S 9 RJ 9/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 9 RJ 9/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1955 geborene Kläger hat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Seit dem 02.11.1983 ist er als Betriebsschlosser bei der Firma T. in J. beschäftigt.

Am 18.01.2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter.

Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin gutachterlich von dem Orthopäden K. M. untersuchen. Dieser diagnostizierte folgende Gesundheitsstörungen: Rotatorenmanschettensyndrom bei Partialruptur der Suprasipinatussehne rechts; LWS-Syndrom bei Zustand nach M. Scheuermann, Flachrücken und verschleißbedingten Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule; Übergewicht.

Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 09.04.2001 zu dem Ergebnis, der Kläger könne unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde noch mittelschwere Arbeiten regelmäßig 6 Stunden und mehr verrichten. Auch in seinem bisherigen Beruf als Betriebsschlosser könne der Kläger täglich 6 Stunden und mehr arbeiten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die eine ruckartige Belastung der Schulter mit sich bringen, sowie Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten.

Mit Bescheid vom 16.05.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.

Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2001 Widerspruch ein. Er machte geltend, seine Leistungsfähigkeit sei erheblich vermindert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den medizinischen Ermittlungen könne der Kläger noch unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch 6 Stunden täglich ohne Zwangshaltung und Überkopfarbeiten verrichten. Die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit als Hauswart verweisbar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17.01.2002 erhobene Klage.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Leistungsvermögen sei erheblich herabgesetzt. Er könne auch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr 6 Stunden täglich verrichten. Seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma T. in J. sei nicht als mittelschwer einzustufen. Vielmehr habe er auch in wesentlichen Teilen schwere Arbeiten zu leisten, die gerade in der Werkstatt einer Ziegelei regelmäßig anfielen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2001 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an der von ihr im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest.

Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes zunächst einen Befundbericht vom behandelnden Arzt des Klägers Dr. L. eingeholt.

Es hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. S. und eines HNO-ärztlichen Gutachtens von Dr. K ...

Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. m Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Rentenantrag des Klägers abgelehnt.

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Umhergehen, im Sitzen regelmäßig, täglich 6 Stunden und mehr verrichten kann. Der Sachverständige Dr. S. diagnostizierte folgende Gesundheitsstörungen:
1. Subacromialsyndrom rechts bei Rotatorenmanschettenteilruptur und Zustand nach Arthroskopie und endoskopisch supacromialer Dekompression rechts am 05.04.200ß sowie Arthroskopie, intraartikulärem Debridement und subacromialem Debridement am 19,07.2000 ohne wesentliche Funktionsein¬schränkung

2. Rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Flachrücken und mäßigen degenerativen Veränderungen wie Osteochondrose, Facettenarthrose und Foramenstenose im Bereich des lurnbpsacralen Übergangs ohne wesentliche Funktionseinschräkung, lumbosacrale Übergangsstörung

3. Adipositas

4. Asymptomatische intratendinöse Rotatorenmansschettenteilruptur links ohne Funktionseinschränkungen

In seinem Gutachten vom 28.11.2002 führt der Sachverständige aus, es finde sich keine Insuffizienz der Rotatorenmanschette. Die Beweglichkeit des Gelenkes sei frei. Insgesamt seien die angegebenen Beschwerden nach Belastung sowie Nachtschinerzen als glaubhaft einzustufen im Sinne von Restbeschwerden. Funktionseinschränkungen beim Gebrauch des rechten Armes seien nicht vorhanden. Lediglich bei schweren Belastungen komme es zur Ermüdung und dann auch Schmerzreaktion im Bereich der Schulter. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien mäßig ausgeprägt. Insgesamt könne festgehalten werden, dass die Beschwerden glaubhaft geschildert würde, zu den klinischen, radiologischen und sonographischen Untersuchungsbefunden passten, insgesamt aber nicht wesentlich funktionseinschränkend seien. Zu vermeiden seien schulterbelastende Tätigkeiten insbesondere Überkopfarbeiten. Tätigkeiten in Zwangshaltung mit häufigem Bücken seien weniger geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel vermieden werden. Arbeiten unter Zeitdruck und in Wechselschicht seien durchaus zumutbar. Arbeiten im Knien könnten ebenfalls ausgeübt werden. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei nicht eingeschränkt.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2003 hat der Sachverständige zu den mit Schriftsatz vom 29.04.2003 eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung genommen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich auf Grund der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen aus orthopädischer Sicht keine Abweichungen in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2003 hat der Sachverständige Dr. S. Röntgenaufnahmen aus dem Streitverfahren S 13 U 46/01 ausgewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich auch in-soweit keine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe.

Der Sachverständige Dr. K. konnte von Seiten des HNO-ärztlichen Fachgebietes keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben feststellen.

Die Kammer folgt dem Inhalt der eingeholten Gutachten in vollem Umfange. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigenbefunde unvollständig erhoben oder die Leistungsfähigkeit unzutreffend beurteilt haben. Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S. stimmt überdies im Wesentlichen mit dem Ergebnis des im Rentenantragsverfahren eingeholten Gutachtens von dem Orthopäden M. überein. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger seinen bisherigen Beruf als Betriebsschlosser auch weiterhin ausüben. Nach der Arbeitgeberauskunft vom 03.02.2003 umfasst die Tätigkeit des Klägers die Reparatur und Wartung der Maschinenanlagen. Es handelt sich um mittelschwere Arbeiten, wie sie üblicherweise bei Instandhaltungsarbeiten anfallen. Die Arbeiten werden im Stehen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Soweit der Kläger geltend macht, die von ihm ausgeübte Tätigkeit setze ein besonderes Verantwortungsbewusstsein voraus, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht rechtlich erheblich ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers in irgendeiner Weise eingeschränkt sein könnte. Unerheblich ist ferner, dass nach Angaben des Klägers regelmäßig ein Bereitschaftsdienst zu leisten ist. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. S. enthält keinerlei Hinweis darauf, dass dem Kläger ein solcher Bereitschaftsdienst nicht zumutbar sein könnte. Unerheblich ist ferner, ob die vom Kläger zu verrichtenden Arbeiten teilweise unter großer Hitze zu erfolgen haben. Auch insoweit macht der Sachverständige Dr. S. keinerlei Einschränkungen bzgl. der dem Kläger zumutbaren Tätigkeiten. Der Kläger hat des Weiteren vorgebracht, er habe in wesentlichen Teilen schwere Arbeiten zu leisten, die gerade in der Werkstatt einer Ziegelei auch regelmäßig anfielen. Diese Angaben des Klägers stehen im Gegensatz zu den Angaben des Arbeitgebers in der Auskunft vom 03.02.2003, deren Richtigkeit der Arbeitgeber eidesstattlich versichert hat. Das Tragen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfsmittel ist in der heutigen Arbeitswelt eher eine Ausnahme. Die Tätigkeit eines Betriebsschlossers umfasst jedenfalls im Regelfall keine Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten ohne technische Hilfsmittel verbunden sind. Zu den Aufgaben eines Betriebsschlossers gehört die Sorge für einen störungsfreien betrieblich technischen Ablauf, die Inspektion, die Instandhaltung und Durchführung von Wartungsarbeiten an Maschinen, Geräten und Einrichtungen und sonstigen betriebstechnischen Anlagen, die Pflege und Reinigung der Maschinen und technischen Anlagen sowie die Feststellung von Störungen im Produktionsablauf, die Suche nach Störungsursachen und die Beseitigung der Störungen (Gabi, Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundlicherinformationen 271 a). Nach der Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 03.02.2003 umfasst das Aufgabengebiet des Klägers die oben aufgeführten Tätigkeiten, nämlich die Reparatur und Wartung der gesamten Maschinenanlagen. Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen Dr. S. festgestellten Leistungsvermögens, ist davon auszugehen, dass der Kläger eine derartige Tätigkeit regelmäßig 6 Stunden und mehr täglich ausüben kann.

Der Kläger ist damit weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gem. § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI.

Da die bisherige Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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