S 7 (42,39) AS 96/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (42,39) AS 96/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die zuschussweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.03.2008.

Die Klägerin erhielt aufgrund ihres Antrags vom 01.06.2005 zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie bewohnt mit ihrem am 00.00.1987 geborenen Sohn, Herrn N w T eine Eigentumswohnung. Diese ist 110 m2 groß und auf 5 Zimmer aufgeteilt. Zuletzt wurden der Klägerin sowie ihrem Sohn mit Bescheid vom 29.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit von Juni 2007 bis einschließlich November 2007 bewilligt.

Am 28.11.2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.12.2007.

Unter dem 11.12.2007 forderte die Beklagte die selbständig tätige Klägerin auf, ihre Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen sowie den Steuerbescheid für das Jahr 2005 einzureichen. Sie wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass die Leistungen zukünftig nur noch als Darlehen erbracht werden könnten. Dem entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2007, die selbst genutzte Eigentumswohnung sei angemessen und dürfte als geschütztes Vermögen nicht verwertet werden. Es bestünde kein Grund für eine darlehensweise Gewährung der Leistungen. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache am 28.12.2007 teilte die Klägerin mit, dass in ihrer Wohnung zwei Arbeitszimmer untergebracht seien (ein Behandlungsraum und ein Arbeitszimmer), welche insgesamt eine Fläche von 19,30 m2 beanspruchten. Eine seitens der Beklagten veranlasste Wohnungsbesichtigung am 27.12.2007 kam nicht zustande, da die Klägerin die Außendienstmitarbeiter der Beklagten nicht in die Wohnung hinein ließ.

Mit Bescheid vom 03.01.2008 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag der Klägerin ab. Die Eigentumswohnung liege mit 110 m2 Größe über dem angemessenen Grenzwert und sei verwertbares Vermögen. Sie wies die Klägerin in diesem Bescheid zugleich darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II zu erhalten.

Mit Schreiben vom 24.01.2008 widersprach die Klägerin den Bescheid vom 03.01.2008 und führte zur Begründung aus, die Eigentumswohnung werde nicht nur von 2 Personen

bewohnt, sondern stelle zugleich Behandlungsraum und Arbeitszimmer der Klägerin dar. Anteilig sei die dafür benötigte Fläche von der Wohnungsfläche abzuziehen, so dass wegen der dann verringerten Größe die Eigentumswohnung kein verwertbares Vermögen darstelle.

Am 04.03.2008 suchte die Klägerin im einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach und wies darauf hin, dass sie bislang von ihren Dispositionskrediten gelebt habe, die nun erschöpft seien. Ein Darlehen wolle sie nicht in Anspruch nehmen, da hier mit Eintragung einer Sicherungsgrundschuld ins Grundbuch ein damit verbundenen Kostenaufwand verbunden sei.

Mit Beschluss vom 13.03.2008 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Verfahren S 42 AS 48/08 ER). Die Klägerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte sei nämlich bereit gewesen, der Klägerin zumindest darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II zu erbringen. Mit der Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens wäre der Klägerin in der gegenwärtigen Situation insofern geholfen, als dass sie einstweilig in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft zu bestreiten. Die Klägerin habe es deshalb selbst in der Hand, einstweilig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erlangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Bei der Eigentumswohnung der Klägerin handele es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen, das einer Leistungsgewährung nach dem SGB II entgegenstehe. Ausweislich eines Grundstückmarktberichtes aus dem Jahre 2007 betrage der Wert der Eigentumswohnung in T F1 0 124.800,00 Euro. Dem entgegen stünden nachgewiesene aktuelle Belastungen in Höhe von 24.392,91 Euro (Restdarlehensschuld bei der Dbank in Höhe von 56.575,79 Euro und Restdarlehensschuld bei der F2 I AG in Höhe von 43.831,30 Euro), so dass durch Veräußerung verwertbares Vermögen von etwa 24.392,91 Euro erzielt werden könne. Selbst nach Abzug der zustehenden Freibeträge komme bei einem entsprechenden Vermögen eine Bewilligung von Leistungen nach SGB II nicht in Betracht. Eine darlehensweise Hilfegewährung sei der Klägerin angeboten worden; die entsprechende Annahme habe sie jedoch verweigert.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich in der Eigentumswohnung sowohl ein Behandlungsraum als auch ein Arbeitszimmer mit einer Gesamtgröße von 19,3 m2 befinden würden, welche sie für ihre selbständige Tätigkeit als Feng Shui-Beraterin nutze, könne dies keine Berücksichtigung finden. Die Notwendigkeit zweier Arbeitszimmer in entsprechender Größe für die Tätigkeit, welche die Klägerin ausübe, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Feng Shui-Beratung bestehe aus einer Diagnose, heilenden Ratschlägen und den darauf vorgenommenen Veränderungen. Um dies zu gewährleisten, finde die Beratung grundsätzlich in erster Linie in den Räumlichkeiten des Interessenten statt. Um konkret auf die Wünsche und Ziele oder auch auf die vorhandenen Probleme, die mit Hilfe von Feng Shui beseitigt werden sollen, eingehen zu können, müsse die Klägerin zunächst in ihrer beratenden Funktion vor Ort beim jeweiligen Kunden tätig werden. Lediglich die Ausarbeitung der Analyse, somit die Berechnung des entsprechenden Feng Shui-Systems anhand von Grundrissen, Daten, Informationen des Kunden und Messungen bedürfe einer Arbeitsgelegenheit. Die Räumlichkeiten seien von der Beklagten vom 28.12.2007 nicht nachprüfbar gewesen, da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, eine Inaugenscheinnahme zu ermöglichen.

Seit dem 01.04.2008 erhalten die Klägerin und ihr Sohn Leistungen nach dem SGB II als Darlehen.

In der am 13.05.2008 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die monatlichen Belastungen für die Wohnung bei 720,00 Euro liegen würden. Sie nutze die Wohnung auch für ihre berufliche Tätigkeit als Feng Shui-Beraterin. Ihrer Auffassung nach sei die Wohnung noch angemessen groß. Bei einer Verwertung reiche der Erlös nicht aus, um eine angemessene Immobilie zu beschaffen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss ohne Berücksichtigung der Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Wohnung handele es sich um verwertbares Vermögen, welches einer Bewilligung von Leistungen ab 01.12.2007 als Zuschuss entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien für 2 Personen nur eine Eigentumswohnung von 80 m2 angemessen. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände sei die Wohnung nicht angemessen. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Klägerin aus dem Bezug ausscheide; sie sei seit 2005 im Leistungsbezug. Auch die Pläne, dass noch jemand mit in die Wohnung einziehe, seien nicht konkret. Bei einem Freibetrag von 8.250.0 Euro und einem voraussichtlichen Veräußerungserlös in Höhe von 24.390.0 Euro ergäbe sich ein übersteigender Betrag von 16.140,00 Euro, der vorrangig zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einzusetzen sei. Auch bei Berücksichtigung des Arbeitszimmers von 14,5 m2 sei die Wohnung von 110 m2 unangemessen groß.

Am 22.07.2010 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf den Inhalt des Protokolls vom 22.07.2010 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 03.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2008 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.03.2008 als Zuschuss zu gewähren. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1, 2 SGB II. Sie verfügt über verwertbares, die Vermögensfreibeträge überschreitendes Vermögen in Form einer 110 m2 großen Eigentumswohnung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur eine Klage der Klägerin. Der mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Sohn ist seit Klageerhebung vom 13.05.2008 nicht mit in das Verfahren einbezogen worden. Die Klageschrift und die Vollmachtserteilung sind nur auf die Klägerin bezogen, sodass nur deren Ansprüche vorliegend verhandelt wurden.

Die Klägerin verfügt über verwertbares Vermögen in Form einer Eigentumswohnung mit der Größe 110 m2, welche im streitgegenständlichen Zeitraum einen Verkehrswert von 124.800,0 Euro aufwies. Die Eigentumswohnung ist weder nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II noch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II geschützt. Sie ist weder angemessen, noch ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder stellt für die Klägerin eine unangemessene Härte dar.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).

Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände, wie z. B. bewegliche Sachen, Immobilien und Forderungen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Nach §12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um ein unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSGE 97, 203 = SozR 4 - 4200, § 12 Nr. 3 jeweils Rd-Nr.:14). Das Bundessozialgericht hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 19.08.1994 (BGBl. I 2137) bei der Belegung derWohnung mit 2 Personen typisierend die Grenze auf 80 m2 festgesetzt (BSG Urteil vom 16.05.2007 B 11b AS 29/06 R, Rd.-Nr.: 22; Urteil des BSG vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, Rd.-Nr.: 16). Dieser Grenzwert kann nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, es bleibt vielmehr Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. Er orientiert sich am Durchschnittsfall und bedarf je nach den Umständen des Einzelfalles eine Anpassung nach oben, ggfs. aber auch nach unten.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit der Größe von Eigentumswohnungen ist bei Annahme einer Angemessenheit von 80 m2 bei 2 Personen die von der Klägerin bewohnte Eigentumswohnung in der Größe von 110 m2 nicht mehr angemessen. Hierbei kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Teil der Eigentumswohnung gem. Vortrag der Klägerin auch / gewerblich genutzt wird. Aus der von der Klägerin vorgelegten Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben ab Mai 2007 im Verwaltungsverfahren ergibt sich allenfalls ein sporadisches Einkommen in den Monaten Juli, August und Oktober 2007. Angesichts dieser Tatsache scheint es durchaus zweifelhaft, ob ein Teil der Eigentumswohnung tatsächlich dauerhaft gewerblich genutzt wird. Auch kann die Notwendigkeit zweier Arbeitszimmer in der Größe von 19,3 m2 für die Tätigkeit, welche die Klägerin ausübt, nicht nachvollzogen werden. Eine Feng Shui-Beratung besteht aus einer Diagnose, heilenden Ratschlägen und den daraus vorgenommenen Veränderungen. Um dies zu gewährleisten, findet die Beratung grundsätzlich in erster Linie in den Räumlichkeiten des Interessenten statt. Um konkret auf die Wünsche und Ziele oder auch auf die vorhandenen Probleme, die Hilfe von Feng Shui beseitigt werden sollen, eingehen zu können, muss die Klägerin I zunächst in ihrer beratenden Funktion vor Ort beim jeweiligen Kunden tätig werden.

Lediglich die Ausarbeitung der Analyse, somit die Berechnung des entsprechenden Feng Shui-Systems anhand von Grundrissen, Daten, Informationen des Kunden und Messungen bedarf einer Arbeitsgelegenheit. Zwei Räume in der Größe von insgesamt 19,3 m2 sind jedoch dafür nach Auffassung der Kammer nicht nötig. Aber selbst abzüglich der angegebenen allein gewerblich genutzten Fläche in Höhe von 14,5 m2 verbleibt noch eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 95,5 m2, welche ebenfalls nicht den Angemessenheitsbestimmungen entspricht.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Belastungen in Höhe von insgesamt 100.409,09 Euro im streitigen Zeitraum verbleibt ein verwertbares Vermögen in Höhe von 24.390,91 Euro. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist von diesem Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,0 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen anzusetzen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hat die Klägerin das 50. Lebensjahr vollendet. Es ergibt sich somit ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.500,00 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Der vom Vermögen abzusetzende Freibetrag beträgt demnach insgesamt 8.250,00 Euro, so dass durch Veräußerung der Eigentumswohnung das erzielbare verwertbare Vermögen den Freibetrag um 16.140,19 Euro übersteigen würde (24.390,91 Euro - 8.250,00 Euro). Von diesem Betrag kann die Klägerin zunächst selbständig ihren und den Lebenserhalt ihres Sohnes sicher stellen.

Die Verwertung stellt auch keine "besondere Härte" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 zweite Alternative SGB II dar. Mit dem Merkmal der "besonderen Härte" besteht die Möglichkeit, jenseits der nur wirtschaftlichen Kriterien weiterer Umstände zu berücksichtigen, die die Verwertung des Vermögensgegenstandes unzumutbar erscheinen lassen (BSG Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R; Bundestagsdrucksache 5/1749, 32). Über mit der Verwertung stets verbundene Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei der Verwertung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus, sind außergewöhnliche Umstände, die bei anderen Hilfebedürftigen in dieser Situation regelmäßig nicht anzutreffen sind, für die Kammer nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass im Anschluss an die erfolgte Verwertung nur noch ein relativ geringer Betrag - nach Abzug der Freibeträge - verbliebe, von dem eine angemessene Wohnung nicht erworben werden kann. Vielmehr kann das im Bedarfszeitraum vorhandene und den Freibetrag übersteigende Vermögen mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (ebenso LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2008, Az.: L 2 AS 143/07; LSG NRW Urteil vom 01.06.2010, Az.: L 6 AS 15/09). Es kommt mithin auf tatsächlich vorhandenes und nicht etwa fiktives Vermögen an (Brühl in LPK SGB II, 3. Auflage 2009 § 12 Rd.-Nr.: 5). Dies hat zur Folge, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Klägerin dadurch Monat für Monat, auch für neue Anspruchszeiträume, entgegengehalten werden kann, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch vorhanden ist (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008, Az: B 14 Insgesamt war die Klägerin an der Verwertung der Eigentumswohnung nicht gehindert, so dass die Beklagte die beantragte Leistungsgewährung als Zuschuss nach Ablehnung einer Darlehensgewährung seitens der Klägerin zu Recht abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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