L 4 RJ 115/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 291/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 115/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bzw. Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit von 1965 bis 1968 den Beruf des Elektroinstallateurs und war anschließend nach Ablegung der Gesellenprüfung in diesem Beruf tätig. Von 1973 bis 1975 besuchte er die Fachhochschule L und erwarb den Abschluss als staatlich geprüfter Elektrotechniker. In der Zeit vom 01.03.1977 bis 08.01.1989 war er bei der Firma L als Vorarbeiter beschäftigt, er wurde nach der Entgeltgruppe E 8 des Chemietarifvertrages entlohnt. Laut Angaben der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis wegen Umschulung aus gesundheitlichen Gründen beendet. In der Zeit vom 09.01. bis 08.11.1989 nahm der Kläger an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil. Anschließend war der Kläger in der Zeit vom 09.01.1989 bis 31.07.1990 bei der Firma N GmbH als Baustellenleiter tätig. Seit dem 22.08.1990 war der Kläger selbständig. Nach Übernahme des Betriebes zum 01.09.1996 durch seine Ehefrau war er der einzige Angestellte. Der Betrieb des Klägers bzw. der Ehefrau war als Subunternehmer für die Firma L1 in T tätig, Aufgabe war die Fertigung von Schaltschränken und Maschineninstallationen, wobei der Kläger die Montage u.a. im Ausland betreute.

In den Jahren 1993, 1997 und 1999 nahm der Kläger an Rehabilitationsbehandlungen wegen Psoriasis teil. Seit dem 21.09.1998 war er durchgehend wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Er meldete sich am 22.01.2001 arbeitslos und bezieht seitdem Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

Im November 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte und eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein aus Dezember 1998 veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Chirurgen Dr. S. Dieser war der Auffassung, dass der Kläger wegen seiner Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und den Gelenken die Tätigkeit als Elektroinstallateur und Elektrotechniker nicht mehr dauerhaft ausüben könne. Er sei in der Lage, vollschichtig eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit auf dem gehobenen und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Mit Bescheid vom 17.12.1998 lehnte die Beklagte unter Berufung auf §§ 44, 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) a.F. den Antrag des Klägers ab. Es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er unterfalle nach dem Mehrstufenschema den Berufsschutz der obersten Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Er habe als staatlich geprüfter Techniker, Elektrotechniker, Schwerpunkt Elektronik, bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Sinne der technischen Anforderungen schwierige Elektroinstallationen im Sondermaschinenbau ausgeführt. Deshalb sei er nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Aufgrund der sich aus seinen Gesundheitsstörungen ergebenden Leistungseinschränkungen sei er nicht in der Lage, die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren genannten Tätigkeiten als Abnahme- und Funktionskontrolleur in der Kleingeräte- oder Elektroindustrie, als Wickler und Montierer von Transformatoren, Prüffeldelektriker oder Kundenberater für Elektroinstallationen auszuüben. Die Beklagte holte ein dermatologisches Gutachten von Prof. Dr. J ein. Dieser gelangte zu der Auffassung, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Psoriasis vulgaris auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert sei. Der Kläger könne Tätigkeiten "ohne Nässe, Kälte, Heben, Tragen" und ohne "Druck oder Zug" verrichten. Er dürfe nicht an ungesicherten Maschinen arbeiten und nicht mit den Substanzen Kaliumdichromat oder Epoxidharz in Berührung kommen. Am 02.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei von dem Leitberuf eines Facharbeiters auszugehen. Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters könne nicht erfolgen. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Betrieb seiner Ehefrau habe der Kläger keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Facharbeitern gehabt. Ebenso sei nicht feststellbar, dass der Kläger höherwertige Arbeiten als die zu seiner Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichtet und diese aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen in der Qualität der Berufstätigkeit deutlich überragt habe. Trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens könne der Kläger eine vollschichtige Tätigkeit auf dem gehobenen Arbeitsmarkt verrichten.

Mit der am 09.12.1999 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, vor allem in der Wirbelsäule und den Kniegelenken, in Verbindung mit der Psoriasis unter sekundären Ausbildung einer sogenannten Psoriasis-Arthritis nicht mehr in der Lage, vollschichtig eine leichte Tätigkeit zu verrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er als hochqualifizierter Facharbeiter zu beurteilen. Er sei während seiner Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau Arbeitnehmern von Drittunternehmen gegenüber weisungsbefugt gewesen. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger Schreiben früherer Arbeitgeber und Auftragsgeber über die seit März 1990 verrichtete Tätigkeit zu den Akten gereicht.

Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr. L, dem weitere ärztliche Berichte beigefügt waren, des Hautarztes Dr. E, des Orthopäden Dr. M und des Nervenarztes Dr. L1 sowie eine Arbeitgeberauskunft der Firma L eingeholt. Anschließend hat das SG den Orthopäden Dr. C1 und den Internisten PD Dr. K mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Dr. C1 hat am 10.08.2000 bei dem Kläger chronisches Wirbelsäulensyndrom mit bis zu mittelgradiger Funktionsstörung bei gesichertem Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne Nachweis anhaltender radikulärer Reizerscheinungen, eine Wirbelsäulenfehlhaltung bei linksseitiger Beinverkürzung von 1 bis 1,5 cm, geringe Funktionsstörungen der Halswirbelsäule sowie Krampfaderbildung im Bereich beider Beine ohne erkennbare venöse Rückflussstörung festgestellt. Weder klinisch noch röntgenologisch sei ein gesicherter Anhalt für das Bestehen einer Psoriasis-Arthritis oder sonstiger Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis gegeben. Zwischen dem Vortrag des Klägers einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits bestehe eine erhebliche Diskrepanz. PD Dr. K (26.08.2000) hat ausgeführt, dass bei dem Kläger eine arterielle Hypertonie, eine Psoriasis, eine Varikosis beider Beine ohne venöse Rückflussstörungen, multiple Allergien (insbesondere gegen Kaliumdichromat, Epoxidharz) sowie ein Zustand nach einmaligem cerebralem Krampfanfall besteht. Unter Berücksichtigung der Feststellungen von Dr. C1 hat PD Dr. K den Kläger in der Lage gehalten, vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, wechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen in geschlossenen und temperierten Räumen, ohne Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Die Ausübung von leitenden und überwachenden Tätigkeiten sei unter Beachtung der genannten qualitätiven Leistungseinschränkungen möglich.

Nach Erhalt der Gutachten hat der Kläger Stellungnahmen von Dr. E und Dr. M vorgelegt. Dr. M hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen, u.a. einer Psoriasis-Arthropathie beider Hände, für körperliche Tätigkeiten kaum noch einsetzbar, so dass mit einem geregelten Gelderwerb nicht mehr gerechnet werden könne. In ergänzenden Stellungnahmen haben die Sachverständigen Dr. C1 und PD Dr. K ihre Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers aufrechterhalten. Sie sind der Auffassung gewesen, dass auch nach Auswertung der von Dr. M vorgelegten neuen Befundunterlagen wesentliche Funktionsstörungen von Seiten der Hände nicht festgestellt werden können. Daraufhin hat der Kläger Berichte der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der Rheinischen G-Universität aus Februar 2001 zu den Akten gereicht.

Auf Antrag des Klägers hat das SG nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Direktors der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätsklinikums C Prof. Dr. T eingeholt. Er hat im Gutachten vom 11.06.2002 bei dem Kläger ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit mittelgradiger Funktionsstörung, ein Halswirbelsäulensyndrom mit geringen Funktionsstörungen, initiale degenerative Veränderungen in den Fingerendgelenken ohne Nachweis einer Psoriasisarthropathie, eine initiale Coxarthrose beidseits mit geringer Funktionseinschränkung und eine Chondropathia patellae beidseits mit geringer Funktionseinschränkung beider Kniegelenke festgestellt. Er hat den Kläger für fähig gehalten, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Tätigkeiten ausschließlich im Stehen oder Sitzen, ohne Dauerkontakt mit Chromaten und Epoxiden, ohne Chemikalien- und übermäßige Staubbelastung, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten.

Nach Erhalt des Gutachtens hat der Kläger eine Stellungnahme des Internisten Prof. Dr. T1 vorgelegt, wonach seit 2001 bei ihm eine reaktive Depression mit Antriebslosigkeit und Erschöpfung, ein Fibromyalgie-Syndrom, eine subchronische Gastritis, eine Stammvaricosis der Vena saphena und eine allergische Atopie gegen Medikamente und Nahrungsmittel hinzugetreten sei.

Mit Urteil vom 28.08.2002 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das am 11.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2002 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus, er sei dem Leitberuf eines Facharbeiters mit Vorgesetzenfunktion zuzuordnen, und damit nur noch auf Tätigkeiten als Facharbeiter verweisbar. Er habe sich aus gesundheitlichen Gründen 1989 von der Tätigkeit als Vorarbeiter bei der Firma L gelöst und habe die berufliche Rehabilitationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Wegen seines eingeschränkten Leistungsvermögens sei es ihm nicht möglich, die vom SG genannten Verweisungstätigkeiten auszuüben. Ihm sei auch eine Verweisung auf die Tätigkeiten eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektrikers weder sozial noch gesundheitlich zumutbar. Auch könne er auf Tätigkeiten als Elektrotechniker nicht verwiesen werden. Es sei zu einem zu berücksichtigen, dass er sich nach Erwerb der Technikerqualifikation auf den Bau von Großanlagen spezialisiert habe, so dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr das ganze Spektrum des Einsatzbereiches eines Elektrotechnikers umfasse. Auch sei ihm wegen seiner eingeschränkten Umstellungsfähigkeit und seiner geringen Stressbelastbarkeit die Ausübung einer Tätigkeit im Einsatzbereich eines Elektrotechnikers nicht mehr zumutbar, da diese nach den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen oft mit Arbeiten unter erheblichen Zeitdruck verbunden seien. Sein Leistungsvermögen sei wegen einer nach der Untersuchung bei Dr. I im Juli 2003 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch die klinischen Auswirkungen einer Hirnatrophie weiter abgesunken.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise,
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen, hilfsweise, den Rechtsstreit zu vertagen, die für die angenommenen Verweisungstätigkeiten maßgebenden beruflichen Belastungen festzustellen und medizinisch abzuklären, ob und inwieweit der Kläger diesen Anforderungen gewachsen ist, hilfsweise, zum Vorliegen weiterer Leistungseinschränkungen aufgrund der beim Kläger vorliegenden Hirnatrophie ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Entgegen der Auffassung des SG sei der Kläger nicht als besonders qualifizierter Facharbeiter zu beurteilen. Es sei weder erwiesen, dass er bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei seiner Ehefrau Weisungsbefugnisse gegenüber mehreren Facharbeitern inne hatte. Dort habe der Kläger weder den Spitzenlohn erzielt, des weiteren sei nach seinen eigenen Angaben davon auszugehen, dass die körperliche Mitarbeit überwogen habe. Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeiten eines Disponenten, Kalkulators, Kundenberaters, Massenauszieher sowie bei der Verrichtung von Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen oder elektronischen Bereich zu verrichten. Diese Tätigkeiten seien selbst dann sozial zumutbar, wenn Berufsschutz als besonders qualifizierter Facharbeiter bestünde.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat Gutachten nach § 109 SGG von der Psychiaterin Dr. I und dem Chefarzt der Rheumaklinik Bad O Dr. C2 eingeholt.

