S 34 RJ 176/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 RJ 176/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 00.00.1941 geborene Kläger war bis zum 24.04.1996 versicherungspflichtig beschäftigt als Maschinenschlosser. Anschließend bezog er bis zum 21.12.1998 Arbeitslosengeld. Seit dem 01.01.1999 meldete sich der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt Hagen nicht mehr als arbeitslos. Im Jahre 1997 absolvierte er eine Ausbildung zum Omnibusfahrer. Seit März 1998 ist der Kläger als Kraftfahrer bei der Fa. T in H geringfügig beschäftigt.

Am 11.06.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 12.10.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei in der Zeit vom 01.04.2000 bis 30.09.2001 nicht wenigstens 52 Wochen arbeitslos gewesen. Darüber hinaus seien in dem Zehnjahreszeitraum vom 01.10.1991 bis 30.09.2001 statt der erforderlichen 96 Kalendermonate nur 87 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe Ende 1998 keine Arbeitslosenhilfe beantragt, weil dies angesichts des Einkommens seiner Ehefrau aussichtslos gewesen sei. Das Arbeitsamt habe ihn nicht darüber informiert, dass er sich weiterhin als arbeitssuchend melden müsse, um die Rente mit 60 Jahren beantragen zu können. Tatsächlich sei er fortlaufend arbeitslos gewesen. Der Kläger legte 4 Bewerbungen um Fahrerstellen und eine Hausmeisterstelle aus der Zeit von 1996 bis Januar 1998 vor, wobei die letzte an die Fa. T gerichtet war. Bei weiteren Firmen habe er sich beworben. Die Beklagte ließ die Ehefrau des Klägers M bei der Stadtverwaltung Sprockhövel zeugenschaftlich vernehmen. Frau M bekundete, der Kläger habe sich ab Januar 1999 ständig um Arbeit bemüht.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich fortlaufend um eine Beschäftigung bemüht habe, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als gelernter Maschinenbauer mit 30-jähriger Erfahrung entsprächen. Bei den Unterlagen, die als Bewerbungsnachweis vorgelegt worden seien, handele es sich um Bewerbungsschreiben aus der Zeit vor 1999, in der der Kläger noch beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei. Auch die Zeugenaussage der Ehefrau entspreche nicht den strengen Anforderungen des Nachweises von fortlaufenden Bemühungen um eine Beschäftigung.

Hiergegen richtet sich die am 19.07.2002 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger an, er habe sich seit 1999 ständig um Arbeit bemüht. Der 10-Jahreszeitraum für Pflichtbeitragszeiten verlängere sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit. Ab Vollendung des 58. Lebensjahres im September 1999 könne der Kläger auch ohne Verfügbarkeit als arbeitslos angesehen werden. Es könnten vier Firmen benannt werden, bei denen der Kläger im Jahre 2000 um Arbeit nachgefragt habe. Das Arbeitsamt Hagen habe mit einem undatierten Schreiben im Jahre 1998 auf die Arbeitslosmeldung verzichtet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.10.2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Das undatierte Schreiben des Arbeitsamtes Hagen aus dem Jahre 1998 betreffe nur Leistungsbezieher, für die ab 01.01.1998 Erleichterungen bei der Arbeitslosmeldung eingeführt worden seien.

Der damalige Kammervorsitzende hat im Erörterungstermin am 16.07.2003 die Ehefrau des Klägers M als Zeugin zur Arbeitssuche des Klägers ab 1999 vernommen. Insoweit wird auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16.07.2003 verwiesen.

In die mündliche Verhandlung vom 28.05.2004 ist der Inhalt von Seite 33 f. des Merkblatts für Arbeitslose Nr. 1 (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) der Bundesanstalt für Arbeit (Stand: April 1996) eingeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Leistungsakte des Arbeitsamtes Hagen Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.10.2001 abgelehnt, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Rentenleistung nicht erfüllt.

Nach § 237 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. vor dem 01.01.1952 geboren sind,

2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58. Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder ... b) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit ... vermindert haben,

4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung verlängert, und

5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Der geltend gemachte Rentenanspruch scheitert bereits am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

Der Kläger hat in dem maßgeblichen Zehnjahreszeitraum vom 01.10.1991 bis 30.09.2001 nicht die erforderlichen 96 Pflichtbeiträge, sondern nur 87 Pflichtbeiträge nachgewiesen. Eine Verlängerung des Bezugszeitraums in die Vergangenheit aufgrund von Anrechnungszeiten kommt nicht in Betracht. So liegt in der Zeit ab 01.01.1999 keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor, weil diese nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI voraussetzt, dass der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bisher: Arbeitsamt) als Arbeit suchend gemeldet war. Diese persönliche Arbeitslosmeldung i.S. des § 122 des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) liegt seit Anfang 1999 unstreitig nicht vor.

Eine Verlängerung des Zeitraums von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, ermöglicht § 237 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für Arbeitslosigkeitszeiten, in denen der Versicherte nur deshalb nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Dieser Streckungstatbestand greift im Falle des Klägers nicht, weil er nur anwendbar ist für ältere Arbeitslose, die gem. § 428 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe haben (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht - Niesel, Stand: September 2003, § 237 SGB VI Rdnr. 24). Der Kläger hat jedoch seit Ausschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs am 21.12.1998 keinen Leistungsanspruch mehr gegenüber der Arbeitsverwaltung.

Die für eine Anrechnungszeit i.S. des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der Zeit ab 01.01.1999 erforderliche persönliche Arbeitslosmeldung kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.

Es mangelt bereits an einer Verletzung der Beratungspflicht (§ 14 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - SGB I) durch das Arbeitsamt Hagen, die ggfs. auch der Beklagten zuzurechnen wäre (vgl. BSG SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 9; Gagel, SGB III, Stand: November 2003, Vor § 207 Rdnr. 166 ff. und Vor § 323 Rdnr. 90 ff., 94 ff.m.w.Nw.). Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 29.04.1996 schriftlich erklärt, das Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. In Kapitel 5 dieses Merkblatts finden sich unter der Überschrift "Rentenversicherung" (S. 33 f.) folgende Hinweise:

"Außer Zeiten des Leistungsbezuges, für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, meldet das Arbeitsamt dem Rentenversicherungsträger auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, wenn Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben und z.B.

- wegen mangelnder Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe bezogen haben, - ...

Arbeitslose, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen regelmäßig Ihr Vermittlungsgesuch erneuern. Ohne rechtzeitige Erneuerung des Vermittlungsgesuchs kann eine fortbestehende Arbeitslosigkeit rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden."

Angesichts dieser unzweideutigen Hinweise des Arbeitsamtes, die genau die Situation des Klägers nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs erfassen, kann nicht von einem Beratungsfehler der Behörde ausgegangen werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem undatierten Schreiben des Arbeitsamtes Hagen aus 1998. Mit diesem Schreiben wurde lediglich auf eine Lockerung der allgemeinen Meldepflicht gem. § 309 SGB III für Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe hingewiesen. Eines Hinweises auf etwaige rentenrechtliche Konsequenzen bedurfte es für diesen Personenkreis nicht, da das Arbeitsamt für Zeiten des Leistungsbezuges ohnehin Rentenversicherungsbeiträge entrichtete. Selbst wenn der Kläger nach Erhalt des Schreibens des Arbeitsamtes Zweifel bekommen hätte, ob er sich zur Vermeidung rentenversicherungsrechtlicher Nachteile ab Anfang 1999 arbeitslos melden müsse, wäre ihm ein Blick in das Merkblatt des Arbeitsamtes oder eine Nachfrage beim Arbeitsamt bzw. bei der Beklagten zumutbar gewesen.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der etwaige Verwaltungsfehler für den eingetretenen Schaden (hier: Ausschluss einer Anrechnungszeit wegen fehlender Arbeitslosmeldung) kausal geworden ist (BSGE 60, 43, 48). Bei unterstelltem Beratungsfehler vermag sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass sich der Kläger in Kenntnis der Rechtsfolgen einer fortlaufenden Arbeitslosmeldung tatsächlich regelmäßig beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte. Hiergegen spricht zum einen, dass die letzte vorgelegte Bewerbung aus Januar 1998 (also noch während des Leistungsbezuges) an die spätere Beschäftigungsfirma T gerichtet war. Antwortschreiben auf die von dem Kläger und seiner Ehefrau behaupteten fortgesetzten Bewerbungen sind nicht vorhanden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich der Kläger auch nach Erhalt des Rentenablehnungsbescheides im Jahre 2001 weiterhin nicht arbeitslos meldete, erscheint es ebenso als plausibel, dass er sich mit der geringfügigen Beschäftigung abfand und eine Arbeitslosmeldung mangels Vermittlungschancen unterließ.

Schließlich steht einer Verlängerung des Zehnjahreszeitraumes des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01.01.1999 entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine fehlende persönliche Arbeitslosigkeitsmeldung nicht über den Weg des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (BSG SozR 3 - 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG NZA 1989, 572). Demnach können mit dem Herstellungsanspruch keine rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale fingiert werden, die nicht in der Verfügungsmacht der Behörde liegen, sondern von einer fortlaufenden tatsächlichen Verhaltsweise des Arbeitslosen abhängen.

Da somit der Rentenanspruch bereits am Tatbestandsmerkmal des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI scheitert, kann letztlich offen bleiben, ob der Kläger aufgrund des Nachweises lückenloser, ernsthafter und fortlaufender Arbeitssuche (zu diesem Maßstab: KassKomm-Niesel, § 237 SGB VI RdNr. 14) auch ohne Arbeitslosmeldung in der Zeit vom 01.04.2000 bis 30.09.2001 arbeitslos i.S. des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved