L 7 R 678/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 R 423/18 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 678/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der DDR - fiktive Zusatzversorgungsanwartschaft

Eine fiktive Zusatzversorgungsanwartschaft im Bereich der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der DDR ist von vornherein ausgeschlossen, weil diese eine wertende Entscheidung des Ministers für Kultur – gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler – darüber vorausgesetzt hätte, welcher freischaffende bildende Künstler als "verdienstvoll" zu qualifizieren gewesen wäre. Diese wertende Entscheidung ist nach bundesrechtlichem Maßstab nicht ersetzbar.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines inzwischen fünften identischen Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Tätigkeitszeiten der Klägerin vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1943 geborene Klägerin ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Gebrauchsgrafik" an der Fachschule für angewandte Kunst Z ... in der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1966, seit 22. Juli 1966 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Gebrauchsgrafikerin" zu führen. Sie war vom 5. September 1966 bis 31. August 1967 als Grafikerin im volkseigenen Betrieb (VEB) Y ... X ... beschäftigt. Nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung "Buchgestaltung" an der Hochschule für Grafik und Buchkunst W ... in der Zeit vom 1. September 1967 bis 31. August 1970, wurde ihr mit Urkunde vom 9. Juli 1970 der akademische Titel "Diplom-Grafikerin" verliehen. Sie war vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als freiberufliche Grafikerin tätig. In der Zeit vom 27. November 1970 bis 12. Dezember 1990 war die Klägerin als Kandidatin und Mitglied im Verband der bildenden Künstler organisiert. Sie erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Mit Bescheid der Ernst-Abbe-Stiftung (X ...) vom 26. März 2001 wurde ihre Zugehörigkeit zum Pensionsstatut der Y ...-Stiftung für den Beschäftigungszeitraum vom 5. September 1966 bis 31. August 1967 festgestellt.

Den am 7. September 2000 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2000 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2001 ab. Die hiergegen am 21. März 2001 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 10 RA 220/01) mit Urteil vom 19. Juli 2002 ab. Die hiergegen am 11. September 2002 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 4 RA 219/02) nahm die Klägerin am 15. November 2002 zurück.

Am 27. November 2002 beantragte die Klägerin die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen und begehrte erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 ab.

Am 21. März 2006 beantragte die Klägerin abermals die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen und begehrte wiederum die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2006 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2006 abermals ab.

Am 7. Januar 2012 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen und begehrte abermals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2012 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 ab. Die hiergegen am 14. März 2013 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 10 RS 284/13) mit Urteil vom 2. Dezember 2013 ab. Die hiergegen am 19. Februar 2014 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 4 RS 143/14) nahm die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. September 2014 – nach Androhung von Verschuldenskosten – zurück.

Am 27. August 2015 beantragte die Klägerin abermals die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen und begehrte erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2015 ab.

Am 10. Dezember 2017 begehrte die Klägerin – im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen Rentenbescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers – abermals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den – vom zuständigen Rentenversicherungsträger an die Beklagte weitergeleiteten – Antrag wertete die Beklagte als erneuten Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die bisherigen Ablehnungsbescheide seien rechtmäßig. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf tatsächliche noch auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler. Zum begünstigten Personenkreis hätten allein "verdienstvolle" freiberuflich tätige bildende Künstler gehört. Die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem habe also nur durch Einzelfallentscheidung (Ermessen) erfolgen können. Deshalb bestehe nur bei Vorliegen einer positiven Versorgungszusage ein Anspruch in diesem Zusatzversorgungssystem. Eine solche Versorgungszusage sei für die Klägerin nicht bis zum 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei aus bundesrechtlicher Sicht eine Ermessensentscheidung generell nicht nachholbar. Die Sachlage sei unverändert. Den hiergegen am 21. Januar 2018 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 mit gleicher Begründung zurück.

Die hiergegen am 24. Mai 2018 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 4. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 ist rechtmäßig.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur fiktiven Neueinbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem zu folgen ist. Die Klägerin hätte auch nach dieser Rechtsprechung keinen Anspruch auf Vormerkung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler. Zur Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018, denen das Gericht folgt (§ 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG))."

Gegen das am 1. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Oktober 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Neueinbeziehung sei zu folgen, denn die bestehenden Voraussetzungen dafür und für die Aufnahme in das zutreffende und ins Bundesrecht überführte Zusatzversorgungssystem für freiberufliche bildende Künstler seien gegeben und seien auch am 30. Juni 1990 noch objektiv erfüllt gewesen. Sie sei als Diplom-Grafikdesignerin mit der Zugehörigkeit zum Verband bildender Künstler freiberuflich tätig gewesen und habe ihre tatsächlichen Verdienste nachgewiesen. Der Verwaltungsakt leide an einem schwerwiegenden Fehler, denn es sei keine Ermessensentscheidung notwendig gewesen. Die Beklagte verwehre ihr rechtswidrig seit Jahren die Einbeziehung, verstoße gegen Bundesrecht und benachteilige sie grundgesetzwidrig.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheids vom 27. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2018, zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2001 zurückzunehmen und ihre Tätigkeitszeiten vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil sowie auf ihre bisherigen Ausführungen.

Mit Schriftsätzen vom 12. November 2019 (Beklagte) und vom 18. November 2019 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 jeweils zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 27. Dezember 2019 zudem darauf hingewiesen, dass im Falle der streitigen Entscheidung des Senats durch Urteilsbeschluss die Verhängung von Verschuldenskosten gegen sie in Betracht kommt.

Dem Senat haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom 27. Dezember 2019 zuvor gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Die Klägerin hat hiervon mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 Gebrauch gemacht; ihre Argumente wurden nochmals geprüft und in die Entscheidungsfindung eingestellt.

Von einer Entscheidung durch Urteilsbeschluss durch den (Vorsitzenden als) berichterstattenden (konsentierten) Einzelrichter hat der Senat, obwohl sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG), bewusst Abstand genommen, weil diese Entscheidungsoption vom BSG – soweit ersichtlich – noch nicht behandelt worden ist und in der Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. einerseits bejahend bspw.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 153, RdNr. 14a; Wagner in: Hennig, SGG – Loseblattkommentar, § 153, RdNr. 72 [Stand: Oktober 2011]; Bley in: Peters/Sauter/Wolff, SGG – Loseblattkommentar, § 153, RdNr. 43 [Stand: März 1996]; verneinend andererseits bspw.: Bienert, NZS 2012, 885, 887; Littmann in: Lüdtke/Berchtold, SGG – Handkommentar, 5. Aufl. 2017, § 153, RdNr. 34).

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 4. September 2019 vielmehr zu Recht abgewiesen, weil der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 26. April 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2001 (in der Fassung des Urteils des Sozialgerichts W ... vom 19. Juli 2002) sowie auf Feststellung ihrer Zeiten der Tätigkeit als freiberufliche Grafikerin vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2001 (in der Fassung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Juli 2002) ist nicht rechtswidrig.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Tätigkeitszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Die Klägerin war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Sie war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaberin einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie in das Versorgungssystem tatsächlich einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelregelung, zum Beispiel auf Grund einer Einzelentscheidung (vgl. Ziffer 2 des "Vorschlags zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler", der mit Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees [ZK] der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands [SED] vom 16. November 1988 zum 1. Januar 1989 wirksam wurde und der gemäß Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 zugleich als Beschluss des Präsidiums des Ministerrates galt [nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer {nur noch antiquarisch erhältlich}, Ordnungsziffer 170]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass die Klägerin vor ihrer am Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als bildende Künstlerin aus dieser Tätigkeit später "ausgeschieden" wäre. Im Übrigen eröffnet im konkreten Fall der Klägerin auch nicht ihre Zugehörigkeit (in der Zeit vom 5. September 1966 bis 31. August 1967) zum Pensionsstatut der Y ...-Stiftung X ... (Ernst-Abbe-Stiftung) den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denn die (für die Klägerin mit Bescheid der Ernst-Abbe-Stiftung vom 26. März 2001 festgestellte) Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Pensionsstatuts der Y ...-Stiftung X ... vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 gehört nicht zu den Ansprüchen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nach Anlage 1 und 2 zum AAÜG, ebenso nicht zu den überführten Altersversorgungssystemen nach dem Einigungsvertrag (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 2/98 R - juris, RdNr. 22). Sie stellt lediglich eine unabhängige Form der (betrieblichen) Altersversorgung dar. Schuldner des Pensionsanspruchs ist nicht ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Ernst-Abbe-Stiftung. Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden – auf Antrag der Berechtigten – lediglich mit § 1 Abs. 2 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.

Die Klägerin war – entgegen ihrer wiederholt vorgetragenen Rechtsansicht – am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - juris, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - juris, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - juris, RdNr. 15-31).

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch ist im Bereich der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) gemäß Ziffer 2 des "Vorschlags zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler", der mit Beschluss des ZK der SED vom 16. November 1988 zum 1. Januar 1989 wirksam wurde und der gemäß Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 zugleich als Beschluss des Präsidiums des Ministerrates galt (nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 170) jedoch von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu bereits ausführlich: BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Denn nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht, das den Versorgungsträger im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, die Klägerin durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen.

Einziger Ausgangs- bzw. Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin geltend gemachte fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft ist Ziffer 2 des "Vorschlags zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler", der mit Beschluss des ZK der SED vom 16. November 1988 zum 1. Januar 1989 wirksam wurde und der gemäß Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 zugleich als Beschluss des Präsidiums des Ministerrates galt (nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 170). Diese Regelung lautet:

"Der Minister für Kultur erhält das Recht, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren, die - bereits Rentner sind (oder) - ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlen und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben können."

Nach den dort getroffenen Regelungen hatte demnach der Minister für Kultur (lediglich) das Recht – gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler – "verdienstvollen" freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu bestand mithin nicht. Bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Unter anderem fehlen gerade auch Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Es stand somit im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wem er im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen lassen wollte (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). In solchen Fällen gilt ausnahmslos, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Da eine derartige (Ermessens-)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Denn insoweit müsste auf eine gegebenenfalls gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16).

Sämtliche, von der Klägerin zahlreich vorgetragenen weiteren Einwendungen gehen daher bereits im Ansatz fehl. Es reichte für die Zusatzversorgungsanwartschaft weder aus, dass sie Mitglied im Verband der bildenden Künstler der DDR war, noch, dass sie keine erhöhten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (bis 31. Dezember 1988) leisten konnte bzw. (ab 1. Januar 1989) geleistet hat. Sie verkennt im Übrigen permanent, dass für freischaffende bildende Künstler gerade kein Zusatzversorgungssystem dergestalt eingerichtet worden war, nach dem es ausschließlich darauf ankäme, dass sie eine Tätigkeit ausgeübt habe, derentwegen seiner Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Ohne rechtlich relevanten Belang ist zudem, dass – wie sie wiederholt vortrug – weder sie selbst, noch der Verband der bildenden Künstler rechtzeitig mit den Neuregelungen zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vertraut gemacht worden seien. Unerheblich ist zudem, dass sie ihre tatsächlichen Verdienste im streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen hat.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit im Gegensatz zu anderen, die in der DDR in das Versorgungssystem einbezogen waren, keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer einmal unterstellten Ungleichbehandlung der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 - SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 25/01 R - juris, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 17). Im Übrigen ist es – entgegen der wiederholt singgemäß vorgetragenen Ansicht der Klägerin – nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine, eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten dann wiederum entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen zu anderen Personengruppen möglich sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 25/01 R - juris, RdNr. 19).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten zu Lasten der Klägerin in Höhe von 337,50 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin führt den Rechtsstreit fort, obwohl ihr vom Vorsitzenden im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 27. Dezember 2019 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Missbräuchlichkeit resultiert aus der wiederholten und permanent mit den gleichen Argumenten in beharrlicher und unbelehrbarer Weise vorgebrachten Ansicht, ihr stünde eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler zu. Die Klägerin befindet sich dabei inzwischen, ohne neue taugliche Argumente vorgetragen zu haben, im fünften – der Sache nach identischen – Überprüfungsverfahren. Ihr wurde im anhängigen Berufungsverfahren mit, ihren Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden, Beschluss des Vorsitzenden vom 23. Dezember 2019 nochmals dezidiert, unter Würdigung sämtlicher ihrer untauglichen Argumente, die eindeutige Rechtslage ausführlich dargelegt. Trotz dieser Ausführungen und trotz deutlichen Hinweises auf die Mutwilligkeit der weiteren Rechtsverfolgung, trägt sie mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 ihre bereits wiederholt vorgebrachte, weder die eindeutige Sach- noch Rechtslage berücksichtigende, Ansicht vor und ignoriert vehement, dass ein fiktiver Anspruch im Bereich der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler von vornherein ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16), wie ihr behördlicher- und gerichtlicherseits nunmehr mannigfach und seit über 15 Jahren wiederholt dargelegt und erörtert worden ist.

Von der Auferlegung von Verschuldenskosten konnte auch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Klägerin (einerseits [also zu Gunsten der Klägerin berücksichtigte Umstände]: eher geringe Alterseinkünfte in Form einer eigenen Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 591,43 Euro sowie einer Witwenrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 524,59 Euro; Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 583,00 Euro monatlich; zusätzliche monatliche Kosten für Strom in Höhe von 44,00 Euro sowie Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 30,21 Euro; Verlust des Ehemannes am 16. März 2018; Anerkennung einer bis Februar 2021 befristeten Schwerbehinderteneigenschaft; andererseits [also zu Lasten der Klägerin berücksichtigte Umstände]: Girokonto mit über 5.800,00 Euro Guthaben; keinerlei Unterhaltsverpflichtungen) nicht abgesehen werden. Denn ihre Rechtsverfolgung zeugt von einem hohen Maß an Uneinsichtigkeit, was sowohl durch den inzwischen fünften Überprüfungsantrag mit identischem Begehren, als auch die zeitliche Abfolge dieser identischen Überprüfungsanträge dokumentiert ist; so stellte die Klägerin beispielsweise den ersten Überprüfungsantrag (am 27. November 2002) binnen zwei Wochen nach Rücknahme ihrer Berufung im Erstantragsverfahren (am 15. November 2002) und den vierten Überprüfungsantrag (am 27. August 2015) binnen eines Jahres nach Rücknahme ihrer Berufung im Drittüberprüfungsverfahren (am 23. September 2014), nachdem ihr bereits in der damals stattgefundenen mündlichen Verhandlung Verschuldenskosten angedroht worden waren.

Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entfällt. Hierbei steht es dem Gericht nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG frei, entweder die Pauschgebühr für die jeweilige Instanz nach § 184 Abs. 2 SGG anzusetzen oder einen bestimmten Betrag nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung zu schätzen (vgl. dazu zuletzt dezidiert: Bischofs, SGb 2020, 8, 13 ff.). Zur Vermeidung weiterer Vergeudung gerichtlicher Ressourcen, die anderen Verfahren nicht zur Verfügung stehen, sieht das Gericht von einer Schätzung unter Ermittlung und Darlegung der Schätzungsgrundlagen ab.

Als verursachter Kostenbetrag der missbräuchlichen Rechtsverfolgung gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz; im Verfahren vor dem Landessozialgericht damit der Betrag von 225,00 Euro. Als darüber hinausgehender Betrag kann die Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (225,00 Euro für das Verfahren vor dem Landessozialgericht - § 184 Abs. 2 SGG), also 112,50 Euro, auferlegt werden, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln wären diese Kosten daher ebenfalls vermeidbar gewesen. Sie sind zusätzlich als Verschuldenskosten zu erstatten (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 RAr 10/93 - juris, RdNr. 18).

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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