L 2 R 122/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 535/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 122/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 340/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erhöhung einer ihm gewährten Erwerbsminderungsrente.

Der 1970 geborene Kläger beantragte am 26. September 2013 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren bot die Beklagte dem Kläger am 22. Januar 2014 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an. Der Kläger durchlief eine entsprechende psychosomatische Maßnahme vom 11. März 2014 bis zum 15. April 2014 in den Hohenfeld-Kliniken Median in Bad Camberg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 26. Juni 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016. Die Rente wurde unter Berücksichtigung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt; in diversen Anlagen des Rentenbescheides werden die "innerstaatliche" und die "zwischenstaatliche" Berechnung der Monatsrente dargestellt.

Der Kläger erhielt zudem vom österreichischen Rentenversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt) vom 1. November 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeitspension. Er teilte am 13. November 2014 der Beklagten mit, dass die Fortzahlung dieser Leistung seitens der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden sei. In dem entsprechenden Ablehnungsbescheid vom 3. November 2014 wird ausgeführt, dass die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil eine Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Da weiterhin eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bestehe, sei als Maßnahme eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit angezeigt. Zudem wird ausgeführt, dass, wenn eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, grundsätzlich für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Da der Kläger jedoch nicht der österreichischen Krankversicherung unterliege, habe er sich wegen solcher Ansprüche an den für ihn zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden. Die Beklagte leitete daraufhin ein Rehabilitationsverfahren ein und lehnte durch Bescheid vom 13. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Sie führte aus, dass der Kläger erwerbsgemindert sei und eine Rente beziehe. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne nicht durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gebessert werden; die gesundheitlichen Leiden des Klägers erforderten vielmehr die Fortführung der ambulanten Behandlungsmaßnahmen. Der Kläger legte hiergegen am 30. Januar 2015 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er "eine Leistung gemäß Rehabilitationsgeld wie begründet" einfordere. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Sie verwies darauf, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen festgestellt worden sei, dass die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen – seelische Störung, Lendenwirbelsäulensyndrom, Übergewicht – durch eine ambulante fachübergreifende Therapie zu behandeln seien.

Der Kläger teilte am 3. Juli 2015 der Beklagten mit, dass er auf selbständiger Basis seit 1. Juni 2015 einen Verdienst für eine Projekttätigkeit erziele. Er gehe davon aus, dass aufgrund der Höhe des Verdienstes sein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente während der Projektlaufzeit ruhe. Die Beklagte stellte daher durch Bescheid vom 22. Juli 2015 die Rentengewährung ab dem 1. Juni 2015 wegen der Berücksichtigung des Hinzuverdienstes ein. Der Kläger gab diese Tätigkeit zum Ende des Jahres 2015 auf und bezog erneut Rente. Auf seinen Weitergewährungsantrag im Jahr 2016 verlängerte die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 22. September 2016 die Rentengewährung bis zum 31. Oktober 2016. Durch weiteren Bescheid vom 28. Oktober 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30. September 2018. Der Kläger legte am 2. Dezember 2016 hiergegen Widerspruch ein und verwies darauf, dass die Berücksichtigung der ausländischen Beitragszeiten im Rahmen der zwischenstaatlichen Berechnung außer Acht lasse, dass der österreichische Rentenversicherungsträger keine Rentenzahlung für eine befristete Erwerbsminderung leiste. Die Berechnung laut Anlage 6, Seite 1 lasse durch die Normierungsrechnung seine ausländischen Beitragszeiten weitestgehend unberücksichtigt. Diese Zeiten würden vollständig in der Rechnung unterdrückt und blieben daher sowohl in der innerstaatlichen als auch der zwischenstaatlichen Berechnung unberücksichtigt. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 zurück. Sie führte aus, dass die Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten nicht Gegenstand des Bescheides über die Weiterzahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewesen sei, so dass eine Anerkennung weiterer Beitragszeiten nicht möglich sei. Zudem obliege die Anerkennung solcher Beitragszeiten und die Zahlung einer Rente aus diesen Zeiten allein dem jeweiligen ausländischen Versicherungsträger. Die Übernahme der ausländischen Versicherungszeiten in die deutsche Versicherungslast und Zahlung einer deutschen Rente aus diesen Zeiten sei in den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht vorgesehen. Die ausländischen Zeiten würden lediglich für die Erfüllung der Wartezeit sowie für die zwischenstaatliche Rentenberechnung berücksichtigt. Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 regele, dass der jeweils zuständige Versicherungsträger eine Teilrente aus den entsprechend in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten berechne und gegebenenfalls auch zahle. Die Berechnung sei unter Zugrundelegung der vom österreichischen Träger übermittelten Zeiten erfolgt und daher nicht zu beanstanden. Der Kläger erhob hiergegen am 22. Mai 2018 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main; dieses Klageverfahren (S 6 R 202/18) ruht aufgrund Beschluss des Sozialgerichts vom 20. August 2018.

