L 2 U 20/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 218/18 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 20/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Fortbestand einer freiwilligen Unternehmerversicherung.

Die H. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der auf dieser Grundlage freiwillig gesetzlich unfallversicherte Kläger war, wurde zum 1. Januar 2000 von der damaligen Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft an eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die See-Berufsgenossenschaft, überwiesen, nachdem sich der Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereich Schiffsmaklerei verlagert hatte. Im Jahr 2014 erhielt die Beklagte, die den Kläger auf dessen Antrag hin in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der H. GmbH freiwillig versichert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)) und dabei darauf hingewiesen hatte, dass die Versicherung u.a. bei Einstellung des Unternehmens mit dem Tag der Einstellung ende (Bescheid vom 11. Februar 2000), Kenntnis davon, dass die H. GmbH mit Eintragung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2007 von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Später stellte sich durch eine Auskunft des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2015 weiter heraus, dass ein Herr Wehl mit richterlichem Beschluss vom 17. Juli 2009 für einen bestimmten Wirkungskreis in dieser Sache zum Nachtragsliquidator bestellt wurde. Dieser Herr Wehl gab mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 seine Beschlussausfertigung nach Beendigung der Aufgabe zurück. Zu einer weiteren Bestellung eines Nachtragsliquidators kam es nicht. Der Kläger wurde zu keiner Zeit seitens des Registergerichts zum Nachtragsliquidator bestellt.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 stellte die Beklagte das Ende ihrer Zuständigkeit für die H. GmbH zum 4. Juli 2007 nach § 136 Abs. 1 SGB VII und mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Beendigung der Unternehmerversicherung ebenfalls zum 4. Juli 2007 fest. Nach § 56 ihrer Satzung (heute: § 58) erlösche die freiwillige Versicherung bei Einstellung des Unternehmens mit dem Tag des Ereignisses.

Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit undatierten, am 22. September 2015 zugestellten Widerspruchsbescheiden jeweils als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Feststellung der Beendigung der freiwilligen Unfallversicherung führte sie aus, dass diese ausschließlich aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der H. GmbH bestanden habe. Mit der Löschung der GmbH zum 4. Juli 2007 habe deren Zugehörigkeit zur Beklagten geendet. Mit Beendigung der Zugehörigkeit sei auch die Grundlage für die freiwillige Unfallversicherung erloschen. Die nach dem Vortrag des Klägers, dass er trotz der Löschung der GmbH weiter in diesem Bereich tätig gewesen sei und aus diesem Grund weiterhin Versicherungsschutz bei der Beklagten bestehe, ergänzend durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft diverse Unternehmen des Klägers eingetragen (gewesen) seien und für ihn dort seit dem 10. Juli 2005 eine freiwillige Versicherung bestehe. Weitere Unternehmen, die eine Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 121 SGB VII begründen könnten, existierten nicht bzw. hätten nicht existiert. Die Zuständigkeit der Beklagten sei folglich auch für kein weiteres Unternehmen des Klägers gemäß § 136 SGB VII erklärt worden.

Hiergegen hat der Kläger – wie gegen die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft der H. GmbH – am 21. Oktober 2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, welches diese nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Durch die Löschung der H. GmbH aus dem Handelsregister sei die Rechtsgrundlage dafür entfallen, dass der Kläger eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten beanspruchen könne.

Gegen diesen, ihm am 18. Januar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die nach einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, dem die Beklagte zugestimmt und den das Sozialgericht mit dem Kläger am 22. März 2019 zugestelltem Beschluss vom 19. März 2019 abgelehnt hat, am 18. April 2019 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und meint, die H. GmbH sei noch aktiv legitimiert als Inhaberin und zur Durchsetzung von Forderungen und parteifähig, womit unweigerlich Tätigkeiten für ihn bestünden. Gleichzeitig hat er Berufung gegen den ebenfalls die dortige Klage abweisenden Gerichtsbescheid hinsichtlich der Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft der H. GmbH eingelegt (L 2 U 21/19).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des undatierten, am 22. September 2015 zugestellten Widerspruchbescheids aufzuheben und festzustellen, dass seine freiwillige Unternehmerversicherung bei der Beklagten über den 4. Juli 2007 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag.

Der erkennende Senat hat nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 16. August 2019 durch Beschluss vom 4. September 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Am 6. November 2019 ist in der Sache mündlich verhandelt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 16. August und 6. November 2019, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine freiwillige Unternehmerversicherung bei der Beklagten über den 4. Juli 2007 hinaus fortbesteht.

Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründete freiwillige Versicherung endet unter anderem mit der Einstellung des Unternehmens (§ 56 der Satzung der Beklagten in der damaligen Fassung (heute: § 58); s. hierzu auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: Ergänzungslieferung 3/17, § 6 SGB VII Rn. 14.2; Riebel in Hauck/Noftz, SGB, 08/19, § 6 SGB VII Rn. 23), welche vorliegend durch Auflösung wegen Löschung wegen Vermögenslosigkeit geschah (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 394 FamFG), was das Ende der Mitgliedschaft der H. GmbH bei der Beklagten mit dem Tag der Löschung am 4. Juli 2007 zur Folge hatte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 2 U 21/19). Eine Mitgliedschaft anderer, als Grundlage für eine freiwillige Versicherung in Betracht kommender Unternehmen des Klägers bei der Beklagten lässt sich – anders als bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (vgl. hierzu die ebenfalls heute durch Urteile beendeten Berufungsverfahren L 2 U 14/19, 18/19 und 28/19) – nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich eine irgendwie geartete Tätigkeit des Klägers für die möglicherweise in bestimmten Zusammenhängen als existent zu behandelnde gelöschte GmbH feststellen. Insbesondere hat er mit der Löschung seine Eigenschaft als Geschäftsführer verloren (s. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 2 U 21/19) und ist zu keinem Zeitpunkt als Nachtragsliquidator bestellt worden. Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved