L 22 R 481/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 427/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 481/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Mai 2017 geändert. Der Bescheid vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2015 wird aufgehoben, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994 bezogen auf 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) verfügt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Witwenrente unter anteiliger Anrechnung einer Intelligenzrente. Sie wendet sich außerdem gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zur Aussparung künftiger Rentenanpassungen.

Die im Januar 1938 geborene Klägerin ist die Witwe des im Oktober 1933 geborenen und am 11. Februar 1992 verstorbenen W B (Versicherter).

Der Versicherte war Forstingenieur (Urkunde der Fachschule für Forstwirtschaft R vom 20. Juli 1967) und Diplomforstingenieur (Urkunde der Technischen Universität D vom 22. Juli 1977). Er war beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb T u. a. ab 1. August 1967 als Forstingenieur, Leiter von Technologien, Leiter des NB B, Abteilungsleiter und ab 1. Februar 1978 als Fachdirektor Produktion beschäftigt. Zum 1. Juni 1971 war er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten.

Auf den vom Landesforstmeister gestellten und an den Rat des Bezirkes Neubrandenburg gerichteten Antrag vom 14. November 1989 war der Versicherte mit Wirkung zum 1. Dezember 1989 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) zu einem Rentensatz von 60 v. H. und ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag einbezogen worden (Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990).

Der Versicherte hatte ab 1. Dezember 1989 Invalidenrente in Höhe von 510 Mark monatlich, zu der ein Kampfgruppenzuschlag von 100 Mark gezahlt worden war, und Zusatzinvalidenrente in Höhe von 286 Mark monatlich, insgesamt von 896 Mark monatlich bezogen (Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 31. August 1989), die zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt worden war, wobei die Invalidenrente auf 616 DM monatlich und die Zusatzinvalidenrente auf 345 DM monatlich, insgesamt auf 961 DM monatlich, erhöht worden war (Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten). Nach Erteilung des Versicherungsscheins der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 war die zusätzliche Invalidenversorgung nach der Verordnung über die AVtI vom 17. August 1950 (GBl DDR 1950, 844) - AVtI-Verordnung - mit 1.190 Mark berechnet worden. Da diese zusammen mit der Rente der Sozialversicherung von 961 Mark den Höchstbetrag von 1.417,95 Mark überschritt, war die zusätzliche Invalidenversorgung auf gerundet 457 DM begrenzt worden (Anlage zum Rentenbescheid). Sodann waren zum 1. Januar 1991 die Invalidenrente auf 709 DM und die Zusatzinvalidenrente auf 397 DM, insgesamt auf 1.106 DM monatlich erhöht worden (Bescheid des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung). Nachdem zunächst zum 1. Juli 1991 die Invalidenrente auf 816 DM und die Zusatzversorgung auf 816 DM, insgesamt auf 1.632 DM monatlich, erhöht worden waren (Bescheid des Trägers der Rentenversicherung), waren sie anschließend in Höhe von insgesamt 1.273 DM monatlich (816 DM Invalidenrente, 457 DM Zusatzversorgung) gewährt worden. Zum 1. Januar 1992 war die Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet worden. Aus den ermittelten 57,7526 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) resultierte für Dezember 1991 ein Monatsbetrag der Rente von 1.219,16 DM. Demgegenüber errechnete sich aus der um 6,84 v. H. erhöhten Summe der Rentenbeträge für Dezember 1991 aus Invalidenrente (816 DM) und Zusatzinvalidenrente (457 DM) ein Monatsbetrag der Rente von 1.360,07 DM, der um einen Auffüllbetrag auf 1.502,14 DM erhöht worden war, woraus sich nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 1.406,01 DM ergeben hatte.

Mit Bescheid vom 2. März 1994 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) der Klägerin große Witwenrente ab 1. März 1992 bei 57,7526 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt.

Auf einen im August 2012 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung ihrer Witwenrente unter Anrechnung der Kampfgruppenrente und der Intelligenzrente hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Bescheid vom 8. Januar 2013 erteilt, mit dem sie eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI ablehnte.

Auf einen weiteren Antrag der Klägerin von Oktober 2014 auf Anrechnung der Intelligenzrente unter Vorlage u. a. des Versicherungsscheins der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Bescheid vom 25. November 2014 erteilt, mit dem sie feststellte, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes für den Versicherten anwendbar ist. Zugleich hatte sie verfügt, dass weiterhin kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten zur AVtI besteht. Zur Begründung gab sie an: Der Versicherte habe nach der vorgelegten Urkunde eine tatsächliche Versorgungszusage erhalten, so dass die fehlerhafte Statusentscheidung im Bescheid vom 8. Januar 2013 aufgehoben werde. Eine Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG komme jedoch nicht in Betracht, da der Versicherte als Forst- bzw. Diplomforstingenieur nicht berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung zu führen und wegen seiner Beschäftigung im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb auch keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Er sei (lediglich) im Wege des Ermessens in die AVtI einbezogen worden, so dass die vor dem 1. Dezember 1989 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 39/01 R) nicht zu berücksichtigen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2016 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 13. April 2015 hatte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 29. Februar 1992 nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bei 50,5254 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), die Vergleichsrente mit 55,7008 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und die persönlichen Entgeltpunkten für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags zum 1. Juli 1990 mit 34,2181 neu festgestellt. Daraus resultierte zum 1. Januar 1992 eine monatliche Rente von 1.190,88 DM, eine Vergleichsrente von 1.312,87 DM und ein besitzgeschützter angepasster Zahlbetrag von 1.418,00 DM. Da die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung (ausgehend von 1.418 DM am 1. Juli 1990) am 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. 1.602,60 DM betrug, verblieb es bei letztgenanntem Betrag bis zum 29. Februar 1992, so dass die Beklagte verfügte, dass die Neuberechnung der Rente zu keiner Veränderung des Zahlbetrages führt. Im Bescheid ist darauf hingewiesen, dass nach § 31 Rentenangleichungsgesetz ein Kampfgruppenzuschlag ab 1. Juli 1990 nicht mehr zu zahlen sei.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Hinterbliebenenrente in falscher Höhe gezahlt werde, weil der Rentenberechnung fehlerhafte Entgeltpunkte zugrunde lägen. Sie nahm Bezug auf die im Bescheid vom 13. April 2015 ausgewiesenen besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 2. März 1994 ab Rentenbeginn nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen, die richtig berechnete Rente in Höhe von 808,65 Euro zu zahlen und die Überzahlung für die Zeit vom 1. März 1992 bis 30. Juni 2015 in Höhe von 6.847,32 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern.

Die Klägerin meinte, die bisher gezahlte Witwenrente sei rechtmäßig, soweit die AVI-Rente nun endlich nachberechnet werde.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 1. Juli 2015 bei 55,7008 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), ermittelt aus der Berechnung einer Vergleichsrente (55,7008 persönliche Entgeltpunkte (Ost) x 27,05 Euro aktueller Rentenwert (Ost) x Rentenartfaktor 0,6), mit 904,02 Euro neu fest und verfügte, da die bisherige monatliche Rente mit 937,32 Euro (57,7526 persönliche Entgeltpunkten (Ost) x 27,05 Euro aktueller Rentenwert (Ost) x Rentenartfaktor 0,6) höher sei, dass diese Rente weitergezahlt wird. Demgegenüber wies sie den weiterzuzahlenden Betrag mit 865,40 DM monatlich und die persönlichen Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit 30,0032 aus. Im Übrigen teilte sie auf Anlage 10 mit, es sei festgestellt worden, dass eine Rücknahme des Bescheides vom 2. März 1994 aufgrund der Gutgläubigkeit der Klägerin und des Ablaufs aller Fristen nicht zulässig sei. Sei ein Rentenbescheid rechtswidrig und könne er nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden, schreibe § 48 Abs. 3 SGB X zwingend vor, dass die Rente auszusparen sei. Dies bedeute, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden. Ob die Rente deshalb künftig nicht oder nicht in voller Höhe angepasst werde, könne die Klägerin der Mitteilung über die Rentenanpassung entnehmen.

Mit dem gegen den Bescheid vom 13. April 2015 und den Bescheid vom 8. Juni 2015 mit Schreiben vom 12. Juli 2015 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Antrag auf Neufeststellung gestellt. Die Zusatzrente sei bisher nicht in der Witwenrente enthalten. Sie vertraue somit weiter auf die Zusage und Auszahlung der Zusatzrente. Der Einbehaltung kommender Rentenerhöhungen werde widersprochen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 zurück: Der Widerspruch sei unzulässig, weil über rentenrechtliche Zeiten nach dem AAÜG keine Entscheidung getroffen worden sei. Da der Bescheid vom 2. März 1994 nicht zurückgenommen werden könne, schreibe § 48 Abs. 3 SGB X zwingend vor, dass die Rente auszusparen sei. Eine Rentenminderung sei nicht erfolgt.

Dagegen hat die Klägerin am 30. November 2015 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben.

Sie hat die weitere Auszahlung der AVI-Rente in der Witwenrente begehrt. Diese Intelligenzrente werde ihr seit mehr als 20 Jahren vorenthalten. Die Begründung für die Aussparung der Rente werde zurückgewiesen. Nach über 25 Jahren Bestandsrente sei eine abrupte Einstellung nicht möglich.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Klägerin am 26. Januar 2016 erklärt, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom 13. April 2015 wende.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2017 die Klage abgewiesen: Soweit sich die Klägerin auch gegen den Rentenbescheid vom 13. April 2015 wende, sei die Klage bereits unzulässig, denn der Widerspruch sei nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Rentenbescheides erhoben worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 keinen Anspruch der Klägerin auf die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt. Die Beklagte sei (als Rentenversicherungsträger) an diese bestandskräftige Entscheidung gebunden und habe sie mit dem Rentenbescheid vom 8. Juni 2015 lediglich umgesetzt. Im Übrigen habe die Beklagte eine Neuberechnung nach § 307b SGB VI vorgenommen und dabei eine Vergleichsrente ermittelt. Bei der Umsetzung des aufgrund geringerer Entgeltpunkte niedrigeren Ergebnisses sei die Beklagte ebenso an die gesetzliche Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X gebunden. Deshalb dürfe die Klägerin mit ihrer Witwenrente solange nicht an Rentenerhöhungen – zu denen die jährlichen Rentenanpassungen nach der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung gehörten – teilnehmen, wie die ihr zustehende Rente den Betrag der ihr aus Vertrauensschutzgründen weiter zu gewährenden Rente erreiche. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X dürfe die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden könne und eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten sei. Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X gelte Satz 1 entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liege, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden könne. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin erfüllt. Ihr Vertrauen in den ihr gewährten Zahlbetrag sei geschützt. Deshalb habe die Beklagte auch keine Überzahlung zurückgefordert.

Gegen den ihr am 18. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. Juni 2017 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint, ihr Mann habe bis zu seinem Tod 1992 Invalidenrente plus Intelligenzrente (AVI) erhalten, so dass ihr die AVI anteilig auch weiterhin in der Witwenrente zustehe. Die Aussparungen von zukünftigen Rentenerhöhungen seien einzustellen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Mai 2017 zu ändern und 1. den Bescheid vom 13. April 2015 aufzuheben, 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2015 den Bescheid vom 2. März 1994 zurückzunehmen und ihr höhere Witwenrente unter Berücksichtigung einer anteiligen AVI zu gewähren sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) im Bescheid vom 2. März 1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Eine Aussparung der Rente zum 1. Juli 2015 sei technisch nicht mehr möglich gewesen, so dass die erstmalige Aussparung der Rente zum 1. Juli 2016 erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2015 zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Diese Klage hat die Klägerin erst am 26. Januar 2016 erhoben, denn ihre ursprüngliche (wie allerdings auch ihre nachfolgende) Klagebegründung bezieht sich ausschließlich auf die Witwenrente. So hat sie eingangs ihrer Klageschrift ausgeführt, bis 2015 sei sie nicht sicher gewesen, ob die Intelligenzrente in der Witwenrente enthalten sei. Sie begehre die weitere Auszahlung der AVI-Rente in der Witwenrente, denn die AVI-Rente sei ohne jegliche Begründung einfach nicht in die Witwenrente überführt worden und solle im Nachgang abgeschafft werden. Bis vor kurzem habe sie nicht mal genau gewusst, ob die AVI in der Witwenrente nun gezahlt werde oder nicht. Die Begründung für die Aussparung der Rente werde zurückgewiesen. Sie sehe diese Forderung als Gegenmaßnahme auf ihre bleibende Forderung nach Weiterzahlung der bestehenden AVI-Rente. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Klage (zunächst) nur gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 gerichtet gewesen ist. Dies ist auch folgerichtig gewesen, denn mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2015 wurde nur über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 entschieden. Erst auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Klägerin am 26. Januar 2016 erklärt, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom 13. April 2015 wendet, und damit ihre bisherige Klage auf diesen Bescheid erweitert.

Ein Widerspruchsverfahren zum mit Schreiben vom 12. Juli 2015 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ist bisher nicht durchgeführt worden. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens entsprechend § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ist auch im Hinblick auf § 78 SGG nicht geboten.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG gilt: Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG).

