L 15 B 51/04 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1116/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 51/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Kündigungsbestätigung auszustellen, nach der seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mit Ablauf des 30. Juni 2004 endet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Damit kann der Senat offenlassen, ob es sich bei dem Antrag des Antragstellers sinngemäß um einen in einen Verpflichtungsantrag gekleideten Feststellungsantrag handelt, mit dem dieser die Feststellung begehrt, dass seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mit Ablauf des 30. Juni 2004 endet, und ob und inwieweit derartige Statusfeststellungen im Hinblick auf ihre fehlende Vollstreckbarkeit überhaupt Gegenstand vorläufigen Rechtsschutzes sein können. Denn der Antragsteller hat für sein Begehren schon einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach seinem Vorbringen lässt sich eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht erkennen. Aufgrund seiner im Kündigungsschreiben vom 20. April 2004 hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung endet die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin jedenfalls spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2005. Die Beteiligten streiten also darum, ob der Kläger für weitere 12 Monate (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) bei einem Beitragssatz von 13,8 % bei der Antragsgegnerin krankenversichert ist oder seine Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 13,1 % bei der von ihm gewählten Krankenkasse (B G D D) fortführen kann. Bei einer Differenz von 0,7 % erwächst hieraus beispielsweise einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000,00 Euro eine finanzielle Mehrbelastung von monatlich 7 Euro (2.000,00 Euro x 0,7 %: 2 [Beitragsanteil des Arbeitnehmers]) und bezogen auf einen 12 Monatszeitraum insgesamt eine Belastung von 84 Euro. Anhaltspunkte, dass eine entsprechende Folge den Antragsteller finanziell überfordert und ihn unzumutbar belastet, hat dieser weder vorgetragen noch sind solche nach Aktenlage erkennbar.

Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, dass die im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache notwendigen "buchhalterischen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rückabwicklungen" seinem Arbeitgeber nicht zumutbar seien, kann der Senat offenlassen, ob dies zutreffend ist. Denn ein wesentlicher Nachteil im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nur dann gegeben, wenn ohne die einstweilige Anordnung eine Verletzung von Rechten des Antragstellers droht. Dieses Erfordernis dient insbesondere dem Ausschluss der Popularklage (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 54 RdNr. 13). Die möglicherweise drohende Verletzung von Rechten Dritter kann der Antragsteller insoweit nicht geltend machen.

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass bei offensichtlicher Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheverfahrens zumindest verminderte Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel stattzugeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 RdNr. 25), führt auch dies im vorliegenden Fall nicht zum Erlass der begehrten Anordnung. Denn im Hinblick auf den den Beteiligten bekannten Meinungsstand zur Problematik des Sonderkündigungsrechts bei einem Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen (vgl. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2003 - L 4 KR 33/00 und andererseits Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 19. März 2004 - Gf.: II 1-5300.0 - 683/2002 -) ist eine derartige offensichtliche Begründetheit des Hauptsacheverfahrens nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved