L 10 SF 2680/18 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 1299/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 2680/18 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Werden in einem (einheitlichen) Termin mit einer überdurchschnittlichen Dauer (hier: 68 Minuten) zwei (nicht förmlich verbundene) Parallelverfahren verhandelt und wird in einem der Verfahren die Terminsgebühr als Mittelgebühr auf der Grundlage der Gesamtterminsdauer vergütet, ist die Terminsgebühr in dem anderen Verfahren regelmäßig (nur) i.H. der Hälfte der Mittelgebühr festzusetzen.
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.07.2018 (S 2 SF 1299/17 E) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (gemeint: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (UdG) vom 12.05.2017 mit Beschluss vom 03.07.2018 - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 2 SO 2619/15.

Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG war, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1. Nach Vorbem. 3 Abs. 1 und 2 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, beträgt 50,00 bis 550,00 EUR (Nr. 3102 VV RVG).

Diese, dem Erinnerungsführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für das Verfahren S 2 O 2619/15 wurde vom UdG zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, in juris, Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) auf die Hälfte der sog. Mittelgebühr, also auf 150,00 EUR, festgesetzt.

Innerhalb des Gebührenrahmens von hier 50,00 EUR bis 550,00 EUR wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (s. dazu ausführlich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris, Rdnrn. 22 ff. m.w.N.). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Vorliegend ist der Ansatz der hälftigen Mittelgebühr i.H.v. 150,00 EUR ([50,00 EUR + 550,00 EUR] = 600,00 EUR: 2 = 300,00 EUR, davon wiederum die Hälfte) billig. Die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 300,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H.

Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem Recht der Grundsicherung. Bei solchen Streitigkeiten sind regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N. zur Rspr. des BSG), wovon das SG im angefochtenen Beschluss auch ausgegangen ist. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag indes (anders als vom SG angenommen) im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, Gleiches gilt (insoweit vom SG zutreffend erkannt) für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Dabei ist - wie das SG in anderem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat - einzustellen, dass es auch im vorliegenden Klageverfahren wie bereits im parallel geführten (zu keinem Zeitpunkt förmlich verbundenem) Verfahren S 2 O 2554/15 im Kern um dieselbe Streitfrage ging, nämlich darum, ob bestimmte Zuwendungen des Betreuers/Vaters der Klägerin auf deren Grundsicherungsleistungsanspruch mindernd anzurechnen sind. Der daraus resultierende "Synergieeffekt" (s. dazu Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnrn. 21, 27 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG) minderte den Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren erheblich, zumal der Erinnerungsführer einzig eine Klageschrift im Umfang von lediglich rund anderthalb Seiten (ohne Rubrum, mit Prozessgeschichte) fertigte und darin explizit auf sein (weitergehendes) Vorbringen im Parallelverfahren verwies. Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (s. nur Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 28, auch zum Nachfolgenden). Da - wie dargelegt - sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich waren und nicht wenigstens eines dieser beiden Kriterien durchschnittlich ausgeprägt war, kommt eine höhere Verfahrensgebühr als die Hälfte der Mittelgebühr nicht in Betracht.

Soweit der Erinnerungsführer in seiner Beschwerde darauf hingewiesen hat, das SG habe unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Schwierigkeit seiner Tätigkeit - bei Annahme eines unterdurchschnittlichen Umfangs und einer überdurchschnittlichen Bedeutung - von der Mittelgebühr ausgehen müssen, kann er daraus schon deshalb nichts Günstiges herleiten, weil die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend - wie oben dargelegt - richtigerweise als (deutlich) unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist.

Soweit sich der Erinnerungsführer ferner (weiterhin) auf den Standpunkt gestellt hat, Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit seien (mindestens) durchschnittlich gewesen, folgt dem der Senat entsprechend der obigen Ausführungen nicht, zumal er fälschlicherweise auch davon ausgeht, die Berücksichtigung von "Synergieeffekten" gebe es gar nicht ("Gebührenordnung fremder Terminus"). Namentlich der Umfang der Tätigkeit war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht deshalb (mindesten) durchschnittlich, weil in der mündlichen Verhandlung auch eine Einigung "für die Zukunft" (gemeint: außerhalb der in den beiden Klageverfahren rechtshängig gewesenen Streitgegenstände) erreicht wurde. Denn die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins wird mit der Terminsgebühr (wird noch ausgeführt) abgegolten (vgl. nur BT-Drs. 15/1971, S. 210).

Soweit der Erinnerungsführer weiter gemeint hat, die (überdurchschnittliche) Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin des Hauptsacheverfahrens sei nicht berücksichtigt worden, erschließt sich dies schon deshalb nicht, weil er selbst - insoweit zutreffend - dargelegt hat, dass das SG von einer überdurchschnittlichen Bedeutung ausgegangen ist (Bl. 6 der Senats-Akte). Dies hat auch der Senat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt (s.o.).

Soweit der Erinnerungsführer ferner gemeint hat, das "wirtschaftlich weniger schwerwiegende Parallelverfahren" sei schon mit der Mittelgebühr vergütet worden, weswegen erst recht auch im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr anzusetzen sei, hilft dies schon deshalb nicht weiter, weil die "Bedeutung der Angelegenheit" ja bereits als überdurchschnittlich berücksichtigt worden ist (s.o.); im Übrigen verleibt es dabei, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren S 2 SO 2619/15 - wie oben dargelegt - deutlich geringer war als im Parallelverfahren, sodass auch keine Grundlage für einen irgendwie gearteten "Erst-Recht-Schluss" besteht.

Hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG, Gebührenrahmen 50,00 EUR bis 510,00 EUR) für das Verfahren S 2 SO 2619/15 kommt eine höhere Gebühr als die festgesetzten 140,00 EUR (Hälfte der Mittelgebühr i.H.v. 280,00 EUR) nicht in Betracht.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für die Höhe der Terminsgebühr die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hatte (Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 25).

Vorliegend handelte es sich um einen (einheitlichen) 68-minütigen Termin, in dem zwei (nicht förmlich verbundene) Verfahren (S 2 SO 2619/15 und S 2 SO 2554/15) verhandelt wurden, ohne dass aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, wie viele Minuten jeweils auf welches Verfahren entfielen. Insoweit ist demgemäß zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B m.w.N.), dass dem Erinnerungsführer für die Wahrnehmung dieses (einheitlichen) Termins bereits im Parallelverfahren S 2 SO 2554/15 eine Vergütung i.H. der Mittelgebühr (280,00 EUR) gewährt wurde. Es liegt auf der Hand, dass die Wahrnehmung eines (einheitlichen) Termins nicht zweimal - in jedem Verfahren - auf der Grundlage der Gesamtterminsdauer vergütet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B). Ungeachtet dessen, dass auch insoweit ein "Synergieeffekt" bei gleichzeitiger Verhandlung paralleler Verfahren zu berücksichtigen ist (s. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B), würde es andernfalls zu einer unzulässigen Doppelvergütung für ein und denselben Termin kommen, die im Übrigen hier auch über den gesetzlichen Gebührenrahmen bis 510,00 EUR hinausgehen würde (2 x 280,00 Mittelgebühr = 560,00 EUR).

Unter Zugrundelegung dessen hat der Erinnerungsführer somit - unter Einbezug des im vorliegenden Verfahren festgesetzten Betrags - für die Wahrnehmung dieses (Gesamt-)Termins bereits insgesamt eine Vergütung i.H.v. 420,00 EUR (280,00 EUR im Verfahren S 2 SO 2554/15 zzgl. 140,00 EUR im Verfahren S 2 SO 2619/15) erlangt.

Ausgehend von einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten zwischen 30 bis 50 Minuten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19.08.2019, L 10 SF 833/19 E-B m.w.N.) rechtfertigt die vorliegend (allenfalls mäßig) überdurchschnittliche (Gesamt-)Terminsdauer von 68 Minuten jedenfalls keine über einen Betrag von insgesamt 420,00 EUR - was bereits eine Erhöhung der Mittelgebühr um die Hälfte darstellt - hinausgehende Gebührenfestsetzung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B: wie hier bei einer 65-minütigen Terminsdauer; Beschluss vom 21.04.2016, L 12 SF 1491/14 B: Erhöhung der Mittelgebühr um 50 v.H. bei einer Terminsdauer von insgesamt 85 Minuten).

Dass die insgesamt für den in Rede stehenden Termin gewährte Vergütung i.H.v. 420,00 EUR - im vorliegenden Verfahren - noch zu erhöhen wäre, weil im Termin auch eine Regelung außerhalb der in beiden Klageverfahren rechtshängig gewesenen Streitgegenstände getroffen wurde, ist nicht erkennbar, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung nach Einigung über die in beiden Klageverfahren im Vordergrund stehende Frage, ob und in welchem Umfang bestimmte Zuwendungen des Vaters/Betreuers der seinerzeitigen Klägerin dem Grunde nach auf deren Grundsicherungsleistungen mindernd anzurechnen sind, einen nennenswerten zusätzlichen - über die bereits vergütete vollständige Zeit der Wahrnehmung des Termins hinaus - Aufwand des Erinnerungsführers verursachte.

Darüber hinaus kann der Erinnerungsführer - wie auch festgesetzt - eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1000 VV RVG beanspruchen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnrn. 29 ff.), nachdem die Beteiligten des Verfahrens S 2 SO 2619/15 (auch) diesen Streit über das in Rede stehende Rechtsverhältnis durch Einigung beseitigten (Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Die Höhe dieser Gebühr ist unmittelbar an die konkret angefallene Verfahrensgebühr (s.o.) gekoppelt, beträgt vorliegend also 150,00 EUR.

Da die Übrigen vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gebühren/Auslagen antragsgemäß festgesetzt wurden, ist die Gebührenfestsetzung des UdG für das Verfahren S 2 SO 2619/15 insgesamt nicht zu beanstanden; ein höherer Gesamtbetrag als die festgesetzten 584,29 EUR (inkl. Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV RVG) kommt nicht in Betracht.

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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