L 32 AS 2223/19 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 10012/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2223/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Antragsgegners, mit dem eine Leistungsbewilligung aufgehoben wurde, und beansprucht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung.

Die im Januar 1987 geborene Antragstellerin lebt in einer Wohnung in der Sstraße in B in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person, für die eine Gesamtmiete von 630,00 Euro monatlich (528,00 Euro Grundmiete, 102,00 Betriebskostenvorauszahlung) geschuldet ist. Daneben ist ein Abschlag von 75,00 Euro monatlich für die Lieferung von Gas zur Beheizung der Wohnung an den Gasversorger zu zahlen ist. Der Antragsgegner hatte ihr mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020, dabei ab September 2019 in Höhe von 739,00 Euro monatlich (424 Euro Regelbedarf, 315 Euro für Unterkunft und Heizung) bewilligt.

Anlässlich eines persönlichen Kontakts am 22. März 2019 hatte die Antragstellerin ihren Wunsch geäußert, in einer Tagesschule Erwachsenenbildung e. V. ihr Abitur nachzuholen. Sie hatte sich zuvor am 11. März 2019 an der Schule für Erwachsenenbildung e. V. – Institut zur Vorbereitung auf die Mittlere Reife und Allgemeine Hochschulreife für den am 1. Juni 2019 beginnenden Abiturkurs im gymnasialen Zweig beworben. Die Ausbildungszeit (entsprechend der Unterrichtszeit von mindestens 23 Wochenstunden einschließlich häuslicher Vor- und Nachbereitungszeit) beträgt mindestens 40 Wochenstunden. Der Unterricht wird in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 15.50 Uhr durchgeführt.

Die im Rahmen eines Probemonats für die Zeit vom 29. April bis 31. Mai 2019 vorgesehene Hospitation konnte die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht abschließen, so dass sie vom 3. Juni bis 19. Juni 2019 und vom 5. August bis 9. August 2019 erneut hospitierte.

Am 22. August 2019 schloss die Antragstellerin mit der Schule für Erwachsenenbildung e. V. einen ab 15. August 2019 geltenden Ausbildungsvertrag zum Quereinstieg in das erste Semester, beginnend zum 1. Juni bis 31. Mai des darauffolgenden Jahres zur Vorbereitung auf die externe Prüfung für die allgemeine Hochschulreife gemäß Schulgesetz des Landes Berlin gegen ein Schulgeld von 160 Euro monatlich ab.

Mit Bescheid vom 13. September 2019 hatte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin – Amt für Ausbildungsförderung den am 11. April 2019 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgelehnt: Ausbildungsförderung nach § 10 BAföG werde nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung beantrage, das 30. Lebensjahr vollendet habe. Ausnahmen hiervon setzten voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, den Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnehme. Letztgenannte Voraussetzungen seien im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt. Auch unter Ausübung größtmöglichen Ermessens und unter Würdigung des vorliegenden Krankheitsverlaufes hätte die Antragstellerin spätestens zu September 2018 mit einem Ausbildungsgang beginnen müssen.

Auf nachfolgende Anfrage der Antragstellerin vom 26. September 2019, ob sie nach Ablehnung des BAföG weiterhin Arbeitslosengeld II bekomme, verwies der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. September 2019 auf den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2018, und darauf, dass für Oktober 2019 Leistungen angewiesen worden seien.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 hob der Antragsgegner seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. November 2019 auf. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Antragstellerin absolviere eine Ausbildung außerhalb des Haushalts ihrer Eltern. Ihre Ausbildung sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Gemäß § 7 SGB II könnten Leistungen nur weiter gewährt werden, wenn die Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezogen oder aufgrund von Vermögen oder Einkommen abgelehnt würden. Nach Vorlage des Bescheides des Bezirksamtes Berlin-Lichtenberg sei festgestellt worden, dass die Ablehnung aufgrund der Erreichung der Altersgrenze erfolgt sei und somit kein Anspruch nach dem SGB II bestehe.

Dagegen legte die Antragstellerin am 29. Oktober 2019 und am 30. Oktober 2019 Widerspruch ein.

