L 1 KR 414/19 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 169 KR 380/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 414/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2019, mit dem die im Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2019 gestellten Anträge zu 2. bis 5. auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt werden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG), in dem Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes des Gerichtsbescheides vom 11. Juni 2019 abgelehnt wurden, hat keinen Erfolg. Grundsätzlich ist ein Rechtsmittel gegen einen Tatbestandsberichtigungsbeschluss bzw. einen Anträge auf Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschluss, nicht statthaft, § 139 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für eine aus Verfassungsgründe ausnahmsweise einschränkende Auslegung dieser Vorschrift (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. A. 2017 § 139 Rdnr. 5) besteht kein Anlass. Das SG hat die Berichtigungsanträge weder als unzulässig verworfen noch ist ein schwerer Verfahrensfehler ersichtlich. Die Ablehnung ist vielmehr mit Recht erfolgt. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 139 SGG dient allein dem Zweck, eine unzutreffende Darstellung des mündlichen Beteiligtenvorbringens in einer gerichtlichen Entscheidung zu korrigieren (Keller a.a.O. Rdnr. 2 mit weit. Nachw.). Der Kläger hat hingegen eine Berichtigung des Tatbestandes begehrt, weil die von ihm schriftlich gestellten Anträge und Beweisanträge nicht richtig oder gar nicht zitiert worden seien. Gegenstand seines Berichtigungsantrages ist damit nicht die Darstellung seines mündlichen Vorbringens im Tatbestand des Gerichtsbescheides.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ihm in seiner Berufungsentscheidung eine Berücksichtigung der von dem Kläger in seinem Berichtigungsantrag angeführten Schriftsätze und Anträge schon deswegen möglich ist, weil der Tatbestand des Gerichtsbescheides ergänzend auf den Akteninhalt und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug nimmt.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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