Dr. I (26.11.2003) hat bei dem Kläger einen Zustand nach einmaligem cerebralen Krampfanfall mit seitdem bestehenden Höhenängsten, ein HWS-Syndrom mit Cervikocephalgien ohne radikuläre Ausfallerscheinungen, ein LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfallerscheinungen mit funktionell unbedeutender Abschwächung des Achillissehnenreflexes beidseits sowie eine psychosomatische Beschwerdeüberlagerung im Sinne einer Somatisierungsstörung diagnostiziert. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne der Kläger körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Tagesschicht und ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, insbesondere ohne Zeitdruck bei entsprechender Willensanspannung vollschichtig ausüben. Dr. C2 (22.01.2004) beschreibt bei dem Kläger eine somatoforme Schmerzstörung, derzeit erscheinungsfreie Psoriasis vulgaris sowie ein vertebragenes Lumbalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. I hält er den Kläger noch für fähig vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne starken Zeitdruck, Fließbandarbeit, Akkordarbeit, in Tagesschicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, kurzzeitig auch bis 20 kg und ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu verrichten. Eine Tätigkeit als Bürohilfskraft, Telefonist, Pförtner in öffentlichen Gebäuden sowie als Reparateur kleinerer elektrischer Geräte sei möglich.

Der Senat hat den Beteiligten das Urteil des LSG NW vom 07.05.2003, (Az.: L 8 RJ 137/02) sowie die dem Urteil zugrunde liegenden berufskundlichen Unterlagen zur Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker (Gutachten des Sachverständigen C vom 07.07.2000, (Az.: L 8 RJ 180/99); Vernehmung des Sachverständigen C vom 08.11.2000 (Az.: L 8 RJ 180/99); Gutachten des Sachverständigen C vom 03.05.2002 (Az.: L 3 RJ 44/01), das Protokoll der Vernehmung des Sachverständigen C vom 19.11.2002 (Az.: L 18 (2) KN 249/97), das Gutachten des Sachverständigen C vom 10.11.2003 (Az.: L 13 RJ 41/03) sowie einen Auszug über Tätigkeiten eines Technikers - Elektrotechnik - aus dem BERUFEnet übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage ist unzulässig.

Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger ist weder erwerbs- noch berufsunfähig nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.).

Gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist ein Versicherter erwerbsunfähig, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähigkeit liegt nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht vor, solange das Leistungsvermögen eines Versicherten eine vollschichtige Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erlaubt und er noch in der Lage ist, Fußwege von mehr als 500 m 4 x täglich in zumutbarer Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R).

Nach den übereinstimmenden Feststellungen der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren als Sachverständige gehörten Ärzte ist das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. Sie habe ihn übereinstimmend für fähig gehalten, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Auch kann sich der Kläger nach den Feststellungen der auf psychiatrischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen Dr. I aus eigener Kraft oder mit fremder Hilfe aus der Vorstellung lösen, erwerbsunfähig zu sein.

Der Kläger ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung, die eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordern würde, ist unter Zugrundelegung der Beurteilung des Leistungsvermögens durch die im zweitinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. C2 und Dr. I, die im Vergleich zu der Beurteilung des Leistungsvermögens durch die im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen weitere qualitative Leistungseinschränkungen beschreiben, nicht gegeben. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen besteht, wenn Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen das Feld der körperlich leichten Arbeiten wesentlich einschränkt. Der Sachverständige Dr. C2 hat den Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen der auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet gehörten Sachverständigen Dr. I und den im erstinstanzlichen Verfahren auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen Dr. C1, PD Dr. K und Prof. Dr. T im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens den Kläger noch für fähig gehalten, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, insbesondere ohne starken Zeitdruck, Fließbandarbeit, Akkordarbeit, in Tagesschicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, kurzzeitig auch bis zu 20 kg, ohne Arbeiten auf Gerüsten zu verrichten. Der Ausschluss von regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg ist ebenso wie der im erstinstanzlichen Verfahren angenommene Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst (BSG, Urteil vom 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3 - 2600, § 43 Nr. 17; Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R). Ebenso führt der Ausschluss von Arbeiten unter besonderen Zeitdruck und von Schichtdienst nicht zur Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (BSG, Urteil vom 01.03.1984, 4 RJ 43/83, SozR 3 - 2200, § 1246 Nr. 117; Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R). Die weiterbestehenden Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, der Ausschluss von Arbeiten im Freien und der Ausschluss von Arbeiten mit Dauerkontakt mit Chromaten und Epoxiden sowie mit Chemikalienbelastung - begründet zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die beiden Sachverständigen Dr. I und Dr. C2 haben übereinstimmend den Kläger für fähig gehalten, Tätigkeiten als Bürohilfskraft, Telefonist oder Pförtner in öffentlichen Gebäuden sowie als Reparateur kleiner elektrischer Geräte auszuüben. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nach den übereinstimmenden Feststellungen der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen nicht eingeschränkt.

Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens durch den Sachverständigen Dr. C2 zu zweifeln. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei begründet, insbesondere hat Dr. C2 die Beurteilungen des Leistungsvermögens der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen bei der Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens miteinbezogen. Die beiden im zweitinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten beruhen auf einer eingehenden ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer kritischen Auswertung des Akteninhaltes. Die von den Sachverständigen Dr. I und Dr. C2 erhobenen Befunde und die von ihm gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, einer Psoriasis vulgaris und eines vertebragenen Lumbalsyndroms ohne radikuläre Ausfälle stimmen im Wesentlichen überein mit den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Diagnosen und stehen auch nicht im Widerspruch zu denen der behandelnden Ärzte. Soweit Prof. Dr. T1 in der Bescheinigung vom 10.04.2004 beim Kläger klinische Auswirkungen einer Hirnatrophie in Form des Auftretens von Schwindelanfällen seit Mitte/Ende 2003 verbunden mit Störungen der Erlebnisverarbeitung und Verdrängung der seelischen Folgeerscheinungen beschreibt, geht schon aus der Bescheinigung von Prof. Dr. T1 hervor, dass diese Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers nach der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. I im Juli 2003 eingetreten sind, die eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers infolge einer hirnorganischen Leistungsminderung oder eine tiefgreifende depressive Symptomatik noch verneint hat. Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist der Gesundheitszustand des Klägers bis zum 31.12.2000 entscheidungserheblich, spätere Veränderungen im Gesundheitszustand begründen allenfalls einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F ... Die von Prof. Dr. T1 aufgeführte Diagnose einer Psoriasis-Arthritis an den Händen ist von sämtlichen auf orthopädischem, internistischem und rheumatologischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht bestätigt worden, vielmehr haben die Sachverständigen Dr. C1, PD Dr. K, Prof. Dr. T und Prof. Dr. C2 übereinstimmend eine Beeinträchtigung der Feinmotorik der Hände durch eine Psoriasis-Arthritis ausgeschlossen. Des Weiteren räumt Prof. Dr. T1 in der Bescheinigung vom 10.04.2004 ein, dass es sich bei der Diagnose "Fibromyalgie" um eine Verdachtsdiagnose handelt. Die beiden Sachverständigen Dr. I und Dr. C2 beschreiben beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung, mithin haben sie die Auswirkungen der Schmerzen auf das Leistungsvermögen des Klägers bei der Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens berücksichtigt.

Das SG hat ebenfalls zutreffend die Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. verneint. Nach dieser Vorschrift besteht Berufsunfähigkeit nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das setzt voraus, dass der Kläger weder in seinem bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - erwerbstätig sei noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann. Als bisheriger Beruf ist die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektrotechniker anzusehen. Ob der Kläger den mit der Tätigkeit eines Elektrotechnikers verbundenen körperlichen Anforderungen auch gewachsen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit verweisbar.

Welche Tätigkeiten einem Versicherten noch sozial zumutbar sind, ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. im Wesentlichen von der Dauer und dem Umfang der Ausbildung sowie den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit abhängig. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt. Danach werden die Arbeiterberufe entsprechend ihrer Leistungsqualität und ihrer tarifvertraglichen Bewertung, wie sie in einem Lohn und Gehaltsgruppenverzeichnis zum Ausdruck kommt, in vier hierarchisch geordneten Gruppen, nämlich Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter, Facharbeiter, angelernte Arbeiter und ungelernte Arbeiter, untergliedert. Sozial noch zumutbar im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. sind dem Versicherten grundsätzlich Tätigkeiten in der gleichen und in der jeweils nächst niedrigeren Gruppe (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R m.w.N.).

Dahin stehen kann, ob der Kläger dem Leitbild eines Facharbeiters oder dem eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er der Gruppe der besonders qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen ist, kann er auf die Tätigkeit eines Präffeld-, durch, Montage- und Verdrahtungselektriker verwiesen werden. Zum Tätigkeitsbereich eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektriker gehört nach den vom Senat eingeführten berufskundlichen Unterlagen die Verdrahtung von Elektrokleingeräten. Der Kläger war in dem Zeitraum zwischen Antragstellung (November 1998) und dem 31.12.2000 in der Lage, mit dem von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Restleistungsvermögen eine solche Tätigkeit gesundheitlich auszuüben. Nach den Feststellungen des 8. Senates des LSG NRW (Urteil vom 07.05.2003, L 8 RJ 137/02) handelt es dabei sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglicht, wobei die Arbeitnehmer die Arbeitshaltung - Sitzen oder Stehen - frei wählen können und Lasten von unter 10 kg bewegt werden. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der der Entscheidung vom 07.05.2003 zugrunde liegenden berufskundlichen Unterlagen dieser Feststellung an und macht sie sich zu Eigen. Aus den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen C bei seiner Vernehmung am 19.12.2000 (Az.: L 18 (2) KN 149/97), die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, handelte es sich des Weiteren um eine Tätigkeit, die durch ein hohes Maß an Selbstbestimmung des Arbeitsablaufes durch die Arbeitnehmer gekennzeichnet ist, so dass Stresssituationen kaum entstehen. Besondere Anforderungen an Reaktion, Übersicht oder Aufmerksamkeit sind mit der Tätigkeit nicht verbunden. Der berufskundliche Sachverständige C verfügt wegen seiner Funktion im Arbeitgeberverband der Metall-Elektro-Industrie L über Kenntnisse des Industriebereichs und der in Betracht kommenden Arbeitsplätze. Ausgehend vom von dem beim Kläger von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Restleistungsvermögen, welches die Fähigkeit umfasst, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, insbesondere ohne Zeitdruck (Fließbandarbeit, Akkordarbeit), in Tagschicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu verrichten, war der Kläger zumindest in dem hier streitigen Zeitraum dem körperlichen Anforderungsprofil an die Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektrikers gewachsen.

Die Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker war dem Kläger auch wegen seiner Vorqualifikation und Vorkenntnisse zumutbar. Denn er verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um diese Tätigkeiten binnen 3 Monate zu erlernen. Nach Angaben des Sachverständigen C in der Vernehmung vom 08.11.2000 (Az.: L 8 RJ 180/99) und im Gutachten vom 10.11.2003 (Az.: L 13 RJ 41/03) ist ein gelernter Elektriker fähig, die von ihm beschriebenen Verdrahtungsarbeiten nach einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten vollwertig zu verrichten. Der Kläger ist gelernter Elektriker und hat nach seinen Angaben bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit im Jahre 1998 Montier- und Verdrahtungsarbeiten an Schaltanlagen ausgeführt.