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl I 2001, 2144) – a. F. - gilt: Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB X).

Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Es ist zwar, solange ein Widerspruchsbescheid nicht vorliegt, grundsätzlich den Beteiligten vor der Entscheidung über die Sache noch Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren zu Ende zu führen, so dass eine Klage nicht wegen Fehlens des Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen werden darf. Dies setzt jedoch voraus, dass die Widerspruchsfrist gewahrt ist und deshalb eine Sachentscheidung in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 18. Februar 1964 – 11/1 RA 90/61, Rdnrn. 21 und 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 20, 199; BSG, Urteil vom 20. März 1996 – 6 RKa 51/95, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12).

Ist mithin der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben, so dass wegen eines unzulässigen Widerspruchs eine inhaltliche (sachliche) Entscheidung ausscheidet, bedarf es daher nicht der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung eines Widerspruchsverfahrens, denn in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen wird, könnte auch in einem gerichtlichen Verfahren nicht inhaltlich (sachlich) entschieden werden. Es ist somit zulässig, eine solche Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 13. April 2015 erst mit Schreiben vom 12. Juli 2015 Widerspruch und damit verspätet eingelegt, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Monatsfrist bereits deutlich überschritten gewesen, so dass daher eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht geboten ist und die dagegen erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden darf.

II. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2015 ebenfalls zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin eine höhere große Witwenrente begehrt. Dieser Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist zum einem die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 2. März 1994, die die Klägerin mit ihrem im Oktober 2014 gestellten Antrag begehrt hat. Die dazu erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente insbesondere unter Berücksichtigung einer "anteiligen AVI", also von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 8. Juni 2015 ist zum anderen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) im Bescheid vom 2. März 1994. Die dazu erhobene Anfechtungsklage ist hingegen begründet, denn die mit Bescheid vom 8. Juni 2015 gerade noch hinreichend bestimmte Verfügung der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist rechtswidrig, weil sie bezogen auf die 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nicht hinsichtlich des Bescheides vom 2. März 1994, sondern hinsichtlich des Bescheides der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu treffen ist.

1. Die Beklagte hat mit ihrer Regelung der Neufeststellung der großen Witwenrente und der gleichzeitigen Verfügung, dass die bisherige monatliche Rente weitergezahlt wird, die Gewährung einer höheren Witwenrente konkludent und damit zugleich den Antrag der Klägerin auf eine solche Rente insbesondere unter Berücksichtigung einer anteiligen AVI abgelehnt.

Diese Ablehnung ist rechtmäßig.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 2. März 1994 ist bei seinem Erlass nicht rechtswidrig gewesen. Die der Witwenrente zugrunde liegenden 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) musste die Beklagte wegen § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der große Witwenrente mindestens zugrunde legen, da diese die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten aus der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten waren.

Aus den sonstigen anzuwendenden Vorschriften einerseits des SGB VI und andererseits des AAÜG ergibt sich keine höhere große Witwenrente. In Anwendung der weiteren Vorschriften über die Rentenberechnung nach dem SGB VI ermitteln sich lediglich 51,2387 Entgeltpunkte (Ost). § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Satz 6 AAÜG führt ebenfalls nicht zu einer höheren Rente.

1.1. Das anzuwendende Recht hinsichtlich der Rentenberechnung nach dem SGB VI bestimmt sich nach § 300 SGB VI.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI gilt: Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind nach § 300 Abs. 2 SGB VI (aber) auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Der Anspruch auf eine große Witwenrente wurde mit Antrag vom 10. März 1992 geltend gemacht. Ein solcher Anspruch besteht ab 1. März 1992.

In Anwendung der Vorschriften über die Rentenberechnung nach dem SGB VI ermitteln sich, so wie im Bescheid vom 8. Juni 2015 zutreffend dargestellt, 51,2387 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Zur Rentenhöhe bestimmt § 64 SGB VI: Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für 1. Beitragszeiten und 2. beitragsfreie Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I 1989, 2261, I 1990, 1337 – a. F.).

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0, anschließend 0,6 (§ 67 Nr. 6 SGB VI a. F.).

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten (§ 254b Abs. 1 SGB VI a. F.). Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird (§ 254c SGB VI a. F.).

Es wird von der Klägerin zwar vorgetragen, diese Rentenberechnung sei fehlerhaft, weil ihr "die AVI anteilig" auch weiterhin in der großen Witwenrente zustehe. Soweit die Klägerin damit meint, ihr sei ein bestimmter Betrag aus der dem Versicherten im Dezember 1991 gezahlten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung, nämlich aus der Leistung der Zusatzversorgung in Höhe von 457 DM zu gewähren, irrt sie. Ihre Anwartschaft auf eine Witwenrente aus der AVtI des Versicherten wurde zum 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und durch eine einheitliche Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt.

§ 2 Abs. 2 AAÜG bestimmt: Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 AAÜG insoweit nicht mehr anzuwenden. Nach Anlage 1 AAÜG rechnet die unter Nr. 1 genannte zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950, zu diesen Versorgungssystemen.

Der Versicherte war durch den Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 mit Wirkung zum 1. Dezember 1989 in die AVtI einbezogen worden.

Dies bedeutet, dass nicht nur der daraus erworbene Anspruch des Versicherten auf die Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG, wonach in die Rentenversicherung in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf u. a. zusätzliche Invalidenversorgung überführt werden, sondern auch die daraus erworbene Anwartschaft der Klägerin auf Leistungen wegen Todes, also auf eine Witwenrente, in die Rentenversicherung überführt sind. Diese Überführung ist dadurch erfolgt, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten. Anwartschaften auf Leistungen wegen Todes werden mithin in der Rente nach dem SGB VI dadurch berücksichtigt, indem die genannten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung der Rente angerechnet werden.

Ob und welche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind, entscheidet allerdings nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger, sondern nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständiger Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 AAÜG.

Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekanntzugeben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG).

Mit Bescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, da die Klägerin dagegen keine Klage erhoben hat. Nach § 77 SGG gilt: Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Damit ist sowohl die Beklagte als Rentenversicherungsträger als auch der Senat gehindert, diesen Bescheid inhaltlich zu überprüfen; vielmehr ist die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung verbindlich. Damit sind keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (also aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem) für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei der großen Witwenrente zugrunde zu legen.

Weitere Einwände gegen die Berechnung der Rentenhöhe der nach den Vorschriften des SGB VI festgestellten großen Witwenrente hat die Klägerin nicht vorgebracht, so dass auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs der Anlage 2 mit nachfolgender Ermittlung der Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (Anlagen 3, 4, 6) lediglich 51,2387 Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind.

Soweit die Beklagte im Bescheid vom 2. März 1994 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt hat, folgt dies aus § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.

Diese Vorschrift bestimmt: Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt.

Der Versicherte bezog bis zu seinem Tod am 11. Februar 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Rente aus eigener Versicherung. Die große Witwenrente der Klägerin begann zum 1. März 1992 und somit innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 29. Februar 1992.

Ausgehend davon legte die Beklagte der großen Witwenrente 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, denn diese waren bei Erlass des Bescheides vom 2. März 1994 die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten.

Damit steht fest, dass der Klägerin in Anwendung auch der weiteren Vorschriften über die Rentenberechnung nach dem SGB VI keine höhere große Witwenrente als nach dem Bescheid vom 2. März 1994 zu gewähren war (und ist).

Die der Klägerin aus 57,7526 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu leistende große Witwenrente (Monatsbetrag der Rente) betrug zum 1. März 1992 1.361,23 DM, nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres zum 1. Juni 1992 816,74 DM und zum 1. Juli 1992 920,69 DM. Sie errechnet sich wie folgt: 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) x 23,57 DM aktueller Rentenwert (Ost) (§ 5 3. Rentenanpassungsverordnung – BGBl I 1991, 2344) x 1,0 Rentenartfaktor, 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) x 23,57 DM aktueller Rentenwert (Ost) x 0,6 Rentenartfaktor, 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) x 26,57 DM aktueller Rentenwert (Ost) (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 1992; BGBl 1992, 1017) x 0,6 Rentenartfaktor.

Zum 1. Juli 2015 ermitteln sich aus 57,7526 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) x 27,05 Euro aktueller Rentenwert (Ost) (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 – BGBl I 2015, 965) x 0,6 Rentenartfaktor 937,32 Euro.

Der Klägerin wurde zum 1. Juli 2015 ein Monatsbetrag der Rente von 937,32 Euro geleistet.

1.2. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Satz 6 AAÜG führt ebenfalls nicht zu einer höheren großen Witwenrente.

Nach dieser Vorschrift gilt: Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 v. H. zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem SGB VI maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach § 4 Abs. 4 Sätzen 1 und 2 AAÜG festgestellten Leistung, wird dieser solange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht.

Die Regelungen in § 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 AAÜG für Zugangsrentner entsprechen mithin den Regelungen in § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI für Bestandsrentner. Im Unterschied zu § 307b SGB VI wird jedoch kein Monatsbetrag für eine Vergleichsrente (§ 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) ermittelt.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Satz 6 AAÜG sind verschiedene Monatsbeträge miteinander zu vergleichen, wobei die große Witwenrente aus dem höchsten Monatsbetrag geleistet wird.

In Anwendung dieser Vorschrift ermitteln sich, so wie im Bescheid vom 8. Juni 2015 zutreffend dargestellt, für den weiterzuzahlenden Betrag (§ 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 2 AAÜG) 865,40 DM und für den anzupassenden Betrag (§ 4 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 AAÜG) zum 1. März 1992 1.243,33 DM, nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres zum 1. Juni 1992 746,00 DM und zum 1. Juli 1992 767,42 DM.

a. Für den weiterzuzahlenden Betrag sind zunächst die maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 maßgebend.

Diese sahen eine zusätzliche Versorgung über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus vor (§ 1 AVtI-Verordnung). Nach § 3 Buchstabe a und b AVtI-Verordnung war eine monatliche Rente in Höhe von 60 bis 80 v. H. des im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen Bruttogehalts, im Höchstfalle von 800 DM, ab dem 65. Lebensjahr bzw. beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit des Begünstigten zu gewähren.

Nach § 3 Buchstabe c AVtI-Verordnung war die monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der Rente des Begünstigten an den überlebenden Ehepartner zu gewähren.

Darüber hinaus bestimmte § 28 Abs. 1 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung – (GBl DDR I 1977, 395): Werktätige, die a) der FZR beigetreten sind und danach in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden oder b) in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen sind und danach der FZR beitreten, erhalten anstelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz, sofern die Zusatzrente auf Grund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher ist. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz ist, dass der Werktätige die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet hat und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausübt, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigen würde.

Da sich die zusätzliche Hinterbliebenenrente von der zusätzlichen Invalidenversorgung des Versicherten ableitet, bedarf es daher zunächst der Feststellung der zum 30. Juni 1990 dem Versicherten zustehenden Invalidenversorgung.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 1.983,33 Mark betrug die zusätzliche Invalidenversorgung des Versicherten wie in der Anlage zum Rentenbescheid ausgewiesen 1.190 Mark. Die zusätzliche Invalidenversorgung durfte jedoch mit (gleichartigen) Rentenbezügen aus anderen Versicherungen (also insbesondere der Sozialpflichtversicherung) 90 v. H. des Netto-Arbeitseinkommens nicht übersteigen (entsprechend § 9 Abs. 2 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12. Juli 1951; GBl DDR 1951, 675). Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettogehalt von 1.575,50 Mark ergab sich daraus eine Begrenzung auf wie in der Anlage zum Rentenbescheid ausgewiesen 1.417,95 Mark.

Die Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung setzte sich aus einem Festbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen (§ 13 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 – Rentenverordnung; GBl DDR I 1979, 401). Bestand neben dem Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), wurde die Rente der Sozialversicherung (nur) in Höhe des errechneten Steigerungsbetrages gezahlt (§ 52 Abs. 1 Rentenverordnung). Der Steigerungsbetrag betrug nach § 5 Abs. 2 Buchstabe b Rentenverordnung 1 % des Durchschnittsverdienstes in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie für jedes Jahr der Zurechnungszeit.

Bei 41 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 9 Jahren Zurechnungszeit wegen Invalidität vom Beginn der Zahlung der Invalidenrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 12 Zweite Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 26. Juli 1984; GBl DDR 1984, 281) resultierte daraus für den Versicherten bei einem Steigerungssatz in Höhe von 1 % aus 600 Mark ein Steigerungsbetrag von 300 Mark.

Zum 1. Dezember 1989 wurde zu den in Höhe des errechneten Steigerungsbetrages gezahlten u. a. Invalidenrenten an Empfänger einer zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz oder einer an deren Stelle gezahlten Zusatzrente bei 40 Arbeitsjahren (aber) ein Festbetrag von 70 Mark gewährt (§ 20, § 24 Vierte Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 8. Juni 1989 – 4. Rentenverordnung; GBl DDR 1989, 229).

Die dem Versicherten zustehende Invalidenrente belief sich daher zum 30. Juni 1990 auf 370 Mark.

