S 7 AS 643/18

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 643/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 185/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die vorliegende Klage wäre jedoch von einem vernünftig denkenden Beteiligten, der die Prozesskosten selbst zu tragen hätte, nicht unter Belastung mit dem Risiko rechtsanwaltlicher Kosten erhoben worden. Die Frage der Erfolgsaussicht der Klage kann daher dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist vielmehr mutwillig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 73 a SGG, 114 Satz 1 a.E. ZPO).

Es ist nämlich höchst zweifelhaft, ob eine verständige Partei, deren persönliche Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen würde und die anfallende Kosten selbst zu tragen hätte, in vergleichbarer Situation eine mit dem Kostenrisiko der eigenen Rechtsanwaltskosten behaftete Klage erhoben und hierfür zuvor auf Entscheidung des Antragsgegners über den erhobenen Widerspruch ausdrücklich bestanden hätte, obwohl ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeboten war. Vielmehr hätte ein das Kostenrisiko würdigender Beteiligter zur vollen Überzeugung des Gerichtes das zuvor mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.10.2018 angebotene Ruhen des Widerspruchsverfahrens angesichts anderer, zur gleichen Rechtsfrage erhobenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel angenommen.

Denn im Widerspruchsverfahren gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid des Antragsgegners über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vom 11.9.2018, welches die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft zum Streitgegenstand hat, hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wegen der bereits von ihm selbst in vergleichbaren Fällen - wegen der Schlüssigkeit des Konzeptes des Antragsgegners zu den angemessenen Kosten der Unterkunft – erhobenen Klageverfahren zu den Aktenzeichen des Sozialgerichts Kassel S 10 AS 193/18, S 6 AS 221/18, S 9 AS 297/18, 343/18 und 442/18 angeboten, das Verfahren der Antragstellerin noch im Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, den Ausgang der benannten Verfahren vor dem Sozialgericht abzuwarten und die dort gewonnenen Erkenntnisse auf den Fall der Antragstellerin zu übertragen. Hierbei hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass damit für die in SGB II-Leistungsbezug stehende Antragstellerin Kosten des Rechtsstreits vermieden werden könnten. Ohne auf dieses Angebot einzugehen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Schreiben vom 25.10.2018 um rechtsmittelfähige Bescheidung des Widerspruchs gebeten. Hinreichende Gründe hierfür sind nicht zu erkennen, da die Rechtsposition der Antragstellerin durch ein für sie kostengünstigeres Ruhen des Widerspruchsverfahrens nicht beeinträchtigt worden wäre. Denn auch ohne Zusicherung des Antragsgegners wären die Ausgänge der bereits in derselben Rechtsfrage anhängigen anderen Rechtsstreite auf das Verfahren der Antragstellerin übertragbar, geht es doch in ihnen vornehmlich oder ausschließlich um die Frage, ob das neuere Konzept des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten schlüssig oder nicht schlüssig ist (für die Vergangenheit unter Annahme der Unschlüssigkeit: Urteil des Hess. LSG vom 21.11.2018, L 6 AS 185/18). Hinzu tritt, dass es sich bei den bezeichneten Verfahren um vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin selbst vertretene Klageverfahren handelt, die rechtliche Materie ihm aufgrund seiner eigenen Tätigkeit somit hinreichend bekannt ist.

Die Kammer hat bei dieser Entscheidung ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. Negative Effekte für einen wirkungsvollen Rechtsschutz sind angesichts der dargestellten Umstände jedoch nicht zu erkennen. Es ist vielmehr üblich, gerichtliche Einzelfallentscheidungen auf eine Vielzahl anderer, rechtlich gleichgelagerter Fälle zu übertragen, was hier zusätzlich vom Antragsgegner noch schriftlich zugesichert ist. Hierdurch erleiden ruhende Verfahren weder sachlich noch zeitlich einen Nachteil.

Dabei ist es unerheblich, ob bereits vor dem Hessischen Landessozialgericht ein Rechtsstreit zu selben Rechtsfrage geführt wird. Das Gericht teilt die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht, dass ausschließlich ein Streit in der Berufungsinstanz ein Ruhen eines Verfahrens im Widerspruchsverfahren rechtfertigen können sollte. Dies ist angesichts des umfassenden Angebotes des Antragsgegners, die bereits erhobenen Rechtsstreite zu beachten und ihr "Ergebnis dann auch auf die Unterkunftskosten-Festsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum für Ihre Mandantschaft zu übertragen" (Zitat aus Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.10.2018, Bl. 97 f Verw.Akten) nicht nachvollziehbar. Zudem erfolgt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht aus dem Gesichtspunkt mangelnder Erfolgsaussichten der Klage, sondern nur, weil ein vernünftig die Kosten berücksichtigender Dritter die Klage angesichts angebotenen Ruhens des Widerspruchsverfahrens nicht erzwungen hätte. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes reicht es aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen von "Musterentscheidungen" noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 39 (41 f.)). Solange ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es hiernach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschluss von 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, juris, Rn. 11; ähnlich gelagert vgl. auch Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 22.2.2016, L 7 AS 1267/15 B PKH, und des Landesssozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 20.3.2013, L 15 AS 477/12 B, beide nach juris). Dabei kommt es zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht zwingend darauf an, dass bereits ein sog. "Musterverfahren" vorliegt. Ein Verlust von Rechtsschutzmöglichkeiten ist für die Antragstellerin vielmehr auch in der vorliegenden Konstellation bei einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens weder zeitlich noch sachlich zu befürchten.
Rechtskraft
Aus
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