S 27 RA 86/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 RA 86/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 81/02
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - nach Rücknahme der Klage im Übrigen (Schriftsatz vom 08.05.2003) - nur noch über die Frage, ob die Zeit des Bezugs einer be¬rufsbezogenen Zuwendung als ehemaliges Ballettmitglied als Zeit der Mitglied¬schaft im System der zusätzlichen Altersversorgung der DDR nach § 5 Abs. 1 AAÜG - Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwart¬schaftsüberführungsgesetz - in Kraft getreten am 01.08.1991 als Art.3 RÜG - Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz- anzuerkennen ist.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist gelernter Bühnentänzer. Er war als sol¬cher zuletzt bis zum 30.09.1974 beim Stadt-Theater M beschäftigt. An¬schließend arbeitete er als Requisiteur, Büffetier, Buchhändler und zuletzt als Korrektor beim B-Verlag bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesre¬publik Deutschland am 26.08.1986. Er bezog nach Ende seiner aktiven Berufs-ausübung als Tänzer vom 01.09.1976 bis zum 25.08.1986 eine berufsbezogene Zu¬wendung nach der mit Wirkung vom 01.09.1976 eingeführten "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" (Nr. 17 der Anlage 1 zum AAÜG). Die berufsbezogene Zu¬wendung betrug 50 % der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto- Gage der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als Ballettmit¬glied auf der Grundlage der Gagentabelle des jeweils maßgeblichen Rahmenkol¬lektivvertrages, höchstens jedoch 800,- DM monatlich, sie unterlag weder der Besteuerung noch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (Petersen/Marx, DAngVers 2003, 325). Die Beklagte als Versorungsträger für die Zusatzversor¬gungssysteme stellte mit Bescheid vom 17.01.2001 die Zeiten vom 01.08.1965 bis zum 30.09.1974 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer be¬rufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR fest. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird wegen der weiteren Ein¬zelheiten verwiesen.

Der Kläger legte hiergegen - ohne näheren Bezug zum konkreten Sachverhalt - mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.02.2001 Widerspruch ein. Die Be¬klagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 zurück. Die Daten seien auf Grund der vorliegenden Nachweise korrekt festgestellt worden. Auch hier wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage (Schriftsatz vom 07.04.2001 in der Ge¬stalt des Schriftsatzes vom 08.05.2003) macht der Kläger die Anerkennung wei¬terer Zeiten geltend. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Zeit der Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung als gleichzeitige Erwerbszeit für die Anwartschaften auf die zusätzliche Altersversorgung für die ehemaligen Ballettmitglieder ebenfalls von der Beklagten anzuerkennen sei. Wegen der nähren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze verwiesen.

Seinem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2001 zu verurteilen, bei ihm auch die Anspruchserwerbszeiten vom 01.10.1974 bis zum 26.08.1986 als Zeiten festzustellen, in denen der Kläger Mitglied in der zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR war und in denen er (ab 01.09.1976 bis zum Verlassen der DDR) die berufsbezogene Zuwendung als besondere Art der Berufsunfähigkeitsrente für ehemalige Ballettmitglieder der DDR er !

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest und sieht keine Möglichkeit für die vom Kläger begehrte Feststellung.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakten (Sozialgericht Düsseldorf S 6 SF 51/99 - Landessozialgericht Nordrhein-West¬falen L 16 B 1/00 SF) beigezogen. Auch ihr Inhalt ist - ebenso wie der rest¬liche Inhalt der Streitakten - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird daher auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne die Anwesenheit des Klägers oder seines Bevollmäch¬tigten verhandeln und entscheiden. Beide sind hierauf mit der Ladung hinge¬wiesen worden. Das der Klägerbevollmächtigte "aus dienstlichen Gründen und wegen des zu großen Aufwandes" nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.05.2001 - zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Hierfür ist die Beklagte als Versorgungsträger gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG zuständig. Zwar enthält weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid eine ausdrückliche Ablehnung des klägerischen Begehren. Aus der Feststellung eines bestimmten Zeitraums der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (bis zum 30.09.1974) läßt sich aber zweifelsfrei entnehmen, dass eine darüber hinaus gehende Anerkennung damit abgelehnt wird.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat - entgegen der Ansicht seines Bevollmächtigten - keinen Anspruch auf Anerkennung einer weiteren Zu¬gehörigkeitszeit. Bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG läßt sich eindeutig entnehmen, dass nur die Zeit der aktiven Berufsausübuna als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Ver¬sorgungssystem anerkannt werden kann. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut des zum 01.08.1991 durch das AAÜG-ÄndG Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG-Änderungsgesetz- vom 11.1 996. Danach sind Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 nur Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das Gericht nicht, weshalb eine Vorlage an das BVerfG- Bundesverfassungsgericht- nach Artikel 100 GG -Grundgesetz - nicht in Betracht kommt. Auch kann ein Verstoß gegen Europa- oder Völkerrecht nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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