L 3 U 156/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 81/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 156/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 191/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten für ihren tödlich verunglückten Ehemann hat.

Die 1939 geborene Klägerin ist Witwe und Erbin des 1956 geborenen und am xx. xxx 2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen bosnischen Staatsangehörigen C. A. (im Weiteren Versicherter). Der Versicherte war aus betriebsbedingten Gründen für die Firma D. GmbH in D-Stadt auf einer auswärtigen Baustelle tätig gewesen. Auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte erlitt er am 26. August 2013 als Beifahrer auf der Autobahn A 6 einen Verkehrsunfall mit schwersten Verletzungen, an denen er wenige Tage später in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Ludwigshafen (BGU) verstarb. Er hatte gemeinsam mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn in der A-Straße in A-Stadt gelebt.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 begehrte der Sohn der Klägerin für seine Mutter bei der Beklagten die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der in Bosnien-Herzegowina erfolgten Beerdigung des Versicherten in Höhe von rund 11.000,00 Euro; u. a. machte er unter Vorlage einer Vertragsvereinbarung Kosten für die Überführung seines Vaters von A-Stadt nach Bosnien-Herzegowina im Umfang von 3.000,00 Euro geltend.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2014 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf die Übernahme der Überführungskosten nach Bosnien-Herzegowina ab. Zur Begründung führte sie aus, grundsätzlich würden die Überführungskosten zu einem ausländischen Ort der Bestattung erstattet, wenn sich die ständige Familienwohnung an diesem Ort befunden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Familie der Klägerin lebe seit 1981 in Deutschland und wolle auch weiterhin dort wohnen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 24. Juni 2014 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Überführungskosten seien für Migranten gedacht, die hier arbeiteten und dabei ums Leben kämen. Sie sei schwerbehindert und habe keine lebenden Verwandten mehr in ihrem Heimatland, weshalb sie gezwungen sei, bei ihrem Sohn in Deutschland zu leben.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2016 hat das Sozialgericht - nach Durchführung eines Erörterungstermins am 13. Oktober 2015 und Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 64 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -. Danach würden die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten sei und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten hätten, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stünden. Diese Voraussetzungen lägen dem Grunde nach vor, denn der Tod des Versicherten sei nicht am Ort der ständigen Familienwohnung in der A-Straße in A-Stadt eingetreten, sondern in der BGU in Ludwigshafen. Gleichwohl stehe der Klägerin kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Überführung des Versicherten in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zu. Das Heimatland des Versicherten stelle im vorliegenden Einzelfall keinen von § 64 Abs. 2 SGB VII umfassten Zielort für die Überführung dar. Welcher Ort als Ort der Bestattung und damit als Ziel der Überführung (mit Einfluss auf die aus der Unfallversicherung zu erstattenden Überführungskosten) fungiere, ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz (Hinweis auf Marschner in: Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 41. Edition, § 64 Rdnr. 9). Gleichwohl könne aber nicht die Bestattung an jedem gewählten Ort den Anspruch begründen, sondern nur die Bestattung am Ort der ständigen Familienwohnung. Für dieses Verständnis und gegen die Auffassung der Klägerin, wonach die Übernahme der Überführungskosten gerade für Migranten geschaffen worden sei, spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung zur Übernahme der Überführungskosten durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) geltende § 586 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe neben der Hinterbliebenenrente nur die Gewährung des Sterbegeldes vorgesehen. Durch dieses hätten gegebenenfalls auch die Kosten einer etwa notwendigen Leichenüberführung von einem auswärtigen Ort an den Bestattungsort, insbesondere auch, falls der Versicherte auf seiner auswärtigen Arbeitsstätte tödlich verunglückte, die für die Überführung der Leiche von der Arbeitsstätte zum Bestattungsort entstehenden Kosten gedeckt werden müssen; ein besonderer Anspruch auf Gewährung von Überführungskosten sei nicht vorgesehen gewesen. Erst durch § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der Fassung des UVNG sei neben dem nach wie vor gewährten Sterbegeld ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überführung eines verstorbenen Versicherten eingeführt worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. April 1967 - 5 RKn 82/66 -, BSGE 26, 202, SozR Nr. 2 zu § 589 RVO, Rn. 16). Der Gesetzgeber habe diese zusätzliche Leistung u. a. mit folgender Begründung vorgesehen: "Die Übernahme der Überführungskosten nach Nr. 2 rechtfertigt sich daraus, dass heute viele Berufstätige außerhalb ihres Wohnortes tätig sein müssen. Im Beamtenrecht des Bundes besteht bereits eine entsprechende Vorschrift (§ 8 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vom 2. Mai 1957 - Bundesgesetzbl. I 425)." In § 8 Abs. 4 dieser Verordnung heiße es wiederum: "Die Auslagen für die Überführung der Leiche eines infolge Dienstunfalls Verstorbenen zur Wohnung oder zum Wohnort werden erstattet. In besonderen Fällen können auch die Auslagen für die Überführung an einen anderen Ort erstattet werden." In Ansehung dieser Ausführungen könne festgestellt werden, dass die Auffassung der Klägerin, die Übernahme der Überführungskosten sei gerade für Migranten geschaffen worden, sicher nicht zutreffend sei. Vielmehr habe dadurch eine Anpassung an die modernen Arbeitsverhältnisse und eine Angleichung an das Beamtenrecht geschaffen werden sollen. Letzteres habe als Bezugsort der Überführung in erster Linie den Wohnort als maßgeblich angesehen. Die Rechtslage im Beamtenrecht knüpfe im geltenden § 33 Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und § 9 Abs. 1 Heilverfahrens-Verordnung (HeilvfV) unverändert am Wohnort des Verunfallten an. Auch die heute im Unfallversicherungsrecht geltende Vorschrift des § 64 SGB VII erwähne ihrem Wortlaut nach als Bezugsort der Überführung nur den Ort der Familienwohnung. Entscheidend sei jedoch die Systematik der Vorschrift: Denn beim Tod am Ort der ständigen Familienwohnung bestehe kein Anspruch auf Überführungskosten für Bestattungen anderswo. Todesfälle außerhalb günstiger zu regeln, hätte aber keinen sachlichen Grund (Hinweis auf Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 89. Ergänzungslieferung (EL) März 2016, § 64 SGB VII, Rdnr. 7). Dementsprechend komme die Übernahme von Überführungskosten bei Ausländern in ihr Heimatland nur dann in Betracht, wenn der Familienwohnsitz im Heimatland beibehalten worden sei (Hinweis auf Jentsch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 64 SGB VII, Rn. 13 m.w.N.; zur Vorgängervorschrift in § 589 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung: SG Hamburg, Urteil vom 14. März 1994 - 25 U 31/92 -, juris). Gemessen daran habe die Beklagte nicht zur Übernahme der Überführungskosten nach Bosnien-Herzegowina verpflichtet werden können. Denn der Familienwohnsitz der Klägerin habe sich nicht mehr in ihrem Heimatland, sondern nach den Ermittlungen der Beklagten seit 1981 in A-Stadt befunden. Zweifel an dem Ergebnis dieser Ermittlungen bestünden nicht. Vielmehr habe der Sohn der Klägerin in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 13. Oktober 2015 bestätigt, dass der Versicherte gezwungen gewesen sei, hier in Deutschland seinen Wohnsitz zu nehmen, da eine Pendelei nach Bosnien-Herzegowina nicht möglich gewesen sei. Zwar sei man in den Ferien in das Heimatland gefahren und seine Eltern hätten irgendwann nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren wollen, konkrete Planungen seien jedoch nicht getroffen worden. Aufgrund der Ermittlungen der Beklagten und der Angaben des Sohnes sei das Gericht überzeugt, dass der Versicherte seinen Familienwohnsitz in A-Stadt und nicht mehr in seinem Heimatland gehabt habe. Ein Anspruch für Überführungskosten nach Bosnien-Herzegowina komme nicht in Betracht. Es sei auch nicht das Benachteiligungsverbot des § 33c Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I - verletzt, weil keine Benachteiligung festzustellen sei. Kein Versicherter könne die Erstattung von Überführungskosten an einen anderen Ort als den des Familiensitzes verlangen.

Gegen den ihr am 15. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin über ihren Sohn am 22. Juli 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und die Auffassung vertreten, der Heimat- bzw. Hauptwohnsitz von Gastarbeitern sei ihr Herkunftsland. Sie hätte bei Erreichen der Rente wie ihre Verwandten in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Ihrer Auffassung nach greife eindeutig das Benachteiligungsverbot.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Überführungskosten in Höhe von 3.500,00 EUR in vollem Umfang zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf die Berichterstatterin des 3. Senats übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss des Senats vom Beschluss vom 14. Januar 2019 auf die Berichterstatterin übertragen worden ist.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Überführungskosten in Höhe von 3.500,00 EUR.

Gemäß § 64 Abs. 2 SGB VII werden die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

Der Tod des Versicherten hat sich, wie in § 64 Abs. 2 SGB VII vorausgesetzt, nicht am Ort der ständigen Familienwohnung ereignet, sondern in der BGU Ludwigshafen, wohin er aus Gründen verbracht wurde, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bzw. den Folgen des Versicherungsfalls standen, nämlich mit den auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte bei dem Verkehrsunfall am 26. August 2014 erlittenen schweren Verletzungen.

Zu Recht ist jedoch das Sozialgericht Frankfurt am Main davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 64 Abs. 2 SGB VII nach ihrem Sinn und Zweck lediglich eine Erstattung der Kosten für die Überführung an den Ort der ständigen Familienwohnung vorsieht.

Die Vorgängerregelung des § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO zur Erstattung von Überführungskosten wurde nach der Gesetzesbegründung durch das UVNG vor dem Hintergrund eingeführt, dass viele Berufstätige außerhalb ihres Wohnorts tätig sein müssen und im Beamtenrecht bereits entsprechende Vorschriften bestanden (vgl. BT-Drs. IV/130 S. 59 zu § 88). Die Vorschrift des § 589 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (in der zuletzt bis 1996 gültigen Fassung) lautete: "Bei Tod durch Arbeitsunfall ist zu gewähren 2. Die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung". Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck war, wie sich eindeutig aus den Gesetzesmotiven ergibt, die durch die heutigen Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse in diesen Fällen entstehenden Überführungskosten zusätzlich neben dem Sterbegeld zu gewähren, wenngleich dieser Wille im Wortlaut des § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO keinen eindeutigen Ausdruck gefunden hatte (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 1967 - 5 RKn 82/66 - juris Rdnr. 16).

Auch den Anspruch nach § 64 Abs. 2 SGB VII kann nicht eine Bestattung an jedem gewählten Ort begründen, sondern nur die Bestattung am Ort der ständigen Familienwohnung (so zutreffend Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand: Juni 2019, Rdnr. 7 zu § 64 SGB VII; Mehrtens § 64 Anm. 4; vgl. SG Hamburg, Urteil vom 14. März 1994 zu § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO - S 25 U 31/92 - Breithaupt 1995, 31). Nachdem bereits die Vorgängerregelung nach den Gesetzesmotiven an dem Wohnort des Versicherten anknüpfte, ist in § 64 Abs. 2 SGB VII (eingeführt durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG - 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) die ständige Familienwohnung ausdrücklich als Bezugspunkt aufgeführt. Die Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 2 SGB VII lautet: "Die Vorschrift über die Überführungskosten entspricht dem geltenden Recht (§ 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO); ergänzend sind die Anspruchsvoraussetzungen aufgeführt (BT-Drs. 13/2204 S. 91). Danach besteht beim Tod des Versicherten am Ort der ständigen Familienwohnung kein Anspruch auf Überführungskosten für Bestattungen an einen anderen (gewählten) Ort. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Heimatort des Versicherten. Ebenso wenig kann daher nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein Anspruch auf Überführungskosten an einen anderen (gewählten) Ort begründet werden, wenn der Tod des Versicherten außerhalb der ständigen Familienwohnung eintritt, da die Betroffenen sonst günstiger gestellt würden als im ersteren Fall (so zutreffend auch Ricke in: Kasseler Kommentar, a. a. O.). Dem steht § 33c SGB I nicht entgegen.

Ständige Familienwohnung ist die Wohnung an dem Ort, der für nicht unerhebliche Zeit Mittelpunkt der Lebensgestaltung der Versicherten ist (BSGE 37, 98 = SozR 2200 § 550 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 31). Bei Verheirateten liegt die Familienwohnung in der Regel am ständigen Aufenthaltsort des Ehegatten (BSGE 35, 32 = SozR Nr. 21 zu § 543 RVO aF = NJW 1973, 391). Ausländische Beschäftigte behalten den Heimatort als Lebensmittelpunkt bei, solange die engeren Familienangehörigen dort leben, aus dem Verdienst der Versicherten unterhalten werden und die Familienbindungen noch nicht gelockert sind; dazu genügt die Nutzung des Jahresurlaubs zu Besuchen (BSG BKK 1984, 219; Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand 2017, Rdnr. 237 zu § 8 SGB VII).

Nach den Ausführungen des Sohnes der Klägerin (Terminprotokoll des Erörterungstermins vom 13. Oktober 2015; Schreiben des Sohnes vom 23. Oktober 2015) waren seine Eltern bereits Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre nach Deutschland gekommen und hatten hier ihren Wohnsitz begründet. Nachdem die ganze Familie, der Versicherte, seine Ehefrau und der hier geborene Sohn in Deutschland lebten, zuletzt in der A-Straße in A-Stadt, und konkrete Rückkehrpläne nicht gefasst waren, muss nach der Rechtsprechung des BSG von einer ständigen Familienwohnung in der A-Straße in A-Stadt, ausgegangen werden, und nicht von einer ständigen Familienwohnung in Bosnien-Herzegowina. Für die Aufrechterhaltung einer ständigen Familienwohnung in Bosnien-Herzegowina ist der Vortrag des Sohnes der Klägerin nicht ausreichend, dass man in den Ferien immer nach Bosnien-Herzegowina gefahren sei und dass seine Eltern irgendwann nach Bosnien-Herzegowina hätten zurückkehren wollten, konkrete Planungen aber nicht gefasst worden seien. Dafür, dass noch engere Familienangehörige am Heimatort des Versicherten lebten, die von dessen Verdienst unterhalten wurden, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Eine Übernahme bzw. Erstattung der Überführungskosten kommt nach alledem nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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