L 20 RJ 279/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 885/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 279/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.04.2002 wird zurückgewiesen.
I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1959 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Schlossers erlernt, im Jahre 1989 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert und von 1990 bis 1999 als Kraftfahrer (Auslieferungsfahrer) bei der Firma E. gearbeitet; seit 02.09.1999 bestand Arbeitsunfähigkeit. Im Jahr 2000 war der Kläger noch kurzzeitig bei demselben Arbeitgeber als Disponent beschäftigt.

Am 29.11.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Vom 07.01. bis 03.02.2000 unterzog er sich einer stationären Heilmaßnahme in der Klinik H. in B ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig für den Beruf des LKW-Fahrers; insoweit wurde eine berufliche Umsetzung empfohlen. Ansonsten sollte der Kläger in der Lage sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.04.2000 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Im daran anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der Kläger untersucht durch den Chirurgen Dr.L. und den Sozialmediziner Dr.H ... Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.09.2000 zurück. Beim Kläger bestehe weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Arbeiten allgemeiner Art.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 02.10.2000 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage. Das SG hat eine Auskunft der Firma E. und einen Bericht des Radiologen Dr.S. vom 20.09.2000 zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Chirurg Prof. G. vom Städtischen Klinikum "St. G." in L. das Gutachten vom 19.07.2001 erstattet. Er hat den Kläger für fähig erachtet, bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten; als Kraftfahrer könne er auf Dauer nicht mehr eingesetzt werden. Desweiteren hat das SG die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes L. mit einer Begutachtung des Klägers vom 25.10.2001 durch Dr.L. zum Verfahren beigenommen. Mit Urteil vom 10.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die beim Kläger im Vordergrund stehenden Beschwerden seien im Wesentlichen durch Schädigungen der Bandscheiben verursacht. Der Kläger sei jedoch nicht gehindert, leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Er sei als ungelernter Arbeiter zu beurteilen (aufgrund der Auskunft seines Arbeitgebers); den Beruf des Kfz-Mechanikers habe er nicht krankheitsbedingt aufgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 24.05.2002 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, seine gesundheitlichen Beschwerden und Behinderungen seien unzureichend berücksichtigt worden. Ein entsprechendes Gutachten müsse nach seiner Meinung nicht von einem Chirurgen sondern von einem Neurologen erstellt werden. Der Senat hat Befundberichte der Hautärztin Dr.B. , der HNO-Ärztin Dr.R. , des Internisten Dr.T. , des Orthopäden Dr.J. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. zum Verfahren beigenommen. Weiter wurden die gesamten ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes über den Kläger vorgelegt. Auf Veranlassung des Senats hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. das Gutachten vom 17.10.2003 erstattet. Er hat als wesentliche Diagnosen genannt:

- Intermittierendes Nervenwurzelreizsyndrom S 1 rechts nach Operation eines Bandscheibenvorfalls in 5/99,

- lokales HWS-Syndrom bei geringen Verschleißerscheinungen und geringer Bandscheibenvorwölbung (Protrusion),

- psychisch verursachte Schmerzfixierung,

- allergische Disposition, schon länger bestehend,

- angegebene Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenkes nach Verletzung,

- leichtgradige Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogenbereich ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung bei Rechtshändigkeit.

Das Hauptproblem bestehe für den Kläger in der erlebten Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS sowie über das Gesäß in den rechten Oberschenkel hineinziehende Schmerzen, die lage- und bewegungsabhängig bzw. belastungsabhängig seien. Der Kläger könne jedoch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Vollschicht bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen verrichten. Er sei nicht mehr in der Lage, den Beruf als Kraftfahrer oder Auslieferungsfahrer wettbewerbsfähig zu verrichten. Der Kläger hat zu dem Gutachten Einwendungen vorgebracht unter dem Aspekt, dass er mit dem Ergebnis der Beurteilung insgesamt nicht einverstanden sei. Der ärztliche Sachverständige Dr.S. hat am 10.01.2004 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner Leistungseinschätzung verblieben. Von Seiten des Senats wurde nochmals ein Befundbericht der Nervenärztin Dr.B. angefordert, der am 02.03.2004 bei Gericht eingegangen ist. Auch dieser Bericht ist dem ärztlichen Sachverständigen mit der Frage vorgelegt worden, ob sich daraus eine Änderung in der beruflichen Leistungsbeurteilung beim Kläger ergeben kann. Dr.S. hat am 17.03.2004 mitgeteilt, dass bei derzeit nicht gegebener Operationsindikation keine Änderung der bisherigen Leistungseinschätzung bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes erforderlich sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.04.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.11.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig i.S.d. § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht erwerbsunfähig i.S.d. § 44 Abs 2 SGB VI, jeweils in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, ist und dass ihm entsprechende Rente nicht zusteht. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung dem Gutachten des Chirurgen Prof. G. angeschlossen und hat sich darüber hinaus mit den weiter vorliegenden ärztlichen Unterlagen, z.B. auch Gutachten des Arbeitsamts L. , auseinandergesetzt. Es hat den Kläger nach seinem bisherigen Beruf als ungelernten Arbeiter (nach dem vom Bundessozialgericht -BSG- entwickelten Mehrstufenschema) beurteilt, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen ist, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf.

Die weitere Beweisaufnahme und die Begutachtung des Klägers im Berufungsverfahren durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. hat dieses vom SG gefundene Ergebnis in vollem Umfang bestätigt. Auch Dr.S. hat den Kläger für fähig erachtet, leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus, in Vollschicht zu leisten. Dr.S. hat die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen des orthopädischen wie auch des neurologischen und psychiatrischen Fachgebiets ausführlich und zutreffend beschrieben und bewertet. Danach hat sich das vorstehend beschriebene Leistungsbild für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ergeben, das keine Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit erfordert. Der Kläger soll bei der Arbeit wegen der bekannten allergischen Disposition entsprechende Expositionen (z.B. atemwegsreizende Stoffe) vermeiden; er soll zudem nicht langdauernden körperlichen Zwangshaltungen ausgesetzt sein und Heben und Tragen schwererer Lasten vermeiden (was ohnehin in der Beschränkung auf leichte körperliche Arbeiten zum Ausdruck kommt). Als Kraftfahrer in der Funktion eines Auslieferungsfahrers soll der Kläger nicht mehr eingesetzt werden, der ärztliche Sachverständige hat jedoch andere Berufstätigkeiten benannt, z.B. die eines Pförtners oder eines (kaufmännischen) Sachbearbeiters im Büro mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung, die dem Kläger nach seinem körperlichen Befinden noch zumutbar sind. Der Senat schließt sich der Leistungsbeurteilung durch Dr.S. an, da dieser als erfahrener Sachverständiger sein Ergebnis schlüssig und überzeugend begründet hat. Dem SG ist auch darin zuzustimmen, dass der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und seinem "bisherigen Beruf" als ungelernter, allenfalls als einfach angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Der Kläger hat keine besondere Ausbildung im Fahrerberuf absolviert; er war von 1990 bis 1999 und noch kurzzeitig im Jahre 2000 bei der Fa. E. als Auslieferungsfahrer und zuletzt als Disponent eingesetzt. Nach der Auskunft seines letzten Arbeitgebers war für die näher beschriebene Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers eine Anlernzeit von ca. vier Wochen erforderlich (unter der Vorgabe, dass der Führerschein der Klasse II beim Bewerber vorhanden war). Der Kläger kann demnach einem geprüften Berufskraftfahrer nicht gleichgesetzt werden, was für sich allein ebenfalls noch nicht Facharbeitereigenschaft begründen würde (Urteil des BSG vom 01.02.2000, Az: B 8 Kn 5/98). Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und fehlendem Facharbeiterschutz ist der Kläger als allenfalls einfach angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Die qualitativen Einschränkungen beim Kläger rechtfertigen nicht die Annahme einer schweren spezifischen Behinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Rechtslage nicht zusteht.

Der schriftsätzlichen Anregung des Klägers, ein weiteres Gutachten durch einen Neurochirurgen erstellen zu lassen, war nicht stattzugeben. Dr.S. hat auch die Aspekte des neurochirurgischen Fachgebiets berücksichtigt (vgl. hierzu insbesondere seine Stellungnahme vom 17.03.2004); er hat zur Frage einer Operationsindikation Stellung genommen, wobei sich derzeit aber keine Notwendigkeit einer Änderung des beschriebenen beruflichen Leistungsvermögens ergeben hat.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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