S 27 SO 23/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 SO 23/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 125/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Bekl. durfte die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht berücksichtigen, obwohl diese Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsgesetz).

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fällt nicht unter § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB 12, weil dem Leistungsberechtigten - grundsätzlich zuzumuten ist, auf die Haltung eines Kraftfahrzeuges zu verzichten (vgl. Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 58. UPD 12/2018, § 82 Begriff des Einkommens, Rn. 59).

Der Umstand, dass der Kl. erheblich gehbehindert ist, ändert daran nichts, zumal er gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert wird (§ 228 SGB 9).

Dass der Kl. sich wahlweise von der Kfz-Steuer befreit lassen kann (§ 228 Abs. 5 SGB 9, § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes), nicht aber von der Kfz-Versicherungsbeitragspflicht, zeigt die Entscheidung des Gesetzgebers, dem erheblich Gehbehinderten bei dieser Wahl die Kfz-Versicherungsbeiträge dem Grunde nach zuzumuten i.S. des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB 12.
Rechtskraft
Aus
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