Diese Invalidenrente von 370 Mark und die zusätzliche Invalidenversorgung von 1.190 Mark ergaben zusammen 1.560 Mark. Diese Summe überschritt die Begrenzung auf höchstens 1.417,95 Mark um 142,05 Mark, so dass um diesen Betrag die zusätzliche Invalidenversorgung zu kürzen war, woraus 1.047,95 Mark resultierten.

Die zusätzliche Invalidenversorgung war als Zusatzrente in Höhe von aufgerundet 1048 Mark (da die Zusatzrente auf Grund eigener Beitragszahlung des Versicherten und der Beitragszahlung des Betriebes in die FZR mit 286 Mark - vgl. dazu den Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 31. August 1989 - nicht höher war) zu gewähren.

Somit hätten der Klägerin (fiktiv) am 30. Juni 1990 eine Witwenrente der Sozialpflichtversicherung, die nach § 19 Abs. 2 Rentenverordnung 60 % der Rente des Verstorbenen betrug, also 222 Mark (60 v. H. aus 370 Mark), und eine Zusatzrente als zusätzliche Hinterbliebenenversorgung von 524 Mark (50 v. H. aus 1048 Mark) zugestanden.

Zudem sind die weiteren Regelungen des zum 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts zu berücksichtigen.

Nach § 23 Satz 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I 1990, 495) galt: Die zum 30. Juni 1990 gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen sind ab 1. Juli 1990 bis zur Überführung in die Rentenversicherung in unveränderter Höhe (aber nunmehr in DM) weiterzuzahlen.

§ 6 Abs. 1 Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV; BGBl I 1990, 2867) bestimmte sodann: Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen.

Hinterbliebenenrenten aus der Sozialpflichtversicherung wurden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetz von der Rente abgeleitet, die der Verstorbene nach der Angleichung erhalten hätte.

Es bedarf daher der Ermittlung der Höhe der Invalidenrente des Versicherten aus der Sozialpflichtversicherung nach den für alle Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung zum 1. Juli 1990. Danach war diese für den Versicherten aus dem Festbetrag von - bei 40 und mehr Arbeitsjahren - 210 Mark (§ 19 4. Rentenverordnung) und dem o. g. Steigerungsbetrag von 300 Mark ohne den Kampfgruppenzuschlag (§ 31 Rentenangleichungsgesetz), also mit 510 Mark festzusetzen und nach § 19 Rentenangleichungsgesetz i. V. m. der Anlage um 20,62 v. H. (bei 50 Arbeitsjahren im Zugangsjahr 1989) mit aufgerundet 106 Mark auf 616 Mark anzupassen sowie auf DM umzustellen.

Da die danach errechnete Rente des Versicherten 616 DM betrug, ergäbe sich zum 1. Juli 1990 eine Witwenrente von aufgerundet 370 DM (60 v. H. aus 616 DM).

Darüber hinaus bestimmte § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. RAV: Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach § 6 Abs. 1 1. RAV ergebender Erhöhungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt.

Der Erhöhungsbetrag von 148 DM, um den die Witwenrente von 222 DM auf 370 DM zu erhöhen gewesen wäre, wäre daher auf die als Zusatzrente geleistete zusätzliche Hinterbliebenenversorgung anzurechnen gewesen, so dass sich diese von 524 DM auf 376 DM vermindert hätte. Zum 1. Juli 1990 hätten somit insgesamt 746 DM zugestanden.

Schließlich sind die weiteren Regelungen des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts zu berücksichtigen.

§ 6 Abs. 3 1. RAV sah vor: Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach § 6 Abs. 1 1. RAV und den sich nach § 2 1. RAV ergebenden Erhöhungsbetrag, wonach die Renten aus der Rentenversicherung in Höhe von 15 v. H. angepasst wurden, übersteigen.

Die Witwenrente der Sozialpflichtversicherung wäre damit zum 1. Januar 1991 von 370 DM um 15 v. H. (aufgerundet 56 DM) auf 426 DM anzupassen gewesen; zugleich wäre dieser Erhöhungsbetrag auf die als Zusatzrente geleistete zusätzliche Hinterbliebenenversorgung anzurechnen gewesen, so dass sich diese von 376 DM auf 320 DM vermindert hätte.

Nach § 4 Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV; BGBl I 1991, 1300) wurden die Renten aus der Rentenversicherung zum 1. Juli 1991 in Höhe von 15 v. H. angepasst.

Damit hätte sich die Witwenrente der Sozialpflichtversicherung von 426 DM um aufgerundet 64 DM auf 490 DM erhöht, während die als Zusatzrente geleistete zusätzliche Hinterbliebenenversorgung unverändert geblieben wäre, woraus insgesamt als Summe aus Rente und Versorgung 810 DM resultiert hätte.

Wird diese Summe aus Rente und Versorgung von 810 DM um 6,84 v. H. (also um 55,40 Euro) erhöht, ergibt sich daraus der Betrag von 865,40 DM als weiterzuzahlender Betrag (einer fiktiv ermittelten Witwenrente).

b. Für den anzupassenden Betrag ermitteln sich, so wie im Bescheid vom 8. Juni 2015 zutreffend dargestellt, 30,0032 persönliche Entgeltpunkte.

Sie ergeben sich, wenn der zum 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelte Betrag von 746 DM durch den aktuellen Rentenwert von 41,44 DM und den Rentenartfaktor von 0,6 (Rentenartfaktor) geteilt wird.

Die der Klägerin aus 30,0032 persönlichen Entgeltpunkten zu leistende große Witwenrente (Monatsbetrag der Rente) betrug zum 1. März 1992 1.243,33 DM, nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres zum 1. Juni 1992 746,00 DM und zum 1. Juli 1992 767,42 DM. Sie errechnet sich wie folgt: 30,0032 persönlichen Entgeltpunkten x 41,44 DM aktueller Rentenwert x 1,0 Rentenartfaktor, 30,0032 persönlichen Entgeltpunkten x 41,44 DM aktueller Rentenwert x 0,6 Rentenartfaktor, 30,0032 persönlichen Entgeltpunkten x 42,63 DM aktueller Rentenwert (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 1992; BGBl I 1992, 1017) x 0,6 Rentenartfaktor.

Sowohl der weiterzuzahlende Betrag (§ 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 2 AAÜG) von 865,40 DM als auch der anzupassende Betrag (§ 4 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 AAÜG) von 1.243,33 DM zum 1. März 1992, von 746,00 DM zum 1. Juni 1992 und von 767,42 DM zum 1. Juli 1992 bleiben hinter der aus 57,7526 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach den Vorschriften des SGB VI tatsächlich geleisteten großen Witwenrente mit 1.361,23 DM zum 1. März 1992, mit 816,74 DM zum 1. Juni 1992 und mit 920,69 DM zum 1. Juli 1992 zurück.

Damit steht fest, dass der Klägerin in Anwendung auch der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Satz 6 AAÜG keine höhere große Witwenrente als nach dem Bescheid vom 2. März 1994 zu gewähren war (und ist).

2. Die Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) im Bescheid vom 2. März 1994 ist begründet. Die dem Bescheid vom 2. März 1994 zugrunde liegenden 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) wurden von der Beklagten im Bescheid vom 8. Juni 2015 mit einer gerade noch hinreichend bestimmten Verfügung in dessen Anlage 10 als rechtswidrig festgestellt. Allerdings ist diese Feststellung deswegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie nicht hinsichtlich des Bescheides vom 2. März 1994, sondern hinsichtlich des Bescheides der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu treffen ist.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 8. Juni 2015 ist § 48 Abs. 3 SGB X.

Nach dieser Vorschrift gilt: Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann.

§ 45 SGB Abs. 1 und Abs. 2 SGB X regelt u. a.: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Der Bescheid vom 2. März 1994 ist zwar kein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt i. S. des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X, denn die Beklagte musste – wie unter 1.1. bereits dargelegt - nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der großen Witwenrente 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde legen, da diese die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) des verstorbenen Versicherten aus der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit waren. Dem Bescheid vom 2. März 1994 liegt jedoch mit dem gegenüber dem Versicherten erlassenen Bescheid über die zum 1. Januar 1992 geleistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt i. S. des § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X zugrunde.

Die 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurden rechtsfehlerhaft zu hoch ermittelt, da die Beklagte § 307a SGB VI (statt richtigerweise § 307b SGB VI) angewandt hatte.

§ 307a SGB VI a. F. regelt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (§ 307a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI). Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn 1. die Summe aus dem a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, durch 2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt, geteilt wird (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach Anlage 12 ergibt sich ein Gesamtdurchschnittseinkommen bei einem Ende des 20-Jahreszeitraums bis 1988 von 183.713 Mark. Als Arbeitsjahre sind zugrunde zulegen 1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (§ 307a Abs. 3 SGB VI).

Die Beklagte legte diese Vorschrift anwendend ein Gesamtdurchschnittseinkommen aus einem in der Sozialpflichtversicherung beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 144.000 Mark (240 x 600 Mark monatlich) und einem in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung maßgebenden Durchschnittseinkommen von 114.774 Mark (222 Monate der Zugehörigkeit x 517 Mark Durchschnittseinkommen in dieser Versicherung) mit insgesamt 258.774 Mark zugrunde, welches sie durch 183.713 Mark teilte und daraus 1,4086 durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ermittelte. Vervielfältigt mit 41 Arbeitsjahren ergaben sich 57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach § 307a SGB VI ist jedoch fehlerhaft, weil diese Vorschrift nur Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des § 307b Abs. 1 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl I 1991, 1606 – a. F.) nicht erfüllt sind.

Nach § 307b Abs. 1 SGB VI a. F gilt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 307b Abs. 1 SGB VI liegen vor, denn der Versicherte hatte am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets.

Der Versicherte war durch den Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 mit Wirkung zum 1. Dezember 1989 in die AVtI einbezogen worden und hatte aufgrund dieser Einbeziehung Anspruch auf die zusätzliche Invalidenversorgung, wie die Anlage zum Rentenbescheid zeigt. Unerheblich ist hierbei, dass diese zusätzliche Invalidenversorgung als Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurde (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1996 – 8 RKn 13/94, Rdnr. 40, zitiert nach juris).

Für den Fall der Anwendbarkeit des § 307b Abs. 1 SGB VI a. F. bestimmte (übergangsweise bis zum 30. April 1999) § 307b Abs. 5 Sätze 1 bis 3, 5 und 9 SGB VI a. F. bis zur zu erfolgenden neuen Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI: Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn 1. das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung durch 2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt, geteilt wird. Nach Anlage 17 ergibt sich bei einem Ende des 20-Jahreszeitraums bis 1988 ein Faktor von 1,2802 bei einem Durchschnittseinkommen über 593 Mark. § 307a Abs. 3 bis 5 und 8 Satz 3 bis 7 SGB VI ist anzuwenden.

Wäre diese Vorschrift vom Beklagten angewandt worden, hätten sich lediglich 41,1230 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Aus 1,2802 x 240 x 600 Mark monatlich resultieren 184.348,80 Mark. Geteilt durch 183.713 Mark ermittelt sich ein durchschnittlicher Entgeltpunkt je Arbeitsjahr von 1,003, woraus bei 41 Arbeitsjahren die genannten 41,1230 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) folgen.

Damit steht fest, dass die der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zugrunde liegenden 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) rechtsfehlerhaft zu hoch ermittelt wurden.

In Anwendung der Vorschrift des § 307b SGB VI ergeben sich vielmehr lediglich 55,7008 persönliche Entgeltpunkten (Ost), wie im Bescheid vom 8. Juni 2015 zutreffend dargestellt. Es handelt sich hierbei um die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der Vergleichsrente.

Nach § 307b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB VI gilt: Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten.

Wie unter 1.1. bereits ausgeführt, ergibt die Berechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI lediglich 51,2387 Entgeltpunkte (Ost).

Zur Berechnung der Vergleichsrente bestimmt § 307b Abs. 3 SGB VI u. a.: Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.

Ausgehend davon bestimmen sich die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1988. Die Summe der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte beträgt 240.296,50 DM und wurde in 233 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt. Die Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten beträgt 496 Kalendermonate. Einwände gegen diese aus dem Versicherungsverlauf zu ermittelnden Daten, wie im Bescheid vom 8. Juni 2015 zutreffend dargestellt, hat die Klägerin nicht erhoben. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) errechnen sich daher wie folgt: Im ersten Schritt sind die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat aus 240.296,50 DM x 240: 233 Monate: 183.713 DM mit 0,1123 zu errechnen. Im zweiten Schritt sind diese durchschnittlichen Entgeltpunkte von 0,1123 mit den 496 Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten zu vervielfältigen, woraus 55,7008 persönliche Entgeltpunkte (Ost) resultieren.

Der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten waren somit die 55,7008 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der Vergleichsrente als die gegenüber 51,2387 Entgeltpunkten (Ost) nach den Vorschriften des SGB VI höheren persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen.

Der gegenüber dem Versicherten erlassene Bescheid über die zum 1. Januar 1992 geleistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden.

Weder ist ersichtlich, dass der gegenüber dem Versicherten erlassene Bescheid über die zum 1. Januar 1992 geleistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Angaben beruht, die der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, noch ist ersichtlich, dass er die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Scheidet somit die Rücknahme des dem Versicherten erteilten Bescheides aus, so ist die Beklagte auch gehindert, den Bescheid vom 2. März 1994 zurückzunehmen.

Sind somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X erfüllt, ist die Beklagte berechtigt, die nach dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge, die sog. Aussparung (Abschmelzung), durch Verwaltungsakt vorzunehmen.

Eine solche durch Verwaltungsakt verfügte Aussparung (Abschmelzung) greift allerdings in die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides insoweit ein, als dieser entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird. Ohne diese Feststellung bleiben der ursprüngliche Bescheid und die darauf aufbauenden Bescheide rechtmäßig (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3). Die durch Verwaltungsakt verfügte Aussparung (Abschmelzung) ist daher auch nur rechtmäßig, sofern die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die entsprechende Feststellung verfügt hat. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X setzt daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides (Satz 1) oder, wenn der ursprüngliche Bescheid selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrigen begünstigenden Bescheid, einem so genannten Grundlagenbescheid beruht, die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses begünstigenden Verwaltungsaktes (Satz 2), so vorliegend, voraus.

Der Verwaltung bleibt es dabei unbenommen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch einen selbständigen Bescheid oder als Teil des Bescheides über die Abschmelzung zu treffen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, Rdnr. 17, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, Rdnr. 24).

Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2015 traf die Beklagte eine Verfügung zur Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 2. März 1994 enthaltenen Feststellung fehlerhafter persönlicher Entgeltpunkte (Ost).

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Ein solcher Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, Rdnr. 38, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35). Eine solche Regelung kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Eine entsprechende Regelung i. S des § 31 SGB X kann sich auch im Begründungsteil eines Bescheides befinden, sofern sich daraus ergibt, dass die Behörde verbindlich die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides feststellt und der Adressat die Regelungsabsicht auch eindeutig und ohne Weiteres erkennen kann (BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 6/12 R, Rdnr. 39, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 48 Nr. 26). Nicht ausreichend ist, wenn die Behörde lediglich das Ergebnis ihrer Überlegungen verlautbart, nicht an einen ursprünglichen Bescheid gebunden zu sein, aber nicht gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung) gerade auf dem Weg einer entsprechenden Entscheidung (wie z. B. einer Aufhebung) – oder wie vorliegend Feststellung - gelangt ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96, Rdnr. 21, zitiert nach juris).

Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit genügt ebenfalls nicht nur die Ankündigung einer zukünftigen Aussparung. Ein Bescheid, der eine Abschmelzung durchführt, setzt vielmehr die Feststellung voraus, dass der frühere Bescheid rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, Rdnr. 18, zitiert nach juris). Aus einem Bescheid, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht, muss zudem deutlich werden, in welchem Umfang konkret der ursprüngliche Bescheid nach Auffassung der Behörde rechtswidrig ist. Bleibt ungewiss, welcher Berechnungsfaktor zugrunde zu legen ist, um die tatsächlich ohne den Bestandsschutz zustehende Rente zu ermitteln, kann darauf eine Aussparung nicht gestützt werden (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, Rdnr. 18, zitiert nach juris).

Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist dem Bescheid vom 8. Juni 2015 noch eine hinreichend bestimmte Verfügung über die Rechtswidrigkeit und deren Umfang dahin gehend zu entnehmen, dass der Bescheid vom 2. März 1994 deswegen rechtswidrig ist, weil der Rentenberechnung fehlerhafte persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen und die Beklagte dies daher mit Regelungswirkung feststellt.

Dem Bescheid vom 8. Juni 2015 ist insoweit allerdings kein ausdrücklicher Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit in diesem Umfang zu entnehmen. Die ausdrückliche Regelung in diesem Bescheid lautet, dass die große Witwenrente neu festgestellt wird, dass die Rente am 1. Juli 2015 beginnt und die Neuberechnung der Rente zu keiner Veränderung des Zahlbetrages, der für die Zeit ab 1. August 2015 mit 838,43 Euro bezeichnet ist, führt. Nach der Berechnung ergibt sich dieser monatliche Zahlbetrag aus der monatlichen Rente von 937,32 Euro abzüglich den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Berechnung der Rente ist im Übrigen auf Seite 2 des Bescheides ausgeführt: "Die Berechnung der Rente führt zu einer niedrigeren Rentenhöhe. Wir zahlen die Rente jedoch in der bisherigen Höhe weiter, bis sich durch Rentenanpassungen ein höherer Zahlbetrag ergibt. Dies können sie den künftigen Mitteilungen über die Rentenanpassung entnehmen."

Gleichwohl lässt sich im Wege der Auslegung durch Heranziehung der weiteren Ausführungen im Bescheid vom 8. Juni 2015 unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 11. Mai 2015 ein entsprechender Verfügungssatz gerade noch hinreichend deutlich erkennen.

Im Bescheid vom 8. Juni 2015 wird auf Seite 5 unter "weitere Hinweise - Anlagen zu diesem Bescheid" darauf hingewiesen, dass Bestandteil dieses Bescheides u. a. auch die Anlage 10 ist.

Anlage 10 lautet: "Bescheidaufhebung und deren Begründung". Es wird dort ausgeführt: "Im Rahmen der Anhörung haben wir Ihnen mit Schreiben vom 11. Mai 2015 mitgeteilt, dass der Rentenbescheid vom 2. März 1994 rechtswidrig ist. Wir haben die Anwendung der Rechtsvorschrift überprüft und dabei festgestellt, dass eine Rücknahme des Bescheides aufgrund Ihrer Gutgläubigkeit und des Ablaufs aller Fristen nicht zulässig ist. Ist ein Rentenbescheid rechtswidrig und kann er nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden, schreibt § 48 Abs. 3 SGB X zwingend vor, dass die Rente auszusparen ist. Dies bedeutet, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt werden. Ob die Rente deshalb künftig nicht oder nicht in voller Höhe angepasst wird, können Sie der Mitteilung über die Rentenanpassung entnehmen."

Die Beklagte hat damit darauf hingewiesen, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994 mitgeteilt worden ist, und angegeben, dass nach der von ihr vorgenommenen Überprüfung eine Rücknahme dieses Bescheides nicht zulässig ist. Sie hat daneben auf § 48 Abs. 3 SGB X hingewiesen und darüber hinaus die Bedeutung dieser Vorschrift erläutert. Diese Erläuterung ist nicht nur abstrakt, sondern insoweit konkret auf den Sachverhalt der Klägerin erfolgt, indem dargelegt worden ist, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen, "die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale" zugrunde gelegt werden. Dies lässt ohne weiteres die Schlussfolgerung zu, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994 die Merkmale umfasst, wie sie sich aus den beiliegenden Berechnungen ergeben. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob eine solche pauschale Bezugnahme noch als hinreichend bestimmt angesehen werden kann. Zu den aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmalen gehören nämlich auch der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert (Ost). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass insoweit eine Rechtswidrigkeit vorliegen könnte. Der allgemeine pauschale Hinweis auf die sich ergebenden Merkmale drängt zur Annahme der Vermutung, die Beklagte habe sich auf diese Art und Weise einer konkreten Bestimmung des Umfangs der Rechtswidrigkeit entziehen wollen. Eine solche pauschale Bezeichnung des Umfangs der Rechtswidrigkeit dürfte jedoch grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Dies kann allerdings dahinstehen, denn in der Anlage 10 wird auch auf das Schreiben vom 11. Mai 2015 hingewiesen, in dem das konkret fehlerhafte Merkmal der Rentenberechnung mit den "fehlerhaften Entgeltpunkten" benannt worden ist. Jedenfalls mit dieser Bezugnahme wird noch hinreichend konkret verdeutlicht, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994 (ausschließlich) auf die dort zugrunde gelegten 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) bezieht.

Ebenfalls gerade noch hinreichend deutlich wird aus der Anlage 10 zum Bescheid vom 8. Juni 2015, dass mit diesem Bescheid die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 57,7526 im Bescheid vom 2. März 1994 einer eingreifenden Regelung unterworfen werden und insoweit die Bestandskraft dieses Bescheides zumindest mit Wirkung für die Zukunft durchbrochen werden soll.

Die Formulierung "das bedeutet" nach der Bezugnahme auf § 48 Abs. 3 SGB X, der zwingend vorschreibe, dass die Rente auszusparen sei, zwingt für sich allein betrachtet aber noch nicht zur Annahme, dass – als Voraussetzung dafür, dass - bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenen Merkmale zugrunde gelegt werden, wie die Beklagte dargestellt hat, auch das konkret fehlerhafte Merkmal der Rentenberechnung, nämlich die "fehlerhaften Entgeltpunkte", also die 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost), als rechtswidrig festgestellt wird. Damit wird zunächst nur eine Rechtsfolge beschrieben, wobei offen bleibt, ob die Beklagte diese Rechtsfolge auch dadurch ermöglicht, indem sie vorab den dafür erforderlichen Verwaltungsakt hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit setzt. Denn sind die Voraussetzungen eines Gesetzes aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes erfüllt, bedeutet dies noch nicht, dass damit die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge eintritt, wenn es zu deren Umsetzung eines Verwaltungsaktes bedarf. Vorliegend kommt der beschriebenen Rechtsfolge allerdings deswegen regelnde Wirkung zu, weil die Beklagte im Anschluss daran zugleich auf die Mitteilung über die Rentenanpassung, woraus sich ergebe, ob "die Rente deshalb" künftig nicht oder nicht in voller Höhe angepasst wird, hingewiesen hat. Die Beklagte hat damit gerade noch hinreichend deutlich verlautbart, dass sie die dafür erforderliche Voraussetzung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994 im oben genannten Umfang als verbindlich trifft. Bei der so vorzunehmenden Auslegung ist nämlich auch mit zu berücksichtigen, dass ungeachtet der – insoweit eher missglückten Regelung der - verfügten Neufeststellung der großen Witwenrente, die bezogen auf § 48 Abs. 3 SGB X in Wahrheit eher als Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994 bezüglich der dort zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) dienen sollte, der Bescheid vom 8. Juni 2015 gerade im Hinblick auf diese Vorschrift erlassen wurde. Die Klägerin hat dies auch nicht anders verstanden. Einen anderen Zweck hatte diese Neufeststellung wohl nicht, worauf auch die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 4. November 2015 hinweist. Soweit die verfügte Neufeststellung (in Verbindung mit der gleichzeitigen Verfügung, dass die bisherige monatliche Rente weitergezahlt wird) nach der unter 1. dargelegten Ansicht des Senats zugleich als konkludente Ablehnung der Gewährung einer höheren Witwenrente und damit des Antrags der Klägerin auf eine solche Rente auszulegen ist, ist dies allein dem objektiven Erklärungsgehalt dieser Verfügung geschuldet.

Diese Verfügung der Feststellung der Rechtswidrigkeit der 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ist jedoch rechtswidrig, weil sie nicht hinsichtlich des Bescheides vom 2. März 1994, sondern hinsichtlich des Bescheides der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zutreffen ist. Nicht die der großen Witwenrente im Bescheid vom 2. März 1994 zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), sondern die der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zugrunde liegenden 57,7526 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind rechtswidrig, als sie 55,7008 persönliche Entgeltpunkte (Ost) überschreiten. Diese 55,7008 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) wären zwar auch der großen Witwenrente zugrunde zu legen, da sie die "an sich richtigen" bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der zum 1. Januar 1992 geleisteten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten wären. Dem steht jedoch § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entgegen, der auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten abstellt. Dementsprechend ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit allein auf den gegenüber dem verstorbenen Versicherten erlassenen Bescheid zu beziehen. Eine solche Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist schließlich auch nicht im Bescheid vom 13. April 2015 erfolgt. Dieser Bescheid enthält keine Verfügung, wie sie in der Anlage 10 des Bescheides vom 8. Juni 2015 enthalten ist. Der Verfügungssatz dieses Bescheides beschränkt sich aus der Sicht eines verständigen, objektiven Erklärungsempfänger auf die nach Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verfügten Ablehnung der Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin kann daher die Aufhebung der Feststellung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Bescheides vom 2. März 1994 verlangen.

Die der Klägerin zum 1. Juli 2015 aus 55,7008 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) x 27,05 Euro (aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2015; § 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 – BGBl I 2015, 965) x 0,6 (Rentenartfaktor) zustehende große Witwenrente würde 904,02 Euro (Monatsbetrag der Rente) betragen. Die der Klägerin zum 1. Juli 2015 tatsächlich gewährte große Witwenrente von 937,32 Euro (Monatsbetrag der Rente) resultiert hingegen aus dem Bescheid vom 2. März 1994 (57,7526 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) x 27,05 Euro x 0,6). Eine Aussparung (Abschmelzung) ist damit zum 1. Juli 2015 mit Bescheid vom 8. Juni 2015 noch nicht erfolgt.

Die Berufung hat somit teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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