L 3 R 161/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 1206/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 161/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1978 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer. Nach der Ausbildung hat er verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt, u.a. als Maschinenbediener. Vom 03.06.2013 bis zum 30.09.2014 war er als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.10.2014 bis zum 13.03.2016 bezog der Kläger Krankengeld und in der Zeit vom 14.03.2016 bis zum 12.03.2017 Arbeitslosengeld. Bis November 2018 hatte er keine eigenen Einkünfte. Seit Dezember 2018 ist der Kläger erneut in einem Umfang von 64 Stunden im Monat als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind letztmalig zum 30.09.2018 erfüllt.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 06.01.2015 bis zum 10.02.2015 ein medizinisches Rehabilitationsverfahren in der Klinik C durch. Aufgrund der Diagnosen Dyshidreosiformes Hand-/Fußekzem, superinfiziertes chronisches Fußekzem, Rosazea, Nikotinabusus, depressive Symptomatik wurde der Kläger nicht mehr für fähig gehalten, den Beruf als Hausmeister auszuüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er hingegen mittelschwere körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten. Ungeschützte Feucht- und Schmutzarbeiten sollten auf ein Minimum reduziert werden. Ungeschützter Hautkontakt zu irritativen Stoffen sollte ebenso vermieden werden wie mechanisch hautbelastende Tätigkeiten.

Am 24.09.2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Leistungseinschätzung der Klinik C lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 27.10.2015 ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er wegen des chronischen Ekzems mit schwereren erosiven Herden an beiden Füßen und dadurch bedingten ständigen massiven Schmerzen nicht in der Lage sei, festes Schuhwerk zu tragen. Er könne sich, wenn überhaupt, nur in offenen Badelatschen und offenen Sandalen und möglichst ohne Strümpfe fortbewegen und nur ganz kurze Wege zurücklegen. Auch die Gebrauchsfähigkeit seiner Hände sei massiv eingeschränkt. Er sei nicht wegefähig und könne nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden.

Die Beklagte ließ den Kläger im Mai 2016 durch den Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. I untersuchen. Dieser stellte bei dem Kläger eine atopische Dermatitis (teils irritativ provoziertes Hand- und Fußekzem bei atopischer Disposition) fest. Die Hauterkrankung werde sich bei Fortführung hautbelastender beruflicher Tätigkeiten soweit verschlimmern, dass in absehbarer Zeit eine bleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit drohe. Eine ungünstige Beeinflussung der Hauterkrankung durch die letzte berufliche Tätigkeit sei nach dem jetzigen Kenntnisstand vorhersehbar. Rehabilitationsmaßnahmen zulasten des Rentenversicherungsträgers seien zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit indiziert. Dr. I empfahl eine Berufsberatung und Umschulung in einen nicht hautbelastenden Beruf. Körperlich leichte bis mittelschwere saubere und trockene Tätigkeiten könne der Kläger mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Das "Tragen von festem Schuhwerk (Sicherheitsschuhe)" sei nicht möglich.

Gestützt auf diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2016 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 07.09.2016 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er insbesondere durch Schmerzen an den Füßen beeinträchtigt sei, die von der Hauterkrankung herrührten. An Händen und Füßen bestehe ein Ekzem, welches vor allem zu Bläschen, Hautrissen, und teilweise auch zu kleinen Blutungen führe. Es bestehe ein starker Juckreiz. Er trage deswegen, wenn eben möglich, offene Schuhe oder Sandalen. Mit geschlossenen Schuhen käme es zu einer deutlichen Zunahme der offenen Stellen an den Füßen. Die Erkrankung belaste ihn auch psychisch. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger mitgeteilt, er sei nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG". Er habe eine solche Feststellung nicht beantragt. Er habe einen Führerschein und fahre seit anderthalb Jahren einen Automatikwagen.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Q sowie des Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. H eingeholt. Letzterer hat mitgeteilt, das Tragen geschlossenen Schuhwerks führe unabhängig von der Art der Tätigkeit zu erneuten Bläscheneruptionen. Es sei nur eine Tätigkeit sinnvoll, die auch ohne festes Schuhwerk, im Idealfall mit offenen Schuhen verrichtet werden könne.

Anschließend hat das Sozialgericht den Kläger durch die Ärztin für Dermatologie und Allergologie Dr. T sowie den Nervenarzt Prof. Dr. O begutachten lassen.

Dr. T hat den Kläger im Juni 2017 untersucht und unter Einbeziehung von allergologischer, mykologischer und histologischer Diagnostik eine Psoriasis vulgaris (palmoplantaris/partim inversa), DD: atopisches Palmoplantarekzem (intrinsic pattern) festgestellt. Eine externe oder systemische Medikation finde derzeit nicht statt. Gegen die Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten für arbeitstäglich sechs Stunden und mehr sei aus gewerbedermatologischer Sicht nichts einzuwenden, vorzugsweise in Gestalt nicht bzw. wenig hautbelastender Arbeiten, d.h. nur nicht oder kaum verschmutzende Arbeiten ohne Expositionen gegenüber Kälte und Nässe seien zumutbar. Die Folgen von Okklusiveffekten durch (langes) Tragen von Schutz(hand)schuhen seien ebenso zu vermeiden wie einseitige Belastungen z.B. durch langes Stehen. Zu empfehlen sei eine gezielte antipsoriatische Therapie.

Prof. Dr. O hat den Kläger im Mai 2017 untersucht und unter Berücksichtigung des dermatologischen Zusatzgutachtens eine depressive Episode sowie ein chronisches Ekzem diagnostiziert. Eine Polyneuropathie liege nicht vor. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten geistig mittelschwerer Art wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen oder auch überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Bücken sowie Gerüst- und Leiterarbeiten, im Freien unter Witterungsschutz vollschichtig zu verrichten. Der Kläger könne Fußwege von viermal täglich 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurücklegen. Er habe berichtet, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei und regelmäßig Auto fahre.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.11.2017 ist Dr. T bei ihrer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung verblieben.

Mit Urteil vom 30.01.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht. Weder sei dem Kläger der Nachweis eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens gelungen noch sei ein sogenannter Katalogfall festzustellen, in dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Arbeitsmarkt trotz der noch vorhandenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit als verschlossen gelte. Namentlich sei der Kläger noch in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand von 20 Minuten und damit den üblichen Weg zu einer Arbeitsstelle mit zumutbarem Zeitaufwand zurückzulegen. Dies ergebe sich aus der schlüssigen und überzeugenden Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen. Im Übrigen habe der Kläger einen Führerschein und fahre nach eigenen Angaben seit anderthalb Jahren einen Automatikwagen.

Gegen das ihm am 15.02.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.03.2018 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass gar nicht geklärt sei, ob er noch in der Lage sei, viermal 500 Meter in jeweils unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Die Sachverständige Dr. T habe hierzu trotz ausdrücklicher Nachfrage nichts ausgeführt. Zwar habe er einen PKW mit Automatikgetriebe. Diesen benötige jedoch seine Ehefrau, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Ohnehin könne er wegen erhöhter Unfallgefahr nur kurze Strecken mit dem PKW zurücklegen. Er könne allenfalls offenes Schuhwerk tragen. Dies stelle gerade im Winter ein Hindernis dar. Die von den Sachverständigen beschriebene Leistungsfähigkeit könne er allenfalls nach erfolgreicher Durchführung der von Dr. T beschriebenen therapeutischen Maßnahmen erzielen. Er werde seit Jahren erfolglos hautärztlich therapiert, ohne dass beispielsweise habe erreicht werden können, dass er festes Schuhwerk tragen könne.

Sein Hautleiden habe sich im Übrigen weiter verschlimmert. Seit August 2019 könne er das Haus nur noch zum Besuch seines Hausarztes verlassen. Seine stundenweise Aushilfstätigkeit habe er aufgeben müssen. Er sei verzweifelt und leide an Depressionen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger berichtet, er sei seit Dezember 2018 erneut in einem Umfang von 64 Stunden im Monat als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Der angesprochene PKW sei auf ihn zugelassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dem dermatologischen Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger überhaupt keine Schuhe tragen könne. Offenes Schuhwerk werde als leidensgerecht bezeichnet. Der Kläger könne damit Sandalen tragen und sowohl die erforderlichen Wege zurücklegen als auch einen PKW benutzen. Dass die Ehefrau den PKW benutzen wolle, sei für die Beurteilung der Wegefähigkeit unerheblich. Die Ehefrau müsse dann auf anderem Wege zur Arbeit gelangen.

In einer vom Senat eingeholten weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2018 hat die Sachverständige Dr. T ausgeführt, dass der Kläger nach und unter Durchführung geeigneter therapeutischer Maßnahmen sowohl in der Lage sei, viermal 500 Meter in jeweils unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen, als auch den ÖPNV zur Hauptverkehrszeit zu benutzen. Einschränkungen bei der Kfz-Benutzung seien nicht zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 30.01.2018 abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der die Rentengewährung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 ist rechtmäßig.

Nach § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 SGB VI - voll erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs 2 S 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Über die (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung hinaus sind auch die Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen können - und damit den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs 1 S 2 SGB VI erfüllen -, ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt jedoch verschlossen ist; denn wie nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage ist die konkrete Arbeitsmarktsituation auch im Rahmen des § 43 SGB VI zu berücksichtigen. Nicht erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 3 SGB VI hingegen Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 1 und 2 SGB VI ist; denn er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit sechs Stunden und mehr pro Tag nachzugehen. Der Senat folgt insoweit den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T und Prof. Dr. O.

Die Sachverständigen sind als Fachärzte auf neurologisch-psychiatrischem und dermatologischem Fachgebiet in der Lage, die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen und daraus resultierenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen festzustellen. Die Sachverständigen sind aufgrund Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu ihrer Beurteilung gelangt. Ihre Einschätzungen des Restleistungsvermögens des Klägers sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend.

Danach leidet der Kläger an einer Psoriasis vulgaris (palmoplantaris/partim inversa), differenzialdiagnostisch an einem atopischen Palmoplantarekzem (intrinsic pattern) sowie an einer zum Untersuchungszeitpunkt im Mai 2017 bestehenden depressiven Episode.

Ausgehend von diesen Gesundheitsstörungen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats seit dem Tag der Antragstellung noch in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen in der Woche unter betriebsüblichen Bedingungen körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten geistig mittelschwerer Art wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen oder auch überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Bücken unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz inne und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs (BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R m.w.N.)

Der Kläger vermag bereits den Nachweis nicht zu erbringen, dass er nicht mehr in der Lage wäre, Fußwege von über 500 Metern viermal arbeitstäglich in zumutbarer Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zur Überzeugung des Senats steht die von der Sachverständigen Dr. T getroffenen Feststellung, dass dem Kläger die Zurücklegung solcher Wege und die Nutzung des ÖPNV zur Hauptverkehrszeit möglich ist, nicht unter der Voraussetzung des Erfolges künftiger therapeutischer Maßnahmen. Vielmehr erachtet die Sachverständige den Kläger hierzu unter begleitender Therapie und selbst durchzuführenden Maßnahmen ad hoc in der Lage. Durch Verwendung von geeignetem Schuhwerk, welches in einschlägigen Berufsfachgeschäften ausgewählt und angepasst werden kann, lassen sich Okklusiveffekte minimieren bzw. vermeiden. Zugleich hat die Sachverständige durchzuführende Maßnahmen der Rezidivprophylaxe beschrieben. Der Besuch der dermatologischen Fußsprechstunde der Universität Osnabrück sowie eine gezielte antipsoriatische und antimykotische Therapie wurden von der Sachverständigen lediglich zusätzlich empfohlen.

Der Kläger ist zudem zur Überzeugung des Senats seit Antragstellung noch in der Lage, einen PKW im Straßenverkehr ohne Selbst- und Fremdgefährdung zu führen. Die Sachverständige Dr. T hat hier keine Einschränkungen gesehen. Dies ist für den Senat auch nachvollziehbar. Zu vermeiden ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. T lediglich das lange Tragen von geschlossenem Schuhwerk, da dieses zu Okklusionseffekten führt. Zumutbar ist daher, dass der Kläger - auch und gerade unter schlechten Witterungsbedingungen - kurze Wege zum und vom PKW in oben bereits beschriebenen geeigneten Schuhen zurücklegt bzw. bei längeren Fahrstrecken in ein weiteres zum Führen von PKW geeignetes, nicht okkludierendes Paar Schuhe wechselt. Der Kläger scheint eine praktikable Methode für sich gefunden zu haben und auch zu verwenden. Immerhin hat er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. O berichtet, er fahre regelmäßig Auto.

Ein PKW steht dem Kläger auch zur Verfügung. Dass die Ehefrau des Klägers nach dessen Vorbringen den auf ihn zugelassenen PKW ihrerseits für Arbeitswege nutzt, ist unbeachtlich. Der Kläger ist auf die vorhandene Nutzungsmöglichkeit zu verweisen.

Es gibt schließlich auch keinen Anhalt dafür, dass Phasen der akuten Exazerbation des Hautleidens Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, die sich an die Hälfte der Jahresarbeitszeit annähern.

In Anbetracht des festgestellten Leistungsvermögens des Klägers liegt im Übrigen auch keine Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung vor (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R und vom 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R). Es lässt sich schon nicht feststellen, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf nur noch ausschließlich körperlich leichte Arbeiten beschränkt ist (s.o.).

Das beschriebene Leistungsbild deckt sich im Wesentlichen mit der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung der Klinik C anlässlich der vom 06.01.2015 bis zum 10.02.2015 durchgeführten medizinischen Rehabilitation des Klägers und derjenigen des Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. I, der den Kläger im Mai 2016 begutachtet hat.

Dass sich das Leistungsvermögen des Klägers nach der Untersuchung durch die Sachverständigen in rentenerheblicher Weise verschlechtert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, eine solche Verschlechterung sei im August 2019 eingetreten, ist durch nichts belegt. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen seit Dezember 2018 seine alte Beschäftigung als Hausmeister in einem zeitlichen Umfang von 64 Stunden im Monat wieder aufgenommen hat, gegen eine solche Verschlechterung.

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Wegefähigkeit. Denn seinen Arbeitsplatz als Hausmeister muss der Kläger auch bei nicht vollschichtiger Tätigkeit aufsuchen. Es ist zudem festzustellen, dass er die Tätigkeit im Dezember 2018 aufgenommen hat, also gerade zu der von ihm mit Blick auf die Ekzemerkrankung als besonders belastend beschriebenen Winterzeit.

Im Übrigen sind medizinische Veränderungen nach dem 30.09.2018 nicht mehr beachtlich, da der Kläger bei einem Eintritt des Leistungsfalls zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 36 Monate an Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls erfüllen würde. Tatbestände, die zu einer Verlängerung des 5-Jahreszeitraums führen würden, sind nicht festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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