L 4 KR 1653/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1363/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1653/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Selbstständiger Goldschmiedmeister ist versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn bei ihm die künstlerische Tätigkeit auch nur geringfügig überwiegt.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfah-rens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger nach dem Künstlersozialversiche-rungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig ist.

Der am 1958 geborene Kläger, der österreichischer Staatsangehöriger, aber seit 1981 in der Bun-desrepublik Deutschland wohnhaft ist, hat seinen Angaben und den vorliegenden Unterlagen zufolge von 1973 bis 1977 in W. eine Schlosserlehre durchgemacht und anschließend bis 1986 in diesem Beruf sowie als Monteur im Maschinenbau gearbeitet. Von 1987 bis 1989 erlernte er den Beruf des Goldschmieds und schloss die Lehre am 23. Februar 1989 mit der bestandenen Prü-fung zum Goldschmied ab. Als Gesamtnote erhielt er die Note "gut", in der Fertigkeitsprüfung erlangte er ein "sehr gut". Anschließend übte er diesen Beruf aus und besuchte von 1991 bis 1992 die Meisterschule an der Goldschmiedeschule in P ... Seit 1993 nennt er sich Goldschmie-demeister. Er war seitdem arbeitslos und bezog Leistungen vom Arbeitsamt.

Am 05. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seiner Versiche-rungspflicht nach dem KSVG, da er ab April 1999 eine selbstständige künstlerische Tätigkeit berufs- bzw. erwerbsmäßig ausüben werde. Er schätzte sein Jahreseinkommen auf DM 4.000,-. Er gab an, dass er an verschiedenen Ausstellungen "Kunst und Handwerk" in H., He., R. und E. sowie am P. Goldschmiedemarkt in B. teilnehmen werde. Er werde auch Ausstellungen in U. (Forum A.) beschicken und wolle sich an verschiedenen Wettbewerben beteiligen. Er legte die Bescheinigung der S. S. vom Forum A., Schmuck und Design, vom 23. Februar 1999 sowie die Mitteilung des Kulturamts der Landeshauptstadt H. vom 18. Februar 1999 vor, derzufolge aus 230 Kunsthandwerkern aus dem gesamten Bundesgebiet, Holland und Belgien er einen der zu vergebenden 70 Standplätze für den 3. Markt für Kunst und Handwerk erhalte. Er führte weiter aus, dass der prämiierte Pendelohrring sowie der prämiierte Haarkamm im Rahmen seiner Aus-bildung entstanden seien, jedoch nicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens gedient hätten. Die weiteren Arbeiten, nämlich Löffel in Schmiedetechnik, Ring in Feiltechnik, Drei Ringe, Ohrclips in Oberflächentechnik und Ohrschmuck in Oberflächentechnik Papier seien jedoch im Hinblick auf die Aufnahme seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit entstanden. Vor dem 01. April 1999 habe er mit diesen Arbeiten kein Arbeitseinkommen erzielt. Er legte noch Unter-lagen über die Ausstellungen vor, an denen er sich beteiligt habe bzw. beteiligen werde, nämlich Galerie Kunst und Keramik in M., He.- Straßengalerie, 3. Markt für Kunst und Handwerk H., Goldschmiedemarkt B. und Bestätigungen über Teilnahme an einer Ausstellung und eines Auf-trags. Auch an weiteren Ausstellungen werde er sich beteiligen, könne dies jedoch nicht nach-weisen. Er machte noch nähere Angaben dazu, welche Ausbildungsgegenstände er eingehend studiert habe. Er legte ferner sein Prüfungszeugnis über die Prüfung zum Goldschmied, das Zeugnis der Meisterschule für Goldschmiede vom 11. Juni 1992 für das zweite Fachsemester, eine Rechnungskopie über von ihm gefertigte Schmuckstücke, die Bescheinigung der Schmuck-galerie Baltzer in Tübingen vom 09. Oktober 2000, den Nachweis seiner Mitgliedschaft im Fo-rum für Schmuck und Design e.V. in Bonn vom 31. Januar 2000 sowie eine nähere Beschrei-bung dieses Forums vor. Mit Bescheid vom 30. September 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht der Versi-cherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Seine Tätigkeit könne nicht als künstle-risch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Seine Arbeit als Goldschmied sei dem Tätigkeitsfeld des Kunsthandwerks zuzurechnen. Auch dem Kunsthandwerk sei ein ge-wisser gestalterischer Freiraum zu eigen, es bleibe aber dennoch Handwerk. Für die Bewertung einer Tätigkeit als künstlerische Leistung komme es insbesondere darauf an, ob über eine kunst-handwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistungen erbracht würden. Das sei dann anzunehmen, wenn an Kunstausstellungen teilgenommen werde oder eine Mitgliedschaft in Künstlervereinen bestehe. Auch könnten eine Nennung in Künstlerlexika, Auszeichnungen, die der Betreffende als Künstler erhalten habe, oder andere Indizien, die auf eine derartige Anerken-nung schließen ließen, zur Annahme einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des KSVG führen. Derartiges habe der Kläger jedoch nicht aufzuweisen. Vorwiegend besuche er Kunsthandwer-kermärkte oder Schmuckgalerien, die keine Kunstausstellungen im Sinne des KSVG seien. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid des Widerspruchsaus-schusses für den Bereich Bildende Kunst vom 07. April 2000). Zur Begründung wurde ausge-führt, der Kläger stelle seine Schmuckstücke überwiegend auf Kunsthandwerkermärkten und in Schmuckgalerien aus. Für eine Feststellung der künstlerischen Tätigkeit wäre aber zumindest erforderlich, dass er an Ausstellungen in Kunstgalerien teilnehme. Zwar erfordere seine Tätigkeit eine kreative Arbeitsweise, bei welcher die Erstellung von Entwürfen innerhalb des gesamten Tätigkeitsprofils eine wichtige Rolle spielten. Seine Tätigkeit sei jedoch in dem "Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können" (Anlage A zur Handwerksordnung) ent-halten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten zwar auch aus dem Kunsthandwerk heraus Künstler erwachsen, wenn eine über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet werde. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall.

Mit der zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG weiter. Er machte geltend, er habe seine künstlerische Ausbildung auf die oben geschilderte Weise erwerben müssen, da er kein Abitur besitze. Im Rahmen dieser Ausbildung sei er auch in den künstlerisch gestalterischen Fä-chern Modellieren, Freihandzeichnen und Kunst- und Schmuckgeschichte unterrichtet worden. Sein Ziel sei es von Anfang an gewesen, seine eigenständige Form von Schmuck herzustellen, die weder industriell noch handwerklich produziert werden könne. Die Selbstständigkeit sei un-umgänglich gewesen. Diesen Schritt habe er dann 1999 vollzogen. Seine Formensprache basiere auf einer Naturbetrachtung und einer Umsetzung der natürlichen Gegebenheiten in Schmuck. Grundlage seiner Schmuckgestaltung seien geschwungene und gespannte Formenflächen. Dies stelle seinen so genannten persönlichen Formenstil dar. Seine Arbeiten basierten auf eigenstän-digen Entwürfen, würden als Unikate hergestellt und zu jedem Exemplar gebe es eigene Zu-sammenhänge, die zur Vollendung führten. Seine künstlerische Philosophie sei Grundlage für seine gesamte Tätigkeit. Diese Philosophie habe ihre Grundlage in der bereits erwähnten Be-trachtung der Natur. Die in der Natur gegebenen Abstände und Proportionen arbeite er in die Gestalt seiner Schmuckkörper ein; teilweise übernehme er sie vollständig. Auch Licht und Schat-ten spielten dabei eine wichtige Rolle. Aus den Gesetzmäßigkeiten der Natur entnehme er auch seine Inspirationen, die zu seinen Werken führten. Ferner legte er dar, dass er durch seine Teil-nahme an Ausstellungen und Kunstmärkten sein künstlerischen Schaffen in der Öffentlichkeit bekannt mache. Er habe auch bereits zwei Preise gewonnen, nämlich einen Goldschmiedepreis der Goldschmiedeschule P. und den 2. Preis des Kunstpreises 1993 der Stadt R ... Der Kläger leg-te die entsprechende Preisbroschüre dieser Stadt vor. Bei diesem Preis habe es sich nicht um eine kunsthandwerkliche, sondern um einen künstlerische Auszeichnung gehandelt. Wegen der Ein-zelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28. Juli 2000 Bezug genommen. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, nach der Rechtsprechung des BSG ergebe sich der Kunstbegriff aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung. Dieser Zielsetzung entspreche ein formaler, an der Typologie der Ausübungsformen orientierter Kunstbegriff, der bereits erfüllt sei, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst entspreche. Immanent sei dem Kunstbegriff das Erfordernis einer eigen-schöpferischen Leistung. Diese müsse aber über den Bereich des Handwerklichen hinausgehen, was bei den vom Kläger überwiegend gefertigten Produkten (noch) nicht der Fall sei. Da die Tätigkeit des Klägers den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung entspreche, sei sie dem Handwerk und nicht der Kunst zuzuordnen. Die Beklagte hat noch die berufskundli-che Kurzbeschreibung des Berufs des Goldschmieds/der Goldschmiedin vorgelegt. Das SG hörte den Kläger im Erörterungstermin vom 09. Februar 2001 und hob mit Gerichtsbe-scheid vom 19. März 2001 den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. April 2000 auf und stellte fest, dass der Kläger nach dem KSVG versicherungspflichtig ist. Unter eingehender Darlegung der Rechtsprechung des BSG begründete das SG die Entscheidung vor allem damit, dass zwar bei handwerklicher Fertigung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen sei, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt werde. Hierfür sei bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betreffende an Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künst-lervereinen sei, in Künstlerlexika aufgeführt werde, Auszeichnungen als Künstler erhalten habe oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen ließen. Jedenfalls durch die ihm verliehenen Kunstpreise erfülle der Kläger diese Voraussetzungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den der Beklagten am 29. März 2001 gegen Empfangsbekenntnis zuge-stellten Gerichtsbescheid verwiesen.

Mit der am 11. April 2001 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, der Kläger sei mit seiner Tätigkeit als Goldschmied kein Künstler im Sinne des § 2 KSVG. Beim Kläger könne von einer "Anerkennung in den Fachkreisen" keine Rede sein. Der im Jahr 1993 verliehene Kunstpreis der Stadt R. sowie die Goldschmiedepreise der Goldschmie-deschule P. seien nicht geeignet, eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG nachzuweisen. Die dokumentierte Ausstellungstätigkeit des Klägers weise vielmehr darauf hin, dass er im Wesentlichen im Wirkbereich eines Kunsthandwerkers tätig sei. Dass er in einer Schmuckgalerie ausstelle, erfülle die vom BSG aufgestellten Kriterien nicht. Es sei nicht fest-stellbar, dass dort nicht auch kunsthandwerkliche Produkte ausgestellt würden. Eine anerkannte Kunstgalerie sei dies jedenfalls nicht. Auch die Mitgliedschaft im Forum für Schmuck und De-sign e.V. besage nichts über die Künstlereigenschaft des Klägers, da Mitglied dieses Vereins alle natürlichen Personen werden könnten und der Mitgliedsbeitrag 1999 DM 150,- betragen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger nicht in Künstlervereinen aufgenommen worden sei.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. März 2001 aufzuhe-ben und die Klage abzuweisen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, inwieweit der Kläger mit seinen Schmuckstücken als bildender Künstler anerkannt sei, höchst hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die getroffene Entscheidung für richtig und macht geltend, die Beklagte übersehe, dass er Goldschmied sei und damit einen Beruf ausübe, bei dem es sich um eine Tätigkeit handle, die bereits in der Anlage zum KSVG enthalten sei. Darauf, ab wann er diese Leistungen erbracht habe, komme es nicht an, sondern darauf, welche künstlerische Qualität seine Leistungen hätten und ob er damit seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Die Beklagte schränke den Künstler-begriff zu sehr ein, so dass praktisch nur etablierte Künstler eine Chance hätten, als solche aner-kannt zu werden. Gerade diese Künstler hätten jedoch eine Aufnahme weit weniger nötig als die am Anfang ihrer Entwicklung stehenden Künstler. Maßgeblich sei somit eine Tätigkeit, die dar-auf abziele, Künstlerisches zu schaffen, was auch das Forum für Schmuck und Design in Bonn als Aufgabe habe. Außerdem sei zu beachten, dass die Beklagte bereits viele Goldschmiede und Schmuckdesigner in die Versicherung aufgenommen habe. Bei den Schmuckdesignern scheine die Beklagte zudem allein wegen deren Ausbildung keine Prüfung vorzunehmen, ob es sich tat-sächlich um die Schaffung künstlerischer Werke handle. Deshalb erfordere die Gleichbehand-lung jedenfalls auch, dass entsprechende Goldschmiede aufgenommen würden. Der Kläger hat noch eine Broschüre über die Selbstdarstellung des Forums für Schmuck und Design e.V. im Original übersandt. Ferner hat er die Schrift "Kunstpreis 1993 der Stadt R." sowie eine Arbeits-mappe mit Fotografien von ihm geschaffener Schmuckstücke vorgelegt. Diese waren bereits dem SG vorgelegt worden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwal-tungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Betei-ligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Das SG hat mit Recht den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1999 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 07. April 2000 unveränderten Gestalt aufge-hoben und festgestellt, dass der Kläger nach dem KSVG versicherungspflichtig ist.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die Rechtspre-chung des BSG zu dieser Problematik zutreffend zusammengefasst und ist zu einem richtigen und überzeugenden Ergebnis gelangt. Der Senat schließt sich deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen an. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist darauf hin-zuweisen, dass die vom BSG aufgestellten Kriterien nicht allesamt gleichzeitig erfüllt sein müs-sen. Dies wird besonders darin deutlich, dass ein wesentliches Kriterium auch die Anerkennung in einschlägigen Fachkreisen sein kann. Gerade in Fachkreisen kann aber die Auffassung dar-über, ob es sich um Kunst handelt oder nicht, sehr weit divergieren und wird in aller Regel mit einem Qualitätsurteil über das Geschaffene vermischt. Gerade eine Qualitätsbeurteilung darf jedoch im Rahmen des KSVG nicht erfolgen. Überragender Gesichtspunkt für die Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers als Kunst im Sinne des KSVG ist, dass seine Werke auf einem eigen-ständigen philosophisch begründeten Denkansatz beruhen, mögen sie qualitativ ausgezeichnet oder weniger gut sein, worauf es hier nicht ankommt. Sie sind jedenfalls Ausdruck einer eigen-ständigen Kreativität und künstlerischen Inspiration; sie haben eine eigene durchaus erkennbare und beherrschende gedankliche Grundlage, was sie über irgendwelche Entwürfe heraushebt, die selbstverständlich auch Kunsthandwerker schaffen können. Dabei darf es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine künstlerische Tätigkeit aus einer kunsthandwerklichen heraus entwickelt hat, wobei die Grenze zwischen beiden Bereichen durchaus fließend ist. Eine restrik-tive Beurteilung, wie sie Beklagte offenbar vorzunehmen scheint, hätte zur Folge, dass Künstler gerade am Beginn ihrer Tätigkeit, zu der sie der Hilfe durch das KSVG in besonderer Weise be-dürftig sind, von deren Wohltaten ausgeschlossen blieben. Zudem hat die Beklagte dem vom BSG erwähnten Gesichtspunkt der Aufnahme in einen Künstlerverein zu einseitig Gewicht bei-gemessen. Es entspricht wohl einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade "schwierige" Künstlerpersönlichkeiten einerseits Schwierigkeiten haben dürften, in bestimmte Vereine aufge-nommen zu werden, andererseits aber eine solche Aufnahme möglicherweise gar nicht anstre-ben. Bei der erforderlichen und vom Senat vorgenommenen Gesamtschau aller Umstände spricht hier mehr für die Künstlereigenschaft des Klägers als dagegen, wenn auch keineswegs ein über-ragendes Übergewicht anzunehmen ist. Es genügt aber schon ein geringfügiges Überwiegen der künstlerischen Betätigung zur Annahme der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dieses hat das SG zutreffend festgestellt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem von der Beklagten verlangten Sinne kann aber schon deswegen nicht erfolgen, weil es sich bei der von der Beklagten verlangten Be-weisthematik um die von den Gerichten zu beantwortende Rechtsfrage handelt. Diese Entschei-dung kann nicht auf Sachverständige übertragen werden. Solche könnten allenfalls zu einigen Teilaspekten Stellung nehmen, auf die es aber letztlich bei der Gesamtwürdigung nicht entschei-dend ankommt.

Damit konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung, noch ist der Senat, soweit ersichtlich, vom Urteil eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen.
Rechtskraft
Aus
Saved