L 18 AS 567/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 6387/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 567/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2019 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016 ver-urteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 wei-tere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von mo-natlich 42,06 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten weitere Leistungen für Kosten der Unter-kunft und Heizung (KdUH) iHv mtl 634,55 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016.

Für die von den 1968 geborenen, verheirateten Klägern zu 1) und 2) und deren Kin-dern, den 2007 und 2010 geborenen Klägern zu 3) und 4), im Streitzeitraum – und auch davor – bewohnte, mit einer Ölzentralheizung beheizten Unterkunft war eine mtl Bruttowarmmiete iHv 1.349,94 EUR zu entrichten (bruttokalt = mtl 1.199,94 EUR; Heizkosten = mtl 150,- EUR). Die Wohnung gehört zu einem Gebäude, dessen beheizbare Grundfläche 1.328 m2 beträgt.

Die Kläger standen bis einschließlich Oktober 2015 im Leistungsbezug. Mit Schrei-ben vom 27. Mai 2015 hatte der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass die von den Klägern zu zahlende Bruttowarmmiete den maßgeblichen Richtwert überschreite. Die Kläger müssten daher ihre Aufwendungen zB durch Untervermietung oder Woh-nungswechsel senken. Die tatsächlichen Aufwendungen könnten nur noch für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten übernommen werden. Ab 1. Dezember 2015 werde nur noch der Richtwert von 707,- EUR berücksichtigt. Den Weiterbewilligungsan-trag für die Zeit ab 1. November 2015 nahmen die Kläger zurück, weil sie wegen des Bezugs ausreichenden Einkommens aus freiberuflicher Tätigkeit im November und Dezember 2015 keine Unterstützung benötigten.

Auf den sodann für die Zeit ab 1. Januar 2016 gestellten Leistungsantrag gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), wobei er als Leistungen für KdUH mtl 714,84 EUR (für jeden der Kläger anteilig 178,71 EUR) statt der tatsächlichen damaligen Kosten von 1.349,94 EUR bewilligte (Bescheid vom 17. Dezember 2015). Den Widerspruch, mit dem die Kläger ua geltend machten, dass der Kläger zu 1) aus gesundheitlichen Gründen an einem Umzug gehindert sei, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. April 2016). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 und 27. Mai 2015 seien die Kläger darüber informiert worden, dass die Unterkunftskosten nicht den Richtwerten der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) entsprächen und lediglich bis einschließlich November 2015 durch den Beklagten in der bisherigen Höhe weiter berücksichtigt würden. Vorliegend sei als Richtwert eine Bruttowarmmiete iHv mtl 714,85 EUR angemessen. Es sei auch nicht etwa ein erneutes Absenkungsverfahren einzuleiten gewesen, nur weil die Kläger sich mWv 1. November 2015 aus dem Leistungsbezug abgemeldet hätten.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat der auf die Gewährung weiterer Leistungen für KdUH iHv mtl 634,55 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 gerichteten Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. April 2014 (- B 14 AS 23/13 R -) stattgegeben (Urteil vom 19. Februar 2019). Der Beklagte habe sich wegen der Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs für mindestens einen Kalendermonat nicht auf die bisherige Kostensenkungsaufforderung stützen dürfen.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Er trägt vor: Entge-gen der Auffassung des SG sei das zitierte BSG-Urteil zur Frage der Kostendecke-lung nach einem nicht erforderlichen Umzug iSv § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergangen und auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ver-waltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwie-sen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen begründet. Die Kläger haben (nur) einen - vorliegend mit der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leis-tungsklage verfolgten - Anspruch auf weitere Leistungen für KdUH für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 iHv mtl insgesamt 42,06 EUR; lediglich insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016, der nach Ablauf der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II normierten Jahresfrist gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließende Bewilligung gilt, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ih-ren Rechten. Die Entscheidungen über Leistungen für KdUH stellen von den übrigen Regelungen im Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II abtrennbare Verfügungen im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsaktes dar, so dass die Be-schränkung des Streitgegenstandes hierauf zulässig ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 – Rn 10).

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Ermittlung der Angemessenheit der KdUH erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl BSG, Ur-teil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23 - Rn 18).

Die tatsächlichen KdUH sind – ungeachtet ihrer Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - von dem Beklagten nicht schon deshalb zugrunde zu legen, weil es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung gefehlt hätte. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt insoweit: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungs-berechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Auf-wendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vor-schrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 – Rn 30). Kostensenkungsmaßnahmen sind dem Leistungsberechtigten aber nur dann subjektiv möglich, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Bevor er nicht von dem zuständigen Leistungsträger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung enthält, denn der Hinweis auf die Rechtslage hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Bezweckt werden soll damit, dass der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhält. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Allerdings erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion. Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben, in der er sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann. Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R = BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28 Rn 15,16). Die Sechs-Monatsfrist ist jedoch kein starrer Zeitraum; vielmehr sind Abweichungen nach oben und nach un-ten zulässig, wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 67 – Rn 20).

Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Ange-messenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage aus-zutragen, welche Aufwendungen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris – Rn 33,34 mwN; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn 40). Allein die objektiv feh-lerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmög-lichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hil-febedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG aaO). Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein objektiver Beobachter auf Empfängerseite bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus einem Verhalten des Leistungsträger hätte schließen dürfen, dass sich der Leistungsträger an eine zuvor erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn 35). Sind dem Leistungsberechtigten die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (vgl BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 – Rn 29).

Ausgehend davon genügt die Mitteilung des Beklagten vom 27. Mai 2015, mit dem die Kläger darüber informiert wurden, dass ihre KdUH die angemessenen Kosten überstiegen, so dass sie diese Kosten senken müssten, den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung mit der erforderlichen Aufklärungs- und Warnfunktion. Der Beklagte hatte zudem in dieser Mitteilung angekündigt, dass die tatsächlichen Aufwendungen längstens bis einschließlich November 2015 anerkannt und über-nommen würden. Der Beklagte hat nachfolgend durch kein entsprechendes Verhal-ten deutlich gemacht, dass er inzwischen bezüglich der Beurteilung der Angemes-senheit der KdUH seine Auffassung geändert habe. In den tatsächlichen Verhältnis-sen der Klägerin traten seit der Mitteilung des Beklagten vom 27. Mai 2015 auch kei-ne wesentlichen Änderungen bezüglich der Unterkunft, wie eine Änderung der Be-wohnerzahl (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R – Rn 19) oder der Wohnungsgröße, den maßgeblichen unterkunftsbezogenen Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete, ein, die objektiv oder auch aus Sicht der Kläger eine grundsätzliche Neubewertung der Angemessenheit hätte recht-fertigen können. Aus dem bloßen Zeitablauf einer wirksamen Kostensenkungsauffor-derung kann jedenfalls dann nichts hergeleitet werden, wenn der Leistungsträger nicht erkennbar gemacht hat, dass er an der Kostensenkungsaufforderung nicht mehr festhalten wolle (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2016 – B 14 AS 28/12 R – Rn 41).

Für die vom SG unter unzutreffendem Verweis auf das Urteil des BSG vom 9. April 2014 (- B 14 AS 23/13 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 75) angeführte Ansicht, wonach die Warnfunktion eines früheren Hinweises nicht mehr genügen solle, wenn nach Aus-scheiden aus dem Leistungsbezug ein neuer Leistungsfall eintrete, findet sich weder im Gesetz noch in der Rspr des BSG ein Anhalt. So hat das BSG, wie oben bereits ausgeführt, eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längs-tens sechs Monaten (nur) vom Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kos-tensenkungsmaßnahmen (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R – Rn 15,16 mwN) abhängig gemacht. Ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungs-aufforderung nichts zu tun. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Leis-tungsberechtigten bewirkte Erkenntnis, dass seine KdUH bezogen auf die konkret bewohnte Unterkunft nicht angemessen sind, hängt nicht davon ab, ob er erwarten konnte oder nicht, erneut Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu werden. Durch eine solche Erwartung wird der Leistungsberechtigte nicht in den Zustand der Unkenntnis über die Angemessenheit der Kosten zurückversetzt. Die Erkenntnis, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, steht dementspre-chend nicht in Abhängigkeit zu der Erwartung, ob ein wiederholter Leistungsbezug nach dem SGB II eintritt oder nicht. Ohne eine wesentliche Änderung bei den unter-kunftsbezogenen Kriterien, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Brutto-kaltmiete maßgebend sind, verliert eine wirksame Kostensenkungsaufforderung al-lein durch Zeitablauf nicht ihre Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl schon Landesso-zialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2016 – L 32 AS 1945/14 – juris – Rn 84).

