L 2 U 60/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 5033/15 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 60/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Umfang oder Einseitigkeit freiwilliger Hilfeleistungen wandeln eine enge freundschaftliche Beziehung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII um. Eine empfundene „moralische Verpflichtung“ zur Mithilfe wegen enger Freundschaft ist nicht mit einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen. Dass sich jemand Bitten enger Freunde nicht entziehen oder schlecht „nein“ sagen kann, macht ihn nicht zum abhängig Beschäftigten seiner Freunde.
- Die Mitwirkung als Peitschenführer (Treiber) an einer Hengstkörung hat wegen der Auswirkungen auf die Präsentation des Hengstes, den Erfolg der Körung, die Bewertung und die mögliche Verwendung zur Zucht einen erheblichen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen der Pferdezucht.
- Ob eine Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil die zum Unfall führende Verrichtung im eigenen Interesse oder aufgrund einer Sonderbeziehung zum Unternehmer ausgeführt wurde, ist anhand der objektiven Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen. Allein der Wunsch der Klägerin, bei einer Veranstaltung – hier der Hengstkörung – dabei zu sein, vermag kein Eigeninteresse an der Mitwirkung als Peitschenführerin zu begründen, das die fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Unternehmer entfallen ließe.
- Die Mitwirkung der Klägerin an einer Hengstkörung als Peitschenführerin ging angesichts der objektiven Gesamtumstände über das hinaus, was im Rahmen der sehr engen Freundschaft mit der Ehefrau des Unternehmers als selbstverständliche Hilfe erwartet werden durfte. Dabei hat der Senat u.a. fehlende Fachkenntnisse der Klägerin im Umgang mit Pferden und das erhebliche Gefahrenpotential beim Zusammentreffen von Hengsten im Rahmen einer Körung für die Peitschenführer berücksichtigt.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.15 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 01.03.2013 ein Arbeitsunfall ist.

II. Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Peitschenführerin bzw. Treiberin bei einer Hengstkörung am 01.03.2013 eine versicherte Verrichtung ausgeübt und einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1969 geborene Klägerin ist ausgebildete Hotelfachfrau und war zum Unfallzeitpunkt abhängig beschäftigt im Betrieb ihres Lebensgefährten R. P., der P. IT GmbH, als Teamassistentin, wobei sie sich die Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen konnte. Sie war mit der Zeugin C., der Ehefrau des Beigeladenen, befreundet und hatte auf deren landwirtschaftlichem Hof zwei eigene Pferde gegen Entgelt eingestellt.

Der Beigeladene C. betreibt einen bei der Beklagten versicherten Betrieb mit Landwirtschaft, u.a. Milchviehwirtschaft, Vermietung von Ferienwohnungen sowie seit ca. Mai 2004 eine Pferdezucht von Tinker-Pferden. Die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten werden vom Ehepaar C. ausgeführt. Angestellte haben sie nicht. Angeboten werden u.a. Reitunterricht und Veranstaltungen auf dem Hof wie Kindergeburtstage. Der Beigeladene C. ist ausgebildeter Landwirt. Seine Ehefrau reitet seit ihrer Kindheit und hat den Sachkundenachweis für Pferdehaltung. Ausgebildete Pferdewirte sind beide nicht. Tinker bzw. Irish Tinker gehören zur Rasse Irish Cob und sind kräftige Arbeits- und Zugpferde mit eher gedrungenem, starkknochigen Körperbau.

Am Freitag, dem 01.03.2013, fand in der O. in M-Stadt eine Körungsveranstaltung für Kleinpferde- und Spezialpferderassen statt, an der Frau C. mit dem Hengst D. teilnahm. Es handelte sich um die erste Teilnahme eines Hengstes aus dem Betrieb der Familie C. an einer Körung.

Auf der Körung werden die im Zuchtprogramm definierten Rassemerkmale bewertet, also die Merkmale der äußeren Erscheinung (Rasse und Geschlechtstyp, Qualität des Körperbaus) unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs (u.a. Korrektheit des Gangs), Zuchttauglichkeit und Gesundheit (vgl. die Zuchtbuchordnung - ZBO - des Bayerischen Zuchtverbandes für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V., Stand 22.03.2015). Die Körentscheidung bei einem ungekörten Hengst kann lauten (§ 16 ZBO):
- "gekört", wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur sowie Zuchttauglichkeit und Gesundheit voll erfüllt,
- "vorläufig nicht gekört", wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, aber zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird oder
- "nicht gekört".

Die Körentscheidung und die Bewertung sind öffentlich bekannt zu geben. Ferner werden im Hengstbuch I zur Gewährleistung des Zuchtfortschritts zusätzliche verbandsinterne Prämierungsklassen (Sternhengst, Prämienhengst, Prädikatshengst, Leistungshengst, Elitehengst) definiert (§ 17 ZBO), wobei neben Ergebnissen von Hengstleistungsprüfungen auch die Bewertung der äußeren Erscheinung auf Sammelveranstaltungen (Körung) von Bedeutung sind. Daher ist die erfolgreiche Körung eines Hengstes wichtig für die Zucht und für den Wert des Tieres.

Im Rahmen der Körung am 01.03.2013 erfolgten Pflastermusterung, Dreieck und Freilaufen (vgl. Zeitplan der Frühjahrskörung vom 01.03.2013) mit folgenden Abläufen:
* Pflastermusterung, d.h.
den Hengst im Trab (kein Stechtrab) gerade auf die Kommission zuführen, ihn vor den Richtern mit dem Kopf nach links (aus Sicht der Richter) im Seitenbild offen aufstellen, ihn nach Aufruf durch die Zuchtleiterin im Schritt gerade von der Kommission wegführen, nach 30 m wenden und zurückführen, ihn mit dem Kopf nach rechts im Seitenbild offen aufstellen und die Bahn gerade von der Kommission weg im Trab verlassen sowie
* Dreieck und Freilaufen, d.h.
den Hengst im Trab rechte Hand um die Dreiecksbahn führen, ihn mit dem Kopf nach links (aus Sicht der Richter) aufstellen, einmal rechte Hand im Trab herum, ihn mit dem Kopf nach rechts aufstellen, Zügel abhängen, den Hengst frei laufen lassen, ihn auf Zuruf der Zuchtleiterin wieder einfangen und die Bahn im Trab verlassen.

Als wichtiger Hinweis des Bayerischen Zuchtverbandes zur Veranstaltung wurde vermerkt:
1. Zügel müssen leicht zu öffnen sein.
2. Bitte einen eigenen Peitschenführer mitbringen.
3. Pferde und Ponys müssen in Verbandskleidung vorgestellt werden. (Pulli oder T-Shirt auf Vorbestellung in der Geschäftsstelle oder am Körtag in der Meldestelle)

Als Frau C. den Hengst D. am 01.03.2013 in die Reithalle führen wollte, kam ihr ein anderer Hengst entgegen und D. schlug aus. Der Klägerin, die hinter ihm ging, wurde durch einen Pferdetritt der linke außenseitige Femurkondylus (Oberschenkelknochen) im Sinne einer Mehrfragmentfraktur gebrochen. Ferner zeigte ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 05.03.2013 eine Infraktion ventral im Tibiakopf (Schienbeinkopf) sowie eine Ruptur des inneren Seitenbandes, das gemeinsam mit dem Innenmeniskus nach medial verlagert war bei erhaltener Kontinuität von Kreuzbändern und Außenband. Nach Notarztversorgung vor Ort wurde die Klägerin mit dem Rettungswagen in das Klinikum B. verbracht; dort erfolgten am 01.03.2013 geschlossene Reposition und Stabilisierung mit fraktur- und gelenküberbrückendem Fixateuer externe und am 08.03.2013 offene Reposition und Plattenosteosynthese. Am 14.03.2013 wurde die Klägerin aus der Klinik entlassen.

Mit Schreiben vom 03.09.2014 forderte die Klägerbevollmächtigte die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) auf, ihre Einstandspflicht zu erklären. Darin heißt es:
"Am 01.03.2013 wurde unsere Mandantin in der M. O. durch einen Pferdetritt verletzt. Unsere Mandantin hat aus Gefälligkeit der Ehefrau des Pferdehalters Herrn C ... anlässlich einer Körung seines Pferdes geholfen. Unsere Mandantin sollte zwei Jacken und eine Reitgerte in die Reithalle bringen. Sie lief hinter dem Pferd des Pferdehalters. Das Pferd sollte gerade in die Reithalle zur Vorstellung geführt werden, als ihm ein anderer Hengst entgegenkam. Daraufhin blieb das Pferd des Pferdehalters stehen und drängte nach hinten weg und schlug mit Blick auf den entgegenkommenden Hengst aus. Dabei wurde unsere Mandantin nicht unerheblich am Kniegelenk verletzt." Die Pferdehaftpflichtversicherung des Pferdehalters, die A. Versicherung, habe unter Hinweis auf § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Schadensersatz abgelehnt, da gesetzlicher Unfallschutz eingreife. Auf die beiliegende Korrespondenz wurde verwiesen. Im beigefügten Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 23.08.2013 an die A. Versicherung heißt es: "Gegenstand unserer Beauftragung ist der Unfall durch Pferdetritt am 01.03.2013 in der M. O ... Wie Sie wissen, erlitt unsere Mandantin durch den Pferdetritt eine nicht unerhebliche Verletzung am Kniegelenk ... Wir weisen jedoch bereits jetzt darauf hin, dass wir die von Ihnen angekündigte Teilhaftungsquote in Höhe von 50 % nicht anerkennen werden, da unsere Mandantin ausreichend Sicherheitsabstand zum vorausgehenden Pferd eingehalten hat. So ist zudem nicht erwiesen, dass das Pferd ausgeschlagen hat, weil unsere Mandantin zu nah aufgelaufen wäre ... Unsere Pferdeunerfahrene Mandantin trifft nämlich nur dann ein Mitverschulden, wenn für sie die Reaktion des Pferdes vorhersehbar war."

Mit Schreiben vom 28.03.2014 machte die Klägerbevollmächtigte bei der A. Versicherung vorläufigen Schadensersatz in Höhe von 14.830 EUR für den Haushaltsführungsschaden und als Schmerzensgeldvorschuss geltend. Auf die beigefügten ärztlichen Unterlagen, u.a. Berichte an die A. Versicherung, wird verwiesen. Mit E-Mail vom 13.08.2014 führte Rechtsanwalt B. von der A. Versicherung aus, dass derjenige, der wie ein Beschäftigter einem Pferdehalter behilflich sei, Unfallversicherungsschutz genieße mit der Folge, dass der Pferdehalter nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert sei.

Die BG Verkehr leitete das Schreiben an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) weiter. Nachdem die Nachfrage der VBG beim Beigeladenen ergeben hatte, dass die Pferde als landwirtschaftliche Nutztiere bei der Beklagten versichert seien (vgl. Telefonvermerk vom 10.12.2014), leitete die VBG den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter, wo die Unterlagen am 19.12.2014 eingingen.

Die Beklagte forderte den Beigeladenen zur Erstellung einer Unfallanzeige auf und übersandte an ihn und die Klägerin zur weiteren Ermittlung Fragebögen.

Der Beigeladene teilte der Beklagten in der Unfallanzeige vom 30.01.2015 folgende Unfallschilderung seiner Ehefrau mit:
"Ich ( C., Ehefrau von C.) war mit unserem Pferd am 01.03.2013 in M-Stadt auf einer Zuchtschau / Körung. Wir waren an der Reihe und warteten vor der Halle, es kam ein anderes Pferd aus der Halle. Dieses kam, meines Erachtens, zu nah an unseres. Dabei hat unser Pferd nach dem anderem Pferd ausgeschlagen und traf dabei die Geschädigte (meine Freundin) am Knie."

In den Fragebögen zum Umfang der Mithilfe der Klägerin bzw. zur Mithilfe im Auftrag für das landwirtschaftliche Unternehmen wurden vom Beigeladenen keine Angaben auf Fragen zu Art und Umfang früherer Tätigkeiten der Klägerin im landwirtschaftlichen Unternehmen oder zu einem Auftrag bzw. zu einer Weisung an die Klägerin zur beabsichtigten Tätigkeit gemacht. Stattdessen wurde angegeben:
"Frau A. hatte 2 Pferde bei uns eingestellt. Deswegen war sie des Öfteren bei uns auf dem Hof und hat auch mal freiwillig und unentgeltlich Boxen ausgemistet. Auf Veranstaltungen wo wir mit unseren Pferden teilgenommen haben ging Frau A. aus Interesse und Spass mit." Zur Frage "Wenn kein Auftrag bzw. Weisung vorlag: Welches Interesse hatte der Betriebsunternehmer an der beabsichtigten bzw. ausgeführten Tätigkeit?", wurde mitgeteilt: "Frau A. fragte, ob sie auf die Veranstaltung mit könne und ich bejate dies." Die Frage, ob ohne die Tätigkeit der Klägerin jemand anderes zeitnah die Tätigkeit hätte ausführen müssen, wurde ebenso verneint wie die Frage, ob Entlohnung in bar oder in Naturalien vereinbart worden sei. Zur Frage, ob die Verletzte schon vorher im Unfallbetrieb tätig gewesen sei, erfolgten keine Angaben.

Im Fragebogen zur Pferdehaltung gab der Beigeladene an, dass zum Unfallzeitpunkt vier Zuchtpferde gehalten worden seien, von denen drei geritten worden seien, ferner ein Arbeitspferd und zwei Pensionspferde, von denen eines geritten worden sei. Weiter wurde ein Weidepferd genannt. Regelmäßige Pferdezucht werde seit Mai 2004 betrieben. Zur Frage, aus welchen Gründen sich die Klägerin am Unfalltag an der Unfallstelle aufgehalten habe, heißt es
"Frau A. ging aus Interesse mit."

Die Klägerin führte in Fragebögen vom 06.02.2015 aus, sie sei beim Beigeladenen nicht angestellt werden. Seit ca. 2005 bestehe eine Freundschaft. Die Fragen, ob sie schon früher im landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeholfen habe, sowie die Frage, ob sie eine Tätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben an mehr als 21 Tagen im Jahr vor dem Unfall ausgeübt habe, verneinte sie. Sie bejahte die Frage, ob die Hilfeleistung am Unfalltag nur ausnahmsweise geschah, sowie die Frage, ob es sich gegebenenfalls um eine Tätigkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aus Gegenseitigkeit gehandelt habe und führte aus:
"Ich habe Frau C. ab und zu als Freundin auf dem Hof mit den Pferden geholfen! Ohne Bezahlung!"

Am Unfalltag sei sie ohne Eintritt des Unfalls Peitschentreiberin in der Halle gewesen. Die Dauer der Tätigkeit bis zum Eintritt des Unfalls habe zwei bis drei Stunden betragen; die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit insgesamt ohne Unfall sei ihr nicht bekannt.

Beigefügt war eine Schadensmeldung der Klägerin, worin es heißt:
"Am 01.03.2013 war ich in M-Stadt in der Reitanlage als Treiber für meine Bekannte Fr. C., die ihren Hengst zu Körung vorführte, anwesend.
Als Fr. C. an der Reihe war, führte sie ihren Hengst zum Eingang der Halle. Ich ging im Abstand von ca. 5 m hinter dem Pferd her, als plötzlich von hinten ein weiteres Pferd, meiner Meinung nach, mir zu nahe kam.
Daraufhin drehte ich mich während dem gehen um, da ich erschrocken bin.
Im gleichen Moment, musste Fr. C. (laut ihrer Aussage) mit ihrem Pferd stoppen, da ihr ein anderes Pferd aus der Halle zu nahe entgegen kam. Den entscheidenden Zeitpunkt, wo mich der Pferdehuf traf, kann ich nicht beschreiben, da ich, wie schon erwähnt, beim vorwärts gehen rückwärts blickte."

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2015 die Entschädigung des Unfallereignisses vom 01.03.2013 ab, weil es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe mit folgender Begründung:
"Am 01.03.2013 begleiteten Sie Ihre Freundin ... nach M-Stadt. Bei der Hengstkörung haben sie geholfen, zwei Reitjacken und eine Reitgerte in die Reithallte zu tragen ... Der Ehemann Ihrer Freundin unterhält ein zur SVLFG beitragspflichtiges landwirtschaftliches Unternehmen mit Pferdehaltung. Grundsätzlich beschränken sich im Rahmen einer Pferdehaltung zu Freizeitzwecken - eine Pferdezucht oder eine sonstige gewerbliche Pferdehaltung wird nicht betrieben - die versicherten Tätigkeiten neben den im Rahmen zur Bodenbewirtschaftung anfallenden Arbeiten in erster Linie auf die Versorgung der Tiere, wie Fütterung und Pflegearbeiten. Unversichert sind hingegen sämtliche aus eigenwirtschaftlichen Gründen vorgenommene Handlungen, z.B. Ausritte zwecks Freizeitgestaltung sowie die Teilnahme an Amateur-Sportveranstaltungen. So ist auch die am Unfalltag von Ihnen verrichtete Tätigkeit unversichert. Die Tätigkeit wurde von Ihnen freiwillig erbracht. Die unfallbringende Tätigkeit selbst ist Teil Ihrer Freizeitgestaltung. Sie war von Ihrem eigenen, privaten Interesse am Reitsport und ihrer Pferdeliebe geprägt. Im Vordergrund stand nicht die Erbringung von Leistungen für das landwirtschaftliche Unternehmen, sondern die eigene Freizeitgestaltung bzw. das Betreiben ihres Hobbys im Vordergrund. In diesen Fällen geht die sozialgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auf den Entschluss und das Verhalten des Versicherten nicht die Absicht, die betriebliche Tätigkeit zu fördern, sondern die Verfolgung persönlicher Interessen derart eingewirkt hat, dass die Beziehung der versicherten Tätigkeit zur Unfallursache als unerheblich angesehen werden muss.
Ein Arbeitsunfall liegt deshalb nicht vor."

