S 11 SO 53/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 53/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 154/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil keine für eine PKH-Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht. Dazu wird zunächst auf die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 24.05.2019 im Verfahren S 11 SO 12/19 ER Bezug genommen, der mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen lässt sich für das Klagebegehren im Hinblick auf die geforderte Unterlassung der alljährlichen Versendung eines Fragebogens durch den Beklagten zur Überprüfung des Leistungsanspruchs des Klägers bereits keine rechtliche Grundlage feststellen. Damit scheidet auch ein Geldanspruch bei "Zuwiderhandlung" des Beklagten aus.
Rechtskraft
Aus
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