L 7 R 646/19 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 573/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 646/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - Mitarbeiter Zivilschutz - Fachbearbeiter Zivilverteidigung - Beauftragter für Zivilverteidigung - Ingenieurökonom der Fachrichtung Zivilverteidigung

Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurökonomen der Fachrichtung Zivilverteidigung als Mitarbeiter Zivilschutz, Fachbearbeiter Zivilverteidigung und/oder Beauftragter für Zivilverteidigung stellt eine schwerpunktmäßige Tätigkeit im ingnieurökonomischen Bereich dar und erfüllt die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 in Gänze sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Feststellung getroffen hat, der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 sei hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 rechtswidrig.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.

Der 1950 geborene Kläger war vom 1. November 1968 bis 30. November 1978 als Angehöriger der Schutzpolizei beim Volkspolizeikreisamt A ... und vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 als Bearbeiter für Planung beim Stab der Zivilverteidigung des Bezirkes A ... beschäftigt. Nach einem (berufsbegleitenden) Fachschulstudium in der Fachrichtung Zivilverteidigung im Zeitraum von September 1979 bis Juli 1983 am Institut der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Y ... ist er seit 30. Juli 1983 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Er war vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984 als Fachbearbeiter Zivilverteidigung im volkseigenen Betrieb (VEB) Verbundnetz Gas X ..., vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1986 als Mitarbeiter Sektor I, Beauftragter für Zivilverteidigung und (ab 1. Mai 1985) als Leiter Sektor I im VEB Kombinat W ...-Hydraulik A ... sowie vom 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1990 als Gruppenleiter I und (ab 1. März 1990) als Mitarbeiter Zivilschutz im VEB Metallgusswerk A ... beschäftigt. Er war aufgrund Beitritts mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 (mit Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 1983) in das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.

Am 29. August 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er legte im Laufe des Antragsverfahrens Arbeitsvertragsunterlagen, teilweise Funktionspläne sowie Entgeltbescheinigungen der V ... GmbH vom (jeweils) 30. Juni 2005 (für die Beschäftigungszeiträume vom 1. Oktober 1984 bis 30. Juni 1990) vor. Weitere wiederholte Entgeltermittlungen sowohl des Klägers als auch der Beklagte verliefen ergebnislos. Mit Bescheid vom 26. August 2005 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1984 bis 30. Juni 1990 lehnte sie mit der Begründung ab, er sei nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 4. September 2005 mit dem Begehren der Feststellung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 als unbegründet zurück. Die hiergegen vom Kläger am 6. Dezember 2005 zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 4 R 1654/05) erhobene Klage, in deren Verlauf er unter anderem eine schriftliche Zeugenerklärung von U ... vom 27. Juni 2007 einreichte, nahm er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2007 zurück.

Mit Überprüfungsantrag vom 6. September 2007 begehrte der Kläger erneut die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 (sowie – später – die Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten) und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem eine Entgeltbescheinigung der T ... Gas AG vom 26. Februar 2008 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984) vor. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 Widerspruch. Mit Bescheid vom 24. April 2008 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 12. Dezember 2007 ab. Sie stellte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Sie berücksichtigte dabei höhere Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 (unter Zugrundelegung der schriftlichen Zeugenerklärung von U ... vom 27. Juni 2007). Die Bescheide vom 26. August 2005 sowie vom 3. Dezember 2007 hob sie (jeweils in Gänze) auf. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2008 mit dem erneuten Begehren der Feststellung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 als unbegründet zurück.

Mit Überprüfungsantrag vom 12. Juni 2009 begehrte der Kläger abermals die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983. Er legte im Laufe des Überprüfungsverfahrens unter anderem eine schriftliche Zeugenerklärung von S ... vom 11. Juni 2009 sowie selbst erstellte Entgeltübersichten vor. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2009 ab. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2009 als unbegründet zurück. Die hiergegen vom Kläger am 20. November 2009 zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 10 RS 1404/09) erhobene Klage nahm er im Rahmen eines Erörterungstermins am 29. Juli 2010 zurück.

Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 26. Mai 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983, von Prämien und anderen Zusatzentgelten wie Treuzulagen und zusätzlichen Belohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 sowie von Verpflegungsgeldzahlungen bei der Volkspolizei. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2014 ab. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 17. September 2014 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014 als unbegründet zurück.

Mit Überprüfungsantrag vom 1. Juni 2016 begehrte der Kläger die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 entsprechend des Rahmenkollektivvertrages (RKV) für Zivilbeschäftigte der Nationalen Volksarmee (NVA) sowie in Form von Verpflegungsgeld, Reinigungsgeld, Wohngeld und eines Treuegeldes sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 in Form eines Treuegeldes entsprechend des RKV für Zivilbeschäftigte der NVA.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 15. September 2016 fest, dass - der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008, mit dem die Zeiten vom 1. Dezember 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurden, hinsichtlich der Zeiten vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 rechtswidrig ist, aber nicht zurückgenommen werden kann und - für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht. Die Feststellung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 lehnte sie zudem ab. Zur Begründung führte sie aus: Die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz habe im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 nicht vorgelegen, weil der Kläger als Mitarbeiter Sektor I, Gruppenleiter I bzw. Mitarbeiter Werkschutz (insoweit unzutreffend, da der Kläger als Mitarbeiter Werkschutz erst ab 1. Juli 1990 tätig war, gemeint wohl: Mitarbeiter Zivilschutz) im Sicherheitsbereich und damit nicht betriebsbezogen tätig gewesen sei. Der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 sei daher fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig, könne aber (mangels Verschuldens des Klägers und infolge Fristablaufs) nicht zurückgenommen werden, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbliebe. Weitere Rechte seien aus dem Bescheid allerdings nicht ableitbar. Die Feststellung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 komme zudem nicht in Betracht, weil der Zufluss und die Höhe höherer Entgelte weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2016 Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung ging bei der Beklagten nicht ein.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juni 2017 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 aufzuheben. Er führte aus: Der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 sei nicht rechtswidrig. Er erfülle die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, weil er als Ingenieurökonom im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt gewesen sei.

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 4. September 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fingierten Versorgungsanwartschaft überhaupt zu folgen sei. Die sachliche Voraussetzung liege jedenfalls nicht vor, weil nicht ersichtlich sei, in wie weit für die Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 der Abschluss als Ingenieurökonom erforderlich gewesen sei.

Gegen das am 30. September 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Oktober 2019 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 im Rahmen seines Berufsbildes eingesetzt gewesen und habe seine Tätigkeiten im jeweiligen Unternehmen natürlich betriebsbezogen verrichtet. Außerdem seien von ihm in seinen Tätigkeiten auch die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eines Ingenieurökonomen erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Feststellung getroffen hat, der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 sei hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 rechtswidrig.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus: Den Tätigkeiten des Klägers im Bereich des Bevölkerungs- und Volkswirtschaftsschutzes, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes fehle der Bezug zur betrieblichen Produktion. Sie hätten im Schwerpunkt keinen ingenieurtechnischen Charakter gehabt.

Mit Schriftsätzen vom 5. November 2019 (Kläger) und vom 4. Februar 2020 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2020 (Beklagte) und vom 24. Februar 2020 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den (Vorsitzenden als) berichterstattenden Einzelrichter durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist – neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2019 – der Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2017 nur insoweit, als die Beklagte mit diesem die Feststellung getroffen hat, der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 sei hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 rechtswidrig. Denn nur insoweit hat sich der Kläger ausweislich seines Klageantrages (sowohl im Klagebegründungsschriftsatz vom 1. August 2018 als auch in der mündlichen Verhandlung am 4. September 2019) und ausweislich des zur Klagebegründung vorgetragenen Lebenssachverhaltes (der sich lediglich darauf bezieht, er erfülle im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz) gegen den Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2017 gewandt. Im Übrigen, also soweit der Rechtswidrigkeitsfeststellungs- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2017 verlautbart, dass für die Zeiträume vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 sowie vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1983 höhere, als die bereits festgestellten, Arbeitsentgelte nicht festzustellen seien, ist er bereits bestandskräftig geworden, weil der Kläger diese – eigenständigen und isoliert angreifbaren – Verwaltungsakte nicht (mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage) angegriffen hat.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Unrecht mit dem angefochtenen Urteil vom 4. September 2019 abgewiesen hat. Denn der Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 ist – soweit er Streitgegenstand des Verfahrens geworden ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem – zu Unrecht als rechtswidrig deklarierten – bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist (§ 48 Abs. 3 Satz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die zu Gunsten des Klägers ursprünglich (bestandskräftig) getroffenen Feststellungen sind vielmehr zu Recht erfolgt, weil die Voraussetzungen von § 5 AAÜG vorliegen.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, kann die Verwaltung von Amts wegen einen konstitutiven feststellenden Verwaltungsakt – zur Vorbereitung eines "Abschmelzungsverfahrens" – erlassen, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, RdNr. 67 [Stand: August 2012]; Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X – Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 48, RdNr. 31). § 48 Abs. 3 SGB X erlaubt eine gegenüber der Rücknahme nach § 45 SGB X weniger weitgehende, aber doch einschneidende Beseitigung der Bestandskraft. In diesem Umfang ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 3 SGB X ebenso rechtsgestaltend wie die Rücknahme nach § 45 SGB X. Der konstitutive feststellende Verwaltungsakt kann selbständig – ohne zugleich mit dem eine Erhöhung ablehnenden bzw. einschränkenden Bescheid verbunden zu sein – ergehen.

Die Voraussetzungen zum Erlass eines Rechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X liegen jedoch im konkreten Fall nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 ist nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Versicherte (1.) dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob der Versicherte (2.) Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Im Fall des Klägers ist der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen (Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen) im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Denn er war kraft Beitritts zum 1. Dezember 1978 originär Angehöriger des Zusatzversorgungssystems Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates).

Die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 sind – entgegen der Behauptungen der Beklagten – nach § 5 AAÜG ebenfalls feststellungsfähig, weil sie – im Sinne einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft – dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zuordenbar sind.

Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 – wie mit dem Feststellungsbescheid vom 24. April 2008 von der Beklagten zu Recht festgestellt worden war – Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage gehabt hätte.

Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Ausgehend hiervon war der Kläger Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesen Zeiträumen war er nämlich (1) berechtigt, den Titel eines Ingenieurökonomen zu führen, (2) als Fachbearbeiter Zivilverteidigung (im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984), Mitarbeiter Sektor I, Beauftragter für Zivilverteidigung und Leiter Sektor I (im Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1986), Gruppenleiter I und Mitarbeiter Zivilschutz (im Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1990) seiner Ausbildung entsprechend tätig und (3) in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie (VEB Kombinat W ...-Hydraulik A ..., VEB Metallgusswerk A ...) bzw. in einem gleichgestellten Betrieb in Gestalt eines leitungsgebundenen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 3/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 20, RdNr. 23) Versorgungsbetriebs für Gas (VEB Verbundnetz Gas X ...) beschäftigt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die – allein streitige – sachliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfüllt.

Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der VO-AVItech kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur bzw. Ingenieurökonom (vgl. dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6, S. 30, S. 41) seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen bzw. "ingenieurökonomischen" Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) bzw. "berufsfremd" (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19), also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt waren.

Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – zwar nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. So entspricht es zwar nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde. Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen kann (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur bzw. Ingenieurökonom eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige oder – wie die Beklagte vorliegend wohl inzident meint – eine vermeintlich enge Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22).

Setzt daher die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

So hatte das BSG zwar in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Für den anspruchsberechtigten Personenkreis der Ingenieurökonomen hatte das BSG jedoch explizit ausgeführt, dass eine produktionsbezogene ingenieurtechnische Beschäftigung nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19). Ein Ingenieurökonom erfüllt die sachliche Voraussetzung nach der VO-AVItech, wenn er im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war. Aus der Gleichstellung der "Ingenieurökonomen" mit den "Ingenieuren" in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (nachfolgend: IngVO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 29, S. 278), die lediglich faktisches Indiz für den Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 war und kein sekundäres Bundesrecht geworden ist, folgt nicht, dass ein "Ingenieurökonom" wie ein "Ingenieur" ingenieurtechnisch beschäftigt sein musste, um die sachliche Voraussetzung zu erfüllen (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19). Denn der Ingenieurökonom durchlief regelmäßig keine ingenieurtechnische, sondern eben eine ingenieurökonomische Ausbildung. Ein Ingenieurökonom muss – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht im "betriebsbezogenen" ingenieurtechnischen Bereich eingesetzt gewesen sein. Soweit die Beklagte ihre hiervon abweichende Auffassung auf den Wortlaut und den Sinn der VO-AVItech stützt (vgl. dazu den internen Aktenvermerk des Grundsatzbereichs der Beklagten vom 1. September 2016 auf Bl. 23 der Verwaltungsakte, letzter Heftfalz), so kann hieraus nur eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen in Bezug auf die persönliche Voraussetzung und auf bestimmte Betriebe in Bezug auf die betriebliche Voraussetzung entnommen werden (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19). Eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungen, die von den erfassten Personen in den erfassten Betrieben ausgeübt werden, kann hieraus nicht hergeleitet werden, es sei denn, die erfassten Personen wurden berufsfremd, also nicht ihrer Berufsbezeichnung entsprechend eingesetzt (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19).

Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur (dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) bzw. der Ingenieurökonom (dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19) im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.

Dies trifft im Fall des Klägers, der in den streitigen Zeiträumen - vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984 (im VEB Verbundnetz Gas X ...) als Fachbearbeiter Zivilverteidigung, - vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1986 (im VEB Kombinat W ...-Hydraulik A ...) als Mitarbeiter Sektor I, Beauftragter für Zivilverteidigung und Leiter Sektor I, sowie - vom 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1990 (im VEB Metallgusswerk A ...) als Gruppenleiter I und Mitarbeiter Zivilschutz beschäftigt war und der in der Zeit von September 1979 bis Juli 1983 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Zivilverteidigung" am Institut der Zivilverteidigung der DDR in Y ... absolviert hatte (vgl. Zeugnis des Instituts der Zivilverteidigung der DDR vom 30. Juli 1983) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" erworben hatte (vgl. Urkunde des Instituts der Zivilverteidigung der DDR vom 30. Juli 1983), zu. Denn der Vergleich der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten mit den im Fachschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche eine ganz überwiegende Schnittmenge aufweisen:

Beim Institut der Zivilverteidigung der DDR handelte es sich um eine, ursprünglich im Jahr 1958 als Spezialschule des Luftschutzes in der DDR gegründete, im Jahr 1967 zur Zentralschule der Zivilverteidigung umgebildete, seit dem Jahr 1972 mit Fachschulstatus und seit dem Jahr 1979 mit Hochschulstatus ausgestattete sowie seit dem Jahr 1982 mit Diplomrecht versehene, zentrale Lehreinrichtung der Zivilverteidigung der DDR (vgl. Lexikon der Wirtschaft [der DDR], Band: Arbeit, Bildung, Soziales, 1982, S. 478). Dem Institut der Zivilverteidigung der DDR oblag es, Kader der Zivilverteidigung mit dem Abschluss als Hochschulingenieurökonom (und ab Mitte der 1980er Jahre als Diplomingenieure) auszubilden. Den Absolventen wurden umfangreiche gesellschaftswissenschaftliche und militärpolitische, naturwissenschaftliche, spezialfachliche und operativ-taktische Kenntnisse vermittelt, die sie befähigten, die Aufgaben der Zivilverteidigung in ihrem Verantwortungsbereich als gesamtgesellschaftliches Anliegen zu lösen (vgl. Lexikon der Wirtschaft [der DDR], Band: Arbeit, Bildung, Soziales, 1982, S. 478). Die Aufgabe der Zivilverteidigung der DDR bestand unter anderem auch in der Durchführung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Aufrechterhaltung der Produktion der Volkswirtschaft im Verteidigungszustand und bei Katastrophen dienten (vgl. Kleines politisches Wörterbuch [der DDR], 3. Aufl. 1978, S. 1045 f.). Die Zivilverteidigung hatte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Landesverteidigung der DDR (Verteidigungsgesetz) vom 13. Oktober 1978 (DDR-GBl. I 1978, Nr. 35, S. 377) die Vorbereitung und den Einsatz von Kräften unter anderem zu unaufschiebbaren Instandsetzungsarbeiten zu gewährleisten sowie Maßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Lebens dienten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes waren die Leiter der Kombinate und Betriebe die Leiter der Zivilverteidigung in ihrem Verantwortungsbereich. Bereits daraus wird deutlich, dass die in der volkseigenen Wirtschaft in den Produktions- und gleichgestellten Betrieben verrichteten Aufgaben der Zivilverteidigung auch originären "produktionsbezogenen" Charakter entfalteten, da sie der Aufrechterhaltung der Produktion der Volkswirtschaft im Verteidigungszustand und bei Katastrophen dienten. Die von der Beklagten daher wiederholt, ohne Begründung verlautbarte Ansicht, Tätigkeiten im Bereich der Zivilverteidigung würden keine betriebsbezogenen Aufgaben darstellen, ist somit bereits im Ansatz verfehlt.

Die tatsächlich vom Kläger – im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 – verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus den Arbeitsvertragsunterlagen sowie aus den eigenen Angaben des Klägers im Erstantragsverfahren:

Ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers vom 30. Dezember 1983 (Bl. 21 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz) war er im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984 im VEB Verbundnetz Gas X ... als "Fb. [also Fachbearbeiter] Zivilverteidigung" tätig. Bereits aus dieser konkreten Beschreibung der Tätigkeit ergibt sich zwanglos, dass der Kläger eine seiner Berufsbezeichnung (als Ingenieurökonom der Fachrichtung Zivilverteidigung) entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.

Ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers vom 28. September 1984 (Bl. 20 und 57 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz) sowie der Änderungsmitteilung vom 14. August 1985 (Bl. 18 und 56 der Veraltungsakte, 1. Heftfalz) war er im Zeitraum vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1986 (im VEB Kombinat W ...-Hydraulik A ...) als Mitarbeiter Sektor I, Beauftragter für Zivilverteidigung und Leiter Sektor I beschäftigt. Bezüglich der konkreten Beschreibung der Tätigkeit als "Beauftragter für Zivilverteidigung" ergibt sich abermals zwanglos, dass der Kläger eine seiner Berufsbezeichnung (als Ingenieurökonom der Fachrichtung Zivilverteidigung) entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Bezüglich der konkreten Beschreibung seiner Tätigkeiten als "Mitarbeiter und Leiter Sektor I" hatte der Kläger im Rahmen des Erstantragsverfahrens mit Schreiben vom 5. August 2005 (Bl. 48-49 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz) ausgeführt, dass die Abteilungen, Gruppen und Sektoren I (bzw. 1) jeweils in den Ministerien, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen der Volkswirtschaft auf der Grundlage des Gesetzes zur Landesverteidigung der DDR (in dessen Untersetzung durch eine Anordnung I des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR zur Bildung von speziellen Struktureinheiten in verteidigungswichtigen und lebensnotwendigen Betrieben und Einrichtungen der Volkswirtschaft) gebildet und personell formiert wurden. Die Abteilungen, Gruppen und Sektoren I (bzw. 1) fungierten als Funktionalorgan des Kombinatsdirektors, Betriebsdirektors oder Leiters einer Einrichtung mit fest definierten Aufgaben zur Umstellung des jeweiligen Verantwortungsbereichs entsprechend des Produktions- oder Fertigungsprofils vom Frieden auf den Verteidigungszustand. Dabei waren Maßnahmen des Havarie- und Katastrophenschutzes, der ingenieurtechnischen Sicherstellung der Produktionssicherheit und Standhaftigkeit der Produktion unter allen Lagebedingungen zu planen, zu realisieren und zu kontrollieren. Das Tätigkeitsprofil der Leiter und Mitarbeiter der speziellen Struktureinheiten in den Abteilungen, Gruppen und Sektoren I (bzw. 1) umfasste dabei insbesondere organisatorische, planungstechnische, technologische, sicherstellende und koordinierende Funktionen im Interesse der jeweiligen staatlichen Leiter der betreffenden Führungsebenen zur Umsetzung entsprechender Beschlüsse, Anordnungen, Direktiven und Weisungen zur Landesverteidigung. In die Arbeit der Abteilungen, Gruppen und Sektoren I (bzw. 1) waren dementsprechend auch die komplexen Aufgaben der Zivilverteidigung harmonisch integriert und bildeten ergänzend zur Produktion und ihren Komponenten der Sicherstellung eine Säule des Bevölkerungs- und Volkswirtschaftsschutzes. Damit wird deutlich, dass der Kläger auch in Ausübung seiner Beschäftigungen als "Mitarbeiter und Leiter Sektor I" seiner Berufsbezeichnung (als Ingenieurökonom der Fachrichtung Zivilverteidigung) entsprechende Tätigkeiten ausübte.

Ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers vom 2. Oktober 1986 (Bl. 17 und 55 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz), der Änderungsmitteilung vom 26. Oktober 1988 (Bl. 16 und 53 der Veraltungsakte, 1. Heftfalz) sowie des Änderungsvertrages vom 27. Februar 1990 (Bl. 15 und 52 der Veraltungsakte, 1. Heftfalz) war er im Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1990 (im VEB Metallgusswerk A ...) als "Gruppenleiter L 1" und (ab 1. März 1990) als "Mitarbeiter Zivilschutz" beschäftigt. Für seine Tätigkeit als "Leiter der Gruppe Abteilung 1 und Zivilverteidigung" konnte der Kläger noch seinen Funktionsplan des VEB Metallgusswerk A ... (Bl. 54 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz), verbindlich ab 1. Februar 1985, vorlegen. In diesem ist ausgeführt, dass dem Kläger in dieser Funktion - Aufgaben für die Sicherung der Produktion der Landesverteidigung sowie - Aufgaben der Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der Realisierung der Aufgaben der Zivilverteidigung oblagen. Für seine Tätigkeit als "Mitarbeiter Zivilschutz" ab 1. März 1990 konnte der Kläger ebenfalls noch seinen Funktionsplan des VEB Metallgusswerk A ... (Bl. 51 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz), verbindlich ab 1. März 1990, vorlegen. In diesem ist noch differenzierter und vor allem ausführlicher ausgeführt, dass der Kläger folgende Aufgaben zu verrichten hatte: - Organisation, Koordinierung und Kontrolle komplexer Maßnahmen des Bevölkerungs- und Volkswirtschaftsschutzes im Rahmen der Planung mit zivilschutzspezifischem Charakter, - Mitarbeit bei der Vorbereitung von Entscheidungen zu spezifischen Maßnahmen des Schutzes vor Natur- und technischen Katastrophen einschließlich ihrer Bilanzierungssicherstellung, - Unterbreitung von Vorschlägen, Empfehlungen und zu realisierenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes für die Struktureinheiten des Betriebes, - Planung, Koordinierung und Kontrolle der Aus- und Weiterbildung von Führungskadern und Einsatzkräften des Zivilschutzes an zentralen Lehreinrichtungen, - Organisation und Kontrolle der rückwärtigen Sicherstellung der Einsatzkräfte des Zivilschutzes, - exakte Nachweisführung aller freiwilligen Einsatzkräfte auf der Basis einer gewissenhaften Führung der Personalkartei im Zusammenwirken mit dem Personalbüro, - Unterstützung von Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung zentraler und territorialer Ausbildungs- und Einsatzmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, - Mitwirkung bei der Erarbeitung von Auskunftsdokumenten zur Gewährleistung der Führung unter komplizierten Lagebedingungen, - Unterstützung bei der Erarbeitung und Koordinierung von Handlungen zur Gewährleistung der Benachrichtigung im Katastrophenfall unter Nutzung der Koordinierungsstrukturen im Verantwortungsbereich, - Mitarbeit, Koordinierung und Kontrolle zu Maßnahmen der Standhaftigkeit der Produktion gegenüber destruktiven Wirkungen, - Organisation, Koordinierung und Analyse von Maßnahmen zur personellen Abstimmung und der Vorbereitung zur Sicherstellung von Sach-, Versorgungs- und Unterbringungsleistungen einschließlich personeller Abverfügung im Verantwortungsbereich, - Unterstützung bei der Gewährleistung der bedarfs-, sortiments- und qualitätsgerechten Lieferungen zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung im Zusammenwirken mit Produktion und Absatz, - Erarbeitung von Aufgabenstellungen und Direktiven zur Durchsetzung der Maßnahmen des Zivilschutzes im Betrieb, - Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Stäben des Zivilschutzes der Territorien sowie Nachbarbetrieben, - Einhaltung der Bestimmungen über Sicherheit und Geheimhaltung entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften. Der Funktionsplan des VEB Metallgusswerk A ... (Bl. 51 der Verwaltungsakte, 1. Heftfalz), verbindlich ab 1. März 1990, für die Tätigkeit des Klägers als "Mitarbeiter Zivilschutz" weist darüber hinaus explizit darauf hin, dass zur Ausübung seiner Aufgaben ein "Hoch- oder Fachschulabschluss" in der Fachrichtung "Zivilschutz" erforderlich war. Damit wird insgesamt deutlich, dass der Kläger in Ausübung seiner Beschäftigungen als "Gruppenleiter L 1" und (ab 1. März 1990) als "Mitarbeiter Zivilschutz" seiner Berufsbezeichnung (als Ingenieurökonom der Fachrichtung Zivilverteidigung) entsprechende Tätigkeiten ausübte.

Der Kläger war daher weder "fachfremd" (so explizit: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43) noch "berufsfremd" (so explizit: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19) eingesetzt. Die jeweils konkreten Beschreibungen der konkreten Tätigkeiten des Klägers belegen im Übrigen auch deren – für Ingenieurökonomen ohnehin nicht erforderliche – "Betriebsbezogenheit", die die Beklagte abzusprechen versucht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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