L 19 RJ 555/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1011/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 555/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2002 und der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2001 sowie die Bescheide vom 26.05.1999 und 24.09.1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2000 werden aufgehoben, soweit die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit für das Jahr 1998 für andere Monate als Oktober neu festgestellt wurde und ein Betrag von mehr als 746,05 DM zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu zwei Dritteln zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von überzahlter Rente im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X.

Der 1937 geborene Kläger beantragte am 18.03.1998 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 07.05.1998, mit dem sie dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.1998 bewilligte (in Höhe von monatlich 2.268,52 DM). Der Bescheid enthält unter "Mitteilungspflichten" den Hinweis, dass für die Anerkennung des Rentenanspruchs die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen seien; es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Zudem wurde auf die maßgebende Hinzuverdienstgrenze hingewiesen, die bei Bescheiderteilung 620,00 DM betrug. Die Anlage 19 zum Bescheid enthält eine detaillierte Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen. Im März 1999 wurde der Beklagten eine Beschäftigung des Klägers ab 01.09.1998 gemeldet. Die Spedition P. G. KG teilte auf Anfrage mit, der Kläger sei im September zur Aushilfe mit 420,00 DM beschäftigt gewesen, wobei er aber noch bei einer zweiten Firma gearbeitet habe. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Kläger vom 01.07. bis 30.09.1998 auch bei der Spedition H. in Beschäftigung gestanden hatte für jeweils 620,00 DM monatlich. Eine weitere Beschäftigung des Klägers wurde für die Monate August und September 1998 bei der Firma J. H. ermittelt, für die ebenfalls 620,00 DM monatlich gezahlt wurden. Mit Bescheid vom 26.05.1999 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest. Unter Berücksichtigung der erzielten Hinzuverdienste habe für den Kläger für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.1998 nur Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente bestanden. Es ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 1.481,38 DM, die vom Kläger zurückgefordert wurde. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass sich eine Überschneidung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nicht ergeben habe und dass ein Überschreiten der Verdienstgrenze von 620,00 DM zweimal im Jahr erlaubt sei.

Die Firma G. teilte einen zusätzlichen Verdienst des Klägers für den Monat Oktober 1998 in Höhe von 2.721.01 DM an die Beklagte mit. Diese erteilte den weiteren Neufeststellungsbescheid vom 24.09.1999 und forderte zusätzlich eine Überzahlung in Höhe von 756,77 DM zurück, bezogen auf den Monat Oktober 1998. Am 21.10.1999 teilte die AOK - Direktion Mittelfranken - der Beklagten mit, dass der Kläger bei der Firma J. H. nur vom 01.07. bis 31.07.1998 beschäftigt gewesen sei. Auch gegen den Bescheid vom 24.09.1999 erhob der Kläger am 08.11.1999 Widerspruch und bat zunächst um Übersendung nachprüfbarer Unterlagen. Die Beklagte entsprach dem mit Schreiben vom 16.03.2000; sie übersandte eine Aufstellung der erzielten Arbeitsverdienste und wies darauf hin, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 620,00 DM jedenfalls in insgesamt drei Monaten des Jahres 1998 überschritten worden sei, so dass in diesen Monaten jeweils nur die Berufsunfähigkeitsrente zugestanden hätte.

Mit Bescheid vom 21.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.1999 und den Bescheid vom 24.09.1999 zurück. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass zumindest in drei Monaten eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt worden sei, so dass lediglich die Berufs- unfähigkeitsrente zugestanden hätte. Ein unschädliches zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze sei nur dann gegeben, wenn das Regelentgelt durch besondere Zahlungen (wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) überschritten werde. Bei mehreren Beschäftigungen sei die Summe der Gesamteinkünfte für die Frage entscheidend, ob der Hinzuverdienst sich insgesamt in den zulässigen Grenzen halte. Der Kläger sei seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen, so dass die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 07.05.1998 nach § 48 SGB X zu Recht erfolgt sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 17.07.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben (Az: S 10 RJ 663/00). Im Erörterungstermin am 16.01.2001 hat er diese Klage zurückgenommen. Mit Schreiben vom 17.01.2001 (beim SG eingegangen am 19.01.2001) hat er dann einen "Rückruf der Klagerücknahme" erklärt. Mit Urteil vom 13.03.2001 hat das SG festgestellt, dass das Verfahren S 10 RJ 633/00 durch Klagerücknahme erledigt sei.

Die Beklagte erteilte den weiteren Bescheid vom 15.08.2001 an den Kläger. Die mit mittlerweile bindend gewordenen Verwaltungsakten vom 26.05.1999 und vom 24.09.1999 errechneten, zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.238,15 DM nach § 50 SGB X seien zu erstatten und wurden zurückgefordert. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch am 30.08.2001 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass im Bescheid vom 07.05.1998 nicht die Rede davon gewesen sei, dass die Verdienstgrenze nur durch Einmalzahlungen überschritten werden dürfe. Des Weiteren bat er um Überprüfung, ob die Einmalvergütung seines Arbeitgebers nicht auf mehrere Monate verteilt werden könne, in denen er keine Beschäftigung ausgeübt habe. Auch möge die Beklagte seine Verbindlichkeiten und finanziellen Belastungen berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.10.2001 zurück. Die Bescheide vom 26.05.1999 und vom 24.09.1999 seien bestandskräftig geworden, so dass die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.238,15 DM zu erstatten seien. Selbst bei Auslegung des Schreibens vom 28.08.2001 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lasse sich keine andere Entscheidung vertreten. Es sei unstreitig, dass beim Kläger für drei Monate, nämlich entweder im Juli und September und Oktober 1998 oder von August bis Oktober 1998 die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 620,00 DM für die EU-Rente überschritten worden sei und dass demnach jedenfalls drei Monate die EU-Rente nur in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente zugestanden habe. Die Überzahlung sei im Übrigen richtig berechnet worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 13.11.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und zunächst mitgeteilt, dass er die Begründung nennen werde, wenn ihm die LVA seine schon längst überfälligen Fragen beantwortet habe.

Mit Bescheid vom 30.01.2002 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2002 bewilligt, in Höhe von 1.202,95 EUR monatlich netto.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 05.09.2002 vertrat der Kläger die Meinung, dass er berechtigt gewesen sei, die Hinzuverdienstgrenze zweimal in Jahr zu überschreiten; hinsichtlich des dritten Monats der Überschreitung sei er bereit, die Überzahlung zurückzuzahlen. Vor dem SG hat der Kläger beantragt, 1. der Bescheid der LVA vom 15.08.2001 in der Gestalt des Wi derspruchsbescheides vom 19.10.2001 wird aufgehoben, 2. die Beklagte wird verurteilt, gemäß § 44 SGB X die bestands kräftigen Bescheide vom 26.05.1999 und vom 24.09.1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2000 ab zuändern und auf die Überzahlung unter Berücksichtigung sei ner vorgetragenen Einwendungen zu verzichten. Mit Urteil vom 05.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden; Gründe für eine auch nur teilweise Rücknahme der Bescheide lägen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Überschreiten lediglich um einmalige Zuwendungen desselben Arbeitgebers (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) handeln dürfe und ob der Kläger insoweit ausreichend informiert worden sei, habe der Kläger jedenfalls im Jahre 1998 die Hinzuverdienstgrenzen in drei Monaten deutlich überschritten, so dass es darauf, ob sich die LVA eine eventuelle Fehlinformation zurechnen lassen müsse, gar nicht ankomme. Der Kläger habe nämlich nicht, wie er meine, zwei Überschreitungen "frei" mit der Folge, dass erst die dritte Überschreitung rechnerisch zu berücksichtigen sei. Vielmehr seien bei einem mehr als zweimaligen Überschreiten sämtliche Überschreitungsmonate bei der Neufeststellung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sei bei der in § 96 a SGB VI normierten Ausnahme, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die genannten Beträge nicht übersteige, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleiben solle, nämlich davon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis bei lediglich einem Arbeitgeber neben dem Rentenbezug bestehe und dass es möglich sein solle, Schwankungen bei den Arbeitsstunden auszugleichen. Ein dreimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen sei jedoch keine rentenunschädliche Ausnahme mehr, sondern führe dazu, dass nunmehr der gesamte Überschreitungszeitraum neu festzustellen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für drei Monate anstelle der vollen EU-Rente nur die BU-Rente als zustehend angesehen und eine entsprechende Neuberechnung vorgenommen habe. Auch wenn sich bezüglich der Firma H. widersprüchliche Angaben in den Akten fänden zur Frage, wann der Kläger dort beschäftigt war, folge daraus keine Rechtswidrigkeit der Bescheide, weil der Kläger jedenfalls die Hinzuverdienstgrenze in drei Monaten überschritten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 14.10.2002 beim SG Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser brachte erneut vor, er werde eine Begründung nachliefern, sobald die Antworten auf seine Fragen von der LVA vorlägen. Dem Kläger wurde auf Wunsch eine Kopie des Urteils des BSG vom 31.01.2002 übersandt, Az: B 13 RJ 33/01, betreffend den Hinzuverdienst bei Altersrenten im Rahmen des § 34 Abs 2 SGB VI.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, gemäß § 44 SGB X die bestandskräftigen Bescheide vom 26.05.1999 und vom 24.09.1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2000, abzuändern und auf die Überzahlung unter Berücksichtigung seiner vorgebrachten Einwendungen zu verzichten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich zum Teil als begründet.

Gemäß § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide vom 26.05.1999 und vom 24.09.1999, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2000, sowie des "Überprüfungsbescheides" vom 15.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2001 sind nach Auffassung des Senats gegeben, da der Kläger berechtigt war, im Jahr 1998 zweimal die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs 2 SGB VI zu überschreiten.

Der Einfluss von Hinzuverdienst auf den Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 96 a, der aufgrund des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl I S 1824) zum 01.01.1996 eingeführt worden ist und im Wortlaut des Abs 1 im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 34 Abs 2 SGB VI übereinstimmt, der mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989 (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992, BGBl I 1989, 2261) eingeführt worden ist. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt dies, die Vorschrift des § 96 a Abs 1 SGB VI ebenso auszulegen wie den § 34 Abs 2 SGB VI, bei dem ein Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze auch dann rentenunschädlich ist, wenn es auf Mehrarbeit beruht und nicht durch Einmal- bzw. Sonderzahlungen verursacht ist (BSG, Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 33/01 R).

Gemäß § 96 a Abs 1 SGB VI, in der Fassung des Jahres 1998, wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (verminderte Erwerbsfähigkeit) nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in Abs 2 (dieser Vorschrift) genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach Abs 2 des § 96 a SGB VI bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 620,00 DM monatlich. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger diese Verdienstgrenze im Jahre 1998 entweder in den Monaten Juli und September und Oktober oder in den Monaten August bis Oktober überschritten hat. Nach dem Wortlaut des § 96 a Abs 1 SGB VI folgt daraus aber nicht, dass die Rente des Klägers von Beginn der "Überschreitung" an neu festzustellen ist, sondern lediglich die Berechtigung zur Neufeststellung (mit der Folge, dass nur Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe der vollen Berufsunfähigkeitsrente besteht) nach Ablauf des zweimaligen (2 Monate) Überschreitens; das lässt im Falle des Klägers nur eine Neufeststellung für den Monat Oktober 1998 zu, wobei die "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X mit Beginn des "unerlaubten" Überschreitens, mithin ab Oktober 1998, anzusetzen ist. Die Formulierung des Gesetzes, dass die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeweiligen Kalenderjahres zweimal bis zum doppelten der für einen Monat geltenden Grenze überschritten werden darf, lässt nach Auffassung des Senats keine andere Auslegung zu. Während nach § 96 a Abs 1 Satz 2 1.Halbsatz SGB VI ein jeglicher von dem Begriff des Arbeitsentgelts erfasster monatlicher Hinzuverdienst im genannten Umfang den Anspruch auf die betreffende Rente generell nicht berührt, bestimmt der 2.Halbsatz dieser Vorschrift, dass ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Ein rentenschädliches Überschreiten der Verdienstgrenze kann demnach nur und erst nach Außerachtlassung der beiden "erlaubten" Monate eintreten, in denen die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 den erlaubten Betrag auch nicht überstieg. Der Kläger bezog nämlich neben dem zulässigen Hinzuverdienst bei der Firma H. in Höhe von 620,00 DM bis einschließlich September 1998 noch entweder im Juli oder im August 1998 620,00 DM Arbeitsentgelt für eine Aushilfstätigkeit bei der Firma H. und im September 1998 420,00 DM für eine Aushilfstätigkeit bei der Firma G ... Das einmalig im Oktober erzielte Arbeitseinkommen in Höhe von 2.721,00 DM bei der Firma G. überschritt unstreitig die dann nur noch zulässige Hinzuverdienstgrenze von 620,00 DM. Nach Auffassung des Senats darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte in der Anlage 19 zu dem Bescheid vom 07.05.1998 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf.

Auf die Berufung des Klägers waren deshalb die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufzuheben, als eine Neufeststellung und Rückforderung der Rente für andere Monate als Oktober 1998 ausgesprochen wurde.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstanden, § 193 SGG.

Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach Eintritt einer Rentenminderung bei Hinzuverdienst.
Rechtskraft
Aus
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