L 2 KN 1/04 P

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 KN 12/03 P
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 1/04 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2003 geändert und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines finanziellen Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.

Die 1912 geborene Klägerin leidet an persistierender schwerer Involutionsdebrersion sowie einem hirnorganischen Psychosyndrom mit starker motorischer Unruhe. Sie ist bei der beklagten Pflegekasse pflegeversichert und bezieht seit Juni 1999 Leistungen gemäß Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch XI. Buch (SGB XI). Nach einem Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Bundesknappschaft (SMD) vom Oktober 2002 benötigt sie bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund des deutlichen körperlichen und geistigen Abbaus Hilfe. Es besteht eine Altersgebrechlichkeit mit Linksseitenschwäche. Ihr Antrieb ist deutlich reduziert. Sie kann Situationen nicht mehr richtig einschätzen. Seit August 2002 bewohnt sie im Hause ihres Enkels in Parterre ein Zimmer, das bislang von ihrem Urenkel bewohnt wurde. Weder an diesem Zimmer noch an den in Parterre befindlichen sanitären Einrichtungen wurden zur Verbesserung der Pflege Veränderungen vorgenommen. Im August 2002 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zum Ausbau des Dachgeschosses des Hauses ihres Enkels mit einem Zimmer sowie einem Badezimmer als Wohnmöglichkeiten für den Urenkel als Maßnahme zur Verbesserung ihres individuellen Wohnumfeldes. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheide vom 21.01.2002 und 12.03.2003).

Das Sozialgericht Köln (SG) hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG neu zu bescheiden (Urteil vom 24.11.2003).

Zur Begründung der Berufung zeigt die Beklagte vor, dass die Bezuschussung von Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums nicht aus § 40 Abs. 4 SGB XI hergeleitet werden könne. Maßnahmen in diesem Sinne müssen sich immer auf aktive Pflegemaßnahmen und somit auf die konkreten Pflegeanforderungen beziehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.11.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des SG erneut über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden.

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiiert finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahmen sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von den Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2.557 Euro nicht übersteigen.

Von der Norm des § 40 Abs. 4 SGB XI nicht erfasst sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung. Kosten der allgemeinen Lebenshaltung betreffen auch die Schaffung von Wohnraum (BSG 3. Senat, Urteil vom 28.06.2001, Az.: B 3 P 3/00 R, n. SozR 3 - 3300 § 40 SGB XI Nr. 6). Für die Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist der dem Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände in § 33 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V (Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung: soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind) zugrundeliegende Gedanke, dass Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht von der Sozialversicherung zu übernehmen sind) beachten. So können Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung nicht bezuschusst werden, wenn sie allein dazu dienen einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Wohnung oder einen höheren Wohnstandard zu erreichen. Zuschussfähig sind im Sinne dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung alle Maßnahmen, die über übliche bauliche Veränderungen hinausgehen und einen behinderungsbedingten Mehraufwand verursachen, damit die einem Gesunden entsprechende Nutzung der Wohnung möglich wird, wie das in der Gesetzesbegründung genannte Beispiel einer Türverbreiterung (BC-Drucks 12/5262, 114). Anders als im Falle der bezuschussungsfähigen Türverbreiterung liegt der Fall hier anders, als der Anknüpfungspunkt der Norm des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI an den pflegespezifischen Bedürfnissen der Klägerin, dient die zum Ausbau des Dachgeschosses des Hauses des Enkels der Klägerin mit einem Zimmer und einem Bad allein dazu, Wohnraum zu schaffen bzw. einen höheren Wohnstandard zu erreichen. Dem elementaren Bedürfnis der Klägerin auf Wohnraum ist bereits durch die Nutzung des Zimmers in Parterre des Hauses des Enkels der Klägerin genügt worden, sodass es bei dem Dachausbau am erforderlichen Zusammenhang mit ihrer Pflegebedürftigkeit fehlt. Auch wurde die Pflege der Klägerin im Haushalt ihres Enkels nicht erst durch die Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss des Hauses ermöglicht, sondern durch die zur Verfügungstellung des Zimmers im Erdgeschoss. Auf die Belange ihres Urenkels kommt es insoweit nicht an. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Norm des § 40 Abs. 1 SGB XI sind lediglich die pflegespezifischen Bedürfnisse der Klägerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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