L 6 U 63/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 23 U 207/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 U 63/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- zur Unternehmereigenschaft eingetragener Vereine
- zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X bei fehlerhafter Annahme eines unfallversicherungsrechtlichen Unternehmens

1. Wenn bereits die Annahme einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Unternehmereigenschaft rechtswidrig war und daraus resultierend durch den Feststellungsbescheid eines Unfallversicherungsträgers eine Formalversicherung begründet wurde, die den materiellen Gegebenheiten nicht entspricht, kann ein Festhalten an der Formalversicherung auch nicht aus den Gründen der Katasterstetigkeit abgeleitet werden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Feststellungsbescheides ist dann § 44 SGB X; § 136 SGB VII findet auf diese Fälle keine Anwendung.
2. Ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt immer dann vor, wenn die durch das Unternehmen veranlassten Tätigkeiten vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werden, also jedenfalls bei Tätigkeiten nach § 2 SGB VII.
3. Allein die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins durch ehrenamtlich Tätige – auch wenn dies in Form von planmäßigen und einer für eine gewisse Dauer bestimmten Vielzahl von Tätigkeiten durchgeführt wird – führt bei dem Verein noch nicht zur Erfüllung des (gewerblichen) Unternehmerbegriffs, da angesichts der bezweckten Gemeinnützigkeit die verfolgten Ziele einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil nicht erkennen lassen.
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26.01.2018 sowie 1. der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 2. der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 und 3. der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, 1. den Bescheid vom 27.09.1995 und 2. die Beitragsbescheide vom 02.03.2012 und vom 11.02.2013 zurückzunehmen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten und die hieraus resultierende Beitragspflicht.

Der Kläger teilte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 30.08.1994 mit, dass die Kreisjagdverbände Z ... und Y ... im April 1993 fusioniert hätten, der das Jahr 1993 betreffende Beitragsbescheid hätte an den Kläger gerichtet sein müssen. Mit Bescheid der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27.09.1995 wurde gegenüber dem Kläger die Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgestellt. Der Kläger wurde ab 01.04.1993 in das Unternehmerverzeichnis der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft aufgenommen. Gleichzeitig wurde Beitragspflicht für die Zeit ab 01.04.1993 festgestellt.

Nachfolgend erließ die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland als Rechtsnachfolgerin der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie Rechtsvorgängerin der Beklagten Beitragsbescheide, u.a. den Beitragsbescheid für das Jahr 2011 vom 02.03.2012 über einen Beitrag in Höhe von 43,36 Euro sowie den Beitragsbescheid für das Jahr 2012 vom 11.02.2013 über einen Beitrag in Höhe von 50,02 Euro.

Mit Schreiben vom 31.03.2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und nahm Bezug auf ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18.07.2003 (Az.: L 2 U 145/01 LW), wonach Jagdverbände in Sachsen nicht Pflichtmitglieder in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien, sie seien auch im weitesten Sinne kein Unternehmen zur Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft. Beantragt werde gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkend für vier Jahre die bisherigen Beitragsbescheide im Hinblick auf die ehrenamtliche Tätigkeit bei dem Kläger zurückzunehmen.

Mit Bescheid vom 20.04.2016 lehnte die Beklagte die Rücknahme/Überprüfung der Bescheide für 2011 und 2012 ab, auch der Antrag auf Erstattung der gezahlten Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 wurde abgelehnt. Die Bescheide für die Jahre 2011 und 2012 seien bindend geworden. Sie seien nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergäbe, dass bei Erlass der Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb u.a. Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Für die Beitragsjahre 2013 und 2014 seien keine Beitragsbescheide erlassen worden, daher laufe der Antrag für diese beiden Jahre ins Leere.

Ergänzend zu diesem Bescheid führte die Beklagte in einem Schreiben vom 20.04.2016 aus, dass im Urteil vom 15.06.2003 (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts – LSG – zum Aktenzeichen L 2 U 145/01 LW) festgestellt worden sei, dass die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für den dort klagenden Verband nicht gegeben sei. Aus dem überwiegend ausgeübten Gegenstand des Jagdverbandes habe das Gericht geschlussfolgert, dass kein Unternehmen, das gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 7 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend diene, vorliege. Aus dem Urteil könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass Jagdverbände keine Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung darstellten. Wenn also dem Gericht folgend die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht zuständig sei, sei fraglich, welche Berufsgenossenschaft der sachlich zuständige Träger sei. Dies habe das LSG offen gelassen. Als zuständige Berufsgenossenschaft komme die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Betracht, es seien bereits eine Reihe von Jagdverbänden an die Verwaltungsberufsgenossenschaft überwiesen worden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft erhebe für die Gewährung des Versicherungsschutzes von ihren Mitgliedsunternehmen Beiträge. Eine Überweisung sei zum 01.01.2017 möglich. Bis zu einer eventuellen Überweisung des Jagdverbandes an die Verwaltungsberufsgenossenschaft für die in dem Jagdverband ehrenamtlich Tätigen sei durch die Beklagte der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu gewähren.

Den Bescheid vom 20.04.2016 griff der Kläger mit dem Widerspruch vom 30.04.2016 unter Bezugnahme auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18.07.2003 an. Jagdverbände seien in Sachsen nicht Pflichtmitglieder in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, da sie auch im weitesten Sinne kein Unternehmen zur Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft seien.

Mit Bescheid vom 24.08.2016 machte die Beklagte bei dem Kläger für das Umlagejahr 2015 einen Beitrag in Höhe von 84,65 Euro sowie für das Jahr 2016 einen Beitragsvorschuss in Höhe von 67,72 Euro geltend. In Ansatz gebracht wurden dabei eine ehrenamtliche Tätigkeit von acht Personen sowie der Grundbeitrag in Höhe von 75,28 Euro.

Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 31.08.2016 an und wiederholte seine Rechtsauffassung.

Mit Schreiben vom 29.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser ein im Vereinsregister eingetragener Verein und damit eine juristische Person sei, die Rechtsfähigkeit besitze. Damit gehörten Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind, kraft Gesetzes zum Kreis der versicherten Personen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Jagdverband müsse damit einer Berufsgenossenschaft zugehörig sein. Der Kläger sei von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Unternehmen, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend diene, im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII veranlagt worden. Die in dem eingetragenen Verein ehrenamtlich Tätigen seien mit Blick auf die Spezialvorschrift des SGB VII nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d SGB VII gesetzlich gegen den Eintritt eines Arbeitsunfalls versichert. Aus dem bereits in Bezug genommenen Urteil vom 15.06.2003 könne nicht geschlussfolgert werden, dass Jagdverbände keine Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung darstellten. Ergänzend hingewiesen hat die Beklagte erneut auf die Möglichkeit der Überweisung des Klägers an die Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2016 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 20.04.2016 sowie vom 24.08.2016 zurück. Der Zuständigkeitsbescheid vom 27.09.1995 sei nicht angefochten worden. Für die Korrektur des Zuständigkeitsbescheides würden die engen Voraussetzungen von § 136 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB VII gelten. Eine Berichtigung könne daher nur im Wege einer Überweisung an den zuständigen Versicherungsträger erfolgen. Eine Überweisung sei nur dann durchzuführen, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen sei. Dies sei dann gegeben, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspreche oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Überweisung, die gemäß § 137 Abs. 1 SGB VII ohnehin nur für die Zukunft wirksam werden würde, sei auch nicht beantragt worden. Daher sei die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger für den Kläger in den streitbetroffenen Umlagejahren 2011, 2012, 2015 und 2016, den ehrenamtlich Tätigen sei Versicherungsschutz zu gewähren. Für den Kläger habe die Verpflichtung zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen bestanden.

Mit Bescheid vom 29.03.2017 lehnte die Beklagte den weiteren Antrag des Klägers vom 13.03.2017 (eingegangen bei der Beklagten am 29.03.2017) auf Überprüfung des Zuständigkeitsbescheides vom 27.09.1995 nach § 44 SGB X ab. Zuständigkeitsbescheide nach § 136 Abs. 1 SGB VII seien der Überprüfung nach § 44 SGB X nicht zugänglich. Hintergrund sei, dass § 44 SGB X durch die Spezialnorm des § 136 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 136 Abs. 2 SGB VII verdrängt werde. Eine rückwirkende Korrektur des bestandskräftigen rechtsfehlerhaften Zuständigkeitsbescheides vom 27.09.1995 sei nicht möglich.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 06.04.2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2017 zurück.

Bereits am 24.11.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 24.08.2016 sowie der Beitragsbescheide der Beklagten für die Vorjahre. Ferner hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht, nicht Pflichtmitglied der Beklagten zu sein. Er sei ein privatrechtlich organisierter Verein, der die Interessen der in ihm organisierten Jäger des ehemaligen Landkreises Muldental vertrete, er sei gemeinnützig und habe keine Geschäftsstelle oder Mitarbeiter, der Vorstand arbeite ehrenamtlich. Mit Schriftsatz vom 21.04.2017, eingegangen beim SG am 24.04.2017, hat sich der Kläger unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 auch hiergegen gewandt. Die Beklagte sei zu verpflichten, den rechtswidrigen Feststellungsbescheid in Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides zurückzunehmen.

Vorgelegt hat der Kläger seine Satzung aus dem Jahr 2003, Bezug genommen wird insofern auf Blatt 29 bis 37 der Gerichtsakte.

Die Beklagte hat im Klageverfahren anfänglich – vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 – ausgeführt, dass die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei. In materieller Hinsicht hat sie ausgeführt, nicht der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für das Unternehmen des Klägers zu sein, der Bescheid vom 27.09.1995 habe aber Bestandskraft erlangt, die Beitragspflicht bestehe aufgrund der daraus resultierenden Formalversicherung. Eine Überweisung an eine andere Unfallversicherung sei möglich, der Kläger habe aber keinen Antrag gestellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2018 hat das SG die Klage gegen die angefochtenen Bescheide abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin aufgrund des bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheides Mitglied der Beklagten und als solches beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, so überweist nach Satz 4 der Vorschrift der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schließen die Regelungen des § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 SGB VII die allgemeinen Regelungen des SGB X zur Bestandskraft von Verwaltungsakten, insbesondere der §§ 44 und 45 SGB X zu Rück-nahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten und des § 48 SGB X zur Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse, aus (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 BU 65/95; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 8/04). Der Zuständigkeitsbe¬scheid wird also nicht nach §§ 44, 45 oder 48 SGB X aufgehoben oder zurückgenommen oder durch einen Bescheid über die Beendigung der Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1, sondern nur durch einen Überweisungsbescheid anderweitig aufgehoben im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X (Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 136 SGB VII, Rn. 25). Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 nicht vor, scheidet eine Rücknahme nach § 44 SGB X oder Aufhebung nach § 48 SGB X aus (Diel, a.a.O., Rn. 26). Folge ist, dass Zuständigkeitsbescheide, die von Anfang an unrichtig waren oder durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage nachträglich unrichtig geworden sind, zwar nicht (mehr) dem materiellen Recht entsprechen, gleichwohl aber als Verwaltungsakt bis zu einer bestndskräftigen Überweisungsentscheidung wirksam bleiben (a.a.O., Rn. 20). Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbescheid bestandskräftig wird, verdrängt die Bindungswirkung des unrichtigen Zuständigkeitsbescheids alle Rechtsfolgen der materiellen Zuständigkeit, z. B. die Beitragspflicht gegenüber dem materiell zuständigen Träger. Aus der Feststel¬lung dieser formalen Zuständigkeit erwächst ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Träger mit allen Rechten und Pflichten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R; Urteil vom 3. April 2014, B 2 U 25/12 R).

Vorliegend ist durch den bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 27. September 1995 ein derartiges formales Versicherungsverhältnis begründet worden. Soweit durch das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 15. Mai 2003 – L 2 U 145/01 LW - entschieden wurde, dass ein sächsischer Jagdverband kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, würde dies (unter der durch das Gericht nicht näher geprüften Annahme von im Vergleich zum entschiedenen Fall gleichartigen Verhältnissen auch bei der Klägerin) die seinerzeitige Zuständigkeitsentscheidung zwar als materiell unrichtig erscheinen lassen. Nach dem zuvor Gesagten, ist diese materielle Unrichtigkeit jedoch nicht im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X korrigierbar, da § 136 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VII in Verbindung mit Abs. 2 insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalten. Die durch den seinerzeitigen Bescheid begründete formale Zuständigkeit der Beklagten und das formale Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen vielmehr so lange fort, bis durch eine bestandskräftige Überweisungsentscheidung der Beklagten eine anderweitige Zuständigkeit begründet wird. Eine derartige Entscheidung ist durch die Beklagte nicht ergangen, sie wird durch die Klägerin nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen auch nicht erstrebt. Bei dieser Sachlage verbleibt es bei der Zugehörigkeit der Klägerin zu Beklagten ebenso wie bei der hieraus resultierenden Beitragspflichtigkeit.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie auch zweifellos Unternehmerin und damit grundsätzlich Mitglied (irgendeines) Unfallversicherungsträgers. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern ist ein Sammelbegriff, der nach § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, aber auch bloße Tätigkeiten umfasst. Die Rechtsprechung hat das Unternehmen als "jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit" definiert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 - 2 RU 136/60; Urteil vom 9. August 1973 - 2 RU 5/72). Bestimmte Betriebseinrichtungen oder die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke werden also nicht vorausgesetzt, weshalb z.B. auch private Haushalte Unternehmen sein können (vgl. § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die satzungsmäßigen Ziele der Klägerin beinhalten vorliegend zweifellos regelmäßige und zweckgerichtete Tätigkeiten, so dass sie ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellt."

Gegen den dem Kläger am 06.02.2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 28.02.2018 zum Sächsischen Landessozialgericht erhobene Berufung. Er – der Kläger – sei weder ein landwirtschaftliches Unternehmen, noch ein Unternehmen, welches Pflichtmitglied in der Verwaltungsberufsgenossenschaft oder in einer anderen Berufsgenossenschaft sei. Daher seien §§ 44 ff. SGB X und nicht § 136 SGB VII einschlägig. Verwiesen hat er darauf, dass auch der Jagdverband B ... e.V. seit mehreren Jahren keiner Berufsgenossenschaft angehöre. Eine Überweisung komme nicht in Betracht.

Auf Veranlassung des Senats hat der Kläger die verschiedenen Fassungen der Satzungen für die Zeit seit 1993 zur Akte gereicht, ferner Freistellungsbescheide des Finanzamtes u.a. für den Zeitraum ab 2003. Bezug genommen wird insofern auf Blatt 84 bis 123 der Gerichtsakte.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26.01.2018 aufzuheben und 1. den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.09.1995 zurückzunehmen, 2. den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 02.03.2012 und vom 11.02.2013 zurückzunehmen und 3. den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger betreibe ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, er sei ein Unternehmen gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob in dem Unternehmen versicherte Personen tätig seien. Das Angebot der Verwaltungsberufsgenossenschaft an Vereinsvorstände zur freiwilligen Versicherung zeige bereits, dass diese Berufsgenossenschaft der zuständige Unfallversicherungsträger für eingetragene Vereine sei. Da Vereinsvorstände im Gegensatz zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII pflichtversicherten Vorständen von Jagdgenossenschaften nicht der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterlägen, werde die freiwillige Versicherung angeboten. Zu beachten sei auch, dass der Kläger bei der Beklagten nicht als Verein erfasst sei, sondern als Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft. Personen, die ehrenamtlich in solchen Unternehmen tätig seien, gehörten nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d SGB VII zum kraft Gesetzes versicherten Personenkreis. Aus diesem Grunde habe der Kläger an die Beklagte für seine ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Die unbestritten sachlich fehlerhafte Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten für den Kläger könne nur durch ein Überweisungsverfahren an den sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger behoben werden. Dort wäre der Kläger dann im Mitgliedsverzeichnis erfasst ohne die Folge einer Beitragspflicht, solange er dort keine freiwillige Versicherung abschließe.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unternehmereigenschaft des Klägers in Frage gestellt werde. Entscheidungserheblich sei, ob es sich bei dem Kläger um ein Unternehmen im Sinne des Klammereinschubs in § 121 Abs. 1 SGB VII handele oder nicht. Aufgrund der bestandskräftigen Zuständigkeitsfeststellung als landwirtschaftliches Unternehmen sei die Beklagte für die ehrenamtlich tätigen Personen der Unfallversicherungsträger und für diese Personen bestehe Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d SGB VII. Solange die bestehende Zuständigkeitsfeststellung für den Kläger nicht durch Überweisung geändert werde, seien die bei dem Kläger tätigen Personen bei der Beklagten pflichtversichert.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte ergänzend mitgeteilt, dass bisher kein Versicherungsfall des Klägers bei der Beklagten angezeigt worden sei, bei der Beklagten seien keine Leistungsaufwendungen für den Kläger angefallen.

Dem Senat liegen die Gerichtsakte beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das gleiche gilt für die Bescheide der Beklagten vom 20.04.2016 und vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 und die Beitragsbescheide vom 02.03.2012 und vom 11.02.2013. Dies beruht auf der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.09.1995.

Der Kläger hat entgegen der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27.09.1995. Rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ist § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Entgegen der vom SG dargelegten und auch von der Beklagten vertretenen Ansicht wird im vorliegenden Fall § 44 SGB X nicht durch die Vorschrift von § 136 SGB VII verdrängt. § 136 SGB VII hat folgenden Wortlaut: (1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt. (3) Unternehmer ist 1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, 2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, 3. bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, 4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, 5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, 6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, 7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Zwar gilt grundsätzlich, dass – entsprechend der Darlegungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid – eine von Anfang an unrichtige Feststellung der Zuständigkeit nach Eintritt der Bindungswirkung des Zuständigkeitsbescheides und damit der formellen Zuständigkeit gemäß § 136 Absatz 1 Satz 4 Alternative 1 SGB VII nur im Wege der Überweisung des Unternehmens korrigiert werden kann, wobei die Regelung der anfänglichen Unrichtigkeit spezialgesetzlich die allgemeinen Rücknahmevorschriften in den §§ 44 ff. SGB X verdrängt (vgl. Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 136 SGB VII, Rn. 75). Im vorliegenden Fall liegt aber nicht die rechtswidrige Feststellung der Zuständigkeit vor, sondern es ist bereits fehlerhaft das Vorliegen eines Unternehmens angenommen worden und beruhend auf diesem Fehler die Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger festgestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bleibt für eine Rücknahme eines Überweisungsbescheides auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften in §§ 44, 45 SGB X wegen des spezialgesetzlichen Charakters des § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bzw. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII i.V.m. § 48 SGB X und § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum, z.B. in denen die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII nicht erfüllt waren und das Festhalten an einer rechtswidrigen Überweisungsentscheidung aus Erwägungen des Rechtsstaatsprinzips nicht hinnehmbar wäre (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 8/04 R – juris Rn. 23). Das gleiche muss für eine erstmalige Feststellung gelten, wenn für diese die Voraussetzungen nicht erfüllt waren und das Festhalten an einem rechtswidrigen Zustand nicht hinnehmbar ist. Der Senat verkennt nicht, dass mit § 136 SGB VII die auf der Grundlage der §§ 114 Abs. 1, 116 f. SGB VII (Bezeichnung der UV-Träger), § 121 Abs. 1 SGB VII (Definition des Unternehmens) und §§ 121 ff. SGB VII (sachliche und örtliche Zuständigkeit) bestehende materielle Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger formell nachvollzogen werden soll und über diesen rein deklaratorischen Akt hinaus die formelle Zuständigkeit Rechtssicherheit für das Unternehmen sowie den bescheidenden als auch die übrigen Unfallversicherungsträger gewährleistet. Diese Rechtssicherheit erwächst aus dem Vorrang der formellen ("Katasterstetigkeit") vor der materiellen Zuständigkeit ("Katasterrichtigkeit"). Eine abweichende materielle Zuständigkeit soll grundsätzlich nur unter den näher bestimmten Voraussetzungen einer anfänglichen Unrichtigkeit der Zuständigkeitsfeststellung oder einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der die Zugehörigkeit bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse formell nachvollzogen werden. Dem dient die Ausgestaltung des Überweisungsverfahrens, welches alle Zweige der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst (Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 136 SGB VII, Rn. 28 f. m.w.N.).

