S 32 AL 396/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
32
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AL 396/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AL 11/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 Sozi-algesetzbuch (SGB) III.

Die Beklagte lehnte diese Ermessensleistung auf Antrag des Klägers vom 13.10.2016 mit Bescheid vom 31.10.2016 ab wegen vorrangiger Maßnahmen zur medizinischen Reha-bilitation. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit hier angefochtenem Widerspruchs-bescheid vom 24.01.2017 als unbegründet zurück (wegen der Einzelheiten siehe Wider-spruchsbescheid).

Hiergegen erhob der Kläger am 03.02.2017 zunächst Klage vor dem Landgericht Düssel-dorf, verbunden mit einem Anspruch nach dem BEG. Durch Beschluss vom 17.03.2017 erklärte das Landgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Düsseldorf. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers entschied das OLG Düsseldorf durch Be-schluss vom 27.06.2017, dass die Rechtswegverweisung an das Sozialgericht Düssel-dorf rechtmäßig sei, soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklag-ten vom 24.01. 2017 richtete. Nach Abtrennung des BEG-Sachverhaltes erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das insoweit zuständige Sozialgericht Düsseldorf.

Gegen diese Verfügung des Landgerichts legte der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2017 Erinnerung ein, die das Landgericht mit Verfügung vom 18.08.2017 zurückwies.

Mit Schreiben vom 11.07.2018 erfolgte eine Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In der Sache hat der Kläger seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 nicht weiter begründet.

Sinngemäß geht das Gericht davon aus, dass er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2017 zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewäh-rung von Leistungen zur "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" vom 13.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtmäßig zu bescheiden.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt insoweit Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 SGG getroffen.

Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2016 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 24.01.2017 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits-leben abgelehnt wegen der Vorrangigkeit von medizinischen Leistungen zur Rehabilita-tion. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen, was die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnte. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen gemäß § 136 Abs. 3 SGG.

Die Klage war danach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved