L 5 KR 4286/19 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4286/19 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge vom 19.12.2016 gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.11.2019 wegen des Nichterreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes als unzulässig verworfen worden ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], ist bereits unzulässig.

Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).

Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 SGG). Hieran fehlt es vorliegend, da die Antragstellerin eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt hat. Sofern sie hierzu vorbringt, die "sofortige Beschwerde" sei das gesetzlich verankerte Rechtsmittel, führt dies nicht dazu, dass dem Vorbringen eine Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entnommen werden könnte. Ungeachtet davon, dass das gesetzlich geregelte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Sozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde nach § 172 SGG und nicht eine "sofortige Beschwerde" ist, hat der Senat das Begehren der Antragstellerin sachgerecht ausgelegt und die eingelegte "sofortige Beschwerde" als eine, dem Grunde nach statthafte Beschwerde aufgefasst. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin hierdurch ist nicht gegeben.

Das weitere Vorbringen der Antragstellerin ist - soweit im Zusammenhang mit der vorliegenden Anhörungsrüge relevant - nicht geeignet eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen zu können.

Die Anhörungsrüge ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 177 SGG, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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