Mit Widerspruch vom 23.05.2015 machte die Klägerbevollmächtigte geltend, die Klägerin sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert tätig gewesen. Die Klägerin habe ihre damalige Freundin Frau C. zur Hengstschau nach M-Stadt begleitet, wo Frau C. einen Hengst aus ihrer Tinkerzucht habe vorführen wollen. Die Tinkerzucht werde im Internet und auch sonst beworben. Weiter heißt es:
"Unsere Mandantin erlitt den Unfall, als sie für C. eine Jacke und eine Reitgerte in die Halle bringen sollte. Sie hat an der Veranstaltung aus Gefälligkeit für Frau C. teilgenommen, nachdem Frau C. unsere Mandantin als Peitschenführerin auf der Hengstvorführung eingeteilt hat. Nach den Bestimmungen der Hengstvorführung ist zudem ein Peitschenführer zur Vorstellung des Hengstes erforderlich." Vor dem Hintergrund der professionellen Zucht und der Einteilung als Peitschenführerin sei von einem versicherten Unfall auszugehen. Die Teilnahme sei zwar unbezahlt erfolgt, aber nicht allein aus privaten Gründen. Die Tochter der Klägerin habe auf dem Hof der Familie C. Reitunterricht gehabt und Pferde geritten. Daraus habe sich eine Freundschaft entwickelt, so dass die Klägerin auch geholfen habe, zu misten. Frau C. habe die Klägerin öfters gefragt, ob diese auch Reitstunden geben oder mit Hausgästen ausreiten könne. Dies habe die Klägerin, die selbst nicht schwerpunktmäßig reite, getan. Im Winter 2010/2011 habe sie darüber hinaus während einer Krankheit von Frau C. für acht bis zehn Wochen gegen Bezahlung die Pferde versorgt. Seit 2007 sei es üblich gewesen, dass die Klägerin ein- bis zweimal im Jahr jeweils auf Anforderung und Bitte von Frau C. mit auf Fohlenschauen gegangen sei. Die Klägerin habe regelmäßig auf dem Hof nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Verrichtungen ausgeübt. Die Tätigkeit als Peitschenführerin sei eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit gewesen, die gemäß Anweisung von Frau C. und damit auf ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers erfolgt sei, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, d.h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würden und auch unter einem Beschäftigungsverhältnis entsprechenden Bedingungen geleistet worden sei. In der Gesamtschau seien alle Tätigkeiten der Klägerin auf dem Hof und für die Tinkerzucht als arbeitnehmerähnlich zu bewerten, da sie ansonsten von einer Pferdepflegerin auszuführen seien. Sie könnten in einer Gesamtschau nicht allein einem Freizeitverhalten oder einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung unterworfen werden. Die Klägerin sei wie eine fest angestellte Pferdepflegerin eingesetzt worden, die Zuteilung der Arbeiten sei durch die Familienmitglieder C. erfolgt. Ob die Klägerin die Arbeiten aus Freundschaft und Pferdebegeisterung durchgeführt habe, sei insoweit unerheblich. Die seit 2007 regelmäßig verrichteten Arbeiten hätten den Rahmen dessen überschritten, was als Gegenleistung in einem Rechtskreis allgemein üblich sei und erwartet werden könne. Auf den beigefügten Internetauftritt des K. / Ferienhofes C. und Veröffentlichungen des Bayerischen Zuchtverbandes zur Frühjahrskörung 2013 wird verwiesen.

Herr M., Mitarbeiter der Beklagten, hielt im Gesprächsvermerk vom 23.07.2015 über sein Telefonat mit Frau C., der dieser zugeschickt und von ihr unterschrieben zurückgeschickt wurde, Folgendes fest:
Die Klägerin habe vor dem Unfall schon ihre beste Freundin bezeichnet werden können. Die Teilnahme der Klägerin an der Körung am 01.03.2013 und an verschiedenen Fohlenschauen vorher sei nicht speziell auf Bitte von Frau C. erfolgt, sondern die Klägerin habe auf jeden Fall aus eigenem Interesse dorthin mitgehen wollen. Da die Klägerin mit dabei gewesen sei, habe sie schon als Treiberin bei der Körung mit zur Hand gehen sollen. Frau C. habe den Unfall zunächst nicht mitbekommen, weil sie mit dem Pferd voraus in die Halle eingelaufen sei. Sie habe im Hintergrund den Aufschrei wahrgenommen, habe aber schon mit der Vorführung beginnen müssen und habe die Vorführung allein durchgeführt. Erst danach habe sie festgestellt, dass die Klägerin von ihrem Hengst getreten worden sei. Der Hengst sei an diesem Tag unruhig und nervös gewesen, weshalb sie schon vorab um Vorsicht im Umgang mit dem Pferd gebeten habe. Ein Treiber sei bei der Körung nicht unbedingt Voraussetzung. So habe sie das Pferd unfallbedingt allein vorführen müssen und es sei trotzdem gekört worden. Auch bei der letzten Körungsveranstaltung in diesem Jahr habe sie ihr Pferd ohne Treiber vorgeführt. Die Mitarbeit der Klägerin auf dem Pferdehof sei insgesamt aus dem Freundschaftsverhältnis und wegen des Umstands, dass die Klägerin selbst Pferde bei Frau C. untergestellt habe, erfolgt. Diese Arbeiten seien fast immer auf freiwilliger unentgeltlicher Gefälligkeitsbasis erfolgt. Wenn viel Arbeit angefallen sei, habe sie schon mal von sich aus die Klägerin um Mithilfe gebeten. Oft habe die Klägerin auch ohne vorherige Absprache die Boxen ausgemistet; dies sei so üblich und eingespielt gewesen. Einzige Ausnahme sei die Erkrankung von Frau C. im Winter 2010/2011 gewesen: Damals sei die Klägerin über den Maschinenring als Ersatzkraft für Frau C. in einem Zeitraum von 8-10 Wochen eingesetzt gewesen und es sei entsprechende Entlohnung erfolgt. Frau C. habe Reitstunden für Gäste eigentlich nicht von der Klägerin erbeten, da diese nicht die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrung gehabt habe. Es könne schon sein, dass die Klägerin mal mit Hofgästen ausgeritten sei. Zusammenfassend hätten freiwillige Gefälligkeitsleistungen im Rahmen der Freundschaft im Vordergrund gestanden. Wenn die Klägerin keine Zeit oder Lust zur Mithilfe gehabt hätte, sei das auch in Ordnung gegangen. Im Gegenzug sei günstigere Pferdeeinstellmiete gewährt worden und die Tochter der Klägerin habe kostenlos die Pferde auf dem Hof reiten können.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015, abgesandt am 21.09.2015, als unbegründet zurück. Die Unterstützung bei der Körung sei weder als abhängige Beschäftigung noch als Wie-Beschäftigung versichert gewesen, da die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz bzw. die Gefälligkeitsleistung im Vordergrund gestanden habe. Das Tätigwerden am Unfalltag habe sowohl den Zwecken der versicherten Pferdehaltung des Beigeladenen als auch den privaten Interessen der Klägerin gedient. Die Mitarbeit auf dem Pferdehof, die auch ohne Aufforderung von Frau C. erledigt worden sei, und die Begleitung auf Zuchtschauen seien durch die Grundlage der Freiwilligkeit und Gefälligkeit aus dem engen Freundschaftsverhältnis geprägt gewesen bzw. aufgrund der Freundschaft und Pferdebegeisterung der Klägerin erfolgt. Wenn die Klägerin zu den Arbeiten keine Lust oder Zeit gehabt hätte, hätte das auch akzeptiert werden müssen. Die Teilnahme an der Körungsveranstaltung am 01.03.2013 sei ausdrücklich von der Klägerin gewünscht worden. Dabei habe sie auch als Treiberin/Führerin mit zur Hand gehen sollen. Eine Ausnahme der sonst durchgeführten Mithilfe sei der Betriebshilfeeinsatz im Winter 2010/2011 wegen Erkrankung von Frau C. gewesen; hier sei unter Entlohnung Arbeitnehmertätigkeit verrichtet worden, aber nicht zum Unfallzeitpunkt. Wesentliches, die Handlungstendenz bestimmendes Motiv für die Begleitung zur Körung und zur Aushilfe sei die Pferdebegeisterung im eigenen Interesse gewesen. Die Mitwirkung als Treiberin/Führerin sei nicht zwingende Voraussetzung für die Vorführung des Hengstes gewesen; diese habe Frau C. allein durchgeführt und die Körung sei ausgesprochen worden. Die Verrichtung sei nicht unter Umständen erfolgt, die einem Beschäftigungsverhältnis entsprechen würden mangels Abhängigkeitsverhältnis, Eingliederung in deren Unternehmen oder Weisungsgebundenheit. Die Klägerin sei grundsätzlich frei in der Entscheidung gewesen, ob sie Frau C. überhaupt zur Körung begleiten und unterstützen wolle. Bestimmend sei die zwischen Freunden übliche Hilfsbereitschaft gewesen, die auf Gegenseitigkeit beruht habe, denn die Familie C. habe im Gegenzug für die Mithilfe ermäßigte Einstellmiete für die Pferde der Klägerin eingeräumt und ihre Tochter habe kostenlos die Pferde der Familie C. reiten können. Die Hilfe habe auch nicht die Grenze des unter engen Freunden Üblichen überschritten.

Dagegen hat die Klägerin am 21.10.2015 Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben mit dem Klageziel der Feststellung eines Arbeitsunfalls. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, dass ein Peitschenführer zur Vorstellung des Hengstes erforderlich sei. Die Klägerin habe eine Vielzahl von Tätigkeiten für das Unternehmen C. verrichtet, insbesondere
- Mithilfe bei angebotenen Kindergeburtstagen auf dem Hof (u.a. Kuchenbacken, Herrichten des Raums bzw. der Pferde, Beaufsichtigung der Kinder, Führen und Bemalen der Pferde),
- Fertigen von Fotografien, die auf den Internetseiten der C´s. verwendet wurden,
- Reinigung der Ferienwohnungen beim Gästewechsel,
- Hilfe bei Renovierung der Ferienwohnungen,
- Versorgung der Pferde (einschließlich Misten, Füttern, Tränken) und der Kleintiere (Hasen, Enten, Schweine) bei bis zu einwöchigem Urlaub der Familie C. (ohne Milchwirtschaft, insoweit Einsatz eines Betriebshelfers) in mehreren Jahren,
- Reitunterricht, Ausreiten mit Gästen, Mitnahme von Reitschülern im Auto,
- Hilfen bei Fohlen- und Stutenschauen, wobei der Klägerin die notwendige Verbandskleidung bzw. für die Vorstellung der Fohlen ein T-Shirt mit dem Pferdezuchtlogo von Frau C. zur Verfügung gestellt worden sei.

Solche Aufgaben bei Versorgung bzw. Vorstellung von Pferden würden in einem großen Reitstall von Stallmeistern unterstützt. Auf dem Hof habe es zwischen 10 und 12 Pferde gegeben. Es sei nie darum gegangen, aus Pferdeliebe zwei oder drei Pferdeboxen misten zu dürfen. Aus den von der Klägerin übernommenen Arbeiten seien Einnahmen erwirtschaftet worden, was bei Freundschaftsdiensten nicht üblich sei. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass die Tätigkeiten gerade nicht rein freundschaftlich geprägt gewesen seien. Die Klägerin habe arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten verrichtet, die sonst von einer Pferdepflegerin auszuführen seien. Die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII seien erfüllt. Nicht die Klägerin habe Reiten als Hobby ausgeübt, sondern ihre Tochter. Die Einstellgebühren - 120 EUR pro Pferd - seien nicht vergünstigt, sondern normal gewesen. Die Klägerin habe erstmals am Unfalltag als Treiberin bei einer Hengstschau tätig werden sollen, ohne eine Einweisung oder Anleitung zu besonderen Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit Hengsten zu erhalten. Sie habe nicht aus Freude an solchen Pferdeveranstaltungen teilgenommen, sondern auf Aufforderung der Betriebsinhaberin, sonst wäre sie sicher nicht als Treiberin mitgegangen, sondern um Fotos zu machen. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen habe sich im zivilrechtlichen Verfahren auf Haftungsfreistellung gemäß § 104 SGB VII berufen, weil ein Arbeitsunfall vorliege. Aus dem beigefügten Schreiben des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 12.11.2015 im dortigen Verfahren lässt sich entnehmen, dass dieser außerdem geltend gemacht hat, dass das Pferd als Zuchthengst der Erwerbstätigkeit des Beigeladenen diene und sich die reine Tiergefahr realisiert habe, so dass einer Haftung § 833 Satz 2 BGB entgegenstehe.

Die Beklagte hat entgegnet, dass Versicherungsschutz nicht aus der Gesamtschau aller Tätigkeiten der Mithilfe in der Vergangenheit abgeleitet werden könne, sondern entscheidend die Beurteilung der konkret zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit und der sie tragenden Umstände sei. Es habe sich um eine unversicherte Gefälligkeitsleistung im Rahmen des engen Freundschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und Frau C. gehandelt. Die lapidaren Ausführungen der Gegenseite im Zivilprozess zu § 104 SGB VII zum Ausschluss der eigenen Haftung seien nicht überzeugend.

Das SG hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 14.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwar ihre Tochter reite, sie selbst jedoch keine besondere Pferdeliebe empfinde. Sie sei mit Frau C. eng befreundet gewesen, würde in eine Freundschaft viel investieren, könne schlecht "Nein-Sagen" und habe deshalb immer wieder aus Freundschaft Aufgaben übernommen, ohne dies gern zu tun. Sie sei von Frau C. gefragt worden, ob sie mitkommen wolle, und habe aus Freundschaft zugesagt. Viel lieber hätte sie die Aufgabe einer anderen anwesenden Frau übernommen, Fotos zu machen, weil sie dann nicht unmittelbar mit den Tieren zu tun gehabt hätte. Das SG hat ausgeführt, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit, sondern eine unversicherte Gefälligkeitsleistung ausgeführt habe, unter Verweis auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Lediglich ergänzend hat es ausgeführt, dass für die Veranstaltung ein Peitschenführer nicht zwingend nötig und damit die Anstellung eines Pferdepflegers nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe selbst angegeben, dass Motivation für ihr Handeln die enge Freundschaft zu Frau C. gewesen sei und dass es ihr wegen ihres hilfsbereiten Charakters schwer falle, Bitten abzuschlagen, weshalb sie sich im Rahmen der Freundschaft mehr eingebracht habe als eigentlich gewollt. Die durch die Freundschaft stark geprägte Motivation könne nur als private Handlungstendenz gesehen werden. Damit sei schon die erste Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung nicht erfüllt, nämlich dass das Tätigwerden wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen sei.

Gegen das am 26.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerbevollmächtigte am 26.02.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. In der Begründung hat sie im Wesentlichen hervorgehoben, dass
- die geplante Tätigkeit als Peitschenführerin am Unfalltag Teil des Berufsbildes einer Pferdewirtin sei und ansonsten von einem Beschäftigten ausgeführt worden wäre,
- der Einsatz eines Peitschenführers wichtig sei, um die Pferde in den Gangarten besser präsentieren zu können und um eine bessere Bewertung im Interesse des Unternehmers zu erreichen,
- die Klägerin sich nicht freiwillig als Treiberin bereit erklärt habe, sondern von Frau C. dazu "bestimmt" worden sei und dass sie deren Anweisungen gefolgt sei,
- dass eine Gesamtschau aller in erheblichem Umfang geleisteten Tätigkeiten der Klägerin erforderlich sei,
- dass es ein entscheidender Unterschied sei, ob jemand freiwillig Arbeiten durchführe oder ob er sich der Bitte einer Freundin nicht widersetzen könne,
- die Motivation der Klägerin eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung spiele und Versicherungsschutz nur zu versagen wäre, wenn eigene wirtschaftliche Interessen im Mittelpunkt gestanden hätten,
- die Motivation der Klägerin nicht die lockere, keineswegs enge Freundschaft zu Frau C. gewesen sei, sondern die Förderung des Unternehmens des Beigeladenen bzw. die Erfüllung der rechtlichen Pflichten aus dem geschlossenen Auftragsverhältnis.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Die Klägerin habe aus eigener Veranlassung an der Hengstschau teilgenommen. Motivation sei nach ihren eigenen Angaben die enge Freundschaft zu Frau C. gewesen und nicht, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert zu verschaffen. Es habe sich um eine unversicherte Gefälligkeitsleistung gehandelt.

Auf Nachfrage des Gerichts zur Erstschilderung gegenüber der Beklagten - insbesondere Angabe des Handelns aus Gefälligkeit und fehlende Erwähnung der Tätigkeit als Treiber - hat die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.06.2016 erklärt, die Sachverhaltsschilderung vom 03.09.2014 sei missverständlich gewesen. Der Begriff "Gefälligkeit" habe ausdrücken sollen, dass die Klägerin ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig gewesen sei. Bei der Unfallschilderung sei versehentlich die Erstschilderung an die Haftpflichtversicherung übernommen worden, wobei der Schwerpunkt der Darstellung auf dem Schlag des Pferdes gegen die Klägerin gelegen habe, während die Tätigkeit als Treiberin erst im weiteren Verlauf thematisiert worden sei. Auf weitere Frage des Gerichts, wie die Klägerin die in der Berufungsbegründung hervorgehobenen besonderen Kenntnisse einer Treiberin erworben habe, hat die Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin habe die Einweisung, wie sie Pferde anzutreiben habe, von Frau C. erhalten und sei nur für den Pferdehof der C´s. tätig gewesen. Vor der Körung am 01.03.2013 habe die Klägerin im Rahmen von Fohlenschauen (u.a. 26.08.2007 in R-Stadt; 11.09.2007, 20.08.2011 und 25.08.2012 in S-Stadt), bei einer Fohlenvorstellung am Hof C. (21.08.2011), bei einer Stutenleistungsprüfung in M-Stadt (Oktober 2011), und bei der Landeszuchtschau 2012 in M-Stadt (16.06.2012) mitgewirkt bei Vorbereitung und Vorstellung der Pferde. Bei Vorführung im Freilauf habe die Klägerin auch als Treiberin mitgearbeitet. Die Vorbereitungen hätten bereits am Vortag das Waschen der Tiere (Verwendung von Shampoo, Glanzspray), die Reinigung der Boxen, damit die Pferde möglichst sauber bleiben, sowie das Herrichten und Reinigen der Utensilien (Pferdeputzzeug, Wassereimer, Heu, Startnummer, Gamaschen usw.) umfasst. Am Veranstaltungstag selbst sei nochmaliges Striegeln und ggf. nochmaliges Waschen der Tiere erfolgt, ihr Verladen und die Fahrt zum Veranstaltungsort. Zu einigen Veranstaltungen habe die Klägerin die Pferde mit dem eigenen Pkw und einem geliehenem Anhänger gefahren, weil mit dem Anhänger von C. nicht alle Pferde transportiert werden konnten. Vor Ort hätten die Pferde nochmals punktuell gründlich gesäubert werden müssen und seien zusammen mit Frau C. von der Klägerin vorgestellt worden, teilweise an der Hand und auch im Freilauf. Auf den Veranstaltungen der letzten Jahre habe die Klägerin Verbandskleidung zu weißen Hosen getragen. Die Verbandskleidung habe Frau C. bestellt und zur Verfügung gestellt. Auf den beigefügten Zeitplan für die Frühjahrskörung am 01.03.2013 in M-Stadt wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 07.12.2018 ist der landwirtschaftliche Unternehmer C. zum Verfahren beigeladen worden.

Im Erörterungstermin am 11.01.2019 sind die Beteiligten gehört und die Zeuginnen E. und C. vernommen worden. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

* Der Beigeladene hat u.a. mitgeteilt, dass zum Unfallzeitpunkt nach seiner Erinnerung sechs bis sieben eigene Pferde und zwei von der Klägerin eingestellte Pferde auf dem Hof gewesen seien. Einstellungen seien auf engste Freunde oder Verwandte beschränkt. Wenn der Pferdebesitzer da sei, versorge er sein Pferd selbst und kümmere sich vielleicht auch um die Pferde der Familie C ... Sei der Pferdebesitzer nicht da, kümmere sich die Familie C. um das Pferd. Die Stallmiete einschließlich Futter, Heu und Stroh etc. habe damals 60 EUR pro Pferd und Monat betragen. Bei der Höhe sei berücksichtigt worden, dass keine Reithalle zur Verfügung stehe und sich die Klägerin sehr eingebracht und sich auch um die anderen Pferde gekümmert habe. Die Körung am 01.03.2013 sei die erste Körung gewesen, an der sie teilgenommen hätten. Vorher hätten sie den Nachwuchs schon als Fohlen verkauft. Weil D. züchterisch interessant gewesen sei, hätten sie ihn selbst aufziehen und kören lassen wollen, auch um einen guten Preis zu erzielen. Die Körung sei wichtig für die Zucht, könne nicht beliebig wiederholt werden und wirke sich auf den Preis aus; sie könne durchaus 1.000 EUR bei einem Tinker ausmachen. Seine Frau und teilweise seine Schwägerin würden Reitunterricht für Gäste und Kinder aus der Umgebung geben. Die Klägerin sei nach seiner Erinnerung durchaus vier- bis fünfmal in der Woche am Hof gewesen und habe auch mitgeholfen. Aus seiner Sicht habe sie ihre Pferdebegeisterung ausgelebt. Sie habe auf Fohlen- und Stutenschauen, beim Versorgen der Pferde oder bei Veranstaltungen wie Kindergeburtstagen mitgeholfen. Zur Frage, warum sich entsprechende Angaben nicht in den Fragebögen finden würden, hat der Beigeladene angegeben, dass aus seiner Sicht die Hauptarbeiten bei ihnen gelegen hätten; er sehe hier keinen Widerspruch.

* Die Klägerin hat über das Kennenlernen der Familie C. über die Töchter berichtet. Ihre Tochter habe ca. 2004, sie selbst 2008 zu reiten begonnen; seit 2007 hätten sie und ihre Tochter eigene Pferde. Für die zwei zum Unfallzeitpunkt eingestellten Pferde habe sie 120 EUR pro Pferd und Monat (60 EUR bar, 60 EUR per Überweisung) gezahlt. Für die Unterbringung der Pferde ein bis zwei Monate nach dem Unfall bei einem Bauern habe sie 100 EUR pro Monat und Pferd gezahlt. Sie sei teils vier- bis fünfmal pro Woche, teils täglich am Hof gewesen, meist ab Mittag und relativ lang. Sie habe immer mit ausgemistet, oft die Ferienwohnungen saubergemacht, beim Ponyführen und bei Kindergeburtstagen geholfen, sei beim Reitunterricht für Anfänger eingesprungen und habe häufig bei Fohlenschauen geholfen. Anfangs sei sie von Frau C. gebeten worden, mitzukommen und es sei für sie neu und interessant gewesen. Irgendwann habe sich das Ganze aus ihrer Sicht verselbständigt, sie sei nicht mehr gebeten, sondern nur verständigt worden, wenn eine Veranstaltung gewesen sei, und habe sich eher verpflichtet gefühlt, teilzunehmen. "Nein"-Sagen falle ihr wohl auch schwer. Ein Jahr vor der Körung von D. habe sie gemeinsam mit Frau C. und deren Schwägerin D. Z. in M-Stadt eine Körung angeschaut, auch, um die Abläufe einer Körung kennenzulernen. Die Klägerin hat nicht mehr genau sagen können, wie die Vereinbarung ihrer Mitfahrt zur Körung zustande gekommen sei. Es sei ausgemacht gewesen, dass sie mitkomme, eigentlich zum Fotografieren und Vorbereiten. Frau Z. habe Peitschentreiberin sein sollen, sei aber kurzfristig ausgefallen, ca. ein bis zwei Wochen vorher. Nach ihrer Erinnerung habe ihr Frau C. gesagt, dass D. verhindert sei und sie, die Klägerin, als Peitschenführerin mitmachen müsse. Eigentlich habe sie das nicht gern machen wollen, auch weil sie D. als etwas schreckhaft empfunden habe. Sie sei vorher bei Fohlenschauen schon ca. zwei- bis dreimal als Peitschentreiberin eingesetzt gewesen. Sie habe immer etwas Angst vor den Pferden gehabt und daher grundsätzlich nicht gern als Peitschentreiberin mitgemacht. Gemeinsam probiert oder geübt habe man vor der Körung nicht. An spezielle Anweisungen von Frau C. zu ihrem Verhalten etc. bei ihrer Aufgabe als Peitschentreiberin hat sie sich nicht erinnern können. Warum sie im Fragebogen an die Beklagte nur ein "Helfen ab und zu" angegeben habe, könne sie nicht genau sagen. Sie habe wohl nichts Falsches angeben wollen. Auf Frage, welche "Gegenleistungen" sie bekommen habe bzw. warum sie so umfangreiche Hilfen geleistet habe, hat die Klägerin angegeben, dass sich das Verhältnis einfach im Lauf der Zeit in diese Richtung entwickelt habe. Die Freundschaft zu Frau C. sei damals schon sehr eng
gewesen.

* Die Zeugin E. hat angegeben, die Klägerin sei eine sehr enge Freundin; Frau C. kenne sie flüchtig. Die Zeugin E. habe selbst Pferde und reite, habe vor dem Unfalltag aber noch an keinen Fohlen- oder Stutenschauen bzw. Körungen teilgenommen. Die Klägerin habe sie gefragt, ob die Zeugin E. Zeit und Lust habe, zur Körung mitzufahren und Fotos zu machen, weil die Klägerin als Peitschentreiberin einspringen sollte. Besondere Anweisungen für die Fotografien habe Frau C. ihr nicht gegeben; diese habe wohl einfach ein paar Fotos von der Körung haben wollen. Die Zeugin E. sei aus Freundschaft zur Klägerin mitgefahren und weil sie gedacht habe, es könne ganz interessant sein. Die Klägerin habe ihr vorher schon gesagt, dass sie nicht gern als Peitschentreiberin teilnehmen würde, weil der Hengst sehr schreckhaft sei. Die Zeugin E. habe daraufhin gemeint, dass sie auch denke, dass der Umgang mit einem Hengst in erfahrenere Hände gehöre und die Klägerin es dann halt nicht machen sollte. Daraufhin habe die Klägerin gemeint, sie müsse mitmachen, weil Frau C. sonst niemanden habe.

* Die Zeugin C. hat den häufigen Aufenthalt der Klägerin auf dem Hof und deren umfangreiche Mithilfe bestätigt. Umgekehrt habe die Klägerin keinen entsprechenden Hilfebedarf gehabt. Hintergrund der Hilfe sei aus ihrer Sicht ihre sehr enge damalige Freundschaft gewesen. Die Zeugin C. hat angegeben, nie selber als Treiberin tätig gewesen zu sein. Sie habe die Aufgaben vom Sehen gekannt und sich beim Zuchtverband informiert, worauf zu achten sei. Sicher habe sie auch mal gesagt, dass das Pferd möglichst im Trab laufen solle. Genauere Informationen oder Anweisungen darüber, wie das Treiben stattfinden sollte, habe sie weder vom Zuchtverband erfahren noch an die Klägerin weitergegeben. Nach der streitgegenständlichen Körung habe sie nur noch einmal an einer Körung teilgenommen, ohne Treiber; diese Körung sei nicht erfolgreich gewesen. Es sei absolut üblich, bei Körungen einen Treiber dabei zu haben; wie wichtig ein Treiber sei, habe sie bei dieser zweiten Veranstaltung festgestellt. Wegen der schlechten Erfahrungen bei der ersten Körung (Unfall) habe sie sich aber nicht getraut, jemanden als Treiber mitzunehmen. Auf die Frage, ob man einen Treiber nicht anstellen könne für einen Tag oder ob es unter Pferdezüchtern üblich sei, sich gegenseitig zu unterstützen, hat die Zeugin C. erklärt, dass sie das nicht wisse und sich auch nicht entsprechend erkundigt habe. Sie gehe davon aus, dass in großen Zuchtbetrieben entsprechende Angestellte die Aufgabe übernehmen würden. Die Körung sei eine wichtige Veranstaltung mit wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb gewesen, weil die Körung für die Verwendung des Pferdes zur Zucht und die dabei erzielte Bewertung für den Wert des Pferdes sehr wichtig sei. An Einzelheiten, wie es zur Teilnahme der Klägerin und der Zeugin E. gekommen sei, hat sie sich nicht erinnern könne. Sie habe für die Körung selbst mit dem Hengst zu Hause geübt, könne sich aber nicht erinnern, ob sie mit einem Treiber bzw. mit der Klägerin als Treiberin geübt habe. Als Zeitdauer für die Veranstaltung mit Vorbereitung sei der gesamte Tag geplant gewesen. Die verpflichtende Verbandskleidung habe sie für sich und eine weitere Person besorgt und bei entsprechenden Veranstaltungen dem Mitwirkenden den Verbandspullover gegeben. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters unter Hinweis auf den Gesprächsvermerk mit der Zeugin, wonach die Klägerin auf jeden Fall bei der Körungsveranstaltung habe dabei sein wollen, hat die Zeugin erklärt, heute keine Erinnerung mehr an die Einzelheiten zu haben und dies aus eigener Erinnerung nicht mehr bestätigen zu können. Auf Frage, ob die Klägerin ihr gegenüber mal geäußert habe, dass sie nicht so gern mitwirken bzw. lieber nicht als Treiberin tätig sein wolle oder dass sie sich unwohl fühle, hat die Zeugin C. erklärt, dass die Klägerin dies ihr gegenüber sicher nicht so geäußert habe, auch nicht im Zusammenhang mit dieser Körung. Sonst hätte die Zeugin versucht, jemand anderen zu finden. Sie wäre trotzdem zur Körung gefahren. Auf Nachfrage, ob denn weitere Personen zur Verfügung gestanden hätten, hat die Zeugin angegeben, dass sie dann jemanden habe suchen müssen. Damals seien schon vor allem ihre Schwägerin und die Klägerin bei solchen Veranstaltungen mitgefahren. Sie habe damals angenommen, dass es bei einer Körung ähnlich sei wie bei Fohlenschauen, bei denen durchaus Mitarbeiter vom Zuchtverband da wären, die als Treiber aushelfen würden, wenn man selber keinen mitgebracht habe. Auf Frage zum Unterschied zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Betriebshelferin während der Erkrankung der Zeugin C. von ihrer sonstigen Mithilfe, hat die Zeugin C. erklärt, als Betriebshelferin sei die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, täglich alle Pferde zu versorgen gegen Entlohnung, während es sonst der Klägerin überlassen gewesen sei, ob sie auch Pferde der C´s. versorge, was sie teilweise getan habe.

Im Anschluss an den Erörterungstermin hat die Beklagte mit ausführlicher Stellungnahme vom 23.01.2019 ihre Auffassung bekräftigt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Peitschentreiberin eine unversicherte Tätigkeit gewesen sei. Sie sei nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Wesentlichen im Rahmen der Sonderbeziehung einer äußerst engen Freundschaft der Klägerin mit der Unternehmerin C ... Auf Diskrepanzen zu den Schilderungen von Art und Umfang der Mithilfe der Klägerin im landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und im gerichtlichen Verfahren ist hingewiesen worden; diese Widersprüche seien nicht plausibel erklärt worden. Nach Angaben des Ehepaars C. im Verwaltungsverfahren sei die Klägerin aus eigenem Interesse bzw. aus Interesse und Spaß zur Körung mitgekommen. Selbst wenn die Klägerin öfter als zunächst angegeben Arbeiten verrichtet habe, sei Grundlage die Freundschaft bzw. die Sonderbeziehung zu Frau C. gewesen. Die Klägerin habe zwei Pferde auf dem Hof eingestellt gehabt, was nur Verwandten oder engsten Freunden der Familie C. gewährt worden sei. Daher seien ihre meisten Aufenthalte auf dem Hof zunächst durch ihr eigenwirtschaftliches Interesse an der eigenen Pferdeversorgung bedingt gewesen. Sofern sie dabei weitere Hilfstätigkeiten verrichtet habe, sei dies aus gesellschaftlicher Motivation und eigenem Antrieb erfolgt. Frau C. habe diese Mithilfe - mit seltenen Aufnahmen - nicht explizit gefordert bzw. erwartet. Zwar habe die Körung sicher erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Pferdezucht gehabt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht aus eigenem Interesse teilgenommen bzw. die Tätigkeit als Peitschenführerin übernommen habe. Soweit sie nun behaupte, dass sie die Aufgabe als Peitschenführerin nicht oder nur ungern übernommen habe und lieber fotografiert hätte, habe sie dies gegenüber Frau C. niemals geäußert. Selbst dann sei aber die Übernahme dieser Aufgabe in der engen Freundschaft zu Frau C. und in der deswegen von der Klägerin empfundenen gesellschaftlichen Verpflichtung begründet. Die Tätigkeit als Treiberin sei nicht als unübliche, über sonst von der Klägerin als Freundschaftsdienst erbrachte Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit zu sehen, da die Klägerin bereits früher auf Fohlenschauen die Unternehmerin begleitet und als Treiberin oder Fotografin mitgewirkt habe. Das Führen eines Pferdes als Treiberin sei für eine langjährige Pferdebesitzerin keine außergewöhnlich gefährliche Tätigkeit, die über das generelle Risiko im Umgang mit Nutztieren hinausgehe. Aus den detaillierten Angaben der Zeugin C. im Verwaltungsverfahren vom 29.07.2015 ergebe sich durchaus ein Eigeninteresse der Klägerin an der Teilnahme an der Körung. Im Endeffekt habe die Klägerin im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung, nämlich Freizeit mit Pferden und ihren besten Freundinnen zu verbringen, an der Körung teilgenommen wie auch schon bei früheren Fohlenschauen. Im Gegenzug habe sie ihre eigenen Pferde kostengünstig unterbringen können und ihre Tochter habe die Pferde der Betriebsunternehmer reiten dürfen.

Die Klägerbevollmächtigte hat mit Stellungnahme vom 30.01.2019 demgegenüber ihre Überzeugung bekräftigt, dass eine versicherte Wie-Beschäftigung vorgelegen habe unter Verweis auf die Vielzahl der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten auf dem Hof, die von Angestellten hätten verrichtet werden können. Die Klägerin sei in der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht frei gewesen. Das zunächst freundschaftlich begonnene Bitten um Hilfe habe sich zu immer klareren Anweisungen gesteigert, im Betrieb mitzuhelfen. Die Tätigkeiten seien nicht durch Gegenseitigkeit geprägt gewesen. Die Zeugin C. habe angegeben, selbst keine Gefälligkeiten für die Klägerin ausgeführt zu haben. Die Pferde der Klägerin seien nicht unentgeltlich, sondern gegen entsprechendes Entgelt eingestellt worden. Bei der nachfolgenden Einstellung habe die Klägerin weniger gezahlt. Die Klägerin sei zeitlich und örtlich sowie in der Art der Ausführung in Anlehnung an Beschäftigungsverhältnisse typischen Weisungsrechten unterworfen gewesen. Die zwingend vorgeschriebene Verbandskleidung sei durch die Zeugin C. gestellt worden, die auch Zeit und Ort der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben habe. Zumindest seien hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit eines Peitschentreibers die grobe Tendenz und Zielrichtung der Tätigkeit vorgegeben gewesen, insbesondere das Pferd möglichst im Trab vorzustellen. Die Freundschaft habe demnach der Beschäftigung nicht das entscheidende Gepräge gegeben.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2019 wird verwiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 01.03.2013 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Akten des LSG verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als begründet, denn die Klägerin hat am 01.03.2013 einen Arbeitsunfall erlitten.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 9 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat am 01.03.2013 einen Unfall erlitten, als ihr ein Pferd gegen das linke Knie trat und dadurch u.a. eine Mehrfragmentfraktur ihres linken lateralen Femurkondylus als Gesundheitserstschaden verursacht wurde. Abweichend von der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanz war die Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt auch eine versicherte Verrichtung im Sinne des SGB VII.

Nach Überzeugung des Senats hat die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht nur - wie in den Erstangaben von ihrer Klägerbevollmächtigten gegenüber der A. Versicherung und gegenüber der BG Verkehr geschildert - zwei Jacken und eine Reitgerte in die Reithalle getragen, sondern sie war als Peitschenführerin bzw. Treiberin des Hengstes vorgesehen und ging in dieser Eigenschaft hinter dem Pferd in die Reithalle. Dass die Klägerin auf dem Weg in die Halle war, um dort als Peitschenführerin unter Einsatz der mitgeführten Gerte tätig zu werden, ergibt sich aus den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 06.02.2015 gegenüber der Beklagten, den Angaben von Frau C. laut Gesprächsvermerk des Beklagten vom 23.07.2015 und wurde insbesondere auch von der Zeugin E. im Erörterungstermin vor dem LSG bestätigt.

Die Mitwirkung der Klägerin an der Hengstkörung als Peitschenführerin war auch eine versicherte Verrichtung.

1. Allerdings war die Klägerin bei Mitwirkung an der Körung als Peitschenführerin nicht als abhängig Beschäftigte des Beigeladenen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig.

Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird ausgeübt, wenn die konkrete Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis (dem Beschäftigungsverhältnis) zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis - der Beschäftigung - nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 21 m.w.N.).

Ein solches Beschäftigungsverhältnis mit entsprechendem gegenseitigen Rechtsbindungswillen hat zwischen dem beigeladenen Unternehmer und der Klägerin zum Unfallzeitpunkt aber nicht bestanden.

Für den Begriff des Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gilt über § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 11 m.w.N.).

Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG ebenda). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG ebenda).

"Arbeit" im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist jedes bewusste, zielgerichtete Verhalten des Menschen, das der Befriedigung eigener oder fremder Bedürfnisse dient, wobei der Begriff wirtschaftlich - nicht erwerbswirtschaftlich - zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.). Dabei steht Unentgeltlichkeit im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung einer Beschäftigung nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 13 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hatten der Beigeladene und die Klägerin zwar in der Vergangenheit einen zeitlich begrenzten Vertrag zur Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen, nämlich während der Krankheit von Frau C. im Winter 2010/2011 für die Dauer von ca. 8 bis 10 Wochen. In diesem Zeitraum war die Klägerin zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet und erhielt im Gegenzug dafür auch ein Entgelt.

Allerdings bestand davor wie in der Folgezeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Überzeugung des Senats weder ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenem bzw. dessen Ehefrau noch ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV als Grundlage für die unfallbringende Verrichtung der Klägerin als Treiberin am Unfalltag.

Soweit die Klägerin immer wieder verschiedenste Arbeiten auf dem Hof übernahm, erfolgte dies nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht zur Erfüllung einer tatsächlichen oder vermeintlichen rechtlichen Haupt- oder Nebenpflicht, sondern freiwillig aufgrund der damals sehr engen Freundschaft der Klägerin mit der Ehefrau des Unternehmers. Objektive Anhaltspunkte, die der Klägerin Grund für die Annahme einer bestehenden Rechtspflicht zur Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen gegeben hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Beweisaufnahme einschließlich der Befragung der Klägerin selbst durch das SG wie auch im Berufungsverfahren ergeben, dass die Klägerin verschiedene Verrichtungen auf dem Hof freiwillig aufgrund der vor dem Unfall sehr engen Freundschaft mit der Zeugin C. übernommen hat. Dass diese Freundschaft zum Unfallzeitpunkt sehr eng und damit nicht - wie von der Klägerbevollmächtigten teilweise behauptet "eher locker" - war, wurde im Erörterungstermin ausdrücklich von der Klägerin, der Zeugin C. und von der Zeugin E., einer langjährigen engen Freundin der Klägerin, bestätigt. Dies stimmt überein mit den Erstangaben der Klägerin gegenüber der Beklagten, wonach sie "als Freundin" auf dem Hof geholfen habe, und mit ihren Ausführungen vor dem SG, wonach Grund für die umfangreiche Mithilfe die damals enge Freundschaft und ihr hilfsbereiter Charakter gewesen seien. Die Ansicht der Klägerbevollmächtigten geht fehl, soweit sie annimmt, Umfang und / oder Einseitigkeit der freiwilligen Hilfeleistungen innerhalb der freundschaftlichen Beziehung hätten hier die Freundschaft gleichsam in ein Beschäftigungsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeitspflichten umgewandelt. Nicht zuletzt hat die Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen, die Klägerin habe aus Gefälligkeit gehandelt, um auszudrücken, dass kein "schriftlicher Arbeitsvertrag" bestanden habe. Es hat aber nach durchgeführter Beweisaufnahme auch kein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden und es gibt keinerlei Hinweise auf irgendwelche rechtliche Pflichten der Klägerin zur Mitarbeit auf dem Hof. Insbesondere haben der Beigeladene und seine Ehefrau mehrfach überzeugend irgendwelche Verpflichtungen der Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort, Art oder Umfang ihrer Hilfeleistungen verneint. Vielmehr war es der Klägerin überlassen, ob sie überhaupt anfallende Verrichtungen im Unternehmen des Beigeladenen übernahm bzw. welche Tätigkeiten in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie ausführte. Selbst wenn die Klägerin teilweise eine moralische Verpflichtung zur Mithilfe wegen ihrer engen Freundschaft zur Ehefrau des Unternehmers empfunden haben mag, würde dies nicht die Annahme einer rechtlichen Verpflichtung ersetzen. Dass sich jemand Bitten enger Freunde nicht entziehen kann oder schlecht "nein" sagen kann, macht ihn nicht zum abhängig Beschäftigten seiner Freunde. Eine dauerhafte Eingliederung der Klägerin in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses lag nach den Gesamtumständen nicht vor.

Auch der Einsatz der Klägerin als Peitschenführerin am Unfalltag und ihre konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt - nämlich die Begleitung des Pferdes in die Halle als Peitschenführerin - erfolgte nach durchgeführter Beweisaufnahme keineswegs zur Erfüllung einer tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Rechtspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin handelte nicht zur Erfüllung eines bindenden schuldrechtlichen Vertrags (z.B. eines Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 662 BGB), sondern erwies ihrer Freundin eine "außerrechtliche" Gefälligkeit, wie sie selbst im Verwaltungsverfahren mehrfach betont hatte (vgl. zur Abgrenzung auch BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 14). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin oder Frau C. von einer rechtlichen Bindung der Klägerin durch ihre Bereiterklärung zur Mithilfe als Peitschenführerin ausgegangen sind. Einzelheiten zur Vereinbarung der Mitfahrt der Klägerin zur Körung waren im Erörterungstermin weder der Klägerin noch Frau C. erinnerlich. Den Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen E. und C. entnimmt der Senat letztlich, dass ursprünglich die Schwägerin von Frau C., Frau D. Z., als Treiberin mitwirken sollte, dass diese am Unfalltag aber keine Zeit hatte und dass deswegen die Klägerin relativ kurzfristig - nämlich ca. ein bis zwei Wochen vorher - auf Bitte von Frau C. anstelle von Frau Z. als Peitschenführerin einsprang. Dabei ergibt sich aus den Angaben der Klägerin selbst und aus der Aussage der Zeugin E., dass die Klägerin aufgrund einer gewissen empfundenen moralischen Verpflichtung, nämlich um ihre sehr gute Freundin nicht im Stich zu lassen, als Treiberin tätig wurde, aber nicht aufgrund eines mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrags. Denn nach Aussage der Zeugin E. hatte die Klägerin ihr gegenüber angegeben, sie "müsse" als Treiberin mitmachen, weil Frau C. sonst niemanden habe. Ferner hat die Zeugin C. im Erörterungstermin glaubhaft versichert, dass sie sich ggf. nach jemand anderen umgesehen hätte, falls die Klägerin ihr abgesagt hätte oder ihre Bedenken an der Teilnahme mitgeteilt hätte und dass sie, Frau C., selbst - falls sie niemand anderen gefunden hätte - auch ohne mitgebrachten Peitschenführer an der Körung teilgenommen hätte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Zeugin C. noch davon ausgegangen, dass ähnlich wie bei Fohlenschauen auch im Rahmen von Körungen ggf. anwesende Mitarbeiter des Zuchtverbandes bei Bedarf als Peitschenführer einspringen, und die Bedeutung der Mitwirkung einer Peitschenführerin für eine erfolgreiche Körung war ihr nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, weshalb sie aus damaliger subjektiver Sicht auch keine Veranlassung hatte, der Zusage einer solchen Hilfe eine besondere - insbesondere rechtliche - Bindungswirkung zuzumessen oder sich auf diese verlassen zu müssen. Tatsächlich hat die Zeugin C. auch an einem späteren Körungstermin teilgenommen, ohne einen eigenen Peitschenführer mitzunehmen. Außerdem belegt die von der Klägerin vorgetragene kurzfristige Absage der eigentlich vorgesehenen Peitschenführerin Frau Z., die offensichtlich unproblematisch von Frau C. akzeptiert worden war, dass keiner der Beteiligten von irgendeiner Rechtspflicht einer entsprechenden Zusage zur Mitwirkung an der Körung als Peitschenführerin ausgegangen war.

2. Die Klägerin war aber bei ihrer Verrichtung als Treiberin als sogenannte "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Beigeladenen und seine Ehefrau versichert tätig.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr. 56 m.w.N; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 17 ff.).

Dass die Mitwirkung der Klägerin als Peitschenführerin an der Körung dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Beigeladenen diente, einen wirtschaftlichen Wert hatte, nämlich durch die Auswirkung der Körung auf die Verwendung des Hengstes zur Zucht und die Steigerung des wirtschaftlichen Wertes bei gutem Ergebnis, und mit Willen des Unternehmers erfolgte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Überzeugung des Senats ohne jeglichen Zweifel fest. Die Mitwirkung eines Peitschenführers war und ist zwar - entgegen teils anderslautender Behauptungen der Klägerbevollmächtigten im Verfahren - nicht verpflichtend vorgeschrieben, erfolgt aber in aller Regel. Denn sie dient der besseren Präsentation des Pferdes mit Blick auf dessen Gangbild und seine Gesamtwirkung und damit der Sicherstellung der erfolgreichen Körung sowie dem Erreichen einer möglichst guten Bewertung, was sich wirtschaftlich auf den Wert des Hengstes auswirkt und auf seine Einsatzmöglichkeiten in der Pferdezucht. Schon daraus ergibt sich der wirtschaftliche Wert des Einsatzes eines Peitschenführers, auch wenn die Treibertätigkeit nur verhältnismäßig wenig Zeit im Rahmen der auf den ganzen Tag angelegten Körungsveranstaltung in Anspruch nimmt.

Die Mitwirkung eines Peitschenführers im Rahmen der Hengstkörung ist auch eine Verrichtung, die von Personen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt zu werden pflegt, nämlich u.a. von in Ausbildungsställen angestellten Pferdewirten, und die Verrichtung wurde im konkreten Fall von der Klägerin unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen erbracht.

Dabei setzt Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen; so braucht laut BSG weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen und es ist auch keine Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 21). Vielmehr muss "das Gesamtbild der Tätigkeit in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben" (vgl. so BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Juris RdNr. 23). Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, um so eher ist eine Wie-Beschäftigung zu bejahen (vgl. BSG ebenda). So spricht für eine Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können sowie die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte im Sinne von § 106 Gewerbeordnung (GewO) und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 24). Unschädlich ist laut BSG die Geringfügigkeit der Tätigkeit oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft tatsächlich nicht beschäftigt hätte; auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt würden; es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 24).

Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit dagegen laut BSG verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen will und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 26). Dafür spricht, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird (vgl. BSG ebenda). Dasselbe soll gelten, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen Auftrag im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne (vgl. BSG ebenda).

Im vorliegenden Fall spricht für Arbeitnehmerähnlichkeit der Tätigkeit der Klägerin als Peitschenführerin neben der Tatsache, dass diese Aufgabe in größeren Zuchtbetrieben üblicherweise von abhängig beschäftigten Pferdewirten übernommen wird, dass die Klägerin hinsichtlich Zeit und Ort der Ausführung durch die unternehmerische Entscheidung der Anmeldung des Hengstes zu der bestimmten Körung gebunden und schon angesichts der klar strukturierten Abläufe in eine vorgegebene Organisation im Rahmen der Körung eingegliedert war. Außerdem musste die Präsentation des Hengstes zwangsläufig im arbeitsteiligen Zusammenwirken der Klägerin als Peitschenführerin mit der Ehefrau des Unternehmers als derjenigen, die das Pferd führte, frei laufen ließ und zu gegebener Zeit wieder einfing, erfolgen, was eine Anpassung bzw. Unterordnung der einzelnen Handlungen der Klägerin an diejenigen der Pferdeführerin und damit eine Eingliederung der Klägerin in die von der Pferdeführerin fremdbestimmten Abläufe zur Folge hatte. Schon mangels eigener Fachkunde musste die Klägerin entsprechenden fachlichen Weisungen von Frau C. als Ehefrau und Vertreterin des Unternehmers folgen, selbst wenn diese inhaltlichen Anweisungen dürftig gewesen sein mögen und sich im Wesentlichen darauf beschränkt haben sollten, dass die Klägerin darauf achten solle, dass das Pferd möglichst im Trab laufen solle. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Klägerin nur von der Ehefrau des Beigeladenen hinsichtlich der Aufgaben als Peitschenführerin Unterweisungen erhalten hatte und sich damit deren fachlichen Weisungen unterordnete. Dabei handelte die Zeugin C. auch als Vertreterin des Unternehmers, da sie als Ehefrau im landwirtschaftlichen Unternehmen umfassend mitarbeitete und wie der Erörterungstermin gezeigt hat, gerade die Aufgaben im Zusammenhang mit der Pferdezucht übernahm.

Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht gegen das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung nicht, dass die Klägerin im eigenen Interesse tätig geworden wäre oder dass die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung der Klägerin zum Unternehmer geprägt gewesen wäre.

Soweit im Verwaltungsverfahren vom Beigeladenen und der Zeugin C. betont wurde, die Klägerin habe aus eigenem Interesse an der Körung teilgenommen, lässt sich daraus unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ableiten, dass die Klägerin bei ihrem Einsatz als Peitschenführerin in Wirklichkeit allein eigene Angelegenheiten habe verfolgen wollen, so dass es an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung ihrer Verrichtung fehlen würde. Zum einen ist zu unterscheiden zwischen der Begleitung einer Freundin zu einer Körung, ggf. in der Rolle als Zuschauerin, die auch Fotos macht, und der Mitwirkung an der Präsentation des Hengstes als Peitschenführerin. Selbst wenn die Klägerin aus sportlichem Interesse, Pferdeliebhaberei, Neugier oder freundschaftlicher Verbundenheit die erste Körung eines Hengstes aus der Pferdezucht C. miterleben wollte, obwohl sie zuvor schon einmal eine Körung besucht hatte, erklärt das nicht, welches Eigeninteresse sie an ihrer eigenen Mitwirkung als Peitschenführerin gehabt haben sollte. Zum anderen hat die Klägerin glaubhaft und von der Zeugin E. bestätigt vorgetragen, dass sie die Aufgabe als Peitschenführerin nicht aus eigenem Antrieb übernommen hatte, sondern deswegen, weil die eigentlich vorgesehene Peitschenführerin kurzfristig ausgefallen war. Zu keinem Zeitpunkt ist vorgetragen worden, dass die Klägerin aus eigenem Antrieb oder aus eigenem Interesse die Aufgaben als Peitschenführerin übernommen oder sich gar dafür angeboten hätte. Allenfalls lässt sich den Angaben der Familie C. im Verwaltungsverfahren entnehmen, dass nach Vorstellung von Beigeladenem und seiner Ehefrau die Klägerin - wenn sie schon mitfuhr - dann eben auch mithelfen bzw. verschiedene Aufgaben übernehmen sollte.

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin als Peitschenführerin war auch nicht durch eine Sonderbeziehung der Klägerin zu dem Unternehmer geprägt, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausschließen würde. Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R - Juris RdNr. 28). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder als selbstverständlich erwartet wird (vgl. BSG ebenda). Zwar bestand nach den Darstellungen der Klägerin und der Zeugin C. zum Unfallzeitpunkt zwischen ihnen eine sehr enge Freundschaft, die Grund für zahlreiche Hilfen der Klägerin waren, welche dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Beigeladenen und damit auch der im landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Ehefrau des Beigeladenen zu Gute kamen. Allerdings liegt die Mitwirkung an einer Körung als Peitschenführer unter Bewertung der objektiven Gesamtumstände außerhalb dessen, was der landwirtschaftliche Unternehmer oder seine Ehefrau von der Klägerin selbst im Rahmen der sehr engen Freundschaft als selbstverständliche Hilfe erwarten durften bzw. dies ging nach Überzeugung des Senats hier eindeutig über eine selbstverständliche Hilfeleistung auch unter Berücksichtigung der sehr engen Freundschaft hinaus. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst ca. 5 Jahre geritten war, keine qualifizierten Fachkenntnisse im Umgang mit Pferden hatte, keinerlei Erfahrung mit einer Tätigkeit als Peitschenführerin bei Hengstkörungen hatte, erst ein einziges Mal bei einer Hengstkörung als bloße Zuschauerin gewesen war und zuvor als Treiberin nur bei Fohlenschauen tätig geworden war. Der Senat sieht aber einen gewichtigen Unterschied zwischen der Präsentation von Fohlen im Rahmen von Fohlenschauen und von Hengsten im Rahmen von Körungen. Denn - wie auch der Unfall zeigt - ist erfahrungsgemäß das Verhalten von Hengsten beim Zusammentreffen mit fremden Hengsten, noch dazu auf fremden Gebiet im Rahmen von Körungen, sehr schwer einschätzbar und birgt daher im Vergleich zu Fohlenschauen ein erheblich höheres Gefahrenpotential für die mitwirkenden Personen. Dazu kommt, dass der Hengst nicht durch fachkundige Personen, z.B. im Rahmen eines Aufenthaltes in einem Ausbildungsstall, auf die Körung vorbereitet worden war und dass vor der Körung kein Probedurchlauf mit der Klägerin als Peitschenführerin zur Übung der Abläufe stattgefunden hatte. Selbst eine Probe mit einer anderen Person als Treiber war der Zeugin C. nicht mehr erinnerlich. Ferner spricht gegen die Übernahme der Aufgaben einer Peitschenführerin als übliche oder gar selbstverständliche Hilfe unter Freunden, dass die Teilnahme an der Körungsveranstaltung letztlich den gesamten Arbeitstag in Anspruch nehmen musste, dass die Peitschenführung eine im Ablauf anspruchsvolle Aufgabe ist, damit das Pferd einerseits nicht zu schnell und andererseits nicht zu langsam läuft bzw. bei Bedarf angetrieben oder beruhigt wird, wobei es auch auf die richtige Positionierung ankommt, und dass die Rolle des Peitschenführers für eine erfolgreiche Körung und damit den Einsatz des Hengstes zur Zucht von großer Bedeutung ist, was erhebliche Verantwortung bedeutet. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass - anders als bei Fohlenschauen - kein Einspringen anderer Personen vor Ort als Peitschenführer üblich ist, z.B. anderer Züchter oder Mitarbeiter des Pferdezuchtverbandes, dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Peitschenführers um eine selbstverständliche gegenseitige Hilfe unter erfahrenen Reitern handelt.

Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls ist die Klägerin daher nach Überzeugung des Senats bei der zum Unfall führenden Verrichtung als Peitschenführerin als Wie-Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII versichert tätig gewesen. In Erfüllung dieser Aufgabe hat sie den Pferdetritt als Einwirkung von außen und damit einen Unfall mit Körperschaden, nämlich insbesondere die Mehrfragmentfraktur des linken lateralen Femurkondylus, erlitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass Klägerin und Beigeladener in der Sache erfolgreich waren sowie die Tatsache, dass der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, zu § 193 RdNr. 11a).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, zumal der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
Rechtskraft
Aus
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