Es besteht zwar keine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung für die Zeiten, in denen er keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, was hier bei den Klägern im November und Dezember 2015 der Fall war. Diese Obliegenheit hat vielmehr ihre Anknüpfung allein im Leistungsbezug. Solange damit ein (künftiger) Leistungsberechtigter nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, ist er nicht gehalten, nur auf die bloße Möglichkeit hin, wieder in den Bezug von Arbeitslo-sengeld II zu geraten, seine Wohnung aufzugeben. Begibt er sich indes mit Antrag-stellung bzw Leistungsbewilligung in das System des SGB II und hat er bereits – wie hier die Kläger - eine (noch) wirksame Kostensenkungsaufforderung für die weiterhin bewohnte Unterkunft erhalten und ist daher "bösgläubig" bezüglich der unangemes-senen KdUH (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R – Rn 19), entfaltet diese Kostensenkungsaufforderung jedenfalls bei einem nur kurzzeitigen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug weiterhin ihre Wirkung als Anknüpfungspunkt für die Sechs-Monats-Frist iSv § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die nach der Rspr des BSG ohnehin nicht an den Beginn (und die Dauer) des Bezuges von Arbeitslosengeld II, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungs-maßnahmen abstellt. Die Rspr des BSG, wonach die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei einer Unterbrechung des Leis-tungsbezugs von mindestens einem Monat nicht fortwirkt (vgl Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R -), ist auf die hier streitige Frage des Fortwirkens einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung nicht übertragbar, die – anders als § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (und dessen tatbestandlichem Anknüpfen an einen ununterbrochenen Leistungsbezug, vgl Wortlaut der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ("weiterhin"), von dem trotz der Wortlautänderung in der neuen, seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung keine Abweichung beabsichtigt war (vgl BT-Drucks 17/3403 S 98)) - letztlich allein an die tatsächliche Kenntnis von der Unangemessenheit der KdUH anknüpft.

Einen besonderen Grund, der es ausnahmsweise hätte unzumutbar erscheinen las-sen, die Wohnung zu verlassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die angeführten gesundheitlichen Gründe in Bezug auf eine behauptete Erkrankung des Klägers zu 1) vermochte der Senat nicht mit der erfor-derlichen Gewissheit feststellen, nachdem der Kläger zu 1) eine entsprechende Er-klärung zur Entbindung seiner behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht beigebracht hat. Eine objektive Unmöglichkeit, eine andere angemessene Unterkunft zu erlangen, ist gleichfalls nicht dargetan. Die Kläger tragen nicht einmal substantiiert vor, eine solche Unterkunft überhaupt gesucht zu haben.

Der Beklagte hatte daher nur die angemessenen Kosten iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundele-gung der sog Produkttheorie festzustellen (grundlegend: BSG, Urteil vom 7. Novem-ber 2006 – B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 – Rn 20). Diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Der abstrakt an-gemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (vgl BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 – Rn 33). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist dabei in einem mehrstufigen Verfah-ren zu konkretisieren: 1. ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. 2. ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. 3. ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. 4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – juris – Rn 15; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42 – Rn 20). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG aaO). Anschließend ist - falls insofern Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu dieser abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann.

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohn-raumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsicht-lich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfol-geregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn 22 mwN; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – Rn 17). Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadt-entwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungs-größe an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf ent-sprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswe-sen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 m² und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum bis zu 60 m² überlassen werden. An diese Regelungen ist auch für die Bestimmung der Ange-messenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen. Die weitergehenden Dif-ferenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – Rn 18). In Berlin – als dem für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten maßgeblichen Vergleichsraum (vgl ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – juris Rn 24) – ist für eine aus vier Mitgliedern bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris - Rn 14) somit noch eine Wohnfläche bis 90 m² als abstrakt angemessen zu erachten.

Zur Bestimmung einer Referenzmiete als Angemessenheitsmaßstab ist zwecks Ge-währleistung des Existenzminimums eine zeit- und realitätsgerechte Ermittlung des Bedarfs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren notwendig (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn 138f). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Grundsicherungsträger gewähl-te Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris Rn 16). Zur Bestimmung der Mietobergrenze ist insoweit auf den örtlichen qualifizierten Miet-spiegel des Landes Berlin zurückzugreifen, der grundsätzlich eine zur Bestimmung der iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Miete geeignete Grundlage bildet (vgl für die Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris).

Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Miet-spiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19. Ok-tober 2010, - B 4 AS 65/09 R - Rn 29; - B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann dann grundsätzlich verneint werden. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl (BSG, Urteil vom 13. April 2011 B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten für Baualtersklassen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) sind jedoch, unabhängig davon, mit welcher Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar sind, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht heranzuziehen, da Leistungsberechtigte auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden dürfen. Darüber hinaus sind die Grundlagendaten zu dem jeweiligen Mietspiegel zu berücksichtigen. Es könnten sich daraus nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (gegebenenfalls um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - Rn 28; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn 27; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn 32 - juris).

Nach diesen Vorgaben hat der Senat die angemessenen Aufwendungen für die Kos-ten der Unterkunft auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2015 ermittelt. Dabei kann die Entscheidung der zivilrechtlichen Frage dahingestellt bleiben, ob der Berli-ner Mietspiegel 2015 nach § 558c BGB als einfacher Mietspiegel einzuordnen ist, da es hierauf aus sozialrechtlicher Sicht nicht entscheidend ankommt. Denn nach der Rspr des BSG wird lediglich verlangt, dass das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept auf einer Datengrundlage beruht, welche eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzuge-ben. Insbesondere muss die zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe durchgeführ-te Datenerhebung und -auswertung überprüfbar sein und gewisse Mindeststandards bei der Datenerhebung und -auswertung im Sinne der Folgerichtigkeit erfüllen. Not-wendig, aber auch ausreichend ist in diesem Sinne die Repräsentativität des Um-fangs der einbezogenen Daten, die Validität der Datenerhebung sowie die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 30 – Rn 19). Hiervon geht der Senat aus.

Grundlage für die Bestimmung sind damit die Daten des Berliner Mietspiegels 2015. Hierzu hat der Beklagte anhand der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen 2015) in der Fassung vom 24. Novem-ber 2015 (Amtsblatt Berlin 2015, S 2558 ff) für einen 4-Personen-Haushalt eine abs-trakt angemessene Bruttokaltmiete von 587,35 EUR zugrunde gelegt. Eine schlüssige Berechnung dieses Wertes ist nach Maßgabe des Mietspiegels 2015 nicht erkenn-bar. Auf Grundlage des qualifizierten Berliner Mietspiegels des Landes Berlin 2015 und dem darin angegebenen durchschnittlichen Berliner Betriebskostenwert sind vielmehr die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel er-fassten Wohnungsbestand zu gewichten. Wegen der Einzelheiten der Berech-nungsmethode und der weiteren Quellenangaben verweist das Gericht auf die Dar-stellung von Schifferdecker/Irgang/Silbermann ("Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin", Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Ar-chiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42; bestätigt durch BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R – jeweils juris). Hieraus errechnet sich für einen Vierpersonenhaushalt (90 m²) vielmehr eine Bruttokaltmiete iHv 621,90 (90 m² x 6,91 EUR (Kaltmiete 5,33 EUR zzgl kalte Betriebskosten 1,58 EUR)).

Zusätzlich sind vom Grundsicherungsträger angemessene Heizkosten zu überneh-men. Die tatsächlichen Heizkosten im Streitzeitraum iHv mtl 150,- EUR sind nicht ange-messen. Nach Maßgabe des insoweit anzuwendenden bundesweiten Heizspiegels 2015 vom Oktober 2015, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung veröffentlicht war, ergibt sich ein Grenzwert für "zu hohe" Heizkosten bei einer Gebäudefläche von mehr als 1.000 m² (Heizöl) bei mehr als 18,- EUR je m² und Jahr. Daraus ergibt sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 90 m² ein monatlicher Grenzwert von 135,- EUR.

Der Beklagte hatte daher angemessene KdUH iHv mtl insgesamt 756,90 EUR (621,90 EUR zzgl 135,- EUR) zu übernehmen, dh mtl weitere 42,06 EUR.

Soweit die Kläger die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten mit der Be-gründung bestreiten, es hätte eine Wohnungsmangellage bestanden, folgt der Senat dieser pauschalen Einlassung, für die keine validen Anhaltspunkte bestehen, nicht. Vielmehr ist beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – grundsätz-lich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel ange-messenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R – juris). Im Übrigen ist es dem Senat aufgrund einer Vielzahl von SGB II-Verfahren bekannt – welches auch vom Beklagten bestätigt worden ist –, dass im Leistungsbezug stehende Wohnungssuchende wie die Kläger jedenfalls noch Anfang des Jahres 2016 bezogen auf den Vergleichsraum des gesamten Landes Berlin Wohnungen sogar zu den vom Beklagten als angemessenen anerkannten Kosten von 714,85 EUR bruttowarm mieten konnten, eine Wohnungsnot zumindest bezogen auf Wohnungen zwischen 60 und 90 m² nicht bestand. Schließlich ergibt sich aus der Wohnlagenkarte als Anlage zum Berliner Mietspiegel 2015, dass in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, tatsächlich vorhanden waren. Die Kläger haben im vorliegenden Fall auch in keiner Weise irgendwelche fehlgeschlagenen Bemühungen um die Anmietung einer Wohnung zu der angemessenen Miete vorgetragen. Dass in der Person des Klägers zu 1) einem Umzug gesundheitliche Gründe entgegengestanden hätten, ließ sich nicht nachweisen. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen sich insoweit konkrete Hinderungsgründe nicht entnehmen. Entsprechendes haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht vorgebracht. Weitergehende Ermittlungen bei den seinerzeit behandelnden Ärzten waren dem Senat verwehrt, nachdem der Kläger entsprechende Entbindungserklärungen nicht beigebracht hat.

Die Kostenentscheidung beruht § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das nur gering-fügige Obsiegen der Kläger.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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