Zugleich hat die Antragstellerin am 29. Oktober 2019 beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Sie hat vorgetragen: Der Abiturkurs sei auf drei Jahre angelegt. Der Unterricht finde in den Kernzeiten zwischen 9.30 Uhr und 15.50 Uhr statt. Die Probezeit und der Antritt der Maßnahme seien in Rücksprache mit der zuständigen Leistungsabteilung erfolgt. Bei der aufgesuchten Ausbildung handele es sich um eine Abendschule im Sinne des § 7 Abs. 6 Ziffer 3 SGB II. Die mit Einführung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II ab 1. Januar 2008 bewirkte Begünstigung von Abendschülern durch die Ausnahme aus dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, sofern das förderungsfähige Alter nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten sei, sei auf die Erkenntnis des Gesetzgebers zurückzuführen, dass Arbeitssuchende, die im Alter von über 30 Jahren ihre allgemeinschulische Qualifikation in einer Abendschule erhöhen wollten, gezwungen wären, die Abendschulausbildung gerade in der Abschlussphase aufzugeben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die erwünschte Erhöhung der allgemeinschulischen Qualifikation gehöre aber zu den Bemühungen zur Beendung der Hilfebedürftigkeit. Darüber hinaus spreche die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch von Kollegs (Hinweis auf Bundestag-Drucksache 16/7214, S. 18 und S. 24 ff.). Nach § 27 Abs. 3 SGB II seien Leistungen zu erbringen, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 2 SGB II eine besondere Härte bedeuten würde. Die gegenständliche Ausbildung stelle die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für die Antragstellerin dar, weil bei ihr besondere persönliche Problemlagen nachweisbar seien, die der Ausbildung vorliegend eine herausragende Bedeutung zukommen ließen. Sie leide an einer psychischen Erkrankung (Sozialphobie, Depression), die bisher einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt im Wege gestanden habe. Sie verfüge über keinerlei Vermögen oder Vermögensgegenstände. Entgegen des Wortlautes "Abendschule" oder "Abendgymnasium" könne es nicht auf die Tageszeit des Schulbesuches ankommen. Sinn und Zweck der Regelung könne nur sein, dass nicht reguläre Schulen gemeint seien, die vor dem Start in das Berufsleben bzw. auf der Grundlage des § 42 Schulgesetz Berlin absolviert würden. § 7 Abs. 6 SGB II meine alle nicht unter die allgemeine Schulpflicht fallenden Schulen, die umgangssprachlich als "Abendschule" bezeichnet würden. Ihr sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2019 eine Zusage über die Fortzahlung der Leistungen gemacht worden. Sie erhalte aufgrund ihrer Erkrankungen, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 berücksichtigt seien, vom Antragsgegner hinsichtlich der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt eine leidensgerechte Vermittlungsbetreuung. Diese könnte seinerzeit dazu geführt haben, dass ihr die entsprechende Zusage auf Leistungen während des Schulbesuches gemacht worden sei. Bei diesem Schreiben handele es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, denn dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass das Schüler-BAföG wegen Überschreitens des Förderungshöchstalters abgelehnt worden sei. Der Antragsgegner habe diese Zusicherung auch wegen § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II geben dürfen. Der Antragstellerin drohe der Zwang zum Abbruch der Maßnahme, weil sie schon ihren Lebensunterhalt wegen der Einstellung der Leistungen nicht bestreiten könne. Die Maßnahme in Form des Schulbesuches sei in Abstimmung mit der Arbeitsvermittlung getroffen worden, weil unter anderem aktuell auszuräumende Vermittlungshindernisse bestünden. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortzahlung der bewilligten Leistungen für den aktuellen Leistungszeitraum überwiege das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit.