Wenn jedoch bereits die Annahme einer versicherungsrechtlich relevanten Unternehmereigenschaft rechtswidrig war und daraus resultierend durch den Feststellungsbescheid eine Formalversicherung begründet wurde, die den materiellen Gegebenheiten nicht entspricht, kann ein Festhalten an der Formalversicherung auch nicht aus den Gründen der Katasterstetigkeit abgeleitet werden. Die durch den Feststellungsbescheid resultierende Formalversicherung rechtfertigt auch unter Beachtung der erforderlichen Rechtssicherheit nicht, die Löschung einer anfänglich unrichtigen Aufnahme eines (unfallrechtlich nicht als Unternehmen zu qualifizierenden eingetragenen) Vereins zu verwehren. Für den vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob bei Eintritt eines Leistungsfalls eine Anwendbarkeit von § 44 SGB X für zurückliegende Zeiträume ausgeschlossen ist. Da nach der Mitteilung der Beklagten vom 29.01.2020 bisher kein Versicherungsfall des Klägers bei der Beklagten angezeigt wurde und bei der Beklagten auch keine Leistungsaufwendungen für den Kläger angefallen sind, erübrigen sich entsprechende Erwägungen. Vielmehr ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass eine Pflicht des Klägers, unter dem Gesichtspunkt einer etwa bestehenden sogenannten Formalversicherung Beiträge zu entrichten, nicht besteht. Das Rechtsinstitut der Formalversicherung beruht nach der auf die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) zurückgehenden Rechtsprechung des BSG im Wesentlichen auf dem Vertrauensschutz desjenigen, der wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat. Sie erstreckt sich auch auf Fälle, in denen unter bestimmten Voraussetzungen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind. Bei bestehender Formalmitgliedschaft steht zwar diesem Mitglied, nicht aber dem Unfallversicherungsträger als dem anderen Subjekt und Partner des formal-rechtlichen Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses ein eigener Vertrauensschutz zu. Jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – noch kein Versicherungs- und Leistungsfall eingetreten ist, kann das Mitglied auf den Vertrauensschutz für den nur formal Versicherten verzichten, dem formalen Rechtsverhältnis damit die sachliche Rechtfertigung entziehen und seine rückwirkende Aufhebung verlangen (vgl. für alles BSG, Urteil vom 14.12.1999 – B 2 U 48/98 R – juris Rn. 25 m.w.N.). Ausdrücklich bezieht das BSG dabei die Vorschrift von § 44 SGB X in seine Erwägungen ein, indem es ausführt: "Das stimmt mit der Regelung des § 44 Abs 1 SGB X überein, dessen tatbestandsmäßige Voraussetzungen hier voll erfüllt sind; dies gilt insbesondere für diejenige Voraussetzung, daß wegen der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führenden Unrichtigkeit Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind" (BSG, a.a.O.). Für den Senat waren keine Aspekte erkennbar, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Unter diesen Voraussetzungen ist auf den Antrag des Klägers vom 13.03.2017 der Feststellungsbescheid der Beklagte vom 27.09.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger kein Unternehmer ist. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 war aufzuheben.

Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 27.09.1995, wonach das vom Kläger betriebene Unternehmen als Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft angesehen und ab dem 01.04.1993 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagte aufgenommen wurde mit der Folge der ab 01.04.1993 postulierten Beitragspflicht ist rechtswidrig. Der Kläger betreibt kein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft. Dies hat die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entsprechend der Ansicht des Klägers bestätigt. Auch für den Senat ist unter Heranziehung der von den Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts eine Einordnung des Klägers als Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft nicht zu rechtfertigen, es kommt auch keine andere Unternehmensart, die in den Bereich der Beklagten fällt, in Betracht. Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat diesbezüglich im Urteil vom 15.05.2003 (Az.: L 2 U 145/01 LW) ausgeführt:

"A. Der Kläger war weder unter Geltung der RVO (I) noch ist er jetzt unter Geltung des SGB VII (II) ein Unternehmen, für das Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Der Kläger betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen.

I.

Für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 richtete sich die Einbeziehung als beitragspflichtiger Unternehmer in die landwirtschaftliche Unfallversicherung nach den §§ 776 bis 779 RVO. § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO, der hier in Verbindung mit §§ 802, 723 f. und §§ 803 ff. RVO allein als eine mögliche Rechtsgrundlage zur Erhebung von Unternehmerbeiträgen in den Jahren 1993 bis 1996 in Betracht kommt, sieht vor:

"Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt vorbehaltlich des § 644 die folgenden Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten: ... 4. Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände (§ 539 Abs. 1 Nr. 5), ...".

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Jagdverbände Teil des Reichsnährstandes, seiner Zusammenschlüsse oder angegliederten Organisationen waren. § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 55 des Fünften Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17.02.1939 (RGBl I S. 267) ist insoweit für die Auslegung des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO nicht von Bedeutung.

§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz [UVNG]) vom 30.04.1963 (BGBl I S. 241) als § 776 Abs. 1 Nr. 4 in die RVO eingeführt und löste die bis dahin bestehende Vorschrift des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. ab, der folgenden Wortlaut hatte: "Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt die Versicherten (§§ 537 bis 540) ... c) beim Reichsnährstand (§ 537 Nr. 8) sowie bei Tätigkeiten, die vorübergehend für versicherte Unternehmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrage oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden; der Reichsarbeitsminister kann Näheres bestimmen, ..." Die entsprechende Vorschrift in § 537 Nr. 8 RVO a.F. lautete: "Gegen Arbeitsunfall sind ... versichert, ... 8 ... sowie Personen, die beim Reichsnährstand, einschließlich seiner Zusammenschlüsse, und angegliederten Organisationen, oder sonst nach § 915 Abs. 1 Buchst. c tätig werden, ..." Die mit dem UVNG herbeigeführte Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der in der Zeit des Nationalsozialismus errichtete Reichsnährstand durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21.01.1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 21), durch verschiedene landesrechtliche Vorschriften in den Jahren 1949, 1950 und 1952 sowie durch das Bundesgesetz "über die Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz)" vom 23.02.1961 beseitigt worden war, aber § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO (und § 537 Nr. 8 RVO) den Reichsnährstand weiterhin als Tatbestandsmerkmal voraussetzte.

In den UVNG-Gesetzesmaterialien wurde zu dem den § 537 Nr. 8 RVO a.F. ersetzenden § 539 Abs. 1 Nr. 5 und damit zu dem den § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. ersetzenden § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO (später: § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO) ausgeführt, dass gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert werden solle. Die neue Fassung sei wegen Wegfalls des Reichsnährstandes, seiner Zusammenschlüsse und angegliederten Organisationen notwendig geworden (BT-Drucks. IV/120 S. 51; missverständlich insoweit BT-Drucks. IV/120 S. 70 zu § 773 des Gesetzentwurfs, die Zuständigkeiten nach Nr. 4 [=§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO] seien neu). Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Nachfolgeorganisationen des Reichsnährstandes, seiner Zusammenschlüsse und angegliederten Organisationen auch dann landwirtschaftliche Unternehmen sind, wenn sie die in § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen (ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1989, S. 472u). Ein etwa dahingehender Wille einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Organe hat keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Es kommt mithin nicht darauf an, ob privatrechtlich organisierte Jagdverbände, die keine Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen oder die Landwirtschaft weder schützen noch fördern, vor In-Kraft-Treten des UVNG, insbesondere in der Zeit vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 als landwirtschaftliche Unternehmen angesehen wurden. Hinzu kommt, dass für dahingehende offizielle Stellungnahmen oder Rechtsakte nichts ersichtlich ist.

