L 7 R 679/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 R 263/19 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 679/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler in der DDR - fiktive Zusatzversorgungsanwartschaft

Eine fiktive Zusatzversorgungsanwartschaft im Bereich der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der DDR ist von vornherein ausgeschlossen, weil diese eine wertende Entscheidung des Ministers für Kultur – gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler – darüber vorausgesetzt hätte, welcher freischaffende bildende Künstler als "verdienstvoll" zu qualifizieren gewesen wäre. Diese wertende Entscheidung ist nach bundesrechtlichem Maßstab nicht ersetzbar.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren – im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Tätigkeitszeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1943 geborene Klägerin ist die Ehefrau des 1940 geborenen und 2018 verstorbenen Z ... (nachfolgend: Versicherter). Der Versicherte erlernte (vom 1. September 1954 bis 31. August 1957) den Beruf des Dekorateurs, war als solcher kurzzeitig (vom 1. September 1957 bis 26. Januar 1958) tätig und leistete im Zeitraum vom 27. Januar 1958 bis 4. Mai 1962 Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab. Er war, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Grafik" an der Fachschule für angewandte Kunst Y ... in der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1966, seit 22. Juli 1966 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Grafiker" zu führen. Er war vom 5. September 1966 bis 31. August 1967 als Grafiker im volkseigenen Betrieb (VEB) X ... W ... beschäftigt. Nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung "Grafikdesign" an der Hochschule für Grafik und Buchkunst V ... in der Zeit vom 1. September 1967 bis 31. August 1970, wurde ihm mit Urkunde vom 9. Juli 1970 der akademische Titel "Diplom-Grafikdesigner" verliehen. Er war vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als freiberuflicher Grafiker, Autor und Regisseur tätig. In der Zeit vom 27. November 1970 bis 12. Dezember 1990 war der Versicherte als Kandidat und Mitglied im Verband der Bildenden Künstler organisiert. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Straußberg vom 28. Juni 2000 wurde seine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 (Sonderversorgung der Angehörigen der NVA) für den Zeitraum vom 27. Januar 1961 bis 4. Mai 1962 sowie die entsprechenden Entgelte festgestellt. Mit Bescheid der Ernst-Abbe-Stiftung (W ...) vom 13. Juli 2000 wurde seine Zugehörigkeit zum Pensionsstatut der X ...-Stiftung für den Beschäftigungszeitraum vom 5. September 1966 bis 31. August 1967 festgestellt.

Den am 22. September 1999 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2000 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 ab. Die hiergegen (im Verfahren S 13 RA 608/00) am 27. November 2000 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 15 R 792/06) – nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens (Beschluss vom 10. April 2002) und nach Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens (Verfügung vom 26. Juli 2007) – mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2007 ab. Die hiergegen am 31. August 2007 eingelegte Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 702/07) mit Urteil vom 19. Februar 2008 zurück.

Am 13. September 2009 (im Rahmen eines Rentenverfahrens) und am 2. November 2009 beantragte der Versicherte die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen und begehrte erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl im Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) als auch im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG). Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 ab. Die hiergegen am 25. Oktober 2010 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 10 RS 1416/10) mit Urteil vom 30. Juli 2012 ab. Die hiergegen am 16. August 2012 eingelegte Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 RS 548/12) mit Beschluss vom 2. Mai 2013 zurück. Die hiergegen am 12. Juni 2013 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (im Verfahren B 5 RS 25/13 B) als unzulässig.

Am 3. September 2017 begehrte der Versicherte – im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen Rentenbescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers – abermals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den – vom zuständigen Rentenversicherungsträger an die Beklagte weitergeleiteten – Antrag wertete die Beklagte als erneuten Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 16. April 2018 (adressiert an den inzwischen verstorbenen Versicherten) und vom 23. April 2018 (adressiert an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten) lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die bisherigen Ablehnungsbescheide seien rechtmäßig. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die begehrte Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG im Zeitraum vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 könne nicht erfolgen, weil kein Anspruch auf tatsächliche oder auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler bestanden habe. Zum begünstigten Personenkreis hätten allein "verdienstvolle" freiberuflich tätige bildende Künstler gehört. Die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem habe also nur durch Einzelfallentscheidung (Ermessen) erfolgen können. Deshalb bestehe nur bei Vorliegen einer positiven Versorgungszusage ein Anspruch in diesem Zusatzversorgungssystem. Eine solche Versorgungszusage sei für den Versicherten nicht bis zum 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei aus bundesrechtlicher Sicht eine Ermessensentscheidung generell nicht nachholbar. Die Sachlage sei unverändert. Den hiergegen am 30. April 2018 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 mit gleicher Begründung zurück.

Die hiergegen am 10. April 2019 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 4. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2019 ist rechtmäßig. Die Bescheide wurden im Klageantrag zwar mit falschem Datum genannt. Gemeint war jedoch der Bescheid vom 24.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2019.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler im Versicherungsverlauf ihres verstorbenen Ehemannes.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem zu folgen ist. Der Versicherte hatte auch nach dieser Rechtsprechung keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler (AAÜG Anlage I Nr. 16)

Zur Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019, denen das Gericht folgt (§ 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG))."

Gegen das am 1. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Oktober 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Neueinbeziehung sei zu folgen, denn die bestehenden Voraussetzungen dafür und für die Aufnahme in das zutreffende und ins Bundesrecht überführte Zusatzversorgungssystem für freiberufliche bildende Künstler seien gegeben und seien auch am 30. Juni 1990 noch objektiv erfüllt gewesen. Der Versicherte sei als Diplom-Grafikdesigner mit der Zugehörigkeit zum Verband bildender Künstler freiberuflich tätig gewesen und habe seine tatsächlichen Verdienste nachgewiesen. Der Verwaltungsakt leide an einem schwerwiegenden Fehler, denn es sei keine Ermessensentscheidung notwendig gewesen. Die Beklagte verwehre dem Versicherten rechtswidrig seit Jahren die Einbeziehung, verstoße gegen Bundesrecht und benachteilige ihn grundgesetzwidrig.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung der Überprüfungsablehnungsbescheid vom 23. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2019, zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 14. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 200 zurückzunehmen und die Tätigkeitszeiten des Versicherten vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil sowie auf ihre bisherigen Ausführungen.

Mit Schriftsätzen vom 12. November 2019 (Beklagte) und vom 18. November 2019 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Januar 2020 jeweils zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 2. Januar 2020 zudem darauf hingewiesen, dass im Falle der streitigen Entscheidung des Senats durch Urteilsbeschluss die Verhängung von Verschuldenskosten gegen sie in Betracht kommt.

Dem Senat haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom 2. Januar 2020 zuvor gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG). Die Klägerin hat hiervon mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 Gebrauch gemacht; ihre Argumente wurden nochmals geprüft und in die Entscheidungsfindung eingestellt.

Von einer Entscheidung durch Urteilsbeschluss durch den (Vorsitzenden als) berichterstattenden (konsentierten) Einzelrichter hat der Senat, obwohl sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG), bewusst Abstand genommen, weil diese Entscheidungsoption vom BSG – soweit ersichtlich – noch nicht behandelt worden ist und in der Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. einerseits bejahend bspw.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 153, RdNr. 14a; Wagner in: Hennig, SGG – Loseblattkommentar, § 153, RdNr. 72 [Stand: Oktober 2011]; Bley in: Peters/Sauter/Wolff, SGG – Loseblattkommentar, § 153, RdNr. 43 [Stand: März 1996]; verneinend andererseits bspw.: Bienert, NZS 2012, 885, 887; Littmann in: Lüdtke/Berchtold, SGG – Handkommentar, 5. Aufl. 2017, § 153, RdNr. 34).

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 4. September 2019 vielmehr zu Recht abgewiesen, weil der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 26. März 2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin – als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten – keinen Anspruch nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 14. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2000 (in der Fassung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Juli 2007 und in der Fassung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2008) sowie auf Feststellung der Versichertenzeiten der Tätigkeit als freiberuflicher Grafiker, Autor und Regisseur vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2000 (in der Fassung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Juli 2007 und in der Fassung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2008) ist nicht rechtswidrig.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Versicherte (1.) dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob der Versicherte (2.) Tätigkeitszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Zwar ist im Fall des Versicherten der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen (Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Versicherte war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG:

Zwar eröffnet im konkreten Fall des Versicherten nicht seine Zugehörigkeit (in der Zeit vom 5. September 1966 bis 31. August 1967) zum Pensionsstatut der X ...-Stiftung W ... (Ernst-Abbe-Stiftung) den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Denn die (für den Kläger mit Bescheid der Ernst-Abbe-Stiftung vom 13. Juli 2000 festgestellte) Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Pensionsstatuts der X ...-Stiftung W ... vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 gehört nicht zu den Ansprüchen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nach Anlage 1 und 2 zum AAÜG, ebenso nicht zu den überführten Altersversorgungssystemen nach dem Einigungsvertrag (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 2/98 R - juris, RdNr. 22). Sie stellt lediglich eine unabhängige Form der (betrieblichen) Altersversorgung dar. Schuldner des Pensionsanspruchs ist nicht ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Ernst-Abbe-Stiftung. Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden – auf Antrag der Berechtigten – lediglich mit § 1 Abs. 2 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.

Der Versicherte war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 aber Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem. Denn mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Straußberg vom 28. Juni 2000 wurde seine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG (Sonderversorgung der Angehörigen der NVA) für den Zeitraum vom 27. Januar 1961 bis 4. Mai 1962 festgestellt.

Die von der Klägerin begehrten weitere Tätigkeitszeiten des Versicherten vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 sind jedoch nach § 5 AAÜG im Fall des Versicherten nicht – auch nicht fiktiv – feststellungsfähig:

Über eine tatsächliche Zusatzversorgung für diese Tätigkeitszeiten auf Grund einer Einzelentscheidung (vgl. Ziffer 2 des "Vorschlags zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler", der mit Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees [ZK] der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands [SED] vom 16. November 1988 zum 1. Januar 1989 wirksam wurde und der gemäß Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 zugleich als Beschluss des Präsidiums des Ministerrates galt [nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer {nur noch antiquarisch erhältlich}, Ordnungsziffer 170]), verfügte der Versicherte nicht.

Der Versicherte war – entgegen der wiederholt vorgetragenen Rechtsansicht der Klägerin – auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - juris, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - juris, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - juris, RdNr. 15-31).

Ein solcher fiktiver Anspruch ist im Bereich der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG) gemäß Ziffer 2 des "Vorschlags zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler", der mit Beschluss des ZK der SED vom 16. November 1988 zum 1. Januar 1989 wirksam wurde und der gemäß Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 zugleich als Beschluss des Präsidiums des Ministerrates galt (nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 170) von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu bereits ausführlich: BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Denn nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln des Versorgungssystems für freischaffende bildende Künstler bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht, das den Versorgungsträger im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Versicherten durch Einzelfallregelung in das Versorgungssystem einzubeziehen.

Einziger Ausgangs- bzw. Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin geltend gemachte fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft des Versicherten ist Ziffer 2 des "Vorschlags zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler", der mit Beschluss des ZK der SED vom 16. November 1988 zum 1. Januar 1989 wirksam wurde und der gemäß Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 zugleich als Beschluss des Präsidiums des Ministerrates galt (nicht veröffentlicht; abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 170). Diese Regelung lautet:

"Der Minister für Kultur erhält das Recht, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes bildender Künstler verdienstvollen freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren, die - bereits Rentner sind (oder) - ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlen und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben können."

Nach den dort getroffenen Regelungen hatte demnach der Minister für Kultur (lediglich) das Recht – gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes Bildender Künstler – "verdienstvollen" freischaffenden bildenden Künstlern eine zusätzliche Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz zu gewähren. Eine Verpflichtung hierzu bestand mithin nicht. Bestimmte Auswahlkriterien, bei deren Vorliegen der Künstler einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung hatte, waren nicht vorgegeben. Damit wird deutlich, dass nach bundesrechtlichem Maßstab eine gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet war (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Unter anderem fehlen gerade auch Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll". Es stand somit im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises, wem er im Einzelfall die Wohltat einer zusätzlichen Altersversorgung zukommen lassen wollte (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). In solchen Fällen gilt ausnahmslos, dass alle Regelungen der Versorgungssysteme kein Bundesrecht wurden, die eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll") und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Denn derartige Entscheidungen konnten nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Bereits das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Da eine derartige (Ermessens-)Entscheidung mithin allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätte getroffen werden können, darf sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16). Denn insoweit müsste auf eine gegebenenfalls gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 9 S. 82; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16).

Sämtliche, von der Klägerin zahlreich vorgetragenen weiteren Einwendungen gehen daher bereits im Ansatz fehl. Es reichte für die Zusatzversorgungsanwartschaft weder aus, dass sie Mitglied im Verband der bildenden Künstler der DDR war, noch, dass sie keine erhöhten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (bis 31. Dezember 1988) leisten konnte bzw. (ab 1. Januar 1989) geleistet hat. Sie verkennt im Übrigen permanent, dass für freischaffende bildende Künstler gerade kein Zusatzversorgungssystem dergestalt eingerichtet worden war, nach dem es ausschließlich darauf ankäme, dass sie eine Tätigkeit ausgeübt habe, derentwegen seiner Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Ohne rechtlich relevanten Belang ist zudem, dass – wie sie wiederholt vortrug – weder sie selbst, noch der Verband der bildenden Künstler rechtzeitig mit den Neuregelungen zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vertraut gemacht worden seien. Unerheblich ist zudem, dass sie ihre tatsächlichen Verdienste im streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen hat.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit im Gegensatz zu anderen, die in der DDR in das Versorgungssystem einbezogen waren, keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer einmal unterstellten Ungleichbehandlung der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versorgungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 2. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 - SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 25/01 R - juris, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 17). Im Übrigen ist es – entgegen der wiederholt singgemäß vorgetragenen Ansicht der Klägerin – nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine, eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten dann wiederum entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen zu anderen Personengruppen möglich sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 25/01 R - juris, RdNr. 19).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten zu Lasten der Klägerin in Höhe von 337,50 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin führt den Rechtsstreit fort, obwohl ihr vom Vorsitzenden im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 2. Januar 2020 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Missbräuchlichkeit resultiert aus der wiederholten und permanent mit den gleichen Argumenten in beharrlicher und unbelehrbarer Weise vorgebrachten Ansicht, dem Versicherten stünde eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler zu. Die Klägerin befindet sich dabei inzwischen, ohne neue taugliche Argumente vorgetragen zu haben, im zweiten Überprüfungsverfahren, nachdem das identische Begehren des Versicherten wiederholt behördlich und gerichtlich bereits entschieden worden ist. Ihr wurde im anhängigen Berufungsverfahren mit, ihren Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden, Beschluss des Vorsitzenden vom 27. Dezember 2019 nochmals dezidiert, unter Würdigung sämtlicher ihrer untauglichen Argumente, die eindeutige Rechtslage ausführlich dargelegt. Trotz dieser Ausführungen und trotz deutlichen Hinweises auf die Mutwilligkeit der weiteren Rechtsverfolgung, trägt sie mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 ihre bereits wiederholt vorgebrachte, weder die eindeutige Sach- noch Rechtslage berücksichtigende, Ansicht vor und ignoriert vehement, dass ein fiktiver Anspruch im Bereich der Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler von vornherein ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R - juris, RdNr. 16).

Von der Auferlegung von Verschuldenskosten konnte auch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Klägerin (einerseits [also zu Gunsten der Klägerin berücksichtigte Umstände]: eher geringe Alterseinkünfte in Form einer eigenen Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 591,43 Euro sowie einer Witwenrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 524,59 Euro; Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 583,00 Euro monatlich; zusätzliche monatliche Kosten für Strom in Höhe von 44,00 Euro sowie Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 30,21 Euro; Verlust des Ehemannes am 16. März 2018; Anerkennung einer bis Februar 2021 befristeten Schwerbehinderteneigenschaft; andererseits [also zu Lasten der Klägerin berücksichtigte Umstände]: Girokonto mit über 5.800,00 Euro Guthaben; keinerlei Unterhaltsverpflichtungen) nicht abgesehen werden. Denn ihre Rechtsverfolgung zeugt von einem hohen Maß an Uneinsichtigkeit, wie die inzwischen vorliegenden sozialgerichtlichen (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Juli 2007 im Verfahren S 15 R 792/06, Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Juli 2012 im Verfahren S 10 RS 1416/10, Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. April 2019 im Verfahren S 13 R 263/19 ZV) und landessozialgerichtlichen Entscheidungen (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2013 im Verfahren L 5 RS 548/12, Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Dezember 2019 im Verfahren L 7 R 679/19 ZV) über dieselbe Angelegenheit des Versicherten belegen.

Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entfällt. Hierbei steht es dem Gericht nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG frei, entweder die Pauschgebühr für die jeweilige Instanz nach § 184 Abs. 2 SGG anzusetzen oder einen bestimmten Betrag nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung zu schätzen (vgl. dazu zuletzt dezidiert: Bischofs, SGb 2020, 8, 13 ff.). Zur Vermeidung weiterer Vergeudung gerichtlicher Ressourcen, die anderen Verfahren nicht zur Verfügung stehen, sieht das Gericht von einer Schätzung unter Ermittlung und Darlegung der Schätzungsgrundlagen ab.

Als verursachter Kostenbetrag der missbräuchlichen Rechtsverfolgung gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz; im Verfahren vor dem Landessozialgericht damit der Betrag von 225,00 Euro. Als darüber hinausgehender Betrag kann die Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (225,00 Euro für das Verfahren vor dem Landessozialgericht - § 184 Abs. 2 SGG), also 112,50 Euro, auferlegt werden, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln wären diese Kosten daher ebenfalls vermeidbar gewesen. Sie sind zusätzlich als Verschuldenskosten zu erstatten (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 RAr 10/93 - juris, RdNr. 18).

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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