L 4 SO 63/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 35/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 63/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (noch), ob zu Gunsten der Klägerin ein höherer Mehrbedarf wegen kostenaufwendigerer Ernährung nach § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzuerkennen ist.

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin erhält von der Beklagten ergänzende Leistungen der Grund¬sicherung bei Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 16. April 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2012 u.a. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von jeweils 36 EUR, desgleichen mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 für die Monate Januar bis Juni 2013. Die auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs gerichteten Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 13. September 2012 und 9. Januar 2013). Dagegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2012 und am 24. Januar 2013 vor dem Sozialgericht Hamburg Klagen erhoben, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2016 abgewiesen. In der Begründung heißt es, ein höherer als der von der Beklagten bewilligte Mehrbedarf wegen kosten¬aufwendiger Ernährung könne der Klägerin nicht zugesprochen werden. Es sei ihr nicht gelungen, die Grundlagen für einen solchen Mehrbedarf wegen der angeblichen Notwendig¬keit jodfreier Ernährung darzulegen. Die zur Orientierung dienenden Empfehlungen des Deut¬schen V. für öffentliche und private Fürsorge sähen einen Mehrbedarf für jodfreie Ernäh¬rung nicht vor. Die Klägerin habe auch sonst nicht substantiiert dargelegt, ob überhaupt bei ihr ein entsprechender Bedarf bestehe.

Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 3. August 2016 zugestellt worden. Am 5. September 2016 (Montag) hat sie Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr einen höheren Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung für die Monate Mai und Juni 2012 sowie Januar bis Juni 2013 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Die Sache ist vor dem Berichterstatter des Senats mehrfach mündlich erörtert worden. Dabei haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne münd-liche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klä¬ge¬rin ist nicht begründet. Ihr steht jedenfalls für die fraglichen Zeiträume der geltend gemachte Mehrbedarfsanspruch nach § 30 Abs. 5 SGB XII nicht zu. Nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behin-derung bedrohte Menschen, die einer "kostenaufwändigen Ernährung" bedürfen, ein Mehr-bedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Der Klägerin ist nicht gelungen darzutun, dass ein solcher Bedarf über die ihr ohnehin bereits bewilligten Beträge hinaus bestehe.

Es kann offenbleiben, ob dem Anspruch bereits entgegensteht, dass sie in der fraglichen Zeit mangels entsprechender Mittel die von ihr favorisierte (teure) Ernährung gar nicht konsequent einhalten konnte (dazu Beschl. d. Senats v. 13.7.2016, L 4 AS 132/14). Auch sonst ist nämlich von einem ernährungsbedingten Mehrbedarf, insbesondere wegen der Notwendigkeit jodfreier Ernährung, nicht auszugehen. Zwar leidet die Kläger an einem Schilddrüsenadenom. Warum allerdings wegen der deswegen einzuhaltenden Diät höhere Kosten entstehen sollten, ist nicht dargetan. Gerade jodhaltige Lebensmittel sind häufig besonders teuer; dementsprechend sehen die Empfehlungen z.B. des Deutschen V. hier keinen Mehrbedarfszuschlag vor. Auch die von der Klägerin sonst geltend gemachten Empfindlichkeiten und Unverträglichkeiten können einen Mehrbedarf nicht begründen. Der Senat hat die umfänglichen medizinischen Unterlagen ihrer behandelnden Ärzte beigezogen. Hier fand sich nichts, was konkret durch eine spezielle Ernährung beeinflusst werden könnte. Das gilt auch für die sog. MCS, die sich weniger auf bestimmte Lebensmittel als auf Chemikalien bezieht. Die von der Klägerin favo-risierte Diät resultiert nicht aus einem konkreten ärztlichen Plan, sondern entspringt mehr ihren subjektiven Empfindungen und Erfahrungen. Die Klägerin selbst hat, auf die beigezogenen ärztlichen Unterlagen ange¬spro¬chen, lediglich orthopädische Probleme hervorgehoben (Schriftsatz v. 3.1.2019), die erkenn¬bar nichts mit der Ernährung zu tun haben. Ob die neuer-dings behaupte Nickelallergie insoweit eine Rolle spielt, ist für den hier streitigen Zeitraum nicht erheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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