Die Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker sind dem Kläger auch sozial zumutbar. Denn es handelt sich um Tätigkeiten die u.a. nach der Lohngruppe VII oder VIII des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (in der Fassung des Lohnabkommens vom 25.02.1999) entlohnt werden. Die Lohngruppe VII ist Eingangslohngruppe für Facharbeiter. Nach dem Lohngruppenschlüssel in § 3 des Lohnrahmenabkommens ist die Lohngruppe VII für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten) und für Arbeiten, deren Ausführungen und Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des 8. Senats des LSG NRW im Urteil vom 07.05.2003, (Az.: L 8 RJ 137/02), denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Die nach Lohngruppe VII oder VIII des einschlägigen Tarifvertrags bezahlten Verdrahtungsarbeiten sind dem Kläger auch bei unterstellter Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters sozial zumutbar.

Bei den Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker handelt es sich für den hier streitigen Zeitraum von November 1998 bis Dezember 2000 um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Nach den Bekundungen des Sachverständigen C werden solche Tätigkeiten nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen angeboten, sondern auch auf den Arbeitsmarkt extern von potenziellen Arbeitgebern nachgefragt. Des Weiteren kann der Sachverständige C allein schon aus seinem Zuständigkeitsbereich potenzielle Arbeitgeber benennen, die in den Jahren 1998 bis 2000 mehr als 300 Arbeitsplätze im Bereich Verdrahtungsarbeiten zur Verfügung stellten.

Das im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F. sind unzulässig. Denn dabei handelt es sich um ein Begehren, dass nicht bereits Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren war oder nach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde, sondern um einen neuen Klageanspruch, der im Berufungsverfahren im Wege einer unzulässigen erstinstanzlichen Klage geltend gemacht wird.

Nach § 157 SGG prüft das Landessozialgericht im Berufungsverfahren den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens wird durch den Inhalt des Bescheides vom 17.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.1999 bestimmt, dessen inhaltliche Richtigkeit durch die gegen ihn erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG überprüft wird (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22.03.1983, 2 RU 37/82, SozR 2200 § 581 Nr. 17; Urteil vom 03.04.2001, B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21). Durch diesen Bescheid lehnte die Beklagte einen den Anspruch des Klägers wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI a.F. ab. Die Beklagte traf in diesem Bescheid weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht. Denn beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus §§ 43, 240 SGB VI n.F nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht handelt es sich nicht um einen gleichartigen Anspruch. Denn dieser hat gegenüber den Versicherungsfällen nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI a.F. andere Voraussetzungen (vgl. LSG NW; Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03). Daher handelt es sich dabei um andere Versicherungsfälle. Das Recht der Erwerbsminderungsrenten ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, 1827) grundlegende neu geregelt worden. Anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist eine abgestufte Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGb VI n.F. getreten, wobei der quantative Umfang der vollschichtigen bzw. untervollschichtigen Erwerbsfähigkeit eines Versicherten von mindestens 8 Stunden täglich auf 6 Stunden täglich abgesenkt wurde und im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage schon bei einer Erwerbsfähigkeit des Versicherten für höchstens 3 Stunden täglich der Eintritt der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung angenommen wird. Nach der vorherigen Rechtslage tratt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann ein, wenn der Versicherte außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Regelmäßigkeit wurde bei einer Arbeitsleistung von werktäglich zwei bis drei Stunden angenommen (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Im Gegensatz zu § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI a.F. schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit den Eintritt der Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. nicht aus. Infolge der Minderung des Zugangsfaktors und der Verlängerung der Zurechnungszeit unterscheiden sich die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach alten Recht in der Berechnung der Rentenhöhe wesentlich von den Erwerbsminderungsrenten nach neuen Recht, wobei der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5 beträgt und damit um ein Sechstel niedriger ist als bei der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit (Rentenartfaktor 0,6667). Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für Versicherte, die nach dem 02.01.1961 geboren sind, ab dem 01.01.2001 vollständig entfallen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F., die von den vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten in Anspruch genommen werden kann, sind im Vergleich zu der Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. die Anspruchsvoraussetzungen insoweit verschärft worden, als erst beim Absinken des Leistungsvermögens unter 6 Stunden täglich (früher: untervollschichtig), Berufsunfähigkeit eintritt. Des Weiteren unterscheiden sich die Renten aus § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F. und § 240 SGB VI n.F. hinsichtlich des zu berücksichtigenden Rentenartfaktors, des Zugangsfaktors und der Dauer der Zurechnungszeit.

Verwaltungsentscheidungen zur Rentengewährung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. sind auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren geworden. Weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine Verwaltungsentscheidung darüber getroffen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2002 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach neuen Recht beantragt, sondern sein Klagebegehren auf die Ansprüche aus §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI a.F. beschränkt.

Auch im Berufungsverfahren wurden die Ansprüche des Klägers aus §§ 43, 240 SGB VI n.F. nicht nach §96 SGG Gegenstand des Verfahrens, da die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung über diese Ansprüche in Form eines Verwaltungsakt traf.

Mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen auf Gewährung einer Rente aus §§ 43, 240 SGB VI n.F. führte der Kläger somit einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein. Es handelt sich somit um eine im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erhobene Klage. Unabhängig von der Frage, ob die Klageänderung ist nach §§ 153 Abs. 1, 99 SGG ansonsten zulässig ist, ist diese Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nämlich wegen Fehlens einer Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt unzulässig (LSG NW, Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03). Denn auch bei einer zulässigen Klageänderung hat das Gericht zu prüfen, ob für die geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, unter anderem auch, ob die Zuständigkeit des LSG gegeben ist (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 3/01 R). Auch an letzterem fehlt es hier.

Der Senat sieht keinen Anlass, wegen einer nach Angaben des Klägers nach der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. I am 22.07.2003 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein weiteres Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet einzuholen. Denn für die Frage, ob der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder der Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. eingetreten ist, ist der Gesundheitszustand des Klägers und das sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen ergebende Restleistungsvermögen bis zum 31.12.2000 entscheidungserheblich. Denn Änderungen im Gesundheitszustand, die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind, können nicht mehr zu einem Anspruch aus § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder § 43 Abs. 2 SGB VI a.F führen, da diese Vorschriften mit Wirkung zum 31.12.2000 außer Kraft getreten sind (siehe auch: LSG NW, Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03). Die bis 31.12.2000 auf neurologisch-psychiatrisch bestehenden Gesundheitsstörungen und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers sind durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. I geklärt. Der Kläger hat sich in dem Schriftsatz vom 13.04.2004 nicht gegen die Beurteilung des Leistungsvermögen der von nach § 109 SGG im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. I gewandt, sondern geltend gemacht, dass nach Untersuchung durch Dr. I eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand eingetreten sei, als die behandelnden Ärzte bei ihm klinische Auswirkungen einer Hirnatrophie, nämlich ständigen, rezivierenden Schwindel, feststellten und damit seine Umstellungsfähigkeit und Stressbelastung weiter eingeschränkt sei als von Dr. I beschrieben.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Streitsache wegen weiterer Abklärung des Anforderungs- und Belastungsprofils der Verweisungstätigkeit und der gesundheitlichen Zumutbarkeit des Verweisungstätigkeit zu vertagen. In der Entscheidung des LSG NW vom 07.05.2003, L 8 RJ 137/02, sowie den schriftlichen und mündlichen Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen C, die im Verfahren beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt worden sind, ist das fachlich-qualitative Anforderungs- und Belastungsprofil einer Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker im Verdrahtungsbereich beschrieben. Der Senat konnte unter Zugrundelegung des von den medizinischen Sachverständigen beschriebenen Restleistungsvermögens des Klägers und den in dem beigezogenen Unterlagen beschriebenen Belastungsprofil der Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker die gesundheitliche Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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