Der Antragsgegner ist der Ansicht gewesen, es bestehe insbesondere kein Anordnungsanspruch. Es handele sich bei der besuchten Schule nicht um ein Abendgymnasium, da der Unterricht zwischen 9.30 Uhr und 15.50 Uhr stattfinde. Es sei auch kein Härtefall glaubhaft gemacht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Abiturkurs erst begonnen habe. Es bestehe zudem die Alternative, ein Abendgymnasium zu besuchen. Der Abiturkurs stelle auch nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar. Der Gesetzgeber benenne in § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB II ausdrücklich nur die Abendschule, die Abendrealschule und das Abendgymnasium. Das (Tages-)Kolleg werde ausdrücklich nicht genannt. Auch aus der angeführten Bundestag-Drucksache lasse sich kein Anordnungsanspruch herleiten. Es werde im Schreiben vom 27. September 2019 nicht zugesagt, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, so dass keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X vorliege. Mit diesem Schreiben sei lediglich auf den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2018 verwiesen worden. Aufgrund der fehlenden Leistungsberechtigung käme insoweit die Erteilung einer Zusicherung auch nicht in Betracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019, gegen den Klage beim Sozialgericht Berlin (S 114 AS 11185/19) erhoben ist, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück: Mit dem Beginn des Schulbesuches an der Schule für Erwachsenenbildung nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 28. Dezember 2018 sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die zum Wegfall des Leistungsanspruches nach dem SGB II geführt habe. Die Antragstellerin sei nach § 7 Abs. 5 SGB II aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen. Sie könne sich auch nicht auf § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II berufen. Sie habe auch keinen Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II, insbesondere nicht auf Gewährung eines Zuschusses, denn es liege kein besonderer Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB II vor. Der Abiturkurs an der Schule für Erwachsenenbildung sei nicht zwingend im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II erforderlich. Der Wunsch der Antragstellerin, in dieser Tagesschule das Abitur nachzuholen, sei nach dem Vermerk über den persönlichen Kontakt vom 22. März 2019 auch nicht vom Antragsgegner unterstützt worden.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat das Sozialgericht dem Antragsgegner aufgegeben, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beginnend ab 30. Oktober 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, in Höhe von 424 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 352,50 Euro darlehensweise zu gewähren: Die Antragstellerin habe das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches, als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Sie habe einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Umstand, dass der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 SGB II erfüllt sei, stehe dem Leistungsanspruch nicht entgegen, da eine Rückausnahme des § 7 Abs. 6 SGB II greife. Die Antragstellerin habe das 30. Lebensjahr vollendet und besuche eine Schule zur Erlangung des Abiturs. Dabei liege nach Auffassung der Kammer ein Abendgymnasium i.S. des § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II vor. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift Auszubildenden die Erlangung eines Schulabschlusses auch jenseits einer förderungsfähigen Altersgrenze ermöglichen wollen. Dabei habe er wohl einen antiquierten Begriff der Weiterbildung durch die Verwendung "Abend" gewählt. Es sei kein Grund ersichtlich, Schüler von der Rückausnahme des Leistungsausschlusses auszunehmen, die tagsüber die Schule besuchten. Nach dem Förderinstrument des SGB II müssten zwar auch die Schüler im Sinne der Rückausnahme für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar sein. Da auf dem Arbeitsmarkt jedoch eine Vielzahl von Tätigkeiten außerhalb der gewöhnlichen Tageskernarbeitszeit von 8.00 bis 16.00 Uhr verfügbar seien, könne die Antragstellerin auch darauf verwiesen werden. Es gebe auch keine weiteren Gründe, die dem Leistungsanspruch entgegenstünden. Die rein allgemeinbildende Schulausbildung ohne beruflichen Bezug mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife stelle eine Erstausbildung und keine Zweitausbildung im Sinne des § 7 BAföG dar. Es sei zudem das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Da die vorläufige Gewährung von Leistungen der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage dienen solle, sei sie auf sechs Monate zu begrenzen.

Gegen den ihm am 4. Dezember 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigen am 4. Dezember 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Dezember 2019 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.

Der Antragsgegner meint, der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stehe der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Mangels planwidriger Regelungslücke komme auch keine entsprechende Anwendung in Betracht. Ob die eingereichte Gleichwertigkeitsanerkennung die Schule für Erwachsenenbildung e. V. betreffe und noch Rechtsgültigkeit entfalte, sei zweifelhaft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2019 dahingehend abzuändern, als das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 angeordnet wird, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II beginnend ab 1. November 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, jedenfalls für sechs Monate zu gewähren, 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2 den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin weitere Leistungen als Darlehen, und zwar 108,77 Euro monatlich für die Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie meint, beim Tageskolleg handele es sich sehr wohl um eine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 6 Ziffer 3 SGB II. Dies finde sich schon in der Arbeitsanweisung des Antragsgegners (Fachliche Weisung zu § 7 Anlage 3). Die Antragstellerin werde aufgrund einer psychischen Erkrankung in der dortigen Reha-Beratung beruflich betreut. Daneben sei sie in der dortigen Vermittlung für Schwerbehinderte geführt. Dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass sie die Schule für Erwachsenenbildung e. V. besuchen werde bzw. besuche. Gleichwohl sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Weiterzahlung der SGB II-Leistungen unproblematisch sei. Zwischenzeitlich habe sie von ihrer Krankenkasse die Aufforderung zur monatlichen Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 108,77 Euro erhalten.

Der Senat hat von der Schule für Erwachsenenbildung e. V. Kopie der ihr vom Senator für Arbeit und Soziales des Landes Berlin unter dem 30. April 1973 erteilten Bescheinigung eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nur insoweit zulässig, als sie im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zum Lebensunterhalt weiter als Zuschuss beansprucht. Im Übrigen ist die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig.

Eine Beschwer eines Antragstellers liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt hat, das er beantragt hatte (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, vor § 143, Rdnr. 6).

Davon ausgehend wird die Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss nur insoweit beschwert, als ihr das Sozialgericht Leistungen zum Lebensunterhalt nur als Darlehen zugesprochen hat. Mit ihrer Beschwerde macht sie den Anspruch auf Zuschuss und (auch) nur noch hilfsweise geltend. Leistungen ab sofort, also ab dem 29. Oktober 2019, und nicht erst, wie vom Sozialgericht entschieden, ab 30. Oktober 2019 beansprucht sie mit der Beschwerde nicht mehr.

Die übrigen mit der Beschwerde erhobenen Ansprüche (mtl. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 108,77 Euro) sind nicht beim Sozialgericht anhängig gewesen, so dass ihr das Sozialgericht diese nicht versagt hat. Es mangelt mithin insoweit an einer Beschwer der Antragstellerin.

Soweit die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 angeordnet wird, beantragt sie in Wahrheit, die Beschwerde des Antragsgegners lediglich insoweit zurückzuweisen, als diese über diesen Antrag hinausgeht.

Soweit ihre Beschwerde zulässig ist, ist sie allerdings aus den nachfolgenden Gründen unbegründet

2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die tenorierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, denn statthaftes Rechtsinstitut des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, für die die Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG jedoch in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung stellt § 39 Nr. 1 SGB II dar. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der u. a. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt.

Es bedarf daher der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um zu erreichen, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen wird. Bei der Entscheidung über diese Anordnung hat das Gericht zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Wegen des mit dem Verwaltungsakt verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen hat diese Abwägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Die für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung dieser Garantie und ein fundamentaler Grundsatz öffentlich-rechtlicher Streitverfahren in Anfechtungssachen. Allerdings gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 69, 220; Beschluss vom 10. April 2001 - 1 BvR 1577/00, Rdnr. 13, zitiert nach juris, m. w. N.).

In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernsthafte Zweifel liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (Bundesfinanzhof – BFH, Beschluss vom 2. November 2004 – XI S 15/04, Rdnr. 11, zitiert nach juris), also im Hauptsacheverfahren ein Erfolg wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 86a Rdnr. 27a; § 86b Rdnrn. 12e, 12f). Dafür spricht die Erwägung, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II im Wege einer typisierenden Abwägung das Vollzugsrisiko bewusst auf den Adressaten verlagert worden ist, also dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Vorrang gegenüber dem entgegenstehenden privaten Interesse eingeräumt wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 12 c). Ist ein Misserfolg wahrscheinlicher als ein Erfolg, aber die Klage nicht aussichtslos, oder sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, wenn die Nachteile, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, gewichtiger gegenüber den Folgen wären, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 12 f). Ein solches Überwiegen der Nachteile ist unter Beachtung des in Art. 19 Abs. 4 GG niedergelegten Grundsatzes des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes insbesondere gegeben, wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des Verwaltungsaktes Nachteile entstehen oder ernsthaft drohen, die nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86a Rdnr. 27b). Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen, denn die Vollziehung zur Verwirklichung eines vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtszustandes bedeutet lediglich die Durchsetzung der Rechtspflichten, die jedem anderen Betroffenen in derselben Situation obliegen.

Die Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Eine solche wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 28. Dezember 2018 vorgelegen haben, ist mit dem Besuch der Schule für Erwachsenenbildung e. V. ab 15. August 2019 und dem Erlass des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin – Amt für Ausbildungsförderung vom 13. September 2019, mit dem Leistungen nach dem BAföG abgelehnt wurden, eingetreten.

Bei Erlass des Bescheides vom 28. Dezember 2018 erfüllte die Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Die im Januar 1987 geborene Antragstellerin, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befindet, ist erwerbsfähig, denn Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war hilfebedürftig, denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern.

Infolge des Besuchs der Schule für Erwachsenenbildung e. V. ab 15. August 2019 sind diese Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestimmt: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Nach § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

Ausgehend davon liegt unter Berücksichtigung von Abschnitt I zu diesen Ausbildungsstätten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) vom 15. Oktober 1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13. November 2013 (GMBl. Nr. 55/56 Seite 1094), kein Besuch einer Höheren Fachschule vor.

Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss, der in der Regel durch eine staatliche Prüfung erlangt wird. Er ermöglicht den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position und führt unter besonderen Umständen zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife (Tz 2.1.17 BAföGVwV 1991).

Der Besuch der Schule für Erwachsenenbildung mit dem (alleinigen) Erwerb des Abiturs ermöglicht nicht den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position.

Es liegt auch kein Besuch eines Abendgymnasiums vor.

Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende ohne mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit (Tz 2.1.12 BAföGVwV 1991).

Ein Abendgymnasium ist dadurch gekennzeichnet, dass es wegen der Ausrichtung auf Berufstätige den Unterricht nicht zu den üblichen Tageszeiten, sondern am Abend durchführt. Etwas anderes ist auch nicht aus der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 16/7214 S. 18) herzuleiten. Es wird dort darauf hingewiesen, dass mit der in Art. 1b vorgenommenen Änderung (nämlich der Anfügung der Nr. 3 in § 7 Abs. 6 SGB II), der nachfolgend dargestellten Situation Rechnung getragen werde, die wie folgt dargestellt wird: Schüler an Abendschulen, die sich in der Abschlussphase ihrer Ausbildung befinden und die Altersgrenze von 30 Jahren bereits überschritten haben, erhalten keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nach der derzeitigen Regelung auch nicht mehr, weil der Ausbildungsgang als solcher "dem Grunde nach" nach dem BAföG förderungsfähig ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Arbeitsuchende, die im Alter von über 30 Jahren ihre allgemeinschulische Qualifikation auf einer Abendschule erhöhen wollen, sind damit faktisch gezwungen, die Abendschulausbildung gerade in der Abschlussphase wieder aufzugeben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies ist problematisch, weil von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet wird, dass sie alles tun, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Dazu gehört auch eine Erhöhung der allgemeinschulischen Qualifikation. Arbeitsuchende, die eine Abendschule besuchen, sollen daher künftig auch in der Abschlussphase der Ausbildung, in der dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen weiter Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie allein wegen Überschreitens der in der Ausbildungsförderung geltenden Altersgrenze keine Ausbildungsförderung erhalten können. Dabei verbleibt es bei der Verpflichtung des Hilfebedürftigen, eine Arbeit zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit aufzunehmen.

Der Gesetzgeber hat damit an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG genannten Ausbildungsstätten angeknüpft, jedoch die dort (neben der Berufsaufbauschule, die von Jugendlichen besucht wird; Tz 2.1.10 BAföGVwV 1991) genannten Kollegs ausgenommen. Dies beruht nicht auf einem Versehen, denn die in dieser Vorschrift genannten Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien werden in der Gesetzesbegründung insgesamt mit dem Begriff "Abendschulen" erfasst. Dies ist allein und gerade als Abgrenzung gegenüber (allen) anderen Ausbildungsstätten, insbesondere den Kollegs, zu verstehen, an denen Unterricht während des Tages stattfindet. Hätte der Gesetzgeber alle Arbeitsuchenden im Alter von über 30 Jahren erfassen wollen, hätte es nahegelegen, die Regelung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II auf alle Ausbildungsstätten, die von diesem Personenkreis besucht werden, zu erstrecken. Dies ist jedoch nicht geschehen. Naheliegender Grund hierfür ist, dass die nach dem SGB II Leistungsberechtigten grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten während der Abendstunden zu erfüllen haben, während sie tagsüber für alle Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen müssen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II begünstigt mithin den Personenkreis, der bereit ist, zusätzlich in den Abendstunden seine allgemeinschulische Qualifikation zu verbessern und damit die Chancen einer Eingliederung in Arbeit zu erhöhen. Dem in dieser Bundestag-Drucksache 16/7214 (S. 23 ff.) enthaltenen Bericht zu Erklärungen der verschiedenen Fraktionen des Bundestages ist nichts anderes zu entnehmen. Der Begriff des Kollegs wird dort zwar genannt, jedoch in anderem Zusammenhang und gerade nicht im Hinblick auf Art. 1b.

