S 29 AS 561/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 561/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Angemessenheitsrichtwerte des Landkreises Meißen für die Kosten der Unterkunft ab 01.09.2016 beruhen hinsichtlich des Vergleichsraumes Meißen-Coswig für einen Zweipersonenhaushalt auf einem schlüssigen Konzept.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.05.2017 betreffend den Zeitraum November 2016 bis April 2017 und begehren die endgültige Bewilligung der ihnen tatsächlich im Leistungszeitraum November 2016 bis März 2017 entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

Der 1979 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unselbständig tätig. Die 1981 geborene Klägerin übte im streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2017 eine Nebentätigkeit auf 450 EUR Basis aus, aus der ihr ab April 2017 Erwerbseinkommen zufloss. Die Kläger sind verheiratet und lebten ursprünglich gemeinsam mit der Tochter, geboren 1998, in der Wohnung A-Straße in Meißen und bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Die Wohnung ist 71,27 m² groß, befindet sich in einem Gebäude mit 813,40 m² Gesamtwohnfläche und wird mit Erdgas beheizt. Im streitgegenständlichen Zeitraum betrug die Miete insgesamt 517 EUR, wobei 299 EUR auf die Nettokaltmiete, 103 EUR auf die Vorauszahlung kalter Betriebskosten und 115 EUR auf die Vorauszahlung Heizkosten entfielen. Die Tochter ist zum 01.09.2015 aus der Wohnung ausgezogen und damit aus der Bedarfsgemeinschaft der Kläger ausgeschieden. Die Kläger bezogen bis einschließlich März 2017 aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Am 19.08.2015 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Änderungsbescheid zu dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17.06.2015 für den Zeitraum 09/2015-1/2016 aufgrund des Auszuges der Tochter aus der Wohnung. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizkosten wies der Beklagte in diesem Bescheid darauf hin, dass im Haushalt der Kläger ab 01.09.2015 nur noch 2 Personen leben. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Kosten für Unterkunft in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen seien. Diese Richtwerte ergäben sich für den Landkreis Meißen aus der ab 01.01.2014 gültigen Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (VwV-KdU). Unter Beachtung der Besonderheit des Einzelfalles seien die Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft unangemessen hoch. Der angemessene Umfang für Kaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten betrage für einen Zwei-Personenhaushalt insgesamt 324,60 EUR. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II würden die tatsächlichen unangemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 380,25 EUR längstens noch für 6 Monate berücksichtigt. Innerhalb dieser Frist müsse es den Klägern möglich sein, durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Nach Ablauf der Frist würden ab 01.02.2016 nur noch die angemessene Kaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten als Kosten der Unterkunft anerkannt. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Heizkosten in tatsächlicher Höhe als Leistung erbracht, soweit sie angemessen seien. Im Rahmen der Prüfung der Heizkosten der Kläger sei festgestellt worden, dass deren monatliche Aufwendungen für Heizkosten, die für den Haushalt anfallen, in Anlehnung an die für den Landkreis Meißen einschlägige VwV KdU unter Bezugnahme auf den bundesweiten Heizkostenspiegel 2014 unangemessen hoch seien. Unangemessen hohe Kosten könnten gem. § 22 Abs. 2 S. 3 SGB II längstens bis zu 6 Monaten in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Daher würden unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles für die Kläger bis 31.01.2016 monatlich Heizkosten in Höhe von 115,00 EUR und ab 01.02.2016 nur noch in Höhe von 92,50 EUR bei der Ermittlung der Bedarfe der Kläger berücksichtigt.

Am 05.01.2016 erließ der Beklagte sodann einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für Februar bis Oktober 2016. Bei der Berechnung wurde ein Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 417,10 EUR monatlich (Mietkosten 324,60 EUR, Heizkosten 92,50 EUR) für 2-7/2016 bzw. 410,10 EUR monatlich (Mietkosten 324,60 EUR, Heizkosten 85,50 EUR) für 8-10/2016 berücksichtigt. Es würden Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen seien. Diese Richtwerte ergäben sich für den Landkreis Meißen aus der ab 01.01.2014 gültigen Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (VwV-KdU). Die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung überschritten die Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten für die Unterkunft um 77,40 EUR und bei den Heizkosten um 29,50 EUR monatlich und seien damit unangemessen hoch. Der angemessene Umfang für Kaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten betrage für einen Zwei-Personenhaushalt insgesamt 324,60 EUR, für die Heizkosten 85,50 EUR. Es würden daher nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt. Mit Bescheid vom 19.08.2015 seien die Kläger belehrt worden, dass Heizkosten für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von 92,50 EUR als angemessen gelten. Nunmehr seien die Angemessenheitsgrenzen bei den Heizkosten entsprechend des bundesweiten Heizspiegels 2015 neu festgesetzt worden. Um den Klägern die Möglichkeit der Anpassung ihres Heizverhaltens zu geben, würden für 6 Monate bis einschließlich 31.07.2016 Heizkosten in Höhe von 92,50 EUR anerkannt. Ab 01.08.2016 erfolge nur noch die Anerkennung der maximal angemessenen Heizkosten in Höhe von monatlich 85,50 EUR. Auf Nachfrage der Klägerin bei dem Beklagten, warum die Miete bereits zum 01.02.2016 auf den Angemessenheitswert für 2 Personen gekürzt werde, erging sodann am 12.01.2016 ein Änderungsbescheid zum vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05.01.2016, in welchem für Februar 2016 die vor dem Auszug der Tochter anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380,25 EUR (Mietkosten) und 115,00 EUR (Heizkosten) anerkannt wurden.

Am 25.05.2016 erhielten die Kläger die Betriebskostenabrechnung für 2015, welche ein Guthaben von 646,87 EUR auswies und die Miete unverändert bei insgesamt 517 EUR lies.

Mit Bescheid vom 14.11.2016 bewilligte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag vom 22.09.2016 hin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den vorliegend streitigen Zeitraum November 2016 bis April 2017 in Höhe von monatlich insgesamt 280,24 EUR. Bei der Berechnung wurde ein Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 449,50 EUR monatlich (Mietkosten 363,00 EUR, Heizkosten 86,50 EUR) berücksichtigt. Es würden Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen seien. Diese Richtwerte ergäben sich für den Landkreis Meißen aus der ab 01.09.2016 gültigen Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (VwV-KdU). Die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung überschritten die Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten für die Unterkunft um 39,00 EUR und bei den Heizkosten um 28,50 EUR monatlich und seien damit unangemessen hoch. Der angemessene Umfang für Kaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten betrage für einen Zwei-Personenhaushalt insgesamt 363,00 EUR, für die Heizkosten 86,50 EUR. Es würden daher nur diese angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt.

Gegen den Bescheid vom 14.11.2016 haben die Kläger am 15.12.2016 sowie der Prozessbevollmächtigte der Kläger namens und in Vollmacht der Kläger am 16.12.2016 Widerspruch eingelegt und die Bewilligung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 517 EUR begehrt. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 zurückgewiesen, nachdem er zuvor mit Änderungsbescheid vom 09.01.2017 aufgrund der Anpassung der Regelleistung zum 01.01.2017 die vorläufig bewilligten Leistungen für Januar bis April 2017 auf insgesamt 288,24 EUR monatlich erhöht hatte.

Daraufhin haben die Kläger am 09.02.2017 die vorliegende Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.

Am 16.02.2017 teilte die Klägerin sodann dem Beklagten mit, dass sie ab 01.03.2017 einen Nebenjob auf 450 EUR Basis habe, am 20.02.2017, dass der Kläger ab 01.03.2017 einen neuen Arbeitsvertrag mit höherem Gehalt hat. Daraufhin erließ der Beklagte am 21.02.2017 einen Aufhebungsbescheid ab 01.04.2017 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Am 17.05.2017 erhielten die Kläger die Betriebskostenabrechnung für 2016, aus welcher sich die vollständige Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 103 EUR kalte Betriebskosten und 115 EUR Heizkosten, sowie ein Guthaben der Kläger von insgesamt 623,02 EUR ergibt.

Am 30.05.2017 erließ der Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum November 2016 bis April 2017 einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid, in welchem er die Leistungen für November und Dezember 2016 auf insgesamt 188,31 EUR monatlich und für Januar bis März 2017 auf insgesamt 196,31 EUR monatlich festsetzte, sowie die Gewährung von Leistungen für April 2017 ablehnte. Gleichzeitig forderte er darüber hinaus im Zeitraum November 2016 bis März 2017 bereits gezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 459,65 EUR zurück. Grundlage der Festsetzung bildete das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen der Kläger. Anerkannt wurden bei der Bedarfsberechnung, wie bereits im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14.11.2016, nur die sich aus der für den Landkreis Meißen ab 01.09.2016 gültigen Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (VwV-KdU) sowie dem Bundesheizkostenspiegel 2016 ergebenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 363,00 EUR monatlich und Heizung in Höhe von 86,50 EUR monatlich. Die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft in Höhe von 39,00 EUR und für Heizung in Höhe von 28,50 EUR monatlich, die die Angemessenheitsgrenzen überschritten, wurden dagegen nicht anerkannt.

Dagegen richtet sich nunmehr die vorliegende Klage.

Die Kläger tragen vor, der Bescheid vom 30.05.2017 sei insoweit rechtswidrig und verletze damit die subjektiv öffentlichen Rechte der Kläger, als die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für November 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt weiteren 67,50 EUR monatlich nicht anerkannt wurden und daher von den Klägern zu Unrecht mehr als 122,15 EUR zurückgefordert werden. Der Streitgegenstand werde vorliegend auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum November 2016 bis März 2017 beschränkt. Streitgegenständlich sei nunmehr der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 30.05.2017, welcher nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden sei. In diesem Bescheid erkenne der Beklagte gegenüber den Klägern lediglich 363 EUR der Kosten der Unterkunft (Nettokaltmiete und kalte Nebenkosten) sowie 86,50 EUR der Heizkosten an. Tatsächlich seien den Klägern in diesem Zeitraum folgende Kosten der Unterkunft entstanden: Nettokaltmiete 299,00 EUR, kalte Betriebskosten 103 EUR, Bruttokaltmiete also insgesamt 402,00 EUR, sowie Heizkosten von 115,00 EUR. Die tatsächlichen Kosten der Kläger für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 517,00 EUR monatlich seien anzuerkennen. Die von dem Beklagten herangezogene VwV-KdU des Landkreises Meißen vom 02.08.2016 sei rechtswidrig, da sie die Voraussetzungen, die vom Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept gestellt werden, nicht erfülle. Daher seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Das Konzept des Beklagten von 2016 sei aus mehreren Gründen nicht schlüssig. Gerügt werde zum einen insbesondere die Vergleichsraumbildung. Es werde bestritten, dass Meißen und Coswig gleiche Mietpreise aufweisen, Meißen habe ein höheres Mietniveau. Die Vergleichsräume müssten Lebensverhältnisse abbilden. Grundsätzlich müsse gelten, eine Stadt sei auch ein Vergleichsraum. Meißen und Coswig bildeten keinen homogenen Lebensraum, den Klägern sei ein Umzug in eine andere Kommune nicht zumutbar. Auch seien Neuvertragsabschlüsse zu dem festgelegten angemessenen m²-Preis von 4,80 EUR nicht in ausreichender Höhe möglich. Es seien in die Berechnung zu viele Bestandsmieten einbezogen worden, nur 6,5 % Angebotsmieten/Neuvertragsabschlüsse seien berücksichtigt worden. Diese hätten ein viel höheres Gewicht haben müssen. Das iterative Verfahren sei so, wie es dargestellt ist, nicht nachvollziehbar. Die Kläger glaubten nicht, dass eine Anmietung von Wohnungen zu dem festgelegten m²-Preis möglich sei. Ziel müsse es hier sein, dass man zu dem festgelegten m²-Preis auch eine Wohnung von 60 m² anmieten könne. Die Differenz zu den Neuvertrags- und Angebotsmieten, Tabelle 13 des Konzeptes, sei zu hoch. Als Leistungsempfänger könne man nur für Angebotsmieten anmieten. Dass mittels des iterativen Verfahrens ein Abgleich zwischen dem ermittelten m²-Preis und den zur Verfügung stehenden Wohnungen stattgefunden habe, werde bestritten, aus dem Konzept lasse sich das jedenfalls nicht nachvollziehen. Weiterhin hätten die Daten, die zum Stichtag 01.08.2015 erhoben wurden, angepasst werden müssen, da die Preise insbesondere hier innerhalb eines Jahres seit der Datenerhebung auch gestiegen seien, weil es hier sehr dynamische Verhältnisse bei der Mietentwicklung gebe. Auch die Heizkosten seien vollständig als angemessen zu übernehmen. In dem Heizkostenspiegel werde der deutsche Durchschnittshaushalt abgebildet. Der Verbrauch bei SGB II-Beziehern sei jedoch höher, da hier zumindest die Klägerin nicht gearbeitet habe und daher den ganzen Tag zu Hause gewesen sei. Dies sei bei Ein- und Zweipersonenhaushalten nicht die herkömmliche Haushaltsstruktur. Die Anwendung des Bundesheizkostenspiegels sei daher unzutreffend. Es müsse individuell geprüft werden, welche Heizkosten angemessen seien, dies seien die den Klägern tatsächlich entstandenen Heizkosten. Die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung vom 17.05.2017 sei nicht anzurechnen und hindere die Kläger auch nicht, höhere Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend zu machen. Entscheidend sei, dass sie diese Vorauszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich geschuldet und gezahlt haben. Wie und wann ein Guthaben anzurechnen sei, regele abschließend § 22 Abs. 3 SGB II, nach dem eine Anrechnung hier nicht in Betracht komme.

Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2017 abzuändern und den Klägern endgültig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 67,50 EUR für den Leistungszeitraum 11/16 bis 03/17 zu bewilligen. Die Erstattungsforderung wird auf 122,15 EUR für den Leistungszeitraum 11/16 bis 03/17 festgesetzt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, auch der Überprüfungsbescheid vom 09.01.2020, mit dem der Beklagte den Überprüfungsantrag der Kläger vom 06.12.2017 betreffend den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14.11.2016 abgelehnt hat, sei nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, der Bescheid vom 30.05.2017 sei nicht rechtswidrig und verletze damit auch nicht die subjektiv öffentlichen Rechte der Kläger. Die von dem Beklagten herangezogene VwV-KdU des Landkreises Meißen vom 02.08.2016 sei rechtmäßig, da sie die Voraussetzungen, die vom Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept gestellt werden, erfülle. Insofern habe der Beklagte zu Recht nur die nach diesem Konzept angemessenen Kosten der Unterkunft der Kläger berücksichtigt. Zu den Einwänden der Kläger gegen die Schlüssigkeit des Konzeptes des Beklagten von 2016 trägt der Beklagte wie folgt vor: Vergleichsräume seien nach dem BSG immer möglich, wenn mehr als 10.000 Einwohner darin leben. Danach wären Meißen und Coswig zwar beide einzeln auch über dieser Schwelle. Gleichzeitig seien jedoch große miteinander verbundene Räume mit ähnlichen Lebensverhältnissen als Vergleichsräume festzulegen. Auch Berlin sei danach vom Bundessozialgericht als ein Vergleichsraum bestätigt worden, obwohl hier auch die einzelnen Stadtteile sehr unterschiedliche Miethöhen haben. Meißen und Coswig hätten dieselbe Wohngeldstufe, Radebeul dagegen hätte eine ganz andere Stufe. Weiterhin wäre entscheidendes Kriterium für die Vergleichsraumausbildung die räumliche Verbundenheit. Hier bestehe eine enge verkehrstechnische Verbundenheit der beiden Vergleichsräume, insbesondere durch die S-Bahn und diverse Verbindungsstraßen. Soziale Einrichtungen seien auch vergleichbar in beiden Städten vorhanden. Auch im alten Konzept von 2012 seien Meißen, Coswig und Riesa zusammengefasst worden in einer Mietstufe, sowohl vom Sozialgericht Dresden als auch in der mündlichen Erörterung vor dem Landessozialgericht Chemnitz sei immer nur gesagt worden, dass Riesa nicht dazugehört, weil hier keine räumliche Verbindung besteht. Ein Umzug zwischen zwei Kommunen sei auch zumutbar. Es käme nur darauf an, ob das soziale Umfeld erhalten bliebe und das könne auch bei einem Umzug in eine andere Kommune der Fall sein. Auch seien Neuvertragsabschlüsse zu dem festgelegten angemessenen m²-Preis von 4,80 EUR in ausreichender Höhe möglich. Grundlage der Datenermittlungen und Berechnungen seien Bestandsmieten gewesen, wie es vom Gesetz ausweislich § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II auch vorgesehen sei. Das sind Mieten der letzten vier Jahre und Neuvertragsmieten, bei welchen es sich um Verträge der letzten neun Monate handelt. Dann habe ein Abgleich mit den Angebotsmieten stattgefunden, ob Wohnraum zu finden ist zu dem ermittelten Preis und wieviel Wohnraum zur Verfügung steht. Das wäre Inhalt des iterativen Verfahrens. Je höher der m²-Preis der Bestandsmiete sei, desto mehr Neuvertrags- und Angebotsmieten seien auch realisierbar. Das iterative Verfahren diene dazu, das Perzentil festzulegen, zu welchem ausreichend Angebotsmieten verfügbar gewesen seien. Mithilfe des iterativen Verfahrens sei geprüft worden, ob zu der angenommenen m²-Miete von hier z. B. 4,80 EUR, woraus sich dann eine Miete nach der Produkttheorie von 363,00 EUR ergibt, auch genügend Angebote zur Verfügung stehen. Auch seien kleinere Wohnungen anmietbar für höhere m²-Preise. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine 60 m² große Wohnung, weil dann allein die 60 m²-Wohnungen den m²-Preis bestimmen würden. Aus der Tabelle auf Seite 23 ergebe sich, dass für den Vergleichsraum Meißen-Coswig und die Wohnungsgröße 2 Personen 60 % der 335 Angebotsmieten, die laut Abbildung 9 berücksichtigt wurden, für 4,80 EUR x die tatsächliche m²-Größe angemietet hätten werden können. Weiterhin seien die erhobenen Daten nach dem BSG für zwei Jahre ab Auswertung verwertbar. Hier seien auch die zwei Jahre ab Datenerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Heizkosten seien ebenfalls nur nach dem Bundesheizkostenspiegel 2016 zu übernehmen. Zumindest der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum gearbeitet. Dies würde der herkömmlichen Haushaltsstruktur entsprechen, nachdem einer arbeitet und einer zu Hause ist. Zudem sei es nahe liegend, dass sich die höheren Heizkosten hier dadurch ergeben, dass die Wohnung deutlich zu groß sei für 2 Personen. Die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung vom 17.05.2017 sei anzurechnen und hindere die Kläger, höhere Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend zu machen. Die Kläger hätten einen Anspruch gegen den Vermieter auf Senkung der Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen müssen. Wenn sie nunmehr weiterhin höhere Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen vom Beklagten verlangten, obwohl ihnen das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung ausgezahlt wurde, wären sie rechtswidrig überzahlt.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten in 2 Bänden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenständlich ist der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.05.2017, der den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.01.2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017, in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2017, ersetzt hat und daher nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens wird.

Nicht (mehr) Verfahrensgegenstand ist dagegen der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 14.11.2017, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.01.2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017, in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2017, nachdem er durch den im laufenden Klageverfahren ergangenen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.05.2017 vollständig ersetzt worden ist und sich mangels weitergehender rechtlicher Wirkungen damit erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Nicht streitgegenständlich ist auch der Überprüfungsbescheid vom 09.01.2020, mit dem der Beklagte den Überprüfungsantrag der Kläger vom 06.12.2017 betreffend den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14.11.2016 abgelehnt hat. Dieser wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da § 96 SGG seit 01.04.2008 nur noch abändernde oder ersetzende Verwaltungsakte in das Verfahren einbezieht und es sich bei dem Überprüfungsbescheid vom 09.01.2020 hinsichtlich des vorläufigen Leistungsbescheides für November 2016 bis April 2017, mit dem die Überprüfung und Änderung abgelehnt wurde, weder um einen abändernden noch um einen ersetzenden Verwaltungsakt handelt.

Die Kläger begehren, den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2017 abzuändern und den Klägern endgültig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 67,50 EUR für den Leistungszeitraum 11/16 bis 03/17 zu bewilligen, sowie die Erstattungsforderung auf 122,15 EUR für den Leistungszeitraum 11/16 bis 03/17 festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger ihre Klage auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, Rz. 12, juris und BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, Rz. 10, juris).

Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 30.05.2017 betreffend den Leistungszeitraum 11/2016 bis 03/2017 ist hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum 11/2016 bis 03/2017 haben und somit die Erstattungsforderung auch korrekt festgesetzt wurde.

Die Kläger erfüllen im streitgegenständlichen Zeitraum 11/2016 bis 03/2017 die Voraussetzungen des § 7 SGB II für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung sind nur in Höhe der bereits gewährten Leistungen von 363,00 EUR (Bruttokaltmiete) und 86,50 EUR (Heizkosten) angemessen und von dem Beklagten zu übernehmen. Die darüberhinausgehenden weiteren tatsächlichen Aufwendungen der Kläger sind unangemessen und von dem Beklagten nicht zu übernehmen.

1. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft sind nur in Höhe der bereits gewährten Leistungen von 363,00 EUR (Bruttokaltmiete) angemessen und von dem Beklagten zu übernehmen. Die darüberhinausgehenden weiteren tatsächlichen Aufwendungen der Kläger sind unangemessen und von dem Beklagten nicht zu übernehmen.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, juris):

"Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit)" (BSG, aaO., Rz. 18, juris).

Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).

a) Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind die angemessene Wohnungsgröße [dazu unter (1)] und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln [dazu unter (3)] sowie der angemessene Wohnungsstandard zu definieren [dazu unter (2)] (st. Rspr., vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rz. 13, juris). Sodann ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um, nach Hinzurechnung der kalten Betriebskosten, die nach der Produkttheorie angemessene Bruttokaltmiete zu ermitteln [dazu unter (4)].

(1) Für einen Zwei-Personen-Haushalt wie hier ist eine abstrakte Wohnungsgröße von )45 bis 60 m² angemessen, welche der Beklagte in seiner hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (VwV KdU) vom 02.08.2016, gültig ab 01.09.2016, auch zur Anwendung bringt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Es handelt sich dabei um die Werte, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz festgelegt haben (st. Rspr., vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 26.05.2011, B 14 AS 86/09 R, Rz. 15, juris).

Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG existieren im Freistaat Sachsen nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnfläche dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren (st. Rspr., vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 26.05.2011, B 14 AS 86/09 R, Rz. 16, juris).

Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche die am 16.07.2010 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 des sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs vom 06.06.2002 – SächsAGSGB (SächsGVBl. 9/2002, S. 168), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2012 (SächsGVBl. 4/2012, S. 130), vom 07.06.2010 – VwV Wohnflächenhöchstgrenzen (SächsABl. Nr. 28, S. 963) zugrunde legt (so ausdrücklich auch BSG, Urteil v. 26.05.2011, B 14 AS 86/09 R, Rz. 18, juris).

Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Verwaltungsvorschrift am 31.12.2015 außer Kraft getreten ist. In Ermangelung anderer aktuell gültiger sächsischer Verwaltungsvorschriften, die als Erkenntnisquelle für die Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße herangezogen werden könnten, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Größenklassen der zuletzt gültigen VwV Wohnflächenhöchstgrenzen übernimmt (dies wäre nur dann nicht möglich, wenn, was hier nicht der Fall ist, andere aktuell gültige Vorschriften in Sachsen zur angemessenen Wohnungsgröße existieren würden, vgl. BSG, Urteil v. 26.05.2011, B 14 AS 86/09 R, Rz. 16, juris).

Nach der VwV Wohnflächenhöchstgrenzen gelten als abstrakt angemessene Wohnflächenhöchstgrenzen in der Regel folgende Wohnungsgrößen:

Alleinstehende 45 m², 2-Personen-Haushalte 60 m², 3-Personen-Haushalte 75 m² und 4-Personen-Haushalte 85 m². Für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 m².

(2) Der Beklagte hat den angemessenen Wohnungsstandard entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ordnungsgemäß bestimmt.

Ein schlüssiges Konzept kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Nur wenn der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung allein die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde legt, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rz. 21, juris).

Das Bundessozialgericht hat dies wie folgt präzisiert: "Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Senat folgt insoweit der sog Produkttheorie (vgl Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 32 mwN), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie (hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) der Vorzug zu geben, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt wird" (BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rz. 20, juris).

Der Beklagte hat sich hier dazu entschieden, die Daten für den Gesamtwohnungsbestand zu erheben, so dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s.o.) nicht notwendig war, einzelne Ausstattungsmerkmale vorab zu definieren und festzulegen.

Angemessen ist eine Wohnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (st. Rspr., vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rz. 13, juris).

Der Beklagte hat daher zu Recht solche Wohnungen nicht berücksichtigt, die nicht über ein Bad, ein Innen-WC und eine Sammelheizung verfügen, da diese zum untersten Marktsegment gehören, welches nicht den grundlegenden Bedürfnissen entspricht.

Der Beklagte hat weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Recht eine Extremwertkappung der erhobenen Daten insoweit durchgeführt, als er standardmäßig alle Werte aussortiert hat, die außerhalb des Bereiches um den Mittelwert herum liegen, der durch die um den Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert ist. Der Beklagte durfte diese Extremwerte zurecht unberücksichtigt lassen, da diese Wohnungen offensichtlich nicht angemessen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind, da sie entweder - bei Abweichung nach unten - offensichtlich nicht einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, oder – bei Abweichung nach oben – einen mehr als gehobenen, nicht mehr angemessenen Wohnungsstandard aufweisen.

(3) Der Beklagte hat den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hier zu Recht mit dem Vergleichsraum Meißen-Coswig festgelegt.

Um prüfen zu können, welche Aufwendungen für eine "einfache" Wohnung abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des Wohnungsmarktes erforderlich sind, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der nächsten Prüfungsstufe der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, innerhalb dessen das (durchschnittliche) Mietpreisniveau solcher Wohnungen ermittelt wird.

Das Bundessozialgericht geht dabei im Grundsatz vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum aus (st. Rspr., vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rz. 20, juris).

Dies wäre hier die Stadt Meißen als Wohnort der Kläger.

Zwar kann ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, von Leistungsbeziehern im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rz. 21, juris). Das Bundessozialgericht (aaO., Rz. 21, juris) hat es nach diesen Kriterien als möglich erachtet, eine Stadt mit ca. 75.000 Einwohnern als räumlichen Vergleichsmaßstab festzulegen.

Die Grenzen des Vergleichsraumes sind demnach nicht kommunalrechtlich, sondern insbesondere danach zu bestimmen, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (st. Rspr., vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rz. 16, juris).

Diesen Erfordernissen entspricht die vom Beklagten vorgenommene Vergleichsraumbildung hinsichtlich des gewählten hier streitgegenständlichen Vergleichsraumes Meißen-Coswig.

Meißen und Coswig haben ca. 28.000 (Meißen) bzw. 21.000 (Coswig) Einwohner, mithin zusammen etwa 49.000 Einwohner. Danach könnten beide Städte grundsätzlich, allein von ihrer Einwohnerzahl ausgehend, sowohl als eigener, als auch als gemeinsamer Vergleichsraum festgelegt werden. Zu beachten ist jedoch, dass nicht allein die Einwohnerzahl für die Vergleichsraumbildung entscheidend ist, sondern dass explizit hinreichend große örtliche Vergleichsräume festgelegt werden sollen, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Bestimmung hinreichend großer Vergleichsräume dient dabei insbesondere dem Zweck, Vergleichsräume festzulegen, die ein entsprechendes Wohnungsangebot aufweisen, um die notwendige repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen (so ausdrücklich bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.12.2018, L 4 AS 559/16, Rz. 55, juris).

Nach diesen vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien ist die Bildung eines einheitlichen Vergleichsraumes Meißen-Coswig durch den Beklagten nicht zu beanstanden.

Beide Städte liegen räumlich unmittelbar nebeneinander. Es besteht zwischen beiden Städten eine sehr enge verkehrstechnische Verbundenheit, insbesondere durch eine regelmäßig verkehrende S-Bahn, die beide Städte in einer Fahrtzeit von 8 Minuten verbindet, sowie mehrere regelmäßige verkehrende Buslinien und mehrere Verbindungsstraßen. Beide Städte verfügen über eine ähnliche soziale Infrastruktur, die sich im Übrigen auch ergänzt. Beide Städte weisen eine ähnliche Wohnungsstruktur und Mietpreishöhe auf. Ausweislich der vom Beklagten erhobenen Daten, welche dem Gericht zur Verfügung standen, ist der Mietwohnungsmarkt hinsichtlich Wohnungsgröße und Mietpreishöhe vergleichbar, es ist ausdrücklich nicht aus den Daten ableitbar, dass, wie die Kläger vortragen, Meißen insgesamt gesehen höhere Mietpreise aufweist. Durch die Bildung eines einheitlichen Vergleichsraumes Meißen-Coswig war es dem Beklagten auch erst möglich, eine ausreichend große Anzahl von Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten zu erheben, so dass den Berechnungen des Beklagten eine ausreichend große Datenmenge zur Verfügung stand, um eine repräsentative Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen.

(4) Der Beklagte hat sodann für den Vergleichsraum Meißen-Coswig für die hier streitgegenständliche Wohnungsgröße von 2 Personen, anhand des den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprechenden Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Firma Analyse & Konzepte vom Juni 2016, in der Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (VwV KdU) vom 02.08.2016, gültig ab 01.09.2016, die angemessene Bruttokaltmiete zu Recht auf 363,00 EUR festgesetzt.

Der Beklagte musste unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards feststellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um, nach Hinzurechnung der kalten Betriebskosten, die nach der Produkttheorie angemessene Bruttokaltmiete zu ermitteln.

Entscheidend ist dabei, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers zur angemessenen Referenzmiete ein Konzept zu Grunde liegt, das schlüssig und damit überprüfbar und hinreichend nachvollziehbar ist. Schlüssig ist das Konzept nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rz. 19, juris), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Das hier streitgegenständliche Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Firma Analyse & Konzepte vom Juni 2016 erfüllt für den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig bezogen auf die hier streitgegenständliche Haushaltsgröße von 2 Personen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannten Mindestvoraussetzungen des Bundessozialgerichts.

Die Datenerhebung fand ausweislich der dem Gericht vorliegenden Daten ausschließlich in dem genau eingegrenzten gesamten Vergleichsraum statt.

Stichtag der Datenerhebung war einheitlich der 01.08.2015, so dass eine Vergleichbarkeit der Daten gegeben ist. Eine Dynamisierung der zum Stichtag 01.08.2015 erhobenen Daten war nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung und Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes für angemessene Unterkunftskosten erst nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkrafttreten besteht (vgl. statt vieler BSG, Urteil v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rz. 16 ff., insbesondere Rz. 18, juris, unter Bezugnahme auf § 22c Abs. 2 SGB II und BVerfG, Urteil v. 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rz. 17, juris). Diese Zweijahresfrist war hier im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht abgelaufen.

Die Daten wurden durch eine Datenabfrage bei den großen Wohnungsunternehmen sowie eine schriftliche Befragung kleiner, privater Vermieter erhoben, so dass eine umfassende Datenbasis vorliegt.

Der Gegenstand der Beobachtung wurde auch vorab genau definiert.

Es wurde auch, bezogen auf den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig, bezogen auf, wie hier streitgegenständlich, Zweipersonenhaushalte, ein hinreichend großer und repräsentativer Datensatz in die Betrachtung einbezogen, ausweislich Abbildung 9 des Konzeptes und der dem Gericht vorliegenden Daten wurden 2.829 Bestands-, 335 Angebots- und 191 Neuvertragsmieten in die Ermittlung einbezogen.

Die Einbeziehung von Bestandsmieten ist auch bereits vom Gesetz (§ 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorgesehen und wird vom Bundessozialgericht auch ausdrücklich gefordert (vgl. BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rz. 24). Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise des Beklagten, zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auf den Datenbestand der Bestandmieten zurückzugreifen und die Angebotsmieten bei der Bestimmung dieser Werte außen vor zu lassen. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, Rz. 29, juris), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (so ausdrücklich BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rz. 30, juris). Mit dem Ausschluss der Mieten, die nicht in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen oder verändert wurden, hat der Beklagte § 558 Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Aufgrund dieser Aktualität werden die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze gemindert (BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rz. 30, juris; so bereits ausführlich auch LSG Thüringen, Urteil v. 08.07.2015, L 4 AS 718/14, Rz. 73, juris). Der Beklagte hat hier im Rahmen der Mietwerterhebung neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten im Zeitraum Juni 2015 bis November 2015 durchgeführt, um das aktuelle Vermietungsgeschehen abzubilden und die konkrete Verfügbarkeit prüfen zu können. Im Ergebnis dieser Erhebung hat sich herausgestellt, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Angemessenheitsrichtwerte respektive in Höhe der Richtwerte zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Die Vorgehensweise des Beklagten, die Datenauswertung getrennt nach Bestands- und Angebots-/Neuvertragsmieten vorzunehmen, ist daher angebracht, weil die Kombination dieser Mieten in gemeinsamen Häufigkeitsverteilungen, Mittelwerten o. ä. immer dazu führt, dass die dann errechneten Ergebnisse nicht mehr das Marktpreisniveau widerspiegeln. Sachgerechter ist ein getrennte Analyse und Bewertung (vgl. Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 3/2012, S. 99, 103). Die Erhebung der Angebotsmieten ist erst für die Prüfung der konkreten Angemessenheit [siehe unten unter b)] aufschlussreich (so bereits ausführlich auch LSG Thüringen, Urteil v. 08.07.2015, L 4 AS 718/14, Rz. 73, juris).

Die Datenerhebung ist auch valide. "Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (www.statista.com/statistik/lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen KdU, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, wie Wohnraum in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur "Gefälligkeitsmieten" gezahlt werden, unberücksichtigt bleiben muss (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 99)" (so LSG Thüringen, Urteil v. 08.07.2015, L 4 AS 718/14, Rz. 70, juris). Dies ist vorliegend auch beachtet worden: Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen wurden bei der Mietwerterhebung durch entsprechende Filterfragen ausgeschlossen.

Die erhobenen und einbezogenen Daten wurden auch unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung ausgewertet und unter Angabe über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) zutreffend die angemessene Bruttokaltmiete mit 363,00 EUR für den streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig, bezogen auf, wie hier streitgegenständlich, Zweipersonenhaushalte ermittelt.

Insbesondere wurde das untere Wohnungsmarktsegment in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze umfassend erfasst. Da es sich bei dem zugrundeliegenden Auswertungsdatensatz um den gesamten Markt für die Städte Meißen und Coswig handelt, ist die Definition einer Kappungsgrenze (vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rz. 37, juris), ein geeignetes statistisches Maß, mit dem innerhalb des Auswertungsdatensatzes das einfache Segment abgegrenzt wird, wofür die hier angewendete Perzentillösung als empirische Ermittlungsmethode geeignet ist (vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rz. 37, juris). Die Perzentillösung beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist. Dem liegt die Philosophie zugrunde, dass sich im Kaltmietzins alle Wohn- und Wertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln. Es entfällt damit die Notwendigkeit, ein willkürlich ausgewähltes Wohnwertmerkmal als Maßstab für das einfache Segment oder die Referenzgruppe herauszugreifen. Außerdem kann direkt der Anteil des angemessenen Marktsegmentes abgelesen werden (vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 08.07.2015, L 4 AS 718/14, Rz. 75, juris). Das hier für einen Zwei-Personen-Haushalt angewendete 25 % Perzentil sagt also aus, dass von 100 Mieten entsprechender Wohnungsgröße mindestens 25 Mieten gleich oder niedriger sind als die ermittelte Mietobergrenze im Bereich der für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungsgröße. Die 25. Miete bildet somit den Referenzwert. Der Beklagte geht bei der Bestimmung des anzuwendenden Perzentils zutreffend von der Prämisse aus, dass sich um kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dass daher durch einen Sicherheitsaufschlag gewährleistet werden muss, dass Leistungsempfänger, auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können. Das untere Wohnungsmarktsegment wurde daher vom Beklagten zutreffend auf Basis der regionalen Verhältnisse abgeleitet. Das untere Marktsegment muss so festgelegt werden, dass ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht und eine Konzentration von Leistungsempfängern verhindert werden kann. Der Beklagte hat ausweislich der Tabelle 12 seines Konzeptes ermittelt, dass die Nachfragergruppe im unteren Marktsegment im Landkreis Meißen bei Zweipersonenhaushalten bei 17 % dieser Haushalte liegt, wobei er zutreffend Bedarfsgemeinschaften nach SGB II, Wohngeldempfänger, Bedarfsgemeinschaften nach HLU/SGB XII und sonstige Nachfragergruppen (Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn ohne Leistungsbezug, mangels statistischer Werte orientiert am bundesweiten Anteil 2009 von ca. 7,5 %, welcher im Rahmen des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) ermittelt wurde) der Nachfragergruppe im unteren Marktsegment zugeordnet hat. Der Beklagte hat sodann mithilfe des iterativen Verfahrens, bezogen auf die einzelnen Vergleichsräume und Haushaltsgrößen, ermittelt, welches Perzentil jeweils geeignet ist, die Nachfragergruppe im unteren Marktsegment tatsächlich mit Wohnraum zu versorgen. Dabei hat er bezogen auf den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig, bezogen auf, wie hier streitgegenständlich, Zweipersonenhaushalte, das anzuwendende Perzentil in nicht zu beanstandender Weise mit 25 % ermittelt. Der Rückgriff auf das iterative Annäherungsverfahren wird durch den Großteil der Rechtsprechung als Nutzung eines anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens zur Datenauswertung anerkannt (so auch BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rz. 22, juris, sowie SG Altenburg, Urteil v. 12.09.2018, S 20 AS 2385/14, Rz. 145, juris, m.w.N.). Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Ausgehend von der ermittelten Nachfrage nach kostengünstigem Wohnraum (s.o.) in Höhe von hier 17 %, hat der Beklagte mittels des iterativen Verfahrens abgeglichen, bei welchem auf die Bestandsmieten bezogenen Perzentil genügend Angebotsmieten vorhanden sind, die hinsichtlich der nach der Produkttheorie gebildeten Bruttokaltmiete auch tatsächlich anmietbar sind. Diesen Wert hat er sodann nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da sich aus den, auch dem Gericht vorliegenden, Daten ergibt, dass die Neuvertragsmieten deutlich unter den Angebotsmieten liegen, was, wie der Beklagte auch zutreffend ausgeführt hat, insbesondere daran liegt, dass Sozialwohnungen und günstige Wohnungen seltener als teure Wohnungen inseriert werden und daher bei den Angebotsmieten unterrepräsentiert sind. Diesen Abgleich hat der Beklagte auch zutreffend bezogen auf die einzelnen Vergleichsräume und die Haushaltsgrößen differenziert durchgeführt. Zutreffend ist der Beklagte bei diesem Abgleich davon ausgegangen, dass es ausreichend ist, wenn 10-20 % der Angebotsmieten verfügbar sind, da nicht sämtliche Nachfrager zeitgleich umziehen und auch nicht ausschließlich Leistungsempfänger umziehen. Aus der Tabelle 23 des Konzeptes ergibt sich danach für den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig, bezogen auf, wie hier streitgegenständlich, Zweipersonenhaushalte, dass das von dem Beklagten ermittelte Perzentil von 25 %, bezogen auf die Bestandsmiete, dazu führt, dass von den 335 in die Betrachtung einbezogenen Angebotsmieten 60 %, mithin 201 Angebotsmieten, tatsächlich zum Niveau der Angemessenheitsrichtwerte nach der Produkttheorie angemietet werden können. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts vorliegend bezogen auf den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig bezogen auf die hier streitgegenständliche Haushaltsgröße von 2 Personen, auch unter Beachtung der Anzahl der Haushalte insgesamt und in der unteren Nachfragergruppe, insoweit ein hinreichender Mietwohnungsmarkt für die Leistungsempfänger (und deren Nachfragekonkurrenten) im einfachen Segment abgebildet, so dass die, bezogen auf den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig bezogen auf die hier streitgegenständliche Haushaltsgröße von 2 Personen, angemessene Nettokaltmiete von 4,80 EUR/m² zutreffend ermittelt wurde.

Der Beklagte hat zudem für die Bestimmung der Bruttokaltmiete zutreffend die durchschnittlichen kalten Betriebskosten, bezogen auf den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig bezogen auf die hier streitgegenständliche Haushaltsgröße von 2 Personen, mit 1,25 EUR/m² ermittelt. Der Beklagte hat dabei die Betriebskosten entsprechend der vom Bundessozialgericht angestellten Anforderungen (vgl. statt vieler nur BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rz. 33 f., juris) abstrakt bestimmt und als Faktor mit in die angemessene Bruttokaltmiete einbezogen (BSG, aaO., Rz. 33, juris), sowie die Vorgabe des Bundessozialgerichtes, auf bereits vorliegende örtliche Daten und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte abzustellen (BSG, aaO., Rz. 34, juris), beachtet. Der Beklagte hat die Betriebskosten im Rahmen der Mietwerterhebung mit erhoben und mit den Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger verglichen, da diese vergleichbar sind, hat er daraus den Mittelwert in Ansatz gebracht, was aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist.

Der Beklagte hat damit für den Vergleichsraum Meißen-Coswig, für die hier streitgegenständliche Wohnungsgröße von 2 Personen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, die angemessene Bruttokaltmiete zu Recht auf 363,00 EUR [(4,80 EUR/m²+1,25 EUR/m²)x60 m²] festgesetzt.

Die von den Klägern mietvertraglich geschuldete Bruttokaltmiete in Höhe von 402 EUR (299 EUR Nettokaltmiete + 103 EUR kalte Betriebskosten) liegt damit über dieser abstrakten Angemessenheitsgrenze.

b) Die Kläger hatten auch die konkrete Möglichkeit, eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, auf dem Mietmarkt tatsächlich anzumieten. Es war ihnen also konkret möglich, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 18, juris).

Durch die Mietwerterhebung ist nachgewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb der auf der Grundlage der Bestandsmieten ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenze Wohnungen konkret zur Verfügung standen. Der Beklagte hat diese konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen mittels des iterativen Verfahrens nachgewiesen, mit dem er abgeglichen hat, bei welchem auf die Bestandsmieten bezogenen Perzentil genügend Angebotsmieten vorhanden sind, die hinsichtlich der nach der Produkttheorie gebildeten Bruttokaltmiete auch tatsächlich anmietbar sind unter Einbeziehung von Neuvertragsmieten (s.o.). Für den hier streitgegenständlichen Vergleichsraum Meißen-Coswig für die hier streitgegenständliche Wohnungsgröße von 2 Personen lag mit 335 Angebotsmieten, von denen 201 auch tatsächlich anmietbar waren zu der angemessenen Bruttokaltmiete, sowie 191 Neuvertragsmieten, die für den Vergleich herangezogen werden konnten, in Beziehung gesetzt zu den erhobenen 2.829 Bestandsmieten, auch eine ausreichend große Datenbasis vor.

Der Kläger haben dagegen nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie sich bemüht haben, eine angemessene Wohnung anzumieten, mangels hinreichenden Angebots jedoch zur Referenzmiete keine Angebote vorhanden waren. Die bloße Behauptung der Kläger, es gäbe keine verfügbaren angemessenen Wohnungen, genügt insoweit nicht, da der Beklagte ausreichend konkret anhand der erhobenen Daten und der Auswertung dieser Daten nachgewiesen hat, dass angemessene Wohnungsangebote ausreichend vorhanden waren. Die Kläger müssen sich dabei insbesondere auch auf Wohnungen verweisen lassen, die zwar nicht 60 m², jedoch mehr als 45 m² groß sind. Die festgelegte Größe von 60 m² stellt lediglich eine Obergrenze dar, welche im Rahmen der Produkttheorie in die Berechnung der angemessenen Bruttokaltmiete einfließt. Den Klägern steht es danach frei, eine größere Wohnung anzumieten, wenn diese entsprechend einen niedrigeren m²-Preis aufweist, entsprechend müssen sich die Kläger jedoch auch auf kleinere (mehr als 45 m² große) Wohnungen verweisen lassen, welche dann auch einen höheren m²-Preis aufweisen können.

2. Auch die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Heizung sind nur in Höhe der bereits gewährten Leistungen von 86,50 EUR (Heizkosten) angemessen und von dem Beklagten zu übernehmen. Die darüberhinausgehenden weiteren tatsächlichen Aufwendungen der Kläger sind unangemessen und von dem Beklagten nicht zu übernehmen.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 16, juris).

Die Kläger schuldeten im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem vorliegenden Mietvertrag sowie den vorliegenden Nebenkostenabrechnungen eine monatliche Heizkostenvorauszahlung von 115 EUR, die sie ausweislich der Nebenkostenabrechnung vom 17.05.2017 auch tatsächlich an den Vermieter geleistet haben.

Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (BSG, aaO., Rz. 18, juris).

Die Festlegung eines als abstrakt angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes ist nicht möglich. Es ist nicht erkennbar, wie ein solcher abstrakter Wert von den Trägern der Grundsicherung und der Rechtsprechung verlässlich ermittelt werden könnte. Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment "typische" Gebäudestandard und der technische Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der "einfachen" Wohnungen zulässt, liegt nicht vor (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 19, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 21, juris).

Folgerichtig hat der Beklagte die Heizkosten der Kläger auch nicht anhand der von ihm aus der Mietwerterhebung ermittelten durchschnittlichen warmen Betriebskosten pro m² geprüft (vgl. S. 46 des Konzeptes). Das bedeutet jedoch nicht, dass Heizkosten immer in ihrer tatsächlichen Höhe zu übernehmen sind. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stehen auch Heizkosten unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit", d.h. unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Sozialleistungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich dabei daraus ergeben, dass die tatsächlichen Heizkosten die durchschnittlichen Heizkosten aller Verbraucher für eine angemessen große Wohnung erheblich überschreiten. Für die Bestimmung eines solchen Grenzwertes, ab dem Heizkosten nicht mehr angemessen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte "Bundesweite Heizspiegel" heranzuziehen, soweit es, wie vorliegend auch für Meißen und Coswig, keinen "Kommunalen Heizspiegel" gibt (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 21, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 22, juris). Der Beklagte hat danach vorliegend die Heizkosten der Kläger zu Recht an dem "Bundesweiten Heizspiegel" 2016 gemessen, welcher am 02.11.2016 und damit unmittelbar vor Erlass des ursprünglich streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides vom 14.11.2016 veröffentlicht wurde. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 22, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 25, juris) hat der Beklagte danach für die Kläger, die bei einer für ihren Zweipersonenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² (s.o.) eine 71,27 m² große Wohnung in einem Gebäude mit 813,40 m² Gesamtwohnfläche bewohnen, welche mit Erdgas beheizt wird, die als angemessen zu übernehmenden Heizkosten der Kläger mit 86,50 EUR monatlich ermittelt, indem er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 22, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 25, juris) aus dem "Bundesweiten Heizspiegel 2016" den erhöhten Vergleichswert für Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von 501-1.000 m², welche mit Erdgas beheizt werden, in Höhe von 17,30 EUR je m² und Jahr mit der angemessenen Wohnfläche von 60 m² multipliziert hat und dieses Ergebnis durch 12 geteilt hat. Bei dem so ermittelten Wert handelt es sich um einen Grenzwert, dessen Überschreitung ein Indiz dafür ist, dass die Heizkosten des Leistungsempfängers unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 23, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 23, juris). Es obliegt daher den Klägern, deren Heizkosten diesen Grenzwert überschreiten, nachzuweisen, dass ihre Aufwendungen im vorliegenden Einzelfall dennoch angemessen sind (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 23, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 25, juris). Diesen Nachweis haben die Kläger hier nicht erbracht. Die Kläger haben zur Begründung ihrer, den zutreffend ermittelten Grenzwert überschreitenden, Heizkosten lediglich vorgetragen, dass diese daraus resultieren, dass die Klägerin nicht erwerbstätig und daher ganztägig zuhause sei, was nicht dem im Heizkostenspiegel abgebildeten Durchschnittshaushalt entspreche. Dies ist nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen über dem Grenzwert hier im Einzelfall angemessen sind. Zum einen enthält der Heizkostenspiegel in großem Umfang auch Daten von Haushalten, bei denen mindestens eine Person ganztägig zuhause ist, insbesondere von nicht Erwerbstätigen, wie zum Beispiel Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII, sowie von Rentnern. Auch entspricht es Erfahrungswerten, dass auch nicht ganztägig zuhause aufhältige Personen ihre Wohnung in einer Vielzahl der Fälle durchgehend beheizen. Damit erscheint es nicht als erheblich vom Durchschnitt abweichend, dass sich hier die Klägerin ganztägig zuhause aufgehalten und ihre Wohnung daher mutmaßlich durchgehend beheizt hat. Der Beklagte hat zudem entsprechend der Vorgaben des Bundessozialgerichtes bereits den erhöhten Wert aus dem Bundesheizspiegel in seine Berechnung eingestellt, d.h. er hat bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung gerade nicht mehr entspricht. Da der Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie berechnet wird, ist auch insoweit bereits dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Leistungsempfängers weitgehend entzogen sind. Leistungsempfänger, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen sein. Wenn jedoch der Grenzwert, auf den der Beklagte die Kläger auch vorab hingewiesen hat, überschritten wird, sind auch von den Klägern Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen (st. Rspr. seit BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz. 23, juris; vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 27, juris). Personenbedingte Gründe für die höheren Heizkosten, welche nach der Rechtsprechung insbesondere bei bettlägerigen Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft oder kleinen Kindern in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 26, juris), haben die Kläger nicht nachgewiesen. Vielmehr resultiert ein Teil der überhöhten Heizkosten, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, aus der unangemessenen Größe der Wohnung der Kläger, der andere Teil entweder aus unwirtschaftlichem Heizverhalten der Kläger oder aus einem ungünstigen energetischen Standard der bewohnten Wohnung der Kläger. In beiden Fällen war der Beklagte jedoch berechtigt, die Senkung der Heizkosten einzufordern, da diese unwirtschaftlich sind (so ausdrücklich bereits BSG, Urteil v. 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, Rz. 27, juris). Eine Senkung der Heizkosten wäre den Klägern hier darüber hinaus zusätzlich auch über eine Senkung der Heizkostenvorauszahlungen möglich gewesen, da bereits in den Vorjahren wie auch im streitgegenständlichen Zeitraum hohe Guthaben aus der Heizkostenabrechnung entstanden sind, so dass die Kläger einen Anspruch gegen ihren Vermieter auf Senkung der Heizkostenvorauszahlungen hätten geltend machen können. Damit hat der Beklagte zu Recht im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch die angemessenen Kosten der Heizung in Höhe von 86,50 EUR berücksichtigt.

3. Die Kläger können auch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die Gewährung ihrer tatsächlich unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum verlangen.

Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft und Heizung die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft und Heizung übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vorliegend sind die Kläger, nachdem bereits vor dem Auszug der Tochter der Hinweis des Beklagten erfolgt war, dass die Kosten der Unterkunft auch für einen Dreipersonenhaushalt zu hoch sind, bereits mit dem Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 19.08.2015 auf die Unangemessenheit ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2015 hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert worden. Die angekündigte Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgte sodann mit Bescheid vom 05.01.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.01.2016 ab 01.03.2016. Ab November 2016 berücksichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2016 die Angemessenheitsrichtwerte entsprechend der geänderten Unterkunftsrichtlinie sowie des neuveröffentlichten Heizkostenspiegels 2016. In allen Bewilligungsbescheiden war der Hinweis enthalten, dass nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die Kläger wussten daher im streitgegenständlichen Zeitraum, dass sie ihre Kosten für Unterkunft und Heizung senken müssen und dass sie diese nicht in voller Höhe erhalten.

Gründe dafür, dass den Klägern die Senkung ihrer Unterkunfts- und Heizkosten, insbesondere durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung angemessener Größe oder durch Senkung ihrer Heiz- und Nebenkosten (insbesondere durch Nachverhandlungen mit ihrem Vermieter über die Anpassung der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen an die tatsächlich entstehenden Kosten), unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere personenbedingte Gründe, die die Rechtsprechung bislang in erster Linie als erheblich angesehen hat, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

Folglich ist ein über die bereits erfolgte Bewilligung hinausgehender Leistungsanspruch der Kläger, die über die Unangemessenheit der Kosten und über die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen belehrt wurden und denen somit die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bekannt waren, nicht gegeben.

II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

III.
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob die von dem Beklagten herangezogene VwV-KdU des Landkreises Meißen vom 02.08.2016 die Voraussetzungen, die vom Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept gestellt werden, erfüllt, ist bisher weder vom Landessozialgericht Chemnitz, noch vom Bundessozialgericht entschieden worden. Da die Verwaltungsvorschrift in ihrer vorigen Fassung für rechtswidrig erklärt wurde und diese für eine Vielzahl von Fällen Anwendung findet, liegt eine höher- und höchstgerichtliche Klärung, ob die neue Fassung der Verwaltungsvorschrift nunmehr den Anforderungen des Bundessozialgerichtes entspricht, im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Rechtskraft
Aus
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