L 2 U 311/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 341/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 311/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Mangels Rechtsverordnung gemäß § 122 Abs. 1 SGB VII zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften weiterhin nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 sowie die ihn ergänzenden Regelungen (u.a. Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16.03.1942 und dazu ergangene Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes vom 22.04.1942).
2. Ausführungen zur eigenen sachlichen Zuständigkeit in Satzungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften enthalten keine konstitutiven Regelungen.
3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsberufsgenossenschaft, wenn diese überwiegend büromäßig betrieben werden.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Klägerin und Beigeladene jeweils selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Überweisung von der Beklagten zur Beigeladenen hat, weil die Beklagte als Unfallversicherungsträger aufgrund wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unzuständig geworden ist.

Die Beklagte ist seit Fusion der sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-BG zum 01.05.2005 u.a. Rechtsnachfolgerin der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen und damit Rechtsnachfolgerin der nach dem Zweiten Weltkrieg mit Bekanntmachung am 09.01.1946 wieder errichteten Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft, deren Zuständigkeit aufgrund Regelung im Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung - Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c) Absatz (2)) ab 01.01.1991 auf das Land Sachsen erstreckt worden war (BGBl. 1990 Bd. II, S. 889 ff. 1055, 1057, 1062).

Die Klägerin war bereits seit 11.10.1926 als Genossenschaft mit beschränkter Haftung - abgekürzt eGmbH - in das Genossenschaftsregister (GenR 713) eingetragen, wobei nach ihren Angaben der ursprüngliche Name "Frontkriegerheim-Wohnungsbaugenossenschaft" im Jahr 1948 auf den aktuellen Namen - "Baugenossenschaft A-Stadt" - geändert und im Jahr 1958 die 1919 gegründete Kleinwohnungsbaugesellschaft A-Stadt eG mit ihr verschmolzen wurde. Am 30.01.1974 wurde der Firmenzusatz "mbH" über die Haftungsverhältnisse gelöscht. Im Genossenschaftsregister ist zum Gegenstand des Unternehmens folgendes eingetragen:

* 1970:
"Bau von Kleinwohnungen im eigenen Namen, daneben können auch Kleinwohnungsbauten erworben und der Bau von Kleinwohnungen betreut werden."

* 1977:
"1. Die Genossenschaft errichtet und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheim und Eigentumswohnungen. Sie überläßt diese zu angemessenen Preisen.
2. Sie kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Wohnungen bewirtschaften.
3. Außerdem kann sie alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens übernehmen.
4. Die Genossenschaft darf nur die durch das Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zugelassenen Geschäfte und Maßnahmen betreiben."

* 1990:
"Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig ... Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen."

* 2002:
"Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Arbeiten übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen."

* ab 19.11.2008 entsprechend § 2 der Satzung vom 19.09.2008 sowie vom 19.10.2011:
"Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Infrastruktur anfallenden Arbeiten übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen."

Mitglieder können gemäß § 3 der Satzung der Baugenossenschaft eG A-Stadt (Beschluss vom 19.10.2011) natürliche Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist nach § 4 der Satzung neben einer Eintrittserklärung die Zulassung durch die Genossenschaft; bei Aufnahme ist nach § 5 der Satzung ein Eintrittsgeld zu zahlen (derzeit 25 EUR) und es ist ein Geschäftsanteil (derzeit 160,- EUR) zu übernehmen (§ 17 Abs. 2 der Satzung). Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, beträgt 80 (§ 17 Abs. 6 der Satzung). Gemäß § 14 der Satzung der Klägerin stehen die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, der Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz sowie die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds (§ 15 Abs. 1 der Satzung), wobei ein angemessener Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der Anlage zur Satzung zu erbringen ist, also aktuell im Umfang von 4 weiteren Geschäftsanteilen zu je 160,- EUR für eine Wohnung oder einen Geschäftsraum und im Umfang von einem Geschäftsanteil für eine überlassene Garage. Für Mietwohnungen ist daneben monatliche Miete zu zahlen.

Aus eigenen Darstellungen im Verfahren und Veröffentlichungen der Klägerin im Internet (www.baugenossenschaft-a-stadt.de) ergibt sich u.a. Folgendes: Sowohl die 1919 gegründete Kleinwohnungsbaugenossenschaft A-Stadt als auch die 1926 gegründete Frontkriegerheim-Wohnungsbaugenossenschaft entstanden zur Abhilfe der großen Wohnungsnot. Beide Genossenschaften errichteten mehrere Häuser. Ab ca. 1932/1933 erfolgten mangels Baumaterial und Grundstücken keine Bautätigkeiten mehr, wobei die Genossenschaften rechtlich weiterbestanden. Aufgrund des Zweiten Weltkrieges mit Evakuierung, Vertreibung und Flüchtlingsstrom weitete sich die Wohnungsnot aus. Deshalb wurde 1948 die Frontkriegerheim-Wohnungsbaugenossenschaft unter dem jetzigen Namen der Klägerin wiederbelebt. Ab 1949 wurden die ersten Häuser errichtet, mit hoher Eigenleistung der Wohnungssuchenden. U.a. übernahm die Klägerin die Errichtung von Kanälen, Wasser- und Stromleitungen sowie Straßen zur Erschließung der Siedlung. Die Genossenschaft wuchs und beschäftigte schon 1950 60 Mitarbeiter. Im eigenen "Regiebetrieb" wurden z.B. Hohlblocksteine hergestellt, gemauert, gezimmert, Transporte übernommen; dazu kamen Maler, Lackierer, Gärtner und ein Kantinenbetrieb. Die Baumaßnahmen wurden auch nach Verschmelzung mit der Kleinwohnungsbaugenossenschaft fortgesetzt. Nach großen Baumaßnahmen 1969 und 1970 ruhten die Baumaßnahmen über 20 Jahre "aus verschiedenen Gründen".1991 bis 1995 wurden neue Häuser mit Wohneinheiten gebaut. Im weiteren Verlauf erfolgten energetische Sanierungen der Wohngebäude (u.a. Einbau von Gaszentralheizungen, Kunststofffenstern mit Isolierverglasung, Dämmung etc.), Ausbau von Dachgeschossen, Aufstockungen von Gebäuden sowie teils völlige Entkernung von Gebäuden mit Neuaufbau bzw. Neubauten nach Abriss oder zur Lückenschließung. Neubauten mit Wohnungen wurden 2004, 2007, 2014 und 2017 fertiggestellt. Eine 2004 geschaffene neue Wohnanlage beinhaltete auch einen neuen Bauhof (Werkstatt) der Klägerin in der A-Straße. Auch aktuell laufen Baumaßnahmen zur Neuerrichtung von Wohnhäusern. Der Bestand der Klägerin umfasst 538 Wohnungen in A-Stadt und B-Stadt, ein eigengenutztes Büro und eine Werkstatt, 183 Garagen sowie 43 Tiefgaragenstellplätze (Stand 31.12.2018).

Die früheste Eintragung der Klägerin im Unternehmensverzeichnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Bayerischen Bau-Genossenschaft - ist der 23.07.1952. Wegen Änderung des Firmenzusatzes "mbH" erfolgte Umschreibung zum 01.02.1974 im Mitgliederverzeichnis.

Dementsprechend ergingen Veranlagungsbescheide und Beitragsbescheide der Beklagten für die abhängig Beschäftigten der Klägerin. In Veranlagungsbescheiden bis 2005 (vgl. Bescheide vom 08.04.1993, vom 12.02.1999, vom 18.09.2001 und vom 09.12.2005) waren
* Gefahrtarifstellen (GTS) für "Maler, Lackierer, Tapezierer" bzw. "Bauausbau - Malerarbeiten aller Art",
* GTS für "kaufmännisches Personal" und "technisches Personal" bzw. für "Büroteil"
* teilweise GTS für "Betriebliches Reinigungspersonal" (Bescheid vom 18.09.2001) sowie
* ohne eigene GTS die Bereiche "Hausbesorgungen" sowie "Garten- und Landschaftsbau" erfasst.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Veranlagung am 13.09.2006 wurde festgehalten, dass es sich bei der Klägerin um eine Wohnungsbaugenossenschaft handelt. Es würden neue Wohnanlagen gebaut und bestehende Wohnanlagen verwaltet. Der gesamte Neubau werde an Firmen vergeben. Beim Unterhalt der Wohnungen sowie der Außenanlagen seien sechs eigene Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei handele es sich mehrheitlich um Hausmeisterarbeiten. Bei den Malerarbeiten würden Renovierungsarbeiten bei Auszug der Mieter sowie laufende Ausbesserungsarbeiten ausgeführt; bei den Arbeiten für Garten- und Landschaftsbau handele es sich um Rasenmähen, Hecken-Schneiden, Bepflanzungen etc. Aufträge für Dritte würden nicht durchgeführt. Die Arbeitnehmer würden wechselseitig arbeiten; getrennte Aufzeichnungen würden nicht geführt.

Daraufhin wurden mit Veranlagungsbescheid vom 06.10.2006 ab 01.01.2006 Gefahrklassen für "Bauausbau (Malerarbeiten aller Art)", "Freiwillige Versicherung - soweit vorhanden" und "Büroteil des Unternehmens" zugeordnet und als weiterer Bereich ohne GTS wurden "Hausbesorgungen" genannt. Beiträge im Bereich "Hausbesorgungen" als sogenanntes fremdartiges Nebenunternehmen (Teil II Ziffer 4 des ab 01.01.2006 geltenden 1. Gefahrtarifs der Beklagten) wurden entsprechend Gefahrklasse und Beitragsfuß der Beigeladenen für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr berechnet. (vgl. Bericht zur Veranlagungsprüfung vom 26.01.2012). Eine eigene Gefahrtarifstelle "Hausbesorgungen" enthielt der 1. Gefahrtarif der Beklagten nicht. In der Niederschrift zur Betriebsprüfung vom 07.07.2008 für den Zeitraum 2004 bis 2007 wurde festgehalten, dass der Unternehmer Arbeitnehmer für die Verwaltung und den Unterhalt des eigenen Wohnungsbestandes beschäftigt.

Mit Veranlagungsbescheid vom 25.11.2011 erfolgte auf Grundlage des 2. Gefahrtarifs ab 01.01.2012 folgende Gefahrklassenveranlagung:
- Gewerbezweig "Büroteil des Unternehmens": Gefahrklasse 0,44
- Gewerbezweig "Baudienstleistungen": Gefahrklasse 4,48

Dagegen erhob die Klägerin am 15.12.2011 Widerspruch. Sie sei ein typisches Wohnungsunternehmen und kein Bauunternehmen. Gegenstand ihres Unternehmens sei die Förderung der Mitglieder vorrangig durch gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Sachlich zuständige Berufsgenossenschaft sei seit Jahren nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene ausweislich der Satzungen der Berufsgenossenschaften. Die Bezeichnung der Klägerin als "Baugenossenschaft" beruhe auf der Gründungsgeschichte; nach den beiden Weltkriegen habe der Wohnungsbau im Vordergrund gestanden. Heute sei ihre Hauptaufgabe aber die Verwaltung, Instandhaltung, Sanierung, Renovierung und Modernisierung des bestehenden Wohnraums. Neubauprojekte würden nur noch vereinzelt durchgeführt. Für bauliche Leistungen oder größere Instandhaltungs-, Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten würden Fremdfirmen beauftragt. Die Verwaltung erfasse alle mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Aufgaben wie Abschluss von Mietverträgen etc. Sie beschäftige zwei kaufmännische Angestellte und fünf Hausmeister. Die Hausmeister würden nur Kleinreparaturen bei Mieterwechsel, z.B. Bodenlege- und Malerarbeiten, Wechseln von Fliesenspiegel in Bad oder Küche sowie vorbereitende Arbeiten für Elektroarbeiten, die dann von einem Fachbetrieb ausgeführt würden, verrichten. Bestehender Wohnraum werde verwaltet, es würden also Mietverträge abgeschlossen und alle mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Aufgaben erledigt.

Im Bericht zur Veranlagungsprüfung der Beklagten vom 26.01.2012 wurde festgehalten, dass die Klägerin bisher die Zugehörigkeit zur Beklagten akzeptiert habe, weil gleiche Beiträge wie bei der Beigeladenen zugesichert worden seien. Insbesondere irritiere die Erhöhung der Gefahrklasse von bisher 3,08 - nach VBG-Gefahrtarif für "Hausbesorgungen" als fremdartiges Nebenunternehmen - auf 4,48 ab 01.01.2012 nach Tarifstelle 400 "Baudienstleistungen" des Gefahrtarifs der Beklagten. Der Vorstand B. der Klägerin mache geltend, über 95% aller anderen ihm bekannten Baugenossenschaften seien Mitglieder der VBG. Der Mitarbeiter der Beklagten hielt anhand der Arbeitnehmerlisten und Tätigkeitsberichte der gewerblichen Arbeitnehmer fest, dass 2011 etwa 45% der nachweispflichtigen Entgelte auf Büroangestellte und 55% auf gewerbliche Arbeitnehmer entfallen seien. Gewerbliche Arbeiten würden sich auf Wohngebäude der Klägerin beziehen; sie bestünden aus dem betrieblichen Unterhaltungsaufwand (laufende Reinigung, Gartenpflege, Straßenreinigung, Winterdienst, Heizung) und sowie Instandhaltung und Modernisierung (Sonderreinigungen, Kleinreparaturen, Entrümpelungen, Wohnungsrenovierung bei Mieterwechseln, Vor- und Nacharbeiten bei Sanierungsarbeiten durch Drittfirmen). Diese Arbeiten würden vollständig unter den Begriff "Gebäudemanagement" fallen, was unter Tarifstelle 400 im 2. Gefahrtarif miterfasst sei, so dass ihre Zuständigkeit gegeben sei.

Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 25.11.2011 als unbegründet zurück. Die Zuordnung zu Gefahrklassen erfolge komplett neu nach dem ab 01.01.2012 geltenden neuen 2. Gefahrtarif, unabhängig von der nach dem 1. Gefahrtarif getroffenen Entscheidung. Die Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung hätten ergeben, dass von der Klägerin schwerpunktmäßig handwerkliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen (Haus-, Straßen- oder Sonderreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Kleinreparaturen, Entrümpelungen oder Renovierungsarbeiten) ausgeführt würden. Das büromäßige Management (Vertragsmanagement) stehe im Unternehmen nicht im Vordergrund. Der ab 01.01.2012 geltende 2. Gefahrtarif ordne das Gebäudemanagement der Tarifstelle 400 "Baudienstleistungen" zu. Damit sei die Veranlagung nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 02.06.2014 fragte die Klägerin bei der Beigeladenen an, ob eine Mitgliedschaft bei ihr möglich sei und wie hoch der Beitrag wäre. Die Argumentation der Klägerin für die Zuständigkeit der Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer I Nr. 18 der VBG-Satzung entsprach im Wesentlichen ihrem Vortrag in der Widerspruchsbegründung vom 15.12.2011. Hauptaufgabe der Klägerin sei heute die Verwaltung von bestehendem Wohnraum, dessen Instandhaltung, Sanierung, Renovierung und Modernisierung. Sie habe zwei kaufmännische Angestellte und vier Hausmeister in Vollzeit. Die angestellten Hausmeister würden neben Betriebskostenleistungen wie z.B. Gartenpflege auch Kleinreparaturen bei Mieterwechsel durchführen, z.B. Bodenlege- und Malerarbeiten, Verlegen von Fliesenspiegel in Bad oder Küche sowie vorbereitende Arbeiten für Elektroarbeiten.

Die Beigeladene leitete das Schreiben an die Beklagte weiter mit Bitte um Prüfung der Zuständigkeit und ggf. Überweisung des Unternehmens. Sie informierte die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2014 über die Zuständigkeit der Beklagten für eine Überweisung mit gleichzeitigem Hinweis, dass die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten ausgehend von den Angaben der Klägerin von Anfang an unrichtig gewesen sei, da für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen die Beigeladene zuständig sei.

Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 13.06.2014 mit, dass ihre Zuständigkeit für das Unternehmen weiterhin gegeben sei. Erfasst seien Büroteil und Gebäudemanagement. Gebäudemanagement umfasse nach DIN 32736: 2000-08 die Gesamtheit der technischen, kaufmännischen und infrastrukturellen Leistungen während der Nutzung eines Gebäudes (Bauwerks). Zuständigkeit der Beklagten bestehe für alle Bereiche, die umfassend verschiedenste technische und handwerkliche Leistungen anbieten würden. Hierzu würden z.B. Gebäudereinigungen, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Straßenreinigung, Winterdienst, Sicherheitsdienst und Grünanlagenpflege fallen, soweit sich die Zuständigkeit der Beklagten für das Gesamtunternehmen ergebe. Die Besonderheit liege darin, dass alle Arbeiten angeboten würden, die mit Gebäude- und Anlageunterhaltung anfallen würden. Die Klägerin erfülle alle vorgenannten Voraussetzungen und sei in Tarifstelle 400 Gebäudemanagement korrekt zugewiesen. Die 2012 durchgeführte Betriebsprüfung hebe die korrekte Zuständigkeit der Beklagten betätigt. Es sei festgestellt worden, dass die Firma schwerpunktmäßig handwerkliche Tätigkeiten ausführe und büromäßiges Management (Vertragsmanagement) nicht im Vordergrund stehe.

Am 12.08.2014 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 08.08.2014 auf Überweisung der Klägerin an die Beigeladene gemäß § 136 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein. Die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten sei von Anfang an unrichtig gewesen oder habe sich zumindest geändert. Die Begründung entsprach dem bisherigen Vortrag. Die Klägerin sei ein typisches Wohnungsunternehmen. Nach § 3 der VBG-Satzung sei die Beigeladene für Siedlungs- und Wohnungsunternehmen zuständig und sehe eine entsprechende Gefahrtarifstelle für diese Unternehmen in ihrem Gefahrtarif vor. Außerdem würden Baugenossenschaften zu Unternehmen der Immobilienwirtschaft gehören, entsprechend dem Hinweis zur Branchenzuordnung zur Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften des Gefahrtarifs der Beigeladenen.

Auf Nachfrage der Beklagten bei der Beigeladenen, worauf diese eine von Anfang an unrichtige Zuständigkeit stütze, zumal sie sich selbst 2003 im Rahmen einer Anfrage nicht für zuständig gehalten habe und die Klägerin u.a. im Jahre 1950 60 Arbeitnehmer für Bauarbeiten beschäftigt habe, erklärte die Beigeladene mit Schreiben vom 18.09.2014, dass ihre Antwort an die Klägerin eine "allgemeine Auskunft" gewesen sei. Nach nun erfolgten Informationen sei die ursprüngliche Zuständigkeit korrekt gewesen; es sei jedoch ein Strukturwandel eingetreten, der die Zuständigkeit der Beigeladenen in Betracht kommen lasse. Nach den Schilderungen liege der Schwerpunkt im Bereich Immobilienverwaltung / Hausbesorgung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2014 lehnte die Beklagte die Überweisung ab. Die Feststellung ihrer Zuständigkeit sei nicht von Anfang an unrichtig gewesen, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag in den Jahren nach ihrer Gründung im Wesentlichen Siedlungshäuser erstellt habe. Auch sei keine Änderung der Betriebstätigkeit in den letzten Jahren eingetreten, die einen Wechsel der Zuständigkeit zur Beigeladenen zur Folge hätte und eine Überweisung an diese rechtfertigen würde. Bei der Betriebsprüfung 2012 sei festgestellt worden, dass die Hausmeister nach wie vor schwerpunktmäßig handwerkliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen ausführten. Im Unternehmen seien lediglich zwei Büroangestellte, dagegen vier Hausmeister (in Vollzeit) beschäftigt. Die im Bereich der handwerklichen Leistungen nachgewiesenen Entgelte seien auch in den vergangenen Jahren höher gewesen als diejenigen im Büroteil. Daher sei insgesamt keine wesentliche Änderung der Betriebsverhältnisse sei eingetreten.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 30.10.2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, die Hausmeister seien gerade keine "Baumeister" und es würden keine Bauleistungen, insbesondere nicht für Dritte, erbracht. Die Beigeladene habe ihre Zuständigkeit bestätigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass nur eine nachhaltige wesentliche Änderung in den Betriebsverhältnissen des Unternehmens eine Überweisung begründen könne, wenn also das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden und dies für die Zuständigkeitsfrage wesentlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) würden dabei die Grundsätze der Katasterrichtigkeit, der Katasterstetigkeit sowie des Katasterfriedens Anwendung finden. Nicht zulässig sei es, ohne gravierende, zwingende Gründe in das Mitgliederverzeichnis einer Berufsgenossenschaft (BG) einzugreifen. Im Unternehmen der Klägerin würden schwerpunktmäßig handwerkliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen ausgeführt. Nach den Unterlagen würden nur zwei Büroangestellte, aber vier Hausmeister in Vollzeit beschäftigt und in den vergangenen Jahren seien die im Bereich der Baudienstleistungen nachgewiesenen Entgelte eindeutig höher gewesen als diejenigen im Büroteil.

Am 17.12.2015 hat die Klägerin über ihren Klägerbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen den bisherigen Vortrag bekräftigt und weiter Folgendes vorgetragen:

Wohnungsbaugenossenschaften seien der Beklagten nicht zuzuordnen und würden in deren Satzung und Gefahrtarif nicht genannt, aber in denen der Beigeladenen. Aufgabe der Klägerin sei die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum, dazu werde der Wohnbestand verwaltet, es würden Mietverträge abgeschlossen, Wohnungsabnahmen, -übernahmen und Vorbesichtigungen durchgeführt, so dass es sich um ein typisches Wohnungsunternehmen handele. Die Beigeladene sei aber zuständig für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen sowie für Unternehmen der Immobilienwirtschaft, zu denen Baugenossenschaften laut Gefahrtarif der Beigeladenen gehören würden. Die Beschäftigung eigener Hausmeister sei bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft üblich. Die Zuständigkeit sei von Anfang an unrichtig gewesen; zumindest sei eine maßgebliche Änderung eingetreten, weil die Klägerin nicht mehr wie früher mit eigenen Mitarbeitern Wohnraum errichte. Bauliche Leistungen für vereinzelt durchgeführte Neubauprojekte würden nicht mit eigenen Mitarbeitern ausgeführt, sondern bei Fremdfirmen "zugekauft". Auch größere bauliche Arbeiten am Wohnungsbestand würden durch Fremdfirmen erledigt. Diese Änderung begründe die materielle Zuständigkeit der Beigeladenen; sie sei wesentlich, vor mehr als einem Jahr eingetreten und es hätten sich auch keine gegenläufigen Tendenzen entwickelt. Die Veranlagung zur Gefahrklasse 4,48 nach Gefahrtarifstelle 400 werde dem Unternehmen nicht gerecht; dort würden u.a. Unternehmen der Gebäude-, Straßen- und Schornsteinreinigung sowie des Gebäudemanagements erfasst. Die Klägerin betreibe kein Gebäudemanagement, weil sie Leistungen nur für eigenen Wohnbestand, aber nicht für Dritte erbringe, Beschäftigt würden insgesamt sieben Mitarbeiter, zwei kaufmännische Angestellte und fünf Hausmeister, davon ein Hausmeister geringfügig. Soweit die Beklagte fälschlicherweise behaupte, es würden schwerpunktmäßig handwerkliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen ausgeführt, führe dies nicht zur Richtigkeit der Zuordnung. Das Entgeltverhältnis von 45% für Büroangestellte zu 55% für Hausmeister spreche gegen einen eindeutigen handwerklichen Schwerpunkt. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat an ihrer rechtlichen Wertung festgehalten und ferner vorgetragen, dass die Klägerin typisches Gebäudemanagement betreibe, wozu auch entsprechende Leistungen wie Hausmeisterdienste, Instandhaltung, Flächenmanagement, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste oder Grünanlagenpflege gehören; Voraussetzung für die Zuständigkeit der Beklagten sei nicht, dass Dienstleistungen für Dritte erbracht würden. Auch nach dem Lohnnachweis für 2015 liege der Schwerpunkt auf den handwerklichen Tätigkeiten, zumal nur zwei Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich und fünf Hausmeister beschäftigt seien.

Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 04.05.2016 wird verwiesen. Der Vorstand und Geschäftsführer der Klägerin Herr B. und der Zeuge W. K. haben sich folgendermaßen geäußert:

"Herr B.: Ich habe ... ein Büro mit Teilzeitmitarbeiterinnen. Wenn nun bei einem Mieter z.B. Toilette verstopft ist, dann meldet er dies an mein Büro. Wir leiten den Auftrag an unsere angestellten Hausmeister weiter. Diese entscheiden dann, ob sie den Auftrag selbst erledigen können oder ob wir eine Fremdfirma beauftragen müssen. Die Hausmeister ... erledigen u.a. folgende Arbeiten: Rasenschnitt, Heckenschneiden, Winterdienst, Mülltonnen rausbringen, nach dem Auszug von Mietern: Malerarbeiten an Wänden, Türen und Fenstern, Ausbessern von Bodenbelägen, Verspachteln einer Wand nach Abriss der Tapeten, Verlegen von Fliesenspiegeln in Küchen, Vorarbeiten für Elektroarbeiten, wie z.B. Schlitze hauen. Die Genossenschaft errichtet zwar noch Neubauten. Dazu werden aber reine Fremdfirmen beauftragt. Unsere angestellten Hausmeister haben damit nichts zu tun. Ich selbst muss den Baufortschritt nicht überwachen, dazu haben wir Architekten. Als Vertreter des Bauherrn gehe ich schon ab und zu zu den Neubauten und sehe mir den Baufortschritt an ... Das Hauptgeschäft der Klägerin ist ... Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum und nicht Betreuung von fremden Bestand, wie etwa bei Hausmeisterservicebetrieben."

Der Zeuge K., Maurermeister, seit Mai 1991 bei der Klägerin als Hausmeister angestellt, hat erklärt:

"Rund 60% meiner Tätigkeit macht das Renovieren von Wohnungen aus. Wenn ein Mieter ausziehen will, kommt es zu einer sogenannten "Vorabnahme", bei der ich dabei bin. Bei der "Vorabnahme" wird angesehen, was alles an Renovierungsarbeiten zu machen ist. Alles was der Mieter selbst angebracht hat, muss er wieder selbst abnehmen. Im Übrigen müssen Mieter kleine Schönheitsreparaturen vornehmen ... Wir als Hausmeister übernehmen nach der endgültigen Abnahme dann die Renovierungsarbeiten. Teilweise wird der alte Boden z.B. PVC oder Teppich herausgerissen; meist wird heute neuer Laminatboden von uns verlegt. Weitere Arbeiten sind Streichen von Wänden, Abschleifen und Streichen von Fenstern und Türen; Tapeten werden von Mietern weggenommen, wir versehen dann die Wand mit einem Feinputz oder schleifen diese ab; Verlegen von Fliesen nur insoweit als in den Küchen sogenannte "Fliesenspiegel" verlegt werden oder Fliesenreparaturen in den Bädern vorgenommen werden. Teilweise werden auch Steckdosenabdeckungen erneuert, nur selten neuen Schlitze geschlagen, aber öfter welche verputzt. Ab dem Jahr 2002 wurden die Renovierungsarbeiten für uns Hausmeister deutlich mehr. Davor haben die neuen Mieter meist selbst die Wohnungen so hergerichtet wie sie sie haben wollten. Erst ab 2002 haben das dann im Wesentlichen wir Hausmeister übernommen. Daneben mache ich als Hausmeister zu etwa 10% meiner Arbeitszeit Gartenarbeiten (Rasenschnitt, Apfelbäume schneiden), daneben Winterdienst und Mülltonnen rausbringen. Der Heckenschnitt ist auf eine Fremdfirma übertragen. Die restliche Arbeitszeit verbringe ich mit Servicearbeiten für Mieter (Reparaturen an Heizanlagen, Rohrreinigung bei Verstopfungen, Reparaturen von Wasserhähnen, Rollläden etc.) Meine Kollegen haben das gleiche Spektrum an Tätigkeiten wie ich. Ich persönlich leitete die Gruppe der Hausmeister als Hauswart. Bei mir selbst ist die rein handwerkliche Tätigkeit bei ca. 15% meiner Arbeitszeit, bei meinen Kollegen dagegen bei 60 bis 70%. Ich selbst mache auch die ganzen Vorabnahmen und besichtige die Wohnungen, fotografiere deren Zustand etc. Was wann und wo zu machen ist in unserem Team, bestimme ich (in Absprache mit der Geschäftsführung) ... Flexarbeiten fallen zum Teil schon an, etwa wenn eine Steckdose herausgenommen wird oder bei Fliesenarbeiten ... Von den 60 bis 70 Wohnungen, bei denen im Jahr ein Mieterwechsel erfolgt, sind etwa 30 komplett zu renovieren. Bei den übrigen Wohnungen fallen in der Regel nur kleinere Reparaturen an." Auf die von der Beklagten vorgelegten Unfallmeldungen von Beschäftigten der Klägerin wird verwiesen. Klägerin und Beklagte haben sich mit Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 31.05.2016 hat das SG die VBG beigeladen.

In weiteren Stellungnahmen haben Klägerin und Beklagte an ihren Auffassungen festgehalten. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass handwerkliche Tätigkeiten im eigenen Wohnungsbestand vom eigenen "Regiebetrieb", der nur ein Hilfsunternehmen sei, sie nicht zu einem Bauhaupt- oder Baunebengewerbe machen würden. Würde das Hauptunternehmen - die Vermietung und Verwaltung von Wohnungen - nicht mehr existieren, würde dies auch für den "Regiebetrieb" gelten. Die Klägerin sei eindeutig technologisch artverwandt mit Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 18 der VBG-Satzung.

Die Beklagte hat betont, dass Hauptaufgabe der Klägerin nicht nur Verwaltung des bestehenden Wohnraums, sondern auch dessen Instandhaltung, Sanierung, Renovierung und Modernisierung sei. Dies sei durch den Zeugen in vollem Umfang bestätigt worden.

Die Beigeladene hat einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen und sich inhaltlich der Argumentation der Klägerin angeschlossen. Sie sei für alle Unternehmen der Immobilienwirtschaft und für Unternehmen der Hausbesorgung / Hausmeisterdienstleistungen zuständig. Die Bildung der Unternehmensart Wohnungs- und Siedlungsunternahmen sei historisch begründet. Die Klägerin sei vorrangig für die Verwaltung von Immobilien zuständig, die Instandhaltung sei als Hilfsunternehmen anzusehen, da sie nur für eigene Immobilien erbracht werde. Die Zuständigkeit eines Unternehmens mit verschiedenartigen Bestandteilen richte sich nach dem Hauptunternehmen, was hier das Unternehmen der Immobilienwirtschaft sei. Die Hausmeisterdienstleistungen würden ausschließlich den Zwecken des Hauptunternehmens dienen und seien ohne Immobilienverwaltung nicht existenzfähig. Gegenstand des Hauptunternehmens sei nicht Erbringen von handwerklichen Dienstleistungen, denn der wirtschaftliche Schwerpunkt liege nicht im handwerklichen Bereich. Als Hilfsunternehmen müsse der Unternehmensteil Gebäudemanagement dem Büroteil zugeordnet werden, wofür die Beklagte nicht zuständig sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten sei weder von Anfang unrichtig gewesen, zumal die Klägerin nach eigenem Vortrag zum Zweck der Errichtung von Wohnungen gegründet worden sei, noch sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die die Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger berühre. Die Verwaltung und Instandhaltung des Wohnungsbestandes würden sich nicht voneinander trennen lassen; insbesondere könne die Verwaltung nicht als Hauptunternehmen und die Instandhaltung als Hilfs- oder gar als Nebenunternehmen im Sinne von § 131 SGB VII gewertet werden. Dies würde voraussetzen, dass es sich um voneinander trennbare, organisatorisch selbständige Bestandteile des klägerischen Unternehmens handeln würde. Keine trennbaren Bestandteile seien dagegen integrale Funktionsbereiche, die allesamt unmittelbar denselben Unternehmenszweck verfolgen. Hier könnten die fünf Hausmeister, die bei der Klägerin angestellt seien, genauso wenig als selbständige organisatorische Einheit betrachtet werden wie die zwei Büromitarbeiter der Klägerin. § 131 SGB VII sei nicht einschlägig. Nach wie vor liege der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit im "Gebäudemanagement" im Sinne der Tarifstelle 400 der aktuellen Satzung der Beklagten. Im Jahr 2015 hätten die Arbeitsentgelte der Hausmeister 168.690 Euro (bei 8.029 Arbeitsstunden) und die der Büromitarbeiter 138.030 Euro (bei 4.188 Arbeitsstunden) umfasst. Die Hausmeister würden im Wesentlichen handwerkliche Tätigkeiten verrichten. Das ergebe sich aus dem Erörterungstermin. Die dortigen Schilderungen würden dafür sprechen, dass bei den von der Klägerin angestellten Hausmeistern die handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund stehe und seit 2002 sogar wieder mehr geworden sei. Allein der Zeuge K. habe zusätzlich verwaltende Aufgaben (wie etwa Wohnungsabnahmen); die anderen Hausmeister würden dagegen reine Handwerkerleistungen oder handwerkliche Serviceleistungen für Mieter verrichten. Daher könne nicht von einer in den letzten Jahren oder Jahrzehnten eingetretenen grundlegenden Umgestaltung des Unternehmens ausgegangen werden, die zur Änderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit führe. Eine gewisse Schwerpunktverlagerung vom Wohnungsneubau hin zur Baubestandserhaltung genüge nicht. Ob Handwerkerleistungen für eigenen oder fremden Wohnungsbestand verrichtet würden, sei nicht entscheidend angesichts derselben Unfallgefahr. Schwerpunktverschiebungen, die zwingend zu einer Überweisung führen müssten, müssten einen wesentlichen Umfang haben und den Charakter des Unternehmens grundlegend verändern; daran fehle es hier. Weil die Hausmeister handwerkliche Tätigkeiten, wie z. B. auch Abschleif- und Flexarbeiten durchführen würden, sei die Arbeit im Übrigen nicht weniger gefahrgeneigt als bei vielen Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus, die der Beklagten angehören würden. Dies würden auch die Unfallmeldungen von Mitarbeitern der Klägerin zeigen.

Gegen den am 28.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.08.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ergänzend zum bisherigen Vortrag hat sie geltend gemacht, dass auch Hausbesorgungen oder Bauträgerunternehmen der Zuständigkeit der Beigeladenen unterfallen würden. Der "Regiebetrieb" ihrer Hausmeister führe nur Hilfstätigkeiten durch; maßgeblich für die Zuständigkeit ihres Gesamtunternehmens sei die Verwaltung von Wohnungen als Hauptunternehmen. Die Gefahren ihrer Hausmeister seien nicht mit denen von Mitarbeitern von Bauunternehmen auf der Baustelle vergleichbar. Sie habe seit den 1970er Jahren ihre eigenen Bautätigkeiten eingestellt; seitdem würden Bauvorhaben und größere Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten fremd vergeben, weshalb die eigene Mitarbeiterzahl in diesem Bereich immer weiter reduziert worden sei auf aktuell vier Vollzeitmitarbeiter und einen geringfügig Beschäftigten. Der Regiebetrieb sei unselbstständiger Hilfsbetrieb. Auf die beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Im Prüfbericht zum Jahresabschluss 31.12.1973 ist ausgeführt, dass aufgrund des Rückgangs bzw. der Einstellung der Neubautätigkeit der Personalbestand des Regiebetriebs im Laufe des Jahres 1974 von 15 auf 3 Fach- und Hilfsarbeiter abgebaut werde und dass die verbleibenden Facharbeiter künftig vorwiegend nur mehr für die Instandhaltung des Hausbesitzes und die Pflege der Außenanlagen eingesetzt würden. Ihre Bezahlung richte sich nach den einschlägigen Fachtarifen für das Baugewerbe.

Die Beigeladene hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Unternehmen der Immobilienverwaltung in der Größe der Klägerin hätten entweder einen Pool (Hilfsunternehmen) von Hausmeistern oder würden sich selbstständiger Dienstleistungsunternehmen bedienen. Dem Grundsatz der Katasterrichtigkeit solle gegenüber dem der Katasterstetigkeit größeres Gewicht beigemessen werden. Sie selbst sei für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zuständig, wenn diese überwiegend büromäßig betrieben würden. Zwar dürfte die ursprüngliche Eintragung der Klägerin bei der Beklagten für die Vergangenheit korrekt gewesen sein, es sei jedoch eine wesentliche Änderung im Unternehmen eingetreten, weil der Schwerpunkt nicht mehr in Bautätigkeiten, sondern vielmehr in büromäßiger Verwaltung von Wohnungen liege. Sie betrachte den Bereich Instandhaltung der eigenen verwalteten Immobilien der Klägerin als deren Hilfsunternehmen.

Die Beklagte hat auf die hohe Bedeutung der Katasterstetigkeit hingewiesen. In ihren Zuständigkeitsbereich würden durchaus auch Bauträgerunternehmen fallen. Hinsichtlich der Prävention sei es ohne Bedeutung, ob Bauleistungen oder Baudienstleistungen für Dritte oder für eigene Mitglieder erbracht würden. Die Versorgung der eigenen Mitglieder mit Wohnraum erfolge bei der Klägerin gerade mittels baulicher, handwerklicher Leistungen der bei ihr beschäftigten Hausmeister. Instandhaltung und Instandsetzung des Wohnungsbestandes könnten nicht von der Verwaltung getrennt werden. Der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit liege weiter bei handwerklichen Leistungen mit Instandhaltung und Instandsetzung von Bauten.

Auf gerichtliche Nachfrage, u.a. zur erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit, hat die Beklagte Auszüge aus früheren Unternehmensverzeichnissen übersandt und auf gerichtliche Anforderung Satzungen ihrer Rechtsvorgängerin vorgelegt. Sie hat sich auf die aus ihrer Sicht zutreffende Entscheidung des SG gestützt.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 wird verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass die ursprüngliche Zuweisung korrekt gewesen sei. Eine anfänglich unrichtige Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten haben Klägerin und Beigeladene nicht mehr geltend gemacht. Auf den Beschluss des Senats zur Berichtigung des Tenors des Gerichtsbescheides des SG hinsichtlich des Datums des angefochtenen Bescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit wird verwiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 aufzuheben und die Klägerin an die Beigeladene als zuständige Berufsgenossenschaft zu überweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Akte des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung, erweist sich als unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Überweisung an die Beigeladene besteht nicht.

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Überweisung richtet sich nach § 136 SGB VII, der mit Wirkung zum 01.01.1997 in Kraft getreten ist und damit die Vorgängervorschriften zur Überweisung (§ 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 667 Abs. 1 RVO) ersetzt hat (vgl. Art. 35 und 36 Unfallversicherungseingliederungsgesetz - UVEG - vom 07.08.1996 - BGBl. I S. 1254; vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R - Juris), i.V.m. den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Maßgeblich ist dabei die Fassung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Rechtslage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris Rn. 23).

Zuständig für die Überweisung ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII der Unfallversicherungsträger, der seine Zuständigkeit für das Unternehmen festgestellt hat (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) bzw. der das Unternehmen in sein Unternehmer- bzw. Betriebsverzeichnis eingetragen und einen Mitgliedsschein erteilt hat (vgl. so die Vorgängervorschriften in §§ 663, 664 RVO i.d.F. des UVNG (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung/Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz) vom 30.04.1963, BGBl. I S. 241 sowie die §§ 658, 659 RVO i.d.F. vor dem UVNG). Dieser überweist das Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert hat.

Dabei konkretisiert § 136 Abs. 2 SGB VII die Begriffe der Rechtswidrigkeit und der wesentlichen Änderung im Sinne der §§ 44 ff. SGB X im Rahmen der Zuständigkeiten entsprechend der Rechtsprechung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs des UVEG, BT-Drucks. 13/2204 S. 108 zu § 136 SGB VII). Danach ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist (§ 136 Abs. 2 Satz 3 SGB VII); das gilt aber nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen (§ 136 Abs. 2 Satz 5 SGB VII). Eine Änderung gilt nach § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt (§ 136 Abs. 2 Satz 6 SGB VII). Dabei wurden die Sätze 3 bis 6 in § 136 Abs. 2 SGB VII durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) eingeführt.

Diese Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris Rn. 24 m.w.N). Die einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden (vgl. BSG, ebenda). Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Überweisung an die Beigeladene.

Einen Überweisungsanspruch wegen von Anfang an unrichtiger Feststellung der Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII machen Klägerin und Beigeladene nach ausdrücklicher Klarstellung in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 nicht mehr geltend. Vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die ursprüngliche Feststellung der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten rechtmäßig war. Davon ist auch der erkennende Senat überzeugt. Nach Überzeugung des Senats hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene wegen einer seit der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit eingetretenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 136 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 48 SGB X mit daraus folgender Änderung der sachlichen Zuständigkeit für die Klägerin.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der anfänglichen Unrichtigkeit sowie für die Prüfung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist dabei der 23.07.1952. Denn nachgewiesen ist eine Aufnahme der Klägerin gemäß §§ 658, 659 RVO i.d.F. vom 19.07.1911 (RGBl. I S. 509) in das Unternehmerverzeichnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft (vgl. zur Bekanntmachung vom 09.01.1946 zur Errichtung der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft Aichberger, RVO, Stand 20.09.1962, zu § 623 Anm. 3) und damit eine Feststellung von deren Zuständigkeit für die Klägerin erstmals am 23.07.1952.

Zwar bestand die Klägerin rechtlich durchgehend seit 11.10.1926, nämlich seit ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt eGmbH). Die Löschung des Firmenzusatzes über die Haftungsverhältnisse, "mbH" als Abkürzung für "mit beschränkter Haftung" erfolgte von Gesetzes wegen in Umsetzung von Artikel 2 § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 09.10.1973 (BGBl. I S. 1451 ff.). Denn in § 3 Genossenschaftsgesetz hatte der Gesetzgeber bestimmt, dass für alle Genossenschaften einheitlich die Führung der Firma "eingetragene Genossenschaft" (Abkürzung eG) vorgeschrieben sei; zugleich hatte er Firmenzusätze verboten, die auf die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen hindeuten. Dieser bloßen Namensänderung trug auch die Umschreibung der Klägerin im Mitgliederverzeichnis der Beklagten ab 01.02.1974 Rechnung. Dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Eintragung der Klägerin in das Genossenschaftsregister - also im Jahr 1926 - von einer Bau-Berufsgenossenschaft wie der aufgrund des Unfallversicherungsgesetzes vom 06.07.1884 gegründeten Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft (Nr. 53 des Verzeichnisses der Berufsgenossenschaften, vgl. Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885, Bekanntmachung vom 22.05.1885, AN 1885 143 ff.; Hanow / Hoffmann / Lehmann / Moesle / Rabeling, Kommentar zur RVO, Drittes Buch Unfallversicherung, Stand 1913, Anhang I) oder von einem anderen Unfallversicherungsträger die eigene Zuständigkeit für die Klägerin festgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Weder Klägerin noch Beklagte konnten entsprechende Unterlagen aus dieser Zeit vorlegen.

Zuständig sind gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die in der Anlage 1 zu § 114 SGB VII genannt werden, für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten), soweit nicht die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Regelung zuständig sind. Dies entspricht der Vorgängerregelung des § 646 Abs. 1 RVO i.d.F. des UVNG, die wiederum an die vorherige Regelung der §§ 623 ff. RVO alter Fassung (a.F.) anknüpft.

Im Fall der Klägerin ist eine vorrangige Zuständigkeit landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften oder von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Regelung weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuständigkeitsfeststellung am 23.07.1952 nach den §§ 624 bis 629 RVO in der zum 23.07.1952 geltenden Fassung noch aktuell nach den §§ 123 bis 129a SGB VII ersichtlich. U.a. waren die Bau-Berufsgenossenschaften auch (Versicherungs-)Träger der bei ihr eingerichteten, für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten zuständigen Zweiganstalten (vgl. Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Stand August 1962, zu § 629 RVO Anmerkung 7 m.w.N.). Daher bestehen an der Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII keine Zweifel.

Des Weiteren richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 122 SGB VII. Da der Verordnungsgeber nach wie vor von der Ermächtigungsgrundlage des § 122 Abs. 1 SGB VII zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit durch Rechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für diejenigen Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Dies entspricht der Vorgängerregelung des § 646 RVO i.d.F. des UVNG. Daher richtet sich die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung 1952 weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und den vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885 254; AN 1886 134; AN 1903 404; AN 1906 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff.) sowie nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942 II 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R - Juris Rn. 19). Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages (07.09.1949) fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R - Juris Rn. 21 ff.).

Dabei sind unter "Recht" Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch z.B. Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl. BSG, ebenda, m.w.N). Bei Erlass und Ausführungsbestimmungen handelt es sich um allgemeine (abstrakt-generelle) Rechtssätze, nicht lediglich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Allgemeinverfügungen regeln einen konkreten Einzelfall unter genereller Kennzeichnung der Adressaten (vgl. BSG, ebenda). Die Zuständigkeitsbestimmungen, die hier durch Erlass und Ausführungsbestimmungen getroffen wurden, sind indes abstrakt (bezogen auf den geregelten Sachverhalt) und generell (bezogen auf den Empfängerkreis), weil sie eine Vielzahl von Gewerbezweigen zu Berufsgenossenschaften zuordnen und alle - auch künftig entstehende - Unternehmen, die der Pflichtversicherung unterworfen sind, betreffen. Diese Bestimmungen sind auch nicht als - lediglich intern wirkende - Verwaltungsvorschriften, die nicht unter Art. 123 Abs. 1 GG fallen, ergangen, sondern entfalten Außenwirkung, weil sie den Berufsgenossenschaften einen bestimmten Kreis von Gewerbezweigen zuordnen, woraus sich Rechte und Pflichten ergeben (vgl. BSG, ebenda). Das gilt insbesondere für Erlass und Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers bzw. des RVA 1942, mit denen die damalige Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (BG 68), die heutige Beigeladene, als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundlegend umgestaltet und ihr ein neuer Kreis von Gewerbezweigen zugeordnet wurde.

Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 23 f.) ausführlich dargelegt hat, gelten Erlass und Ausführungsbestimmungen fort, weil sie nicht dem GG widersprechen, wobei unter "widersprechen" im Sinne des Art 123 Abs. 1 GG nur der materielle - inhaltliche - Widerspruch zum GG, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht aber der formelle Widerspruch zu verstehen ist (vgl. BSG, ebenda, m.w.N.).

Soweit sich die Klägerin in ihrer Argumentation insbesondere auf Satzungsregelungen der Beigeladenen als Rechtsgrundlage für deren Zuständigkeit berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass solche Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit in Satzungen der Berufsgenossenschaften nur als Erläuterungen der bestehenden Rechtslage bzw. deklaratorische Regelungen verstanden werden können. Denn für konstitutive Regelungen der eigenen Zuständigkeit durch gewerbliche Berufsgenossenschaften, z.B. mittels Satzung, fehlt es schon an einer Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber, um mit entsprechender Außenwirkung die eigene Zuständigkeit und damit eine Mitgliedschaft von Unternehmen - mit daraus folgenden Rechten und Pflichten - begründen zu können.

Gemäß dem Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und den vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885 S. 254; AN 1886 134; AN 1903 404; AN 1906 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff.) gehörten im Gewerbezweig Baugewerbe zu den Baugewerks-Berufsgenossenschaften - wie der Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft unter Nr. 53 des Verzeichnisses - u.a.
1. Bauunternehmer
2. Privatarchitekten, Zivilingenieure, Bautechniker und bautechnische Büros
3. Feldmesser, Geometer, Markscheider, Wiesenbauer und Draintechniker
4. Maurer
5. Zimmerer
6. (Bau-) Glaser
7. Stuben- (Bau-) maler, Staffierer, Bau-Anstreicher, Tüncher, Stubenbohner
8. Stukkateure
9. Dachdecker
10. Asphaltierer und Steinsetzer (Zementierer, Fliesenleger, Plattenleger, Pflasterer)
11. Brunnenmacher
12. Einrichter von Gas- und Wasseranlagen (Installateure)
13. Ofensetzer
14. Verfertiger grober und feiner Steinwaren, Steinmetzen und Steinhauer (ohne Steinbrüche und Steinbrecher und ohne Schwemmsteinfabrikation)
15. Baulackierer
16. Bauklempner
17. Blitzableiterverfertiger und -setzer
18. Mühlenbau in Holz
19. Schiffsbau in Holz, Schiffsmaler
20. Kunst- und Dekorationsmaler bei Bauten
21. Tapezierer bei Bauten
22. Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wettervorhängen und -läden (Rouleaus, Markisen, Jalousien) oder von Ventilatoren bei Bauten
23. Fensterputzer
Dementsprechend wurden diese Gewerbezweige in die von der Beklagten übersandten Satzungen der Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft von 1928 und die Satzung der Bau-Berufsgenossenschaft vom 01.01.1941 übernommen.

Demgegenüber geht die Beigeladene zurück auf die 1912 errichtete, unter Nr. 68 des Verzeichnisses der Berufsgenossenschaften geführte "Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug- und Reittierbesitzer" (Beschluss des Bundesrates vom 10.10.1912, AN 1912 IV 925; vgl. zum Verzeichnis der BGen Hanow / Hoffmann / Lehmann / Moesle / Rabeling, Kommentar zur RVO, Drittes Buch Unfallversicherung, Stand 1913, Anhang I) mit Zuständigkeit für die Tätigkeit des nicht gewerbsmäßigen Haltens von Fahrzeugen auf Binnengewässern, von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie von Reittieren. Nach Zuständigkeitsänderungen (vgl. Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.05.1929, AN 1929 252 - Zuständigkeit z.B. für Schauspielunternehmungen, Betriebe zur Bewachung von Betriebs- und Wohnstätten) erhielt diese Versicherungsgenossenschaft 1929 schließlich den Namen "Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68)" (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2001 - L 2 U 151/99 - Juris Rn. 33). Die Zuständigkeit dieser "Berufsgenossenschaft 68" für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, Grundstücksgesellschaften und Hausbesorgungen geht auf Regelungen des Reichsarbeitsministers und des Reichsversicherungsamts von 1942 zurück.

Der Reichsarbeitsminister (RAM) als Fachminister übernahm spätestens mit Aufhebung des dem Bundesrat nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14.02.1934 (RGBl. I 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, u.a. zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften nach § 15 Unfallversicherungsgesetz vom 06.07.1884 (RGBl. I 69) (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 24). Durch Art 3 § 1 des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 09.03.1942 (RGBl. I 107), das den Versicherungsschutz von der Betriebs- auf die Personenversicherung umstellte, wurde der RAM ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (vgl. BSG, ebenda). Während zuvor Unfallversicherungsschutz auf aufgezählte Betriebsarten begrenzt war und Beschäftigte im kaufmännischen und verwaltenden Teil des Betriebs, also außerhalb der technischen, fachlichen Betriebsteile, nur versichert waren, soweit dieser kaufmännische bzw. verwaltende Betriebsteil den Zwecken des versicherten Betriebs diente und zu diesem in einem dem Zweck entsprechenden örtlichen Verhältnis stand (vgl. §§ 539b, 552 Nr. 1 RVO i.d.F. vor dem 09.03.1942), wurden durch die Umstellung auf die Personenversicherung alle Beschäftigten in den Unfallversicherungsschutz einbezogen, also auch alle Beschäftigte im kaufmännisch-verwaltenden Teil eines Unternehmens sowie Beschäftigte in rein kaufmännischen oder rein verwaltenden Betrieben (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16 - Juris; Lauterbach, in: Kommentar zur Unfallversicherung, Stand August 1962, zur Geschichtlichen Entwicklung Abschnitt 5, Unterabschnitt 1, Kapitel 1). Schon wegen der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes waren weitere Regelungen zur Zuständigkeit von Versicherungsträgern nötig. Daraufhin traf der RAM mit Erlass vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) u.a. folgende Regelung:
"1. Sind in einem Unternehmen bereits Gefolgschaftsmitglieder gegen Unfall versichert, so umfaßt der Versicherungsträger, unbeschadet der Nr. 2, auch alle Personen, die durch das eingangs genannte Gesetz neu gegen Unfall versichert sind.
2. Bildet der Betriebsteil, in dem die bisher gegen Unfall versicherten Personen tätig waren, nur einen Bestandteil oder Nebenbetrieb des gesamten Unternehmens, so ist für alle Gefolgschaftsmitglieder des Unternehmens der in diesem Erlaß bestimmte neue Versicherungsträger zuständig.
3. Versicherte Personen in Banken, Krediteinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verbänden, Kanzleien und ähnlichen Unternehmen, in Verwaltungen, die nicht zu einem anderweit versicherten Unternehmen gehören, sowie Hausbesorger werden bei der Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) versichert ...
10. Das Reichsversicherungsamt kann Näheres, insbesondere auch über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern, bestimmen."

Das RVA bestimmte aufgrund dieser Ermächtigung unter dem 22.04.1942 (AN 1942 II 287) Folgendes:
"1. Es ist anzustreben, daß alle Versicherten eines Unternehmens möglichst nur bei einem Versicherungsträger versichert sind.
2. Die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) ist nach Ziffer 3 des angeführten Erlasses auch zuständig für die Versicherten
a) in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, ...
e) in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (Tennisplatzvermietungen, Garderobenpachtungen usw.)
3. Als büromäßig betriebene Unternehmen im Sinne der Ziffer 2a dieser Bestimmungen gelten auch
a) Verkaufsvereinigungen, Syndikate,
b) Handelsbüros,
c) die Büros selbstständiger Makler, Handelsvertreter und Reisender,
d) Ingenieur- und Architektenbüros,
e) Presse-, Telegraphen- und Annoncenbüros,
f) Lotterieeinnahme, Buchmacherbetriebe, Inkassobüros
g) Auskunfteien, Detektivinstitute,
h) Reisebüros,
i) Theaterkartenbüros.
4. Zu den bei der Berufsgenossenschaft 68 versicherten Verwaltungsunternehmen nach Ziffer 3 des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 gehören auch, und zwar mit ihren sämtlichen Einrichtungen ...
b) die Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, die Grundstücksgesellschaften, wenn die Unternehmen überwiegend büromäßig betrieben werden"

Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 25 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, stehen diese Vorschriften nicht materiell-rechtlich in Widerspruch zum Grundgesetz (u.a. Vorbehalt des Gesetzes, Gleichheitssatz und Grundrechte) und gelten vorbehaltlich einer Neuregelung durch Rechtsverordnung (jetzt auf Grundlage von § 122 Abs. 2 SGB VII) weiter. 1948 wurde die beigeladene VBG unter ihrer alten Bezeichnung neu organisiert und erhielt bei unveränderter Zuständigkeit am 11.05.1954 den Namen "Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderen Unternehmen - Verwaltungsberufsgenossenschaft" (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2001 - L 2 U 151/99 - Juris, Rn. 33).

Dabei sind Siedlungsunternehmen Unternehmen, die zur Erleichterung der Ansiedlung und Landbeschaffung gebildet werden und Land zu Siedlungszwecken (freihändig, durch gesetzliche Vorkaufsrechte, hilfsweise Enteignung) erwerben und an Siedler weitergeben können (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Auflage 2002 sowie 23. Auflage 2019; vgl. Brockhaus, Stand 1957; vgl. § 1 Reichssiedlungsgesetz). Unter Wohnungsunternehmen werden Unternehmen verstanden, die gewerbsmäßig den Bau, die Bewirtschaftung und die Betreuung von Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Erschließungsanlagen betreiben (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, Stand 1994). So war der Zweck freier Wohnungsunternehmen nach § 11 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 1953 (BGBl. 1954 S. 67) auf den Bau, die Instandhaltung und die dauernde Verwaltung von Wohngebäuden gerichtet; daneben durfte sich der Geschäftsbetrieb u.a. auf die Errichtung und Überlassung von für die Bedürfnisse der Bewohner erforderliche Gewerberäume, Garagen und wirtschaftliche Einrichtungen, die Errichtung und Benutzung von für den eigenen Betrieb und die Verwaltung erforderliche Räume, den Erwerb und die Verwaltung von für Bauvorhaben erforderliche Grundstücke, das Betreiben von Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Errichtung und Veräußerung bestimmter Eigenheime, Kleinsiedlungen und Wohnungen erstrecken. Hausbesorger ist ein Synonym für Hausmeister bzw. Hauswart (vgl. Duden, Sinn- und Sachverwandte Wörter, Stand 1972).

In Übereinstimmung mit den oben genannten weiterhin geltenden Regelungen von RAM und RVA von 1942 hat die Beigeladene mit Schreiben vom 13.05.2019 zutreffend mitgeteilt, dass Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zu ihrer Zuständigkeit gehören, wenn diese überwiegend büromäßig betrieben werden.

Auch das Hessische LSG hat im Urteil vom 17.02.2014 (L 9 U 273/09 - Juris) darauf hingewiesen, dass Wohnungs- und Siedlungsunternehmen eigenes Grundvermögen verwalten und vermieten und lediglich zum Teil neue Immobilien errichten, dass aber allen Unternehmen der Immobilienwirtschaft (u.a. Baubetreuungen, Baugenossenschaften, Bauträger, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermietungen, Immobilienverwaltungen, Immobilienvermietungen, Immobilienbewirtschaftungen, Parkplatzvermietungen, Siedlungsunternehmen und Wohnungsunternehmen) im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gemeinsam ist, dass sie überwiegend büromäßig tätig sind.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften zur Zuständigkeitsabgrenzung sowie Hinweise der Berufsgenossenschaften zur Branchenzuordnung und Abgrenzung von Gefahrengemeinschaften bei Anwendung des eigenen Gefahrtarifs keine rechtlich verbindlichen Zuständigkeitsregelungen enthalten. Allerdings spiegeln die von der Beigeladenen veröffentlichen "Auslegungsrichtlinien zur Zuständigkeit - Stand 09.03.2018" (veröffentlicht unter www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/ DE/ Faltblatt/Mitgliedschaft Beitrag/ Auslegungsrichtlinien. html?v=7&.blob= publicationFile) zur Abgrenzung der eigenen Zuständigkeit zu derjenigen der Bau-BG durchaus die nach den Regelungen von 1942 weiterhin maßgeblichen Kriterien zutreffend wieder, nämlich das Kriterium von Bautätigkeiten bzw. handwerklichen Tätigkeiten einerseits und "überwiegend büromäßiges Betreiben" andererseits, wie folgender Auszug zeigt:
Architekturbüro (Bau), mit überwiegend eigenen Bauarbeiten: BG BAU
Architekturbüro (Bau), Planung und Leitung: VBG
Bauträger und Baubetreuer, mit überwiegend eigenen Bauarbeiten: BG BAU
Bauträger und Baubetreuer, Planung und Regie: VBG
Gebäudemanagement: BG BAU
Gebäudemanagement, überwiegend büromäßig: VBG
Hausbesorgung: VBG
Hausmeister (selbständig), als Hausbesorger tätig: VBG
Hausmeister (selbständig), handwerkliches Gebäudemanagement: BG BAU
Immobilienunternehmen (gewerbsmäßige), mit nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten: VBG
Immobilienunternehmen (nicht gewerbsmäßige), mit nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten: BG BAU
Ingenieurbüro (Bau), mit überwiegend eigenen Bauarbeiten: BG BAU
Ingenieurbüro (Bau), Planung und Leitung: VBG

Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat ebenso wie für die Beteiligten keine Zweifel an der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger und Rechtsvorgängerin der Beklagten für die in N. tätige Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung ihrer Zuständigkeit in Form der Eintragung in das Unternehmerverzeichnis am 23.07.1952. Denn zu diesem Zeitpunkt lag der Schwerpunkt des Unternehmens der Klägerin nach ihren eigenen Schilderungen eindeutig auf Bautätigkeiten bzw. auf handwerklichen Tätigkeiten, die die Klägerin mit einer stattlichen Anzahl eigener abhängig Beschäftigter bewältigte. So ist die Rede von ca. 60 Mitarbeitern bereits 1950. Es wurden Häuser gebaut, Kanäle, Wasser- und Stromleitungen sowie Straßen angelegt und die Mitarbeiter der Klägerin verrichteten u.a. Maurer-, Zimmerer-, Maler- und Lackierarbeiten bzw. stellten Hohlblocksteine als Baumaterial her.

Diese der Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten am 23.07.1952 zugrundeliegenden Verhältnisse haben sich nach Überzeugung des erkennenden Senats weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII geändert.

Da die von Klägerseite als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend gemachte Aufgabe der Durchführung eigener Bautätigkeiten mit eigenen Beschäftigten nicht innerhalb eines Jahres seit erstmaliger Feststellung der Zuständigkeit durch Eintragung im Jahr 1952 in das Unternehmerverzeichnis eingetreten ist, kommt § 136 Abs. 2 Satz 6 SGB VII vorliegend nicht zur Anwendung.

Voraussetzung für die Überweisung ist damit, ob das Unternehmen der Klägerin grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist wesentlich bzw. grundlegend im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, wenn sie für die Ermittlung der Zuständigkeit bedeutsam ist, wenn sich also Art und Gegenstand des Unternehmens geändert haben (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 05/2018, zu § 136 Rn. 35) und daher das Unternehmen (die Tätigkeit) - ausgehend vom Gesichtspunkt der Prävention bzw. unter Berücksichtigung der beiden zentralen Aufgaben Unfallverhütung und Erbringung von Entschädigungsleistungen - nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft passt (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R - Juris, Rn. 30; Diel, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 05/2018, zu § 136 Rn. 34 f.; Quabach, in: Juris-PK, Stand 15.03.2014, zu § 136 SGB VII Rn. 88). Dass für die Frage der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft von besonderer Bedeutung ist, bei welcher BG die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung - also Prävention - gewährleistet wird, hat das BSG auch im Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 31) betont. Die wesentliche Änderung bezieht sich dabei nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge und die benutzten Betriebseinrichtungen, wobei häufig die hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. Werkstoffe von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R - Juris, Rn. 30; Diel a.a.O., Quabach a.a.O.).

Wie die Gesetzesbegründung zum UVMG vom 08.05.2008 (BT-Drucks 16/9154 S. 28 f.) zeigt, kann eine wesentliche Änderung zum Beispiel durch Änderung der Arbeitsweisen, durch Erweiterung auf neue Geschäftsbereiche oder durch Verschiebung des Schwerpunkts innerhalb eines Gesamtunternehmens und sowohl durch abrupte als auch durch allmähliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eintreten.

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass - anders als das SG angenommen zu haben scheint - eine wesentliche Änderung des Unternehmenszwecks der Klägerin im Laufe der Jahre und Jahrzehnte nicht eingetreten ist. Im Wesentlichen unverändert umfasst der Satzungszweck der Klägerin auch nach der aktuellen Fassung der Satzung die Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder einschließlich Errichtung, Erwerb, Betreuung und Bewirtschaftung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, wobei sich diese Tätigkeiten ausdrücklich auch auf infrastrukturelle Maßnahmen wie Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen erstreckt. Hervorzuheben ist, dass nach wie vor auch die Errichtung von Bauten, also das Durchführen von Baumaßnahmen, als Satzungszweck genannt wird.

Wie die eigenen Veröffentlichungen der Klägerin zeigen ist es auch keineswegs so, dass die Klägerin tatsächlich mittlerweile keine Neubauten mehr errichtet bzw. dass keine wesentlichen baulichen Tätigkeiten mehr anfallen. Vielmehr ist eine stetige Bautätigkeit mit teils umfassenden Neuerrichtungen oder Generalsanierungen gerade in den letzten Jahren erfolgt. Neben umfangreichen energetischen Sanierungen von Wohngebäuden (u.a. Einbau von Gaszentralheizungen, Kunststofffenstern mit Isolierverglasung, Dämmung etc.) erfolgten Ausbau von Dachgeschossen, Aufstockungen von Gebäuden, teils völlige Entkernung von Gebäuden mit Neuaufbau und die Errichtung von Neubauten nach Abriss oder zur Lückenschließung. So wurden Neubauten mit Wohnungen 2004, 2007, 2014 und 2017 fertiggestellt und auch für die Jahre 2018/2019 sind laufende Bauprojekte mit Neubau von Häusern mit Wohnungen dokumentiert. Hinzu kommen u.a. Renovierungen der vorhandenen Wohnungen, Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen, Gartenarbeiten, Winterdienst sowie verwaltende bzw. kaufmännische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Wohnungen (z.B. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen) sowie der Beauftragung von Fremdfirmen.

Die laut Klägerin ca. 1974 getroffene Unternehmensentscheidung, größere Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Fremdfirmen zu vergeben statt sie durch eigene Beschäftigte durchführen zu lassen, hat Art und Gegenstand des Unternehmens mit Blick auf Präventionsgesichtspunkte auch nicht grundlegend umgestaltet und damit die für die Zuständigkeit der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Die Verfolgung des Unternehmenszwecks durch Vergabe von (Bau-) Aufträgen an "Fremdfirmen" beinhaltet keine Ausgliederung abgrenzbarer weiterbestehender Unternehmensbestandteile im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, die rechtlich selbstständig weiterbestehen. Es ist auch keine Verschiebung des Unternehmensschwerpunktes eingetreten, die eine Zuständigkeit der Beigeladenen nach sich ziehen würde.

Schon wegen des Unternehmenszwecks und der nach wie vor durchgeführten umfangreichen Bau- und Renovierungsmaßnahmen handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein Unternehmen der Hausbesorgung, sondern um ein Wohnungsunternehmen.

Wie bereits dargelegt, ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Beklagter und Beigeladener im Bereich von Wohnungsunternehmen maßgeblich, ob diese überwiegend büromäßig betrieben werden, ob also der Schwerpunkt auf im Büro zu erledigenden planenden, verwaltenden oder kaufmännischen Tätigkeiten liegt oder ob in wesentlichem Umfang handwerkliche bzw. dem Baugewerbe unterfallende Tätigkeiten ausgeführt werden. Diese Differenzierung trägt dem Präventionsgedanken Rechnung, da grundsätzlich für "klassische Bautätigkeiten" bzw. handwerkliche Tätigkeiten wie Malen, Verputzen, Fliesenlegen etc. die beklagte Bau-Berufsgenossenschaft über die vorrangige Kompetenz für entsprechende Präventionsmaßnahmen verfügt.

Nach Überzeugung des Senats liegt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Unternehmens der Schwerpunkt der Tätigkeiten selbst unter Berücksichtigung der Fremdvergabe großer Sanierungs- und Bauarbeiten weiterhin bei Bautätigkeiten bzw. handwerklichen Tätigkeiten, für die die Beklagte die zuständige Berufsgenossenschaft ist. Mit Blick auf Präventionsmaßnahmen ist daher nach wie vor die Beklagte die kompetente Ansprechpartnerin.

Nach den vorliegenden Unterlagen sind von insgesamt sieben abhängig Beschäftigten fünf Beschäftigte - nämlich die Hausmeister - gerade nicht überwiegend büromäßig tätig. Ganz im Gegenteil sind diese nach der Zeugeneinvernahme des SG zu 60 bis 70% mit handwerklichen Tätigkeiten befasst und seit 2002 sogar verstärkt mit umfangreichen Renovierungen der Mietwohnungen nach Auszug der Mieter betraut. Ihre Arbeiten beschränken sich gerade mit Blick auf diese Renovierungen nicht auf eine bloße Prüfung der notwendigen Maßnahmen und anschließende Auftragsvergabe an Fremdfirmen, ggf. verbunden mit nur kleineren selbstausgeführten Ausbesserungen, sondern umfassen nach den Schilderungen des Zeugen K. im Wesentlichen vollständig die anfallenden Renovierungsarbeiten wie das Streichen von Wänden, Türen und Fenstern, ggf. nach vorherigem Abschleifen, Putzarbeiten, Entfernen von Bodenbelägen, Verlegen von Laminat, Anbringen von Fliesenspiegeln etc ... Dabei fallen solche kompletten Renovierungen nach der Zeugenaussage bei ca. 30 Wohnungen im Jahr an. Hinzu kommen bei weiteren 30 bis 40 Wohnungen kleinere Reparaturen, die die Hausmeister durchführen. Der Zeuge K. hat ferner angegeben, dass die Renovierungen von Wohnungen - wohl einschließlich der von ihm durchgeführten Vorabnahme etc. - nach seiner Schätzung immerhin 60% seiner Tätigkeit ausmacht. Den Umfang von rein handwerklichen Tätigkeiten hat er für sich selbst auf ca. 15%, für die ihm unterstellen vier Hausmeister-Kollegen auf 60 bis 70% der Arbeitszeit geschätzt. Auch die weiteren von ihm geschilderten Hausmeistertätigkeiten - Gartenarbeiten (Rasenschnitt, Schneiden von Apfelbäumen), Winterdienst, Bereitstellen der Mülltonnen, Reparaturen an Heizanlagen, Rohrreinigungen bei Verstopfungen, Reparaturen von Wasserhähnen, Rollläden etc. - sind keine Tätigkeiten, die überwiegend büromäßig ausgeführt werden, sondern es handelt sich um sogenanntes handwerkliches Gebäudemanagement zur Instandhaltung der Gebäude, was gleichfalls dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnen ist.

Auch wenn sich die Zahl der handwerklich tätigen Beschäftigten im Laufe der Jahre seit 1952 deutlich verringert hat, wird das Unternehmen der Klägerin weiterhin nicht übermäßig büromäßig betrieben. So stehen vier in Vollzeit beschäftigten und einem geringfügig beschäftigten Hausmeister zwei Teilzeitmitarbeiterinnen im Büro gegenüber. Das SG hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass auch im Jahr 2015 sowohl hinsichtlich der Arbeitsstunden als auch hinsichtlich der Arbeitsentgelte der Schwerpunkt im Bereich der Arbeiten der Hausmeister lag (Entgelt 168.690 Euro bei 8.029 Arbeitsstunden; bei Büromitarbeitern Entgelt 138.030 Euro bei 4.188 Arbeitsstunden).

Eine abweichende Bewertung kommt auch nicht aufgrund der Regelung des § 131 SGB VII in Betracht. Nach dem Normzweck des § 131 Abs. 1 SGB VII sollen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger angehören, der für ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt (Hauptunternehmen) fachlich zuständig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R - Juris, Rn. 21). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, ein Unternehmen im Rechtssinne auch dann einem Unfallversicherungsträger zuzuordnen, wenn dessen Unternehmensbestandteile selbst Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen würden angesichts des weiten Unternehmensbegriffs der §§ 121, 122 Abs. 2 SGB VII, wonach selbst "Tätigkeiten" als Unternehmen erfasst werden (vgl. BSG, ebenda; Quabach, in Juris-PK, zu § 131 SGB VII, Rn. 7). Inhaltlich entspricht die Regelung des § 131 SGB VII i.d.F. des UVEG der Regelung in § 647 RVO in der Fassung des UVNG (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 108 zu § 131 SGB VII), die sich wiederum an § 631 RVO in der Erstfassung von 1912 anschloss.

Die Anwendung von § 131 SGB VII setzt voraus, dass das Unternehmen aus einzelnen, voneinander abgrenzbaren Unternehmen besteht, die eine gewisse organisatorische Selbständigkeit besitzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 - Juris, Rn. 33, 38). Ferner müssen die Bestandteile zueinander in einem Verhältnis von Haupt-, Hilfs- und Nebenunternehmen stehen, d.h. ein Bestandteil - das Hauptunternehmen - muss das Gesamtunternehmen prägen bzw. den wirtschaftlichen Unternehmensschwerpunkt (Absatz 2 Satz 1) bilden, während die anderen Bestandteile demgegenüber zurücktreten (Hilfs- oder Nebenfunktionen). Zu berücksichtigen sind bei Bestimmung des Hauptunternehmens u.a. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Entgeltsummen in den Betriebsteilen sowie welchem Unfallversicherungsträger das Unternehmen nach seiner Eigenart bzw. nach seinem Unternehmenszweck nähersteht (vgl. Diehl, in: Hauck/Noftz, zu § 131 SGB VII Rn. 8; Quabach, in: Juris-PK zu § 131 SGB VII Rn. 32; BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 - Juris, Rn. 29: Der Hilfs- oder Nebenbetrieb muss nicht notwendigerweise eine geringere Personalstärke als das Hauptunternehmen haben; BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris, Rn. 43). Betreibt ein Unternehmen verschiedenartige Teilunternehmen, die in gewisser Verbindung zueinander stehen, von denen aber keines gegenüber dem anderen einen Schwerpunkt bildet, handelt es sich nicht um ein Gesamtunternehmen, sondern um zwei Unternehmen, deren Zuständigkeit gesondert zu beurteilen ist (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, zu § 131 SGB VII Rn. 9). Davon zu unterscheiden sind Unternehmen, deren Charakter darin besteht, verschiedenartige mehr oder weniger gleichartige Betriebsteile unter einem Dach mit einer bestimmten Zweckrichtung zusammenzufassen; diese Teile sind dann keine Hilfs- oder Nebenunternehmen, sondern integrale Bestandteile eines einheitlichen Unternehmens (vgl. Diel a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - Juris). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris) liegt ein einheitliches Gesamtunternehmen vor, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher Zusammenhang (einheitliche Buchführung und Verrechnung) und ein betriebstechnischer Zusammenhang (insbesondere bei wechselseitiger Beschäftigung von Arbeitskräften, gemeinsame Nutzung von Betriebseinrichtungen, enge räumliche Verbindungen, aufeinander bezogene Tätigkeiten auf verschiedenen Fertigungsstufen etc.) besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Unternehmensteile demselben Rechtsträger ("Grundsatz der Unternehmeridentität") angehören, also keine rechtlich selbstständigen Unternehmen sind.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die "Hausmeister" wären als "Regiebetrieb" im Sinne eines Hilfsunternehmens im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII zu betrachten und die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers sei ohne Berücksichtigung ihrer Tätigkeiten nach dem verbleibendem Schwerpunkt des (Haupt-) Unternehmens gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII zu bewerten, wird verkannt, dass im Bereich von Wohnungsunternehmen das maßgebliche Kriterium für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bau-BG und VBG das "überwiegend büromäßige Betreiben" ist. Bereits dies gebietet die Wertung und Gewichtung aller Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Errichtung, Bewirtschaftung, Instandhaltung, Betreuung, Erwerb, Vermietung und Verwaltung der Wohnungen anfallen.

Außerdem hat das SG zutreffend dargelegt, dass hier die Tätigkeiten der Hausmeister und der Büroangestellten keine voneinander abgrenzbaren Unternehmen im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII bzw. verschiedenartige Teilunternehmen im Sinne von § 131 SGB VII darstellen, sondern es sich vielmehr um integrale Bestandteile eines einheitlichen Unternehmens mit dem Schwerpunkt auf handwerklichen bzw. baulichen Tätigkeiten handelt. Das ergibt sich insbesondere aus der engen Verzahnung von typischen baulichen Tätigkeiten im Rahmen der umfassenden Renovierungsarbeiten sowie der handwerklichen Reparaturarbeiten mit der Instandhaltung und damit der Verwaltung in Form der Weitervermietung der Wohnungen. Die konkrete Tätigkeit der Hausmeister umfasst hier weit mehr bauliche Tätigkeiten als sie bei üblichen Hausbesorgungen (z.B. Hausmeisterdiensten) zu erwarten sind und umfassen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, vor allem handwerkliches Gebäudemanagement. Ferner ist die Klägerin zur Verwirklichung ihres unternehmerischen Zwecks der Bewirtschaftung und Betreuung von Bauten auf handwerkliches Gebäudemanagement angewiesen. Dieses lässt sie nicht von Fremdfirmen, sondern von eigenen Beschäftigten, nämlich ihren Hausmeistern, ausführen. Die Berufung erweist sich damit als erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladene sich in beiden Rechtszügen dem Klage- bzw. Berufungsantrag der Klägerin vollumfänglich angeschlossen hat, werden ihr gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zur Hälfte auferlegt. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanz zu Ungunsten der Beigeladenen ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.; BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - Juris, Rn. 38). Da Klägerin und Beigeladene mit ihrem übereinstimmenden Antrag unterliegen, haben diese die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, ohne dass sie gegeneinander Erstattungsansprüche hinsichtlich ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten haben. Zugleich wird mit der Neufassung klargestellt, dass die Kostengrundentscheidung neben außergerichtlichen Kosten der Beteiligten auch Gerichtskosten erfasst.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Das ist hier der Fall, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht feststellbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld zu beziffernde Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht u.a. in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge auch in Zukunft bestehen wird, ist offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der begehrten Überweisung (vgl. BSG, Beschluss vom 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B - Juris), zumal die Überweisung an eine andere zuständige Berufsgenossenschaft weit über den Zeitraum jeweiliger Gefahrtarifzeiträume hinausreicht. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht zu ändern.
Rechtskraft
Aus
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