L 4 SO 125/19 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 SO 23/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 125/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser (sinngemäß) beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2019 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, zu bewilligen,

ist unzulässig, denn sie ist bereits nach § 172 Abs.3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

In der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung, da der Kläger erstinstanzlich höhere Leistungen des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 und Berechnung der laufenden Leistungen unter Absetzung der ihm durch die Haftpflichtversicherung für sein Kfz in Höhe von vierteljährlich 129,65 Euro entstehenden Aufwendungen von seinem Einkommen begehrt. Ausgehend von der Regelungswirkung des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. März 2018 (Bl. 132 ff VA) betrifft danach der Streitgegenstand nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Dabei kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob sich die Regelungswirkung des Bescheids lediglich auf den Monat März 2018 beschränkt – hierfür spricht, dass nach dem Verfügungssatz "Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.03.2018 bis 31.03.2018 in Höhe von monatliche 635,50 EUR" gewährt wurde – oder ob der Verwaltungsakt wegen des Hinweises, dass "bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ( ) Anspruch auf Weitergewährung in der in diesem Bescheid genannten Höhe" bestehe, dahingehend auszulegen ist, dass Leistungen über den Monat März 2018 hinaus bewilligt werden, denn jedenfalls wird der streitgegenständliche Bewilligungsabschnitt durch den folgenden Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2018 (Bl. 169 VA), mit dem über Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. August 2018 bis 28. Februar 2019 entschieden wurde, auf höchstens fünf Monate beschränkt. Weiterhin übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auch nicht 750 Euro, da ausgehend von dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren sich seine vierteljährlichen Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung auf 129,65 Euro belaufen, innerhalb des maximalen Bewilligungszeitraums von fünf Monaten daher streitgegenständlich höchstens die zweimalige Absetzung dieser Aufwendungen vom Renteneinkommen und in der Folge höhere Leistungen im Umfang von höchsten 259,30 Euro sein können.

Unerheblich ist, dass das Sozialgericht eine unklare und damit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und dass die Berufung in der Hauptsache ggf. nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2017 – L 15 SO 95/16 B PKH –, Rn. 14, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH ist nach h. M. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits nicht statthaft (Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - L 7 AS 588/15 B PKH - juris Rn. 11; Sächsisches LSG vom 4. Januar 2011 - L 3 AS 260/09 B PKH - juris Rn. 26; ; VGH Kassel NJW 2013, 1690; Leopold in: Roos/Wahrendorf, SGG 1. Aufl. 2014, § 73a Rn. 4; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 73a, Rn. 15; Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 73a SGG, Rn. 20; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 2b; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 3; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 - juris Rn. 18). Darüber hinaus bietet die unzulässige Beschwerde jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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