Beim Besuch der Schule für Erwachsenenbildung e. V. handelt es sich um den Besuch eines Kollegs.

Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende, die keinen mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben (Tz 2.1.13 Abs. 1 BAföGVwV 1991).

An der Schule für Erwachsenenbildung e. V. wird ein Bildungsgang durchgeführt, der nach drei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife führt. Es handelt sich um eine Ausbildung an einem Kolleg, wie aus der Genehmigung des Senators für Arbeit und Soziales des Landes Berlin vom 30. April 1973 hervorgeht. Darin ist bestimmt: "Schüler, die sich in Tageslehrgängen auf die externe Reifeprüfung vorbereiten, erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Kollegs; dies gilt auch, soweit der Unterricht in die Abendstunden verlegt ist." Die nach dieser Genehmigung zwar mögliche - im Fall der Antragstellerin gerade nicht erfolgte - Verlegung von Unterricht in die Abendstunden verändert dabei nicht den Rechtscharakter hin zu einem Abendgymnasium. Dies ist wesentliche Regelung dieser Genehmigung, wie eine weitere Regelung offenbart: "Schüler, die sich in Abendlehrgängen auf die Fremdenprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses vorbereiten, erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Abendrealschulen."

Da es sich bei der Schule für Erwachsenenbildung e. V. nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, ist insoweit allerdings eine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erforderlich, damit die dortige Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG, der bestimmt: Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist.

Eine solche Genehmigung wurde der Schule für Erwachsenenbildung e. V. durch den Senator für Arbeit und Soziales des Landes Berlin unter dem 30. April 1973 erteilt. Danach ist der Besuch dieser Schule dem Besuch der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten gleichwertig, wobei wie oben ausgeführt der Besuch zur Vorbereitung auf die externe Reifeprüfung dem Besuch eines Kollegs entspricht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die erteilte Genehmigung auf die Schule für Erwachsenenbildung e. V. bezieht, auch wenn diese nunmehr unter teilweise geändertem Namen auftritt, denn die entsprechende Kopie ist gerade von dieser Schule vorgelegt worden. Für die "ins Blaue hinein" behauptete nicht mehr wirksame Gültigkeit dieser Bescheinigung fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Mangels Befristung der Genehmigung ist der Zeitraum von 46 Jahren seit ihrer Erteilung bedeutungslos. Dass zwischenzeitlich ein Widerruf, der vorbehalten worden ist, erfolgte, trägt selbst der Antragsgegner nicht vor. Falls jedoch der Antragsgegner eine wirksame Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs der Schule für Erwachsenenbildung e. V. mit dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten nicht für gegeben erachtet, mag er entsprechend den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfahren.

Die Antragstellerin ist damit, vorbehaltlich der Leistungen nach § 27 SGB II, von Leistungen ausgeschlossen, denn sie unterfällt auch nicht § 7 Abs. 6 SGB II.

Nach § 7 Abs. 6 SGB II ist § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet § 7 Abs. 5 SGB II mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor.

Die Antragstellerin hat nicht aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, denn sie besucht schon keine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezeichnete Ausbildungsstätte.

§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II liegt ebenfalls nicht vor.

Nach § 13 Abs. 1 BAföG bemisst sich der Bedarf für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.

Dabei betrifft § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG einen Auszubildende, der bei seinen Eltern wohnt, und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG einen Auszubildende, der nicht bei seinen Eltern wohnt.

Der Bedarf der Antragstellerin bemisst sich zwar nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wegen des Besuches eines Kollegs i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, da sie nicht bei ihren Eltern wohnt. Allerdings ist die weitere Voraussetzung nicht gegeben, denn sie erhält Leistungen nach dem BAföG tatsächlich nicht. Sie erhält diese Leistungen auch nicht wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, sondern weil sie das 30. Lebensjahr vollendet hat (und keine Leistungen erhalten kann, da sie nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BAföG erfüllt; so der Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin – Amt für Ausbildungsförderung vom 13. September 2019).

Wegen ihres Antrages beim Amt für Ausbildungsförderung und der erst mit Bescheid vom 13. September 2019 erfolgten Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG findet § 7 Abs. 5 SGB II allerdings erst mit Beginn des folgenden Monats, also zum 1. Oktober 2019 Anwendung.

§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II liegt gleichfalls nicht vor.

Die Antragstellerin hat zwar aufgrund des § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG regelt: Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nach § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BAföG allerdings nicht, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Antragstellerin besucht jedoch, wie oben dargelegt, kein Abendgymnasium.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt, denn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet für die Antragstellerin keine besondere Härte.

Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn der Leistungsausschluss unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 7 Abs. 5 SGB II, die Grundsicherung davon zu befreien, eine "versteckte" Ausbildungsförderung außerhalb des BAföG zu ermöglichen, übermäßig hart, d.h. unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint. Im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II muss dabei dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden, so dass mithin arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen sind (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, Rdnrn. 17, 19, zitiert nach juris). Danach kommen im Wesentlichen drei Fallkonstellationen in Betracht:

Ein Härtefall kann dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet wird und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Ein weiterer Härtefall kann anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Die Behinderung oder Krankheit kann dabei aber nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden. Hinzukommen muss, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird. Schließlich ist ein besonderer Härtefall gegeben, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist (BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 26/13 R, Rdnr. 46, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, Rdnrn. 19 – 21).

Die beiden erstgenannten Härtefallgründe liegen offenkundig nicht vor. Der letztgenannte Härtefallgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Der Besuch der Schule für Erwachsenenbildung e. V. ist schon nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt durch Erwerb des Abiturs, denn dieses kann auch an einem Abendgymnasium erworben werden. Es wird von der Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass diese Alternative für sie ausscheidet. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin zwar besondere persönliche Problemlagen vor und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre psychische Erkrankung (Sozialphobie, Depression). Ungeachtet dessen, dass offen bleibt, weswegen nach Erwerb des Abiturs diese psychische Erkrankung einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr entgegenstehen könnte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, weswegen gerade diese Ausbildung eine so herausragende Bedeutung hat, dass es unzumutbar ist, sie aus finanziellen Gründen abzubrechen.

Schließlich liegt auch keine Zusicherung des Antragsgegners vor, keinen Bescheid zur Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2018 zu erlassen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

Eine solche Zusicherung ist im Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2019 nicht enthalten. Dieses Schreiben beschränkt sich auf den Hinweis auf den ergangenen Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2018. Ihm ist nicht andeutungsweise zu entnehmen, dass der Antragsgegner dessen Aufhebung nicht vornehmen wird. Zu einer Aufhebung bzw. Nichtaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28. Dezember 2018 schweigt dieses Schreiben, so dass diese Frage vielmehr offenbleibt.

Im Übrigen ist eine Zusage auf Leistungen während des Schulbesuches nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verweist zwar darauf, dass sie eine leidensgerechte Vermittlungsbetreuung erhält und diese seinerzeit dazu geführt haben könnte, dass ihr eine Zusage gemacht worden sei. Zu einer solchen Zusage wird aber schon kein konkreter Sachverhalt vorgetragen. Der Vermerk anlässlich eines persönlichen Kontakts am 22. März 2019 legt dies auch nicht nahe. Zum Abbruch der vom 1. März bis 13. März 2019 besuchten und von der Agentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Reha-Maßnahme angesprochen, gab die Antragstellerin an, dass sie die geforderten sechs Stunden aus gesundheitlichen Gründen (Schlafstörung) nicht geschafft habe. Sie wurde durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners darauf hingewiesen, dass, sofern medizinische Maßnahmen vorrangig seien, diese vorerst in Anspruch genommen werden müssten. Der Wunsch der Antragstellerin, das Abitur nachzuholen, erschien, so dieser Vermerk, nicht leidensgerecht, da aufgrund der bereits entstandenen Schwierigkeiten in der Reha-Maßnahme (in einem geschützten Rahmen) die Belastbarkeit für eine schulische Bildungsmaßnahme ohne Reha-Hilfen fraglich sei.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat somit Erfolg, während die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.

Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist für eine Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG kein Raum mehr.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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