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 am 10. Juli 2015 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er hat ausgeführt, dass er nicht die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation begehre, sondern die Feststellung, dass die gewährte Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten aus der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2003 wie inländische Beitragszeiten zu berechnen sei. Durch Urteil vom 15. Januar 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die als Feststellungsklage erhobene Klage bereits unzulässig sei. Vorliegend könne der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten auf die gleichwertige Berücksichtigung seiner österreichischen Beiträge stellen und im Fall einer abschlägigen Entscheidung eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben. Diese beiden Klagearten böten einen viel effektiveren Rechtsschutz, zumal der streitgegenständliche Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 keine Regelung über die Bewertung oder Anerkennung etwaiger ausländischer Zeiten enthalte. Aus diesem Grund liege auch kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Zudem fehle es an einer behördlichen Entscheidung über die begehrte gleichwertige Berücksichtigung der österreichischen Beiträge. Auch habe der Kläger selbst Klage erhoben und unmissverständlich die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation begehrt. Eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege ebenfalls nicht vor.

Gegen das ihm am 9. April 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2018 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben.

Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf die Feststellung habe, dass die österreichischen Beitragszeiten wie inländische Beitragszeiten bei der Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen seien. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich der Streitgegenstand allein nach dem Begehren gemäß dem Klageantrag ergebe und der Sachverhalt nur zur Auslegung des Antrags herangezogen werde. Die Beklagte habe das Begehren des Klägers ursprünglich unzutreffend ausgelegt und einen Bescheid erlassen, in dem über das ursprüngliche Begehren des Klägers nicht entschieden worden sei. Der Kläger verfolge sein ursprüngliches Ziel in dem Gerichtsverfahren. Er ist der Ansicht, dass seine Erwerbsminderungsrente um den Betrag der österreichischen Berufsunfähigkeitspension zu erhöhen sei.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 sowie des Bescheides vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2015 um 222,93 Euro monatlich zu erhöhen, hilfsweise, die Beiträge des Klägers in der österreichischen Rentenversicherung vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich 31. Oktober 2003 bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und der Rente wegen Alters in der gleichen Art und Weise wie die inländischen Beiträge zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Sie führt darüber hinaus an, dass im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 allein die Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt worden sei. Einen weitergehenden Regelungsgehalt dergestalt, dass etwaige österreichische Beitragszeiten bewertet würden, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Darüber hinaus verweist sie darauf, dass in dem mit der Mail vom 13. November 2014 vom Kläger übersandten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ausgeführt worden sei, dass im Fall des Klägers medizinische Rehabilitationsleistung angezeigt seien und er sich hinsichtlich dieser Ansprüche an den für ihn zuständigen ausländischen Träger wenden solle. Dementsprechend habe der Kläger auch ursprünglich bei seiner Klageerhebung beantragt, ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 8. März 2018 ist nicht aufzuheben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn sie ist unzulässig. Der Kläger kombiniert eine Feststellungsklage und eine Anfechtungsklage mit einem Verpflichtungsbegehren, welches ein ein Leistungsbegehren beinhaltet. Im Ergebnis vermag der Kläger im vorliegenden Verfahren mit keinem seiner Begehren in keiner Klageart durchzudringen.

Soweit der Kläger sich mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 richtet, ist sie unzulässig, weil keine Klagebefugnis (mehr) besteht. Die Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (formelle Beschwer) begründet die Klagebefugnis (Keller, in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 9). Die formelle Beschwer setzt die Behauptung des Klägers voraus, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Klagebefugnis vor, wenn nach der Behauptung des Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in dessen eigene rechtliche Interessen eingreift (BSG, Urteil vom 27. Januar 1977 – 7 RAr 17/76BSGE 43, 134-147; Urteil vom 24. September 1986 – 8 RK 8/85BSGE 60, 248-251; BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 15/90BSGE 70, 99-105). Den Rahmen der in diesem Zusammenhang möglichen Behauptungen gibt dabei der angegriffene Verwaltungsakt vor. Die Klagebefugnis fehlt immer dann, wenn es überhaupt an einer gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehlt (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 54 SGG, Rn. 42). Die mögliche Rechtsverletzung muss also im Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsaktes stehen.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 mit dem Ziel, eine höhere Erwerbsminderungsrente zu erhalten, hilfsweise durch anderweitige Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Rente wurde dem Kläger jedoch durch die Bescheide vom 26. Juni 2014, 22. September 2016 und 28. Oktober 2016 gewährt, wobei die Rentenberechnung im Bescheid vom 26. Juni 2014 geregelt ist. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der angegriffene Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 regelt die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Eine solche begehrt der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht. Zunächst führte er ein solches Begehren im Klageverfahren an, revidierte dies jedoch alsbald und begehrte die Berücksichtigung der österreichischen Beitragszeiten wie inländische Beitragszeiten bei Berechnung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente. Nunmehr zielt sein Begehren jedoch ausdrücklich auf die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente durch wertmäßige Addition der bis zum 31. Dezember 2014 aus Österreich gewährten Berufsunfähigkeitspension zur nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gewährten Erwerbsminderungsrente. Der Kläger kann aber mit der Behauptung, Anspruch auf eine höhere Erwerbsminderungsrente zu haben, die durch anderweitige, teilweise bestandskräftige Bescheide gewährt wurde, keine Beschwer bezüglich des streitgegenständlichen Bescheides vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 mit Erfolg geltend machen. Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid darf nicht allein Anlass für eine Klageerhebung sein, ohne dass sich die Klage inhaltlich auf den angegriffenen Bescheid bezieht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 konkludent die Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente und Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten abgelehnt hätte. Das Verwaltungsverfahren, welches zu dem angegriffenen Bescheid führte, fand seinen Ausgang in einem Antrag des Klägers und bezog sich allein auf diesen. Nach § 18 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren durch, wenn sie auf Antrag tätig werden muss. Gemäß § 8 SGB X ist das Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beginnt in der Gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren mit dem Antrag – dies gilt sowohl für Rentenleistungen als auch für Teilhabeleistungen. Der Antrag bestimmt zugleich das Begehren des Versicherten. Ist der Antrag auf Gewährung einer hinreichend konkret bezeichneten Leistung gerichtet, steht einer extensiven Auslegung des Antragsbegehrens bereits der eindeutige Wortlaut entgegen (Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 18 SGB X Rn. 12 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 – 4 RJ 192/55 – SozR Nr. 1 zu § 1545 RVO). Der Kläger wandte sich am 13. November 2014 an die Beklagte und verwies darauf, dass die Pensionsversicherungsanstalt ihm mitgeteilt habe, dass er sich an seinen zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland wenden solle, um Ansprüche zu bestätigen. Er bat, die weitere Sach- und weitere Verfahrenslage hinsichtlich seines Leistungsanspruchs zu prüfen. Zugleich verwies er auch darauf, dass das österreichische Rehabilitationsgeld eine Leistung der Krankenkasse sei. Er legte einen ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vor, aus welchem sich ergibt, dass bei dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt seien. Das Verwaltungsverfahren der Beklagten und damit an dessen Ende der erlassene Bescheid bezogen sich auf das Begehren der Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme als im Leistungssystem des SGB VI vorgesehene Leistung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des Begehrens des Klägers. Der Kläger verwies zwar im Widerspruchverfahren darauf, dass ihm mangels Zugehörigkeit zur Krankenversicherung in Österreich ein ihm nach dortiger Rechtslage zustehenden Rehabilitationsgeld nicht gewährt werde, jedoch lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass er eine anderweitige Berücksichtigung der von ihm erworbenen österreichischen Zeiten oder eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente begehrt. Denn wenn dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden wäre, so hätte er einen Anspruch auf Übergangsgeld gehabt. Insofern entspricht das österreichische Rehabilitationsgeld dem deutschen Übergangsgeld, denn das österreichische Rehabilitationsgeld wird gewährt, wenn vorübergehende Invalidität vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind. Zugleich hat der Krankenversicherungsträger über sein Case-Management sicherzustellen, dass die betroffenen Personen mittels eines optimalen Versorgungsplanes bei der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit durch entsprechende Krankenbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt werden (Beck, SozSich Österreich 2014, S. 264). Invaliditätspension erhalten demgegenüber Personen, deren Invalidität weder durch eine medizinische noch durch eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation beseitigt werden kann. Insofern entsprechen Rehabilitationsgeld und Invaliditätspension in Österreich den deutschen Leistungen Übergangsgeld und Erwerbsminderungsrente. Da die Beklagte die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme als nicht erfüllt sah, gewährte sie dem Kläger die Erwerbsminderungsrente weiter. Eine Auslegung dahingehend, dass der Kläger sodann die Neuberechnung der Rente begehrt, ist jedoch anhand der Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht möglich. Sie drängt sich nämlich in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise auf. Ausweislich des Rentenbescheides vom 26. Juni 2014 wurde die von Art. 52 VO (EG) 883/04 geforderte zwischenstaatliche Berechnung durchgeführt und der Kläger erhält auch die Rente aus dieser Berechnung. Eine Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten als inländische Beitragszeiten ist nach den Regelungen der VO (EG) 883/04 ebenso wenig vorgesehen wie die Erhöhung einer inländischen Leistung durch Addition mit einer ausländischen Leistung. Letzteres Anliegen erscheint auch deshalb fernliegend, weil zum einen das österreichische Rehabilitationsgeld grundsätzlich nach den Bestimmungen über das Krankengeld berechnet wird, welches aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, es somit von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (Beck, SozSich Österreich 2014, S. 266). Damit unterscheidet sich die Berechnung des Rehabilitationsgeldes wesentlich von einer Berechnung einer Pensionsleistung, bei der der Grundsatz der Zusammenrechnung vorherrscht, durch die Proratisierung aber sichergestellt wird, dass jeweils nur die tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten im Inland in die Leistungsberechnung einbezogen werden (Beck, SozSich Österreich 2014, S. 267). Zum anderen besteht auf die österreichische Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht gerade kein Anspruch mehr, eine Weitergewährung der österreichischen Berufsunfähigkeitspension durch Erhöhung der deutschen Erwerbsminderungsrente kommt daher nicht in Betracht. Solche Begehren des Klägers, die dieser erst während des Klage- und Berufungsverfahrens entwickelt hat, im Wege der Auslegung zum Gegenstand des Antrags auf die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu machen, ist nicht möglich. Es verbleibt daher dabei, dass Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren allein der Antrag des Klägers auf die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme war, so dass der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nur eine Regelung in diesem Sachzusammenhang trifft; die Beklagte hat keine konkludente ablehnende Entscheidung über andere Anliegen des Klägers getroffen. Im Übrigen sieht dies auch der Kläger selbst so, wenn er mehrfach im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens darauf hinweist, dass die Beklagte über sein Anliegen nicht entschieden habe.

Darüber hinaus ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage unzulässig. Eine Feststellungsklage ist stets unzulässig, wenn der erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) entgegensteht (Keller, in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 3d). Der begehrten Feststellung steht der bestandskräftige Rentenbescheid vom 26. Juni 2014 entgegen. Denn dieser Bescheid regelt die Bewertung der österreichischen Versicherungszeiten. Der Kläger kann die bestandskräftige Bewertung nicht mittels Erhebung einer Feststellungsklage umgehen, er muss sich vielmehr gegen diesen Bescheid vom 26. Juni 2014 wenden. So kann er auch nicht die abstrakte Berücksichtigung der Beitragszeiten geltend machen, sondern lediglich unter Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheides die Gewährung einer höheren Rente. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Erwerbsminderungsrente betragsmäßig um die bis zum 31. Dezember 2014 gewährte Berufsunfähigkeitspension zu erhöhen sei. Letztlich konnte der Feststellungsantrag bezüglich einer Altersrente auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger keine Altersrente bezieht, keine solche beantragt hat und auch nicht beanspruchen kann.

Auch eine ausschließlich auf die Erhöhung der dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente gerichtete isolierte Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG unzulässig, denn über eine Rentengewährung hat ein Verwaltungsakt zu ergehen. Dementsprechend hat die Beklagte Rentenbescheide gegenüber dem Kläger über die Gewährung der Erwerbsminderungsrente erlassen. Eine isolierte (echte) Leistungsklage ist unzulässig. Soweit der Kläger gemäß § 54 Abs. 4 SGG das Begehren mittels Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklage geltend macht, so ist die Anfechtungsklage entsprechend obiger Ausführungen unzulässig und für die Leistungsklage gilt das zur Feststellungsklage Gesagte in gleicher Weise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved