L 2 RA 164/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 283/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 164/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2003 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2000 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 28. März 2001 verpflichtet, den Bescheid vom 04. Januar 2000 für die Zeit ab 01. Juli 2000 zurückzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Bewertung der Pflichtbeiträge für Kindererziehung bei ihrer Altersrente für Frauen.

Die im ... 1937 geborene Klägerin war als Lehrerin beschäftigt. Sie hat vier Kinder geboren und erzogen, nämlich S. (geboren am 01. Juni 1956), H. (geboren am 07. März 1960) und die Zwillinge B. und I. (geboren am 09. April 1964). Von August 1956 bis Juni 1957, Mai 1960 bis März 1961 und Juni 1964 bis April 1966 übte sie daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Auf ihren Antrag bewillige die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1997 Altersrente für Frauen ab 01. Februar 1997 bei 51,0777 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie errechnete hierbei für den Zeitraum von August 1956 bis Juni 1957, Mai 1960 bis März 1961 und Juli 1964 bis April 1966 keine zusätzlichen Entgeltpunkte wegen der Pflichtbeiträge für Kindererziehung, da die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung höher waren. Lediglich für den Monat Juni 1964 erhöhte sie die aus der Beschäftigung resultierenden Entgeltpunkte von 0,0468 um 0,0157 auf 0,0625. Neben weiteren jeweils 0,0625 Entgeltpunkten für die Pflichtbeiträge für Kindererziehung für die Monate Juli 1956, April 1960 und Mai 1964 ergaben sich insgesamt 0,2032 persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehung.

Mit Bescheid vom 24. April 1998 berechnete die Beklagte die Altersrente für Frauen ab 01. Februar 1997 neu. Für die Zeit ab 01. Juli 2000 legte sie 54,8729 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Diese ermittelte sie aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten von 51,0777 zuzüglich 3,9984 pauschale persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten (48 Monate multipliziert mit 0,0833 Entgeltpunkten) und abzüglich der für Kindererziehungszeiten bisher angerechneten 0,2032 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Zeit ab 01. Februar 1997 mit 53,8733, für die Zeit ab 01. Juli 1998 mit 54,2731 und für die Zeit ab 01. Juli 1999 mit 54,4731 ermittelte sie in derselben Weise, wobei sie jedoch anstelle der pauschalen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten für 48 Monate (3,9984 = 100 v. H.) bis zum 30. Juni 1998 75 v. H. (2,9988), bis 30. Juni 1999 85 v. H. (3,3986) und bis 30. Juni 2000 90 v. H. (3,5986) hiervon berücksichtigte.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 1998 wegen Verfristung zurück.

Mit Bescheid vom 04. Januar 2000 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen ab 01. Februar 1997 neu fest. Anstelle der bisherigen pauschalen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ermittelte sie persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Pflichtbeiträge für Kindererziehung, wobei sie für die Monate Juli 1956, April 1960 und Mai 1964 jeweils 0,0833 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und für die übrige Zeit des Zusammentreffens mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung persönliche Entgeltpunkte jeweils begrenzt auf die Höchstwerte nach Anlage 2 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), resultierend aus der Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde legte, woraus insgesamt 2,2652 persönliche Entgeltpunkte (Ost) folgten. Da sich aus der Neufeststellung lediglich 53,3271 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergaben, berücksichtige sie für die Berechnung der monatlichen Rente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 54,8729 (mit darin enthaltenen 3,9984 pauschalen persönlichen Entgeltpunkten [Ost] für Kindererziehungszeiten) für die Zeit ab 01. Juli 2000. Für die Zeit bis 30. Juni 1998 legte sie 54,3066, für die Zeit bis 30. Juni 1999 54,5331 und für die Zeit bis 30. Juni 2000 54,6464 persönliche Entgeltpunkte (Ost) der Rentenberechnung zugrunde. Dabei ermittelte sie den für Kindererziehungszeiten zu berücksichtigenden Anteil an den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus 75 v. H., 85 v. H. und 90 v. H. jeweils aus 2,2652 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Die monatliche Rente erhöhte sich dadurch für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 30. Juni 2000.

Nachdem die Klägerin die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 erhalten hatte, gegen die sie wegen der Dynamisierung nur in Höhe der Inflationsrate Widerspruch einlegte, wandte sie sich dagegen, dass nach der darin enthaltenen Mitteilung der Monatsbetrag der Rente aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung lediglich 95,73 DM und nicht 168,79 DM betrage.

Mit Bescheid vom 26. September 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 04. Januar 2000 ab. Bei der ab 01. Februar 1997 bezogenen Altersrente für Frauen handele es sich um eine so genannte Bestandsrente. Für die Höherbewertung der Kindererziehungszeiten bei Bestandsrentenfällen sei gemäß § 307 d SGB VI ein Austausch der für Kindererziehungszeiten berücksichtigten Entgeltpunkte (Ost) gegen pauschale Entgeltpunkte (Ost) vorgenommen worden. Nach § 307 d SGB VI habe dabei die ansonsten für die Rentenversicherung geltende Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) nicht beachtet werden müssen. Dies bedeute, dass, wie im Bescheid vom 24. April 1998 ausgewiesen, 3,9984 Entgeltpunkte zu berücksichtigen gewesen seien. Bei Neufeststellungen, wie hier mit Bescheid vom 04. Januar 2000, sei jedoch § 70 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen, wonach beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck brachte, dass aus ursprünglich 3,9984 jetzt 2,2652 persönliche Entgeltpunkte (Ost) geworden seien, wies die Beklagte mit Teilwiderspruchsbescheid vom 28. März 2001 zurück. Wegen des Widerspruchs gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 ruht das Widerspruchsverfahren.

Gegen den Teilwiderspruchsbescheid hat die Klägerin am 24. April 2001 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2000 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 28. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 04. Januar 2000 dahingehend zu ändern, dass der Berechnung ihrer Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 55,0603 zugrunde zu legen sind.

Mit Urteil vom 10. April 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Bescheid vom 04. Januar 2000 sei nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen. Die Klägerin habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhielten. Dies ergebe sich aus § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Es treffe jedoch ebenfalls, wie von der Beklagten vorgetragen, zu, dass im Falle des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten je Kalendermonat um 0,0833, höchstens jedoch um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2 b SGB VI, also bis zum Erreichen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen, erhöht würden. Eine Neufeststellung sei wegen des Hinzutretens weiterer Beitragszeiten und der Herausnahme anderer Beitragszeiten erforderlich gewesen. Wegen des entsprechend anzuwendenden § 88 SGB VI werde der Klägerin jedoch ein Besitzschutz gewährt. Ihre Rente werde nämlich nicht die mit Bescheid vom 04. Januar 2000 ermittelte Summe an persönlichen Entgeltpunkten von 53,3271, sondern die bisherige Summe an Entgeltpunkten in Höhe von 54,8729 zugrunde gelegt. § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei auch nicht verfassungswidrig (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R).

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2003 eingegangene Berufung der Klägerin.

Sie trägt vor: Es bestehe Anspruch auf Berechnung ihrer Altersrente auf der Grundlage von 56,6061 Entgeltpunkten. Diese resultierten aus 3,9984 abzüglich 2,2652 und zuzüglich 54,8729 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass bis zum 30. Juni 2000 58,4715 (54,8729 zuzüglich 3,5986) Entgeltpunkte und für die Zeit ab 01. Juli 2000 58,8713 (54,8729 zuzüglich 3,9984) Entgeltpunkte für die Berechnung heranzuziehen seien. Eine Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Leistungswilligen einerseits und Leistungsunwilligen andererseits dar. Dadurch werde zugleich in einen erworbenen Besitzstand eingegriffen. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da der Vertrauensschutz der Klägerin betroffen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2000 in der Gestalt des Teilwiderspruchs-bescheides vom 28. März 2001 zu verpflichten, den Bescheid vom 04. Januar 2000 dahingehend zu ändern, dass der Berechnung ihrer Rente bis zum 30. Juni 2000 58,4715 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und für die Zeit ab 01. Juli 2000 58,8713 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist nunmehr der Ansicht, dass die Neufeststellung der Rente mit Bescheid vom 04. Januar 2000 nicht zulässig gewesen sei. Weder hinsichtlich der mit Entgelten belegten Zeiträume noch hinsichtlich der Entgelthöhen habe sich eine Änderung ergeben. Für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 30. Juni 2000 sei dadurch eine Überzahlung in Höhe von 240,16 EUR (469,71 DM) eingetreten, die jedoch mangels Bösgläubigkeit der Klägerin nicht zurückgefordert werden könne. Die Überzahlung beruhe darauf, dass der Anteil der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten im Bescheid vom 04. Januar 2000 auf nur 2,2652 Entgeltpunkte festgestellt worden sei und nur diese bis Juni 2000 auf 75, 85 beziehungsweise 90 v. H. gemindert der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden seien. Eine Rücknahme des Bescheides vom 04. Januar 2000 für die Zeit ab 01. Juli 2000 scheide wegen Ablaufs der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X aus.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 26. September 2000 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 28. März 2001 ist rechtswidrig, soweit damit die Rücknahme des Bescheides vom 04. Januar 2000 für die Zeit ab 01. Juli 2000 abgelehnt wird. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 SGB X).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Bescheides vom 04. Januar 2000 lediglich für die Zeit ab 01. Juli 2000 gegeben.

Dieser Bescheid ist zwar rechtswidrig. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2000 begründet er jedoch für die Klägerin einen rechtlichen Vorteil. Die damit neu festgestellte Altersrente für Frauen steht der Klägerin insoweit in der dort genannten Höhe nicht zu.

Die Beklagte durfte eine Neufeststellung dieser Rente nicht vornehmen.

Nach § 306 Abs. 1 SGB VI gilt: Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Nach diesem Grundsatz führt eine Rechtsänderung allein nicht dazu, dass eine Rente neu festzustellen ist.

Die mit dem Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 Seite 2998) - RRG 1999 - eingetretene Rechtsänderung hinsichtlich der Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2 und § 256 d SGB V) durch Art. 1 Nr. 34 und Nr. 95 berührt daher die mit Bescheid vom 11. Februar 1997 bewilligte Altersrente für Frauen nicht.

Diese Rechtsänderung ist Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -, abgedruckt in BVerfGE 94, 241 und SozR 3-2200 § 1255 a Nr. 5. Die vom BVerfG als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beurteilte Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bestimmte, dass die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 01. Januar 1986 zusammentrafen, auf den Wert 6,25 anzuheben waren. Die entsprechende Vorschrift des bisherigen § 70 Abs. 2 SGB VI sah vor, dass Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach § 70 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte erhielten, also die Entgeltpunkte, die sich aus den auf die dieselbe Zeit entfallenden Beitragszeiten ergaben. Nach dem bisherigen Recht wurden damit für Kindererziehungszeiten keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt, wenn 6,25 Werteinheiten beziehungsweise 0,065 Entgeltpunkte bereits durch unter anderem Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung erreicht wurden. Das BVerfG hat zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen gelassen. Das GG lege den Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Lösung fest. Er sei weder gehalten, Kindererziehungszeiten und Zeiten der Beitragszahlung gleich zu behandeln, noch Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells, also aus der Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten, zu berücksichtigen. Das BVerfG hat den Gesetzgeber darüber hinaus aufgefordert zu prüfen, ob er an einer Begrenzung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf den Wert von 75 v. H. des Durchschnittseinkommens festhält. Zur gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 1998 gesetzt.

Nach § 70 Abs. 2 SGB VI n. F. erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2 b. Die Höchstwerte der Anlage 2 b SGB V stellen hierbei die Werte dar, die aus der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze resultieren.

Nach der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Übergangsregelung des § 256 d Satz 1 SGB VI n. F. werden bei Bezug einer Rente vor dem 01. Juli 2000 von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit bis zum 30. Juni 1998 75 v. H., vom 01. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 v. H. und vom 01. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 v. H. für die Leistung berücksichtigt. Für den genannten Zeitraum sieht das Gesetz somit eine gestaffelte Aufstockung bis auf 100 v. H. zum 01. Juli 2000 mit 0,0833 Entgeltpunkten vor.

Mit § 70 Abs. 2, § 256 d SGB VI n. F. hat der Gesetzgeber damit das additive Modell gewählt. Allerdings hat er zugleich die in der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein geltende Beitragsbemessungsgrenze, die in den jeweiligen Höchstwerten nach Anlage 2 b SGB VI ihren Niederschlag findet, als Grenze festgesetzt.

§ 70 Abs. 2, § 256 d SGB VI n. F. sind wegen der oben genannten Regelung des § 306 Abs. 1 SGB VI für die mit Bescheid vom 11. Februar 1997 gewährte Altersrente für Frauen jedoch grundsätzlich nicht maßgebend.

Die Klägerin wurde wegen der in diesem Bescheid vorgenommenen Berechnung allerdings in gleicher Weise von der vom BVerfG beanstandeten Ermittlung von Entgeltpunkten (Werteinheiten) für Kindererziehungszeiten betroffen.

Der Gesetzgeber hat deswegen mit Art. 1 Nr. 125 RRG 1999 für so genannte Bestandsrenten mit § 307 d SGB VI eine Sonderregelung im Sinne des § 306 Abs. 1 SGB VI geschaffen.

Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind, oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor dem 01. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Von den pauschalen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der Zeit bis zum 30. Juni 1998 75 v. H., vom 01. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 v. H. und vom 01. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 v. H. für die Leistung berücksichtigt (§ 307 d Sätze 1, 3 und 5 SGB VI).

Dadurch dass pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ermittelt werden, entfällt eine jeweils monatliche Zuordnung wie bei § 70 Abs. 2 SGB VI n. F. Es findet mithin im Rahmen des § 307 d SGB VI auch keine Prüfung statt, ob Höchstwerte (Beitragsbemessungsgrenze) überschritten werden. Die auf diese Weise errechneten pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten werden, auch soweit die Kindererziehungszeiten tatsächlich mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung zusammentreffen, in vollem Umfang neben den sich aus den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung ergebenden Entgeltpunkten gewährt.

Der Bescheid vom 24. April 1998 ist auf der Grundlage des § 307 d SGB VI ergangen. Für die von der Klägerin geborenen und erzogenen vier Kinder wurden 48 Monate (4 x 12 Monate) angerechnet (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Dafür hat die Beklagte 3,9984 pauschale persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten (48 Monate vervielfältigt mit 0,0833 Entgeltpunkten) ermittelt. Da in der mit Bescheid vom 11. Februar 1997 vorgenommenen Rentenberechnung bereits 0,2032 persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten enthalten waren, mussten diese von den 51,0777 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) abgezogen werden, so dass 50,8745 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ohne Kindererziehungszeiten verbleiben. Der Rentenberechnung sind somit für die Zeit ab 01. Juli 2000 54,8729 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen. Entgegen der Mitteilung in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 beträgt der Monatsbetrag der Rente aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung somit nicht, wie dort ausgewiesen, 95,73 DM, sondern 168,97 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus den pauschalen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten von 3,9984 vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 von 42,26 DM (§ 1 Abs. 2 RAV 2000 - BGBl. I 2000 Seite 788). Der unzutreffende Betrag von 95,73 DM ergab sich daraus, dass die Beklagte die mit Bescheid vom 04. Januar 2000 fehlerhaft ermittelten 2,2652 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM vervielfältigte.

Diese zu geringe Zahl von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten hatte allerdings zugleich die fehlerhaft zu hoch errechnete Rente für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 30. Juni 2000 durch Bescheid vom 04. Januar 2000 zur Folge.

Werden von 54,8729 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) 3,9984 pauschale persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten abgezogen, verbleiben 50,8745 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Da bis zum 30. Juni 2000 75 v. H., 85 v. H. beziehungsweise 90 v. H. aus 3,9984 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu leisten sind, errechnen sich persönliche Entgeltpunkte (Ost) für die genannten Zeiträume bis 30. Juni 2000 von 53,8733 (50,8745 zuzüglich 2,9988), von 54,2731 (50,8745 zuzüglich 3,3986) und von 54,4731 (50,8745 zuzüglich 3,5986), wie dies im Bescheid vom 24. April 1998 zutreffend dargestellt ist.

Werden von 54,8729 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) hingegen lediglich 2,2652 persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten abgezogen, obwohl tatsächlich 3,9984 persönliche Entgeltpunkte (Ost) enthalten sind, verbleiben 52,6057 persönliche Entgeltpunkte. Da für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2000 jedoch die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten nur mit 75 v. H., 85 v. H. beziehungsweise 90 v. H. angerechnet werden, führt dies dazu, dass die verbleibende Differenz von 1,7332 (3,9984 abzüglich 2,2652) persönlichen Entgeltpunkten entgegen dem Gesetz in vollem Umfang bei der Rentenberechnung herangezogen wird. Mithin ermitteln sich ausgehend von 52,6077 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) - einschließlich 1,7332 persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten - zuzüglich 1,6989 (75 v. H. aus 2,2652) 54,3066, zuzüglich 1,9254 (85 v. H. aus 2,2652) 54,5331 und zuzüglich 2,0387 (90 v. H. aus 2,2652) 54,6464 persönliche Entgeltpunkte (Ost), wie im Bescheid vom 04. Januar 2000 dargestellt. Werden somit 1,7332 persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten entgegen § 307 d Satz 5 SGB VI beziehungsweise § 256 d Satz 1 SGB VI für eine Zeit vor dem 30. Juni 2000 in vollem Umfang, also zu 100 v. H., bei der Rentenberechnung berücksichtigt, resultiert daraus zwangsläufig eine zu hohe Rente.

Ausgehend von der mit Bescheid vom 24. April 1998 zutreffend errechneten Altersrente für Frauen erweist sich der Bescheid vom 04. Januar 2000 für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 30. Juni 2000 als rechtswidrig begünstigend. Insoweit kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, den Bescheid vom 04. Januar 2000 für den genannten Zeitraum aufzuheben, nicht besteht.

Hinsichtlich der Zeit ab 01. Juli 2000 stellt sich die Rechtslage jedoch anders dar.

Wie bereits oben ausgeführt, werden nach § 306 Abs. 1 SGB VI aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt. Die Beklagte durfte daher nicht allein wegen des In-Kraft-Tretens des § 70 Abs. 2, § 256 d SGB VI die Altersrente für Frauen neu feststellen.

Es gab auch keinen anderen Grund, der eine Neufeststellung dieser Rente gerechtfertigt hätte. Das Sozialgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass nach § 300 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Dieser Grundsatz gilt nach § 300 Abs. 3 SGB VI auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. Eine solche Neufeststellung, die mit der Neuermittlung von persönlichen Entgeltpunkten verbunden ist, kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn insbesondere rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 SGB VI) hinzutreten oder wegfallen oder sich deren Bewertung ändert, ohne dass dies jeweils im Zusammenhang mit einer Rechtsänderung steht. Dies betrifft somit Sachverhalte, die bei Bescheiderteilung bereits vorlagen, aber entweder nicht bekannt waren oder fehlerhaft beurteilt wurden (§§ 44, 45 SGB X), beziehungsweise eine Änderung des ursprünglichen Sachverhalts, die nunmehr eine rentenrechtliche Zeit oder deren wesentliche rechtliche Veränderung im Sinne des § 48 SGB X zur Folge hat (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Niesel, 35. EL, § 300 SGB VI Rdnrn. 15, 20, 21).

Sowohl das Sozialgericht als auch die Beklagte sind davon ausgegangen, dass vom Zusatzversorgungsträger wegen des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einerseits Beitragszeiten nicht mehr zu berücksichtigen, andererseits weitere Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen gewesen seien. Im Bescheid vom 04. Februar 2000 wird dazu angegeben, dass die Beitragszeit vom 01. Januar 1964 bis 10. März 1990 nicht mehr zu berücksichtigen und die Beitragszeit vom 01. August 1956 bis 10. März 1990 zusätzlich zu berücksichtigen sei. Wie die Beklagte im Berufungsverfahren jedoch zwischenzeitlich eingeräumt hat, haben sich die rentenrechtlichen Zeiten tatsächlich jedoch nicht verändert. Dies zeigt auch der Vergleich mit dem Bescheid vom 11. Februar 1997. Lediglich für 1962 wurde die Verteilung des Arbeitsentgeltes geändert. Der Grund hierfür ist nicht ersichtlich und auch nicht wesentlich, denn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Es ist mithin unerheblich, in welchen einzelnen Zeiträumen innerhalb desselben Kalenderjahres das jeweilige Arbeitsentgelt erzielt wurde.

Liegt jedoch kein Neufeststellungsgrund vor, ist der Bescheid vom 04. Januar 2000 rechtswidrig und, soweit er keinen rechtlichen Vorteil für die Klägerin begründet, aufzuheben. Dies trifft für die Zeit ab 01. Juli 2000 zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 45 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt, nicht einschlägig. Der Bescheid vom 04. Januar 2000 begründet für die Klägerin gegenüber dem Bescheid vom 24. April 1998 über den 30. Juni 2000 hinaus keinen rechtlich erheblichen Vorteil. Die Altersrente für Frauen wird nach beiden Bescheiden auf der Grundlage von 54,8729 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet, woraus dieselbe Rentenhöhe resultiert. Begründet der Bescheid vom 04. Januar 2000 für die Zeit ab 01. Juli 2000 somit keinen rechtlich erheblichen Vorteil, stellt er nach der Definition des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar.

Eine Rücknahme kann allerdings auch nicht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden, denn der Bescheid vom 04. Januar 2000 hat nicht dazu geführt, dass ab 01. Juli 2000 Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Maßgebende Rechtsgrundlage ist vielmehr § 44 Abs. 2 SGB X. Danach ist auch ein sonstiger rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit, also für die Zeit ab 01. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, zurückgenommen werden. Für die Vergangenheit ist somit der Behörde zwar grundsätzlich Ermessen eingeräumt. Im vorliegenden Fall ist dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert. Weder sind Gesichtspunkte ersichtlich noch hat die Beklagte solche vorgetragen, die ein öffentliches Interesse am Bestand des Bescheides vom 04. Januar 2000 ab dem 01. Juli 2000 begründen könnten. Demgegenüber steht jedoch das aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende Recht jedes Staatsbürgers, vor - auch nur formal - rechtswidrigen Verwaltungsakten verschont zu werden. Damit korrespondiert Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, also Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage regelmäßig nicht erlassen darf.

Der weitergehende Antrag der Klägerin ist allerdings ungegründet.

Dies ergibt sich daraus, dass ein Neufeststellungsgrund nicht vorliegt. Fehlt es daran, darf eine bereits festgesetzte Rente weder zu Lasten noch zu Gunsten des Rentenbeziehers neu festgestellt werden. Das Vorbringen der Klägerin geht angesichts dessen am Sachverhalt vorbei. Darüber hinaus erkennt sie auch nicht, dass sie in ihrer Berechnung die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten mehrfach berücksichtigt hat. Dies wird insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2004 deutlich. Danach sollen ab dem 01. Juli 2000 zu den 54,8729 persönlichen Entgeltpunkte (Ost), in denen bereits pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten von 3,9984 enthalten sind, weitere 3,9984 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu einem Gesamtwert von 58,8713 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) addiert werden.

Die Berufung hat daher nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat zwar mit ihrer Berufung teilweise Erfolg. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist damit jedoch nicht verbunden, so dass es an sich nicht gerechtfertigt erscheint, die Beklagte mit außergerichtlichen Kosten zu belasten. Allerdings hat die Beklagte Veranlassung zur Klage und zur Berufung gegeben. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. Juni 2000 bat die Klägerin um eine nähere Erklärung dafür, weshalb sich der Monatsbetrag der Rente aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 von bisher 51,18 DM auf 95,73 DM verringert habe. Dem kam die Beklagte allerdings nicht nach, sondern erteilte unmittelbar den Bescheid vom 26. September 2000. Erst während des Berufungsverfahrens hat sich dann auf Nachfrage des Senates herausgestellt, dass bereits die Neufeststellung mit Bescheid vom 04. Januar 2000 zu Unrecht erfolgte. Diesen Fehler hätte die Beklagte bereits während des Widerspruchsverfahrens erkennen können. Demgegenüber muss der Klägerin zugestanden werden, dass ihr auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen unzutreffenden Gründe diese Kenntnis nicht zugänglich sein konnte. Nicht von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass nach Bekanntwerden des Fehlers im Berufungsverfahren die weiterhin verunsicherte Klägerin die Berufung nicht zurückgenommen hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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