom 13.06.2018 – S 4 R 58/17 – Juris). Ein Wechsel des Versorgungssystems erfolgt in derartigen Fällen nur dann nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug mangels Erfüllung der Vorsicherungszeit nicht gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In diesem Fall besteht während des Leistungsbezuges gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ein Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Übernahme der Beiträge zur Versorgungseinrichtung.

Nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI wird jedoch nur die "Befreiung" der vorhergehenden Beschäftigung auf die folgende berufsfremde Beschäftigung erstreckt. Der Arbeitslosengeldbezug wird aber in den von § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht erfassten Fällen nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern er ist – wie die selbständige Anwaltstätigkeit – von vornherein nicht versicherungspflichtig. Das Arbeitslosengeld ist auch nicht, wie der Kläger meint, ein Surrogat der vorangegangenen Beschäftigung, sondern eine Entgeltersatzleistung, die hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht gesonderten Regelungen unterliegt. Es liegt somit während des Arbeitslosengeldbezuges kein Befreiungstatbestand mehr vor, der erstreckt werden könnte; dieser hatte vielmehr bereits mit Beendigung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit geendet.

Auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI gebietet die Einbeziehung derartiger Fälle nicht. Durch die Regelung sollen nur vorübergehende, von vorherein zeitlich begrenzte Wechsel des Sicherungssystems vermieden werden. Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände erfordert aber grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R – Juris). Im Falle einer an die Kammertätigkeit anschließenden Arbeitslosigkeit mit nachfolgender befristeter berufsfremder Tätigkeit wird aber meist weder absehbar sein, wie lange der Leistungsbezug andauert noch, ob tatsächlich eine Rückkehr in den Kammerberuf erfolgt. Eine sachgerechte Grenzziehung wäre hier kaum noch möglich, sodass diese Sichtweise zu mit dem Charakter des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI als Ausnahmevorschrift nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde.

Diese Auslegung verletzt keine Grundrechte des Klägers. Von Verfassungs wegen besteht kein Wahlrecht, das es ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten (BSG, Urteil vom 31.10.2012, a.a.O., m.w.N.). Eine Belastung mit gesetzlich vorgesehen Sozialabgaben stellt auch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) dar, jedenfalls wenn sie in ihrer Höhe nicht erdrosselnd sind, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Zwar ist es richtig, dass für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Wartezeiten zurückzulegen sind; es besteht jedoch grundsätzlich auch bei unbefristeten Beschäftigungen keine Garantie, dass diese auch erfüllt werden (LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015, a.a.O.), zumal ggf. eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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