2. Der Kläger wäre vor 1997 nur dann landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen, wenn er als ein nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs als eingetragener Verein organisierter Jagdverband nach der auf dem UVNG beruhenden Fassung des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO ein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft (b) einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände (a) in der Zeit von 1993 bis 1996 gewesen wäre. a) Der Kläger ist kein Unternehmen der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände. Das BSG hat mit Urteil vom 23.11.1971 (- 7/2 RU 63/69 - Breith 1972, 470, 472) festgestellt, dass hierzu insbesondere die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Selbstverwaltungsaufgaben erledigen, zählen. Sofern mitgliedschaftlich organisierte, privatrechtliche Einrichtungen bestehen sollten, die im Bereich der Landwirtschaft Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, handelt es sich auch dann um Unternehmen der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung, wenn ihre Aufgaben den Selbstverwaltungsaufgaben der öffentlich-rechtlichen Körperschaften der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung entsprechen und insoweit eine staatliche Anerkennung auf gesetzlicher Grundlage vorliegt. Zu den wichtigsten Pflichtaufgaben heutiger Landwirtschaftskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören: Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe, Erarbeitung von Beratungsunterlagen, Berufsaus- und Fortbildung, Mitwirkung an gesetzlich geregelten Verfahren als Träger öffentlicher Belange, Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde, Sachverständigenwesen, Beratung von Behörden und Gerichten in landwirtschaftlichen Fragen, Preisnotierung, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Maßnahmen. Zu den vom Staat übertragenen Aufgaben gehören z.B. die Aufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz. Dazu gehört auch die Ausführung zahlreicher staatlicher Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe im jeweiligen Kammergebiet.

Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft heraus sich selbst bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/97 - BVerfGE 15, 235, 240 ff.). Das BVerfG hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfG, a.a.O., S. 241). Die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll Sachverstand und Interessen bündeln, sie strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten. Gerade diese Kombination rechtfertigt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (BVerfG, a.a.O., S. 241 f.).

Ein landwirtschaftlicher Verband, der nicht die vorgenannten, verfassungsrechtlich definierten Voraussetzungen des Selbstverwaltungsbegriffs erfüllt, ist nicht Teil der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände im Sinne des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO. Auch der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ihm sind nicht durch oder aufgrund Gesetzes öffentliche Aufgaben der Wirtschaftsförderung im Bereich der Landwirtschaft übertragen, zu deren Erfüllung sich der Staat der Selbstverwaltungsträger im wirtschaftlichen Raum bedient.

b) Der Kläger ist auch kein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft, obwohl der Beklagten einzuräumen ist, dass die satzungsmäßigen Aufgaben solche des Schutzes und der Förderung sind, jedoch ist die Jagd kein Teil der Landwirtschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO.

Mit Recht hat Brackmann (a.a.O., S. 472u) darauf hingewiesen, dass die im UVNG-Gesetzgebungsverfahren vorzufindende Begründung "nicht ganz zutrifft". Die bisherige Beschränkung auf vorübergehende Tätigkeiten und solche Tätigkeiten für versicherte Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeübt werden, sind weggefallen. Insoweit ist der Anwendungsbereich deutlich weiter und wegen des Wegfalls dieser beschränkenden Merkmale auch unschärfer geworden (so schon Brackmann, a.a.O., S. 472u zur gleichlautenden Formulierung in § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO).

Wie aber ebenfalls schon Brackmann (a.a.O. S. 472u) hervorgehoben hat, folgt aus dem Vergleich zwischen § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO und seinem zweiten Absatz, dass das Unternehmen unmittelbar auf den Schutz und die Förderung der Landwirtschaft gerichtet sein muss. § 776 Abs. 2 RVO enthält eine Verordnungsermächtigung dahingehend, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei oder der Imkerei dienen. Hieraus folgt, dass die die Landwirtschaft "unterstützenden" Unternehmen eine besondere Nähe zu diesen Tätigkeiten aufweisen müssen. Zudem sieht schon Nr. 1 der "Bestimmungen über die Unfallversicherung bei Tätigkeiten im Sinne des § 915 Abs. 1 Buchst. c der Reichsversicherungsordnung (Schutz und Förderung der Landwirtschaft)" des Reichsarbeitsministers vom 17.08.1940 (AN 1940, 312) vor, dass dazu auch Unternehmen zählen, die der Sicherung, Überwachung oder Förderung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung unmittelbar dienen.

§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO ist demnach keine Auffangvorschrift, durch die alle Unternehmen, die in der einen oder anderen Hinsicht nützlich für die Landwirtschaft sind, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugeordnet werden. Zwar benennt § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO keine spezifischen Tätigkeiten, die die Unternehmereigenschaft begründen sollen. Da jedoch den UVNG-Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, dass sich die Vorschrift inhaltlich an die vorangegangene Vorschrift des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. anlehnen will, spricht alles dafür, den Schutz und die Förderung der Landwirtschaft auf die Unternehmensgegenstände des unmittelbaren Schutzes und der unmittelbaren Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der Erzeugnisse, Baulichkeiten und sonstigen Betriebseinrichtungen zu beschränken, die in § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. ausdrücklich in einer abschließenden Aufzählung erwähnt werden.

Auch ist der amtlichen Begründung zu § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. zu entnehmen, dass durch diese Vorschrift die Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestellt werden sollten, die von staatlichen oder berufsständischen Beauftragten zum Schutz oder zur Förderung der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt wurden (RABl 1939 S. IV 100 und 101). Als ein Beispiel wird dort der Kartoffelprüfer erwähnt. Zwar ergibt sich aus dem Wegfall der Beschränkungen in § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO (siehe dazu oben), dass es nicht behördliche Bedienstete sein müssen, dass es aber doch um die Versicherung sehr praktischer Tätigkeiten gehen sollte, wie besonders nachdrücklich die Ausführungen des Reichsarbeitsminister belegen, der zu den nach § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. versicherten Tätigkeiten, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung dienen sollten, ausgeführt hat (a.a.O. S. 313):

"Zu den nach Nr. 1 dieser Bestimmung versicherten Tätigkeiten gehören insbesondere: 1. auf dem Gebiet der Bodenwirtschaft: Bodenuntersuchungen, Erzeugung und Verbesserung des Saatgutes, Förderung der Obsterzeugung und des Weinbaues, Schädlingsbekämpfung, Pflanzenschutzdienst und Waldbrandbekämpfung; 2. auf dem Gebiet der Tierwirtschaft: Förderung der Tierzucht, Bekämpfung schädlicher Insekten, Bekämpfung von Tierkrankheiten; 3. auf dem Gebiet der Baulichkeiten und sonstigen Betriebseinrichtungen: Prüfungen von elektrischen Anlagen, Dreschmaschinen sowie Wein- und Obstbauspritzen, Bauberatung der Landesbauernschaften; 4. auf dem Gebiet der allgemeinen Wirtschaftsförderung: Wirtschafts- und Betriebsberatung, Felderbegehungen, Betriebsbesichtigungen und Schulungsmaßnahmen zu Zwecken der wirtschaftlichen Lenkung, Lehrlingsprüfungen, Verwaltung und Förderung landwirtschaftlicher Betriebe auf Grund behördlicher Anordnung, Durchführung der Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände, Ratten- und Vogelschädenbekämpfung."

Auch in den Ausführungen bei Linthe (BABl 1963, 343, 345) zum UVNG finden sich doch sehr "bodenständige" Beispiele: Suchen von Kartoffelkäfern durch Schulkinder und Herdbuchführung.

Die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers finden sich in der vorgenannten Aufzählung des Reichsarbeitsministers nicht wieder. Allerdings sind einige der in der Satzung aufgezählten Aufgaben (Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdliches Schießens, des Jagdgebrauchshundewesens und der Falknerei sowie Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden, dem Bauernverband und Fischereiverband bei der Umsetzung jagdrechtlicher Bestimmungen und jagdlicher Erfordernisse) durchaus so beschaffen, dass sie hier begrifflich unter "Schutz und Förderung" eingereiht werden könnten. Die Aufzählung der Punkte 1 bis 4 (RABl a.a.O.) ist aber in Anlehnung an die abschließende Aufzählung der landwirtschaftlichen Bereiche in § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. ebenfalls abschließend gemeint. Das Wort "insbesondere" bezieht sich dort nur auf die den Punkten 1 bis 4 (Boden-, Tierwirtschaft, Baulichkeiten, Betriebseinrichtungen, allgemeine Wirtschaftsförderung) zugeordneten Beispiele. Die Jagd ist aber nicht Teil der Boden- und der Tierwirtschaft.

Auch ist der Begriff der Landwirtschaft nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO nicht mit den in § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RVO aufgezählten Unternehmen gleichzusetzen. Nur § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO spricht von Untenehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei, der Imkerei und der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Nur diese Unternehmen sind entsprechend der Klammerdefinition "landwirtschaftliche Unternehmen". Dies deckt sich mit dem Umstand, dass in dem schon erwähnten § 776 Abs. 2 andere Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend den in § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO genannten Unternehmen dienen. Dieser normative Befund deckt sich wiederum mit dem des § 915 Abs. 1 Buchst. a RVO a.F., der lautet:

"Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt die Versicherten (§§ 537 bis 540) a) in den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues sowie der Binnenfischerei Fischzucht, Teichwirtschaft, See-, Bach- und Flußfischerei und der Imkereien (landwirtschaftliche Unternehmen) ..."

Anders als § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO spricht § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. aber deutlich nur von der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und deren Erzeugnissen, beschränkt also den Anwendungsbereich der Vorschrift auf einen Teil der in § 915 Abs. 1 Buchst. a RVO a.F. genannten Tätigkeiten. Selbst wenn insoweit die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und deren Erzeugnisse nur als pars pro toto genannt worden und auch alle anderen landwirtschaftlichen Unternehmen gemeint sein sollten, gibt es jedenfalls keinen Grund zu der Annahme, dass der Reichsgesetzgeber auch die Unternehmen der Jagd, der Park- und Gartenpflege und der Friedhöfe (§ 915 Abs. 1 Buchst. b RVO a.F.) als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und Erzeugnisse ansehen wollte. Schon begrifflich kann dort nicht von land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung und Erzeugnissen die Rede sein. Sie werden in § 915 Abs. 1 RVO a.F. auch nicht als landwirtschaftliche Unternehmen definiert. Dies ist den in § 915 Abs. 1 Buchst. a RVO a.F. genannten Tätigkeiten vorbehalten. Wenn aber durch § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO grundsätzlich keine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand herbeigeführt werden sollte (vgl. oben A. I. 1, abgesehen von der sich aus der Abwicklung des Reichsnährstandes und des Wegfalls der oben dargestellten Beschränkungen ergebenden Änderungen) und zudem auch die Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in der Sache unverändert übernommen wurde, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass auch nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO Jagden nicht zur Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift zählen und damit ein Jagdverband auch kein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft sein kann.

II.

Für die Zeit seit 01.01.1997 richtet sich die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den §§ 123, 150 Abs. 1 SGB VII.

Der Kläger wäre nur dann landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er als Jagdverband, der nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs als eingetragener Verein organisiert ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII (I) oder die des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII (II) seit 1997 erfüllt.

Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des § 123 SGB VII sehen vor:

"Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, ... 6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, 7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, ..."

1. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die sprachliche Neufassung des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO keine inhaltliche Änderung bewirken sollte (BT-Drucks 13/2204 S. 104). Demzufolge gilt für § 123 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII das zu der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihren Verbände Ausgeführte entsprechend. Denn die Tatbestandsmerkmale "Landwirtschaftskammern" und "Berufsverbände der Landwirtschaft" decken sich inhaltlich mit der "landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihren Verbänden". Der Kläger erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen aus den vorgenannten Gründen nicht.

Sofern aus dem Begriff "Berufsverband" abzuleiten sein sollte, dass der Kläger abweichend von Linthe (a.a.O.) doch habe klarstellen wollen, dass auch privatrechtlich organisierte Interessenverbände (z.B. nicht nach öffentlichem Recht körperschaftlich organisierte Bauernverbände), die keine Selbstverwaltungsaufgaben im Sinne der Rechtssprechung des BVerfG wahrnehmen, dem Schutz der Unfallversicherung unterworfen sein sollen, erfordert dies immerhin, dass der Verband hauptsächlich "berufliche", das heißt solche Tätigkeiten seiner Mitglieder befördern will, die der Einkommenserzielung und dem Lebensunterhalt seiner Mitglieder dienen. Berufsverbände haben die Aufgabe, die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstandes (Berufszweiges) oder eines Industriezweiges gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, gegenüber den Verwaltungsbehörden usw. zu vertreten, seine Wünsche als eine gemeinsame und einheitliche Vertretung geltend zu machen und - wenn möglich - durchzusetzen (BFH, Urteil vom 29.11.1967 - I 67/65 - BFHE 91, 45, 48). Dies gilt auch für das SGB VII. Denn der Begriff "Berufsverband" ist anders als etwa der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff ein Begriff des allgemeinen Steuer-, Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrechts. Der Kläger ist in diesem Sinne kein Berufsverband.

2. § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII stellt ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in die landwirtschaftliche Unfallversicherung dar. Es ist auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen. Denn nach den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Aussagen (BT-Drucks 13/2204 S. 104) ist auch insoweit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen. Es ist daher unerheblich, dass jetzt auch die in § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII aufgezählten Unternehmen gemäß Klammerdefinition als landwirtschaftliche Unternehmen bezeichnet werden. Aufgrund der Gesetzgebungsgeschichte muss der Begriff der Landwirtschaft in § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII im herkömmlichen Sinn verstanden werden und ist auf die landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, also auf die landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII begrenzt (ebenso ohne nähere Begründung: Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand April 2003, § 2 Rn. 428, der die Nr. 7 nur auf die Nrn. 1 und 2 des § 123 Abs. 1 SGB VII bezogen sieht; ebenso wohl Graeff in Hauck, gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juli 1997, § 123 Rn. 12, der lediglich auf die Gesetzesmaterialien verweist, und Köhler, LPK-SGB VII, § 123 Rn. 35-37; a.A. wohl Rikke, KassKomm, Stand Dezember 2002, § 123 Rn. 27).

Die Gesetzesmaterialien zu § 123 SGB VII sind auch nicht von bloß untergeordneter Bedeutung. Soweit das BSG in seinem Beschluss vom 13.08.2002 (- B 2 U 104/02 B - HVBG-INFO 2002, 2545) ausführt, § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII unterscheide sich von § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO insbesondere durch die neuen Merkmale "Unmittelbarkeit" und "Überwiegen", vermag dies im Hinblick auf § 776 Abs. 2 RVO und auf die Auslegung des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. sowie des § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO durch das Reichsarbeitsministerium und die Literatur nicht zu überzeugen. Der daraus vom BSG gezogene Schluss, die Gesetzesmaterialien zu § 123 SGB VII seien von eher untergeordneter Bedeutung, teilt der Senat daher nicht. Im Übrigen hat das BSG zu dem hier vorliegenden Problem in dem genannten Beschluss keine Aussage getroffen."

Der erkennende Senat schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung diesen Erwägungen an.

Die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 27.09.1995 führt zur Aufhebung dieses Bescheides, da der Kläger kein in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Unfallversicherungsträgers fallendes Unternehmen betreibt. Eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gemäß §§ 125, 128 SGB VII oder nach § 129 SGB VII kommt dabei von vornherein für den privatrechtlich organisierten Kläger nicht in Betracht.

Der Kläger ist auch kein gewerblicher Unternehmer im Sinne von § 121 SGB VII.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsmäßig (nach allen aktenkundigen Fassungen) seit 1993 gemeinnützig tätig ist und dem regelmäßig die Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bescheinigt wurde, wie sich aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt.

Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein Unternehmen ist der Sammelbegriff für Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten (vgl. § 121 Abs. 1 SGB VII). Zwar ist jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Dabei wird eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten vorausgesetzt, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Damit definiert die Vorschrift einen einheitlichen Unternehmerbegriff für das gesamte Siebte Buch Sozialgesetzbuch. Diese Definition hat zugleich Bedeutung im Recht der Selbstverwaltung (§§ 43 ff. SGB IV), wo der Begriff des Arbeitgebers weitgehend mit dem des Unternehmers übereinstimmt. Unternehmer ist demnach, wer das unmittelbare wirtschaftliche Wagnis trägt und weitgehende Einwirkung auf die Führung, zumindest aber maßgeblichen Einfluss auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens hat (vgl. Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 136 SGB VII, Rn. 35). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unfallversicherungsträger auf der einen und den Unternehmern sowie den Versicherten auf der anderen Seite leiten sich dabei aus der jeweiligen Beziehung zum Zuordnungsobjekt Unternehmen ab (vgl. Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Ergänzungslieferung 4/18, § 121 Rdnr. 3.1 m. w. N.). Zu beachten ist dabei jedoch, dass die gesetzliche Unfallversicherung für rein private Tätigkeiten nicht zuständig ist, hier wird erst dann ein Bezug hergestellt, wenn bei diesen Tätigkeiten eineversicherte Person beschäftigt wird (Bereither-Hahn/Mehrtens, a.a.O.).

Ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt daher immer dann vor, wenn die durch das Unternehmen veranlassten Tätigkeiten vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werden. Dementsprechend sind Tätigkeiten, die von § 2 SGB VII erfasst werden, zwingend einem Unternehmer zuzuordnen. Wenn aber eine Tätigkeit keinen Tatbestand von § 2 SGB VII erfüllt, ist für den Hintergrund der Tätigkeit auch kein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn zu konstruieren.

Der Senat verkennt nicht, dass neben natürlichen auch juristische Personen (z.B. e.V., e.G., VVaG, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten) Unternehmer sein können (Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 136 SGB VII, Rn. 41). Die Existenz eines eingetragenen Vereins – wie im Falle des Klägers – führt aber nicht per se zum Vorliegen eines Unternehmens. Zwar können eingetragene Vereine als juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich Unternehmer sein, wobei Unternehmer nur derjenige ist, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Maßgebend bleiben aber die Beziehungen zum Zuordnungsobjekt (also zum vermeintlichen Unternehmen). Unfallversicherungsschutz kommt danach zum Beispiel bei einem mit dem Verein begründeten Beschäftigungsverhältnis in Betracht. Bei einem Tätigwerden allein aufgrund der Mitgliedschaftspflicht auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse der zuständigen Vereinsgremien oder der allgemeinen Vereinsübung in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck und der Vereinswirklichkeit besteht jedoch allenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (vgl. für alles Bereither-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Erg.-Liefg. 1/19, § 2 Rdnr. 6.26).

Bezogen auf den Fall des Klägers ist festzustellen, dass aus seinem Vereinszweck heraus keine Unternehmereigenschaft resultiert und die Verrichtungen der für den Kläger ehrenamtlich tätigen Personen auch keinem Fall von § 2 SGB VII unterfallen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Seine Ziele sind gemeinnützig und damit nicht auf den eigenen Vorteil bedacht.

Unter Heranziehung der aktuellen Satzung des Klägers (Fassung ab 2019) können Mitglied des Jagdverbandes natürliche Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Jagdverbandes anerkennen und unterstützen. Natürliche Personen, auch die, die keinen Jagdschein oder Falknerschein besitzen, können den Verband als Förderer oder Freunde der Jagd unterstützen und ihm beitreten. Nach der von 1993 bis 1996 geltenden Fassung konnten Mitglied des Kreisjagdverbandes Bürger und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Jagdverbandes anerkennen und unterstützen.

Ausweislich der Satzung in der Fassung vom 24.04.1993 erklärt sich der Kläger als gemeinnützige Jagd- und Naturschutzorganisation mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut und die Bewahrung des Jagdrechts als ein Grundrecht des Volkes. "Der Verband wirkt im Sinne der Erhaltung bzw. Schaffung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes, der den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst ist. Weiterhin trägt er zur Erhaltung der Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen und Tiere bei." Als weitere Aufgaben wurden u.a. die Interessenvertretung der Mitglieder sowie die Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung der Mitglieder auf allen Gebieten der Jagd und des Naturschutzes formuliert. Aus den nachfolgenden Fassungen der Satzung ergeben sich inhaltlich keine relevanten Veränderungen.

Aus diesen Zielen ergeben sich keine Aspekte, aus denen eine gewerbliche Unternehmereigenschaft des Klägers abgeleitet werden könnte. Da der arbeitsrechtliche Unternehmerbegriff grundsätzlich der unfallversicherungsrechtlichen Definition entspricht (Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 136 SGB VII, Rn. 38), ist spätestens bei arbeitsrechtlicher Relevanz auch ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne vorhanden. Wenn jedoch der Kläger gemeinnützig die Ziele im Sinne seiner Satzung verfolgt und die Mitglieder nur in Ausübung ihrer Mitgliedschaftspflichten handeln, ergeben sich keine Ansatzpunkte für Tätigkeiten mit arbeitsrechtlicher Bedeutung, die vergleichbar sind mit einem gewerblichen Arbeitgeber. Eine solche wurde auch von der Beklagten im gesamten Verfahren nicht dargelegt. Allein die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele – auch wenn dies in Form von planmäßigen und einer für eine gewisse Dauer bestimmten Vielzahl von Tätigkeiten durchgeführt wird – führt daher noch nicht zur Erfüllung des (gewerblichen) Unternehmerbegriffs, da angesichts der bezweckten Gemeinnützigkeit die verfolgten Ziele einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil beim Kläger nicht erkennen lassen. Auch ist der Kläger bislang nicht als Arbeitgeber aufgetreten, so dass eine Unternehmereigenschaft aufgrund arbeitsrechtlicher Aspekte nicht in Betracht gezogen werden muss.

Daher geht auch der Verweis der Beklagten auf die Zuständigkeit der Verwaltungsberufsgenossenschaft für das Unternehmen des Klägers fehl. Die allein in Betracht kommende freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII setzt gerade kein Unternehmen voraus. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII können sich auf schriftlichen oder elektronischen Antrag freiwillig versichern gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen. Zwar kann in diesen Fällen auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen. Durch die Versicherung der ehrenamtlich tätigen Personen wird jedoch die gemeinnützige Organisation gerade nicht zu einem Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz wird wegen der besonderen Verantwortung dieser (ehrenamtlich tätigen) Personen gewährt, wobei eine Pflichtversicherung nach § 2 SGB VII gerade nicht angemessen ist, weil sie ihr Amt für eine private Organisation ausüben (Riebel in: Hauck/Noftz, SGB, 08/19, § 6 SGB VII, Rn. 10c f.). Dementsprechend folgt der Versicherungsschutz der ehrenamtlich Tätigen gerade nicht aus § 2 SGB VII, sondern er kann nur freiwillig hergestellt werden nach § 6 SGB VII. Korrespondierend dazu besteht für Mitglieder eines eingetragenen Vereins keine Versicherungspflicht, wenn die jeweilige Tätigkeit ausschließlich aufgrund der Mitgliedschaftspflichten ausgeübt wurde (Bereither-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Erg.-Liefg. 1/19, § 2 Rdnr. 6.26). Bezeichnend ist dabei zudem, dass nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII gerade nicht Unternehmen einbezogen werden, sondern mit dem Begriff der gemeinnützigen Organisation von vornherein eine Differenzierung zu den sonst unfallrechtlich relevanten Unternehmen geschaffen wurde. Da in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung auch für Unternehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eröffnet wurde, ist die begriffliche Differenzierung zwischen Unternehmen einerseits und gemeinnütziger Organisation andererseits auch nicht als redaktionelles Versehen anzusehen.

Der Kläger unterfällt auch nicht den weiteren Unternehmensbegriffen von § 136 Abs. 3 Nr. 2 bis 7 SGB VII. Er ist kein Rehabilitationsträger gemäß Nr. 2, kein Reeder gemäß Nr. 4, keine Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft gemäß Nr. 5 und es bestehen auch keine Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger eine Einsatzstelle für einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder für den Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gemäß Nrn. 6 und 7 ist. Der Kläger ist auch nicht Sachkostenträger für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen (Nr. 2), Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (Nr. 8) bzw. Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (Nr. 14 Buchstabe b). Aus dem Vortrag der Beklagten oder sonst aus dem Inhalt der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Sachkostenträgerschaft.

Auch sonst ist für den Senat nicht erkennbar, dass für den Kläger tätige Personen kraft Gesetzes nach § 2 SGB VII dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen und daraus resultierend der Kläger als unfallversicherungsrechtlicher Unternehmer anzusehen ist. Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigte) besteht kein Anhalt, da die ehrenamtlich Tätigen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund ihrer Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft tätig sind. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist zudem § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII nicht einschlägig, da der Kläger weder für eine Gebietskörperschaft noch sonst für eine öffentlich-rechtliche Person i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII tätig ist, erst recht ist der Kläger selbst keine öffentlich-rechtliche Person. Da der Kläger kein Unternehmen ist, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient, folgt für die ehrenamtlich Tätigen auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 5 Buchstabe d SGB VII. Die Erfüllung sonstiger Versicherungstatbestände gemäß § 2 SGB VII sind von der Beklagten nicht dargelegt worden und auch für den Senat nicht erkennbar.

Aus dem in dem Bescheid vom 27.09.1995 in fehlerhafter Weise angenommenen Vorliegen eines Unternehmens folgt der Anspruch des Klägers auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Nach § 44 SGB X ist ein rechtswidriger Bescheid grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die dargelegten Besonderheiten der durch den Bescheid vom 27.09.1995 nach § 136 SGB VII begründeten Formalversicherung stehen einer rückwirkenden Aufhebung des Zuständigkeitsbescheides vorliegend nicht entgegen, da für die Klägerin keine Leistungsfälle angezeigt wurden – auf die bereits gemachten Ausführungen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.12.1999 (Az. B 2 U 48/98 R – juris Rn. 25) wird ausdrücklich Bezug genommen.

Die Rücknahme des Bescheides vom 27.09.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit hat zur Folge, dass der Kläger auch einen Anspruch auf die Aufhebung des von ihm angefochtenen Beitragsbescheides vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 hat, da mit dem Wegfall der Formalversicherung auch keine Grundlage mehr für eine Beitragserhebung durch die Beklagte existiert.

Die Rücknahme des Bescheides vom 27.09.1995 führt darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016. Soweit die Beklagte mit diesem Bescheid die Rücknahme der Beitragsbescheide vom 02.03.2012 und vom 11.02.2013 für die Jahre 2011 bzw. 2012 abgelehnt hat, war auch diese Entscheidung rechtswidrig, da auch hier mit dem Wegfall der Formalversicherung der Beitragserhebung die Grundlage entzogen wurde. Der Bescheid vom 20.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 war daher ebenfalls aufzuheben, verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten, die Bescheide vom 02.03.2012 sowie vom 11.02